B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6643/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hält sich – mit einer Unterbrechung von knapp zwei-
einhalb Jahren – seit Mitte 2005 in der Schweiz auf. Mit Abweisung seines
ersten Asylgesuchs am 31. August 2005 wurde seine vorläufige Aufnahme
angeordnet. Schon kurz nach der Einreise fiel der Beschwerdeführer we-
gen Trunkenheit und gewalttätigen Auseinandersetzungen in der Unter-
kunft negativ auf, was jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen zei-
tigte. Im Einzelnen ist auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid zu
verweisen. Vom 11. Februar 2009 bis zum 22. Juni 2011 war der Beschwer-
deführer unbekannten Aufenthalts, weshalb mit Verfügung vom 5. Oktober
2009 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt wurde.
B.
Am 22. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein. Auf dieses trat das BFM am 3. April 2012 gemäss dem damals gelten-
den aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, ordnete jedoch erneut eine vor-
läufige Aufnahme an, da es den Vollzug nach Somalia auch weiterhin als
nicht zumutbar erachtete.
C.
Seit seiner zweiten Einreise in die Schweiz ist der Beschwerdeführer zahl-
reiche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen
Tätlichkeiten gegen seine damals hochschwangere Freundin. Er war bei
seinen Delikten stets stark alkoholisiert. Wiederholt befand er sich auch für
kürzere Zeit in Haft. Im Einzelnen wird auf die Darstellung im angefochte-
nen Entscheid (Bst. E) verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer geplanten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme. Da dieser sich zwischenzeitlich in Haft befand und
danach den Wohnort wechselte, verliefen drei Zustellversuche erfolgslos.
Am 23. Februar 2016 teilte das zuständige Migrationsamt mit, der Be-
schwerdeführer befinde sich stationär im therapeutischen Alkoholentzug,
weshalb darum gebeten werde, vorerst auf die Einleitung eines Aufhe-
bungsverfahrens betreffend die vorläufige Aufnahme zu verzichten. Das
SEM kam diesem Ersuchen nach. Am 13. Juni 2016 drohte der Beschwer-
deführer in stark alkoholisiertem Zustand im Rehabilitationszentrum mit
Suizid und wurde in Gewahrsam genommen. Aufgrund zweier noch nicht
vollzogener Strafbefehle wurde er in der Folge in Strafhaft gesetzt.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20) wegen erheblichen und wiederholten Verstössen gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
F.
In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2016 räumte der Beschwerdeführer
ein, er habe in der Schweiz Probleme gehabt, namentlich habe er immer
in Asylunterkünften leben müssen und auch im Berufsleben nie richtig Fuss
fassen können. Seine Straftaten seien jedoch keine schweren Delikte ge-
wesen. Er sei sich sicher, zukünftig nicht mehr gegen die Gesetze verstos-
sen zu wollen. Die Rückkehr nach Somalia würde für ihn eine Katastrophe
bedeuten. Seit fast vier Jahren führe er in der Schweiz eine Beziehung zu
einer Landsfrau, sie hätten eine gemeinsame Tochter. Er wolle die Bezie-
hung zu seiner Partnerin und der Tochter aufrechterhalten. Er plane die
Anerkennung der Vaterschaft und wolle beruflich Fuss fassen.
G.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 hob das SEM die vorläufige Auf-
nahme auf, setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist und beauf-
tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vor-
instanz begründete den Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer wie-
derholt erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
habe. Nebst neun rechtskräftigen Verurteilungen lägen noch rund 18 Poli-
zeiberichte vor, die sein konstant aggressives und gewaltbereites Verhal-
ten dokumentierten. Im Sinne einer Gesamtschau könne für die Zukunft
keine positive Prognose gegeben werden. Er sei gewalttätig geworden und
habe sogar seine schwangere Freundin angegriffen, welche vor ihm habe
geschützt und an einem geschützten Ort fremdplatziert werden müssen.
Da sich die Gewalt zunehmend gegen höhere Rechtsgüter gerichtet habe,
erscheine die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG angezeigt und
auch verhältnismässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
sich sozial oder beruflich zu integrieren; er habe sich auch nicht darum
bemüht. Auch die von ihm geltend gemachte Beziehung zu Partnerin und
Kind spreche nicht gegen den Vollzug, der Beschwerdeführer habe sich nie
erkennbar um die Beziehung bemüht. Da dem Vollzug der Wegweisung
nach Somalia grundsätzlich als zulässig erachtet werden könne und der
Beschwerdeführer keine individuellen Gründe darlegen konnte, welche in
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Seite 4
seinem Fall dem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen würden, sei
der Vollzug zulässig und zumutbar. Die Verfügung wurde am 28. Septem-
ber 2016 eröffnet.
H.
In der Beschwerde vom 27. Oktober 2016 wurde die Aufhebung der Verfü-
gung vom 27. September 2016 beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme
weiter aufrecht zu erhalten, beziehungsweise sei der Widerruf aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ausserdem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen amt-
lichen Rechtsbeistand seiner Wahl gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen.
In der Begründung räumte der Beschwerdeführer ein, er habe sich auf-
grund seiner Alkoholabhängigkeit in einer Abwärtsspirale befunden und
sich schlecht verhalten, wolle sich aber bessern und werde ein entspre-
chendes Arztzeugnis einreichen. Auch habe er sich um Arbeit bemüht und
sei seit Mitte September 2016 erstmals in Anstellung. Er pflege die Bezie-
hung zu seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind. Seine Freundin sei
nun mit dem zweiten Kind schwanger. Es sei ungerecht, dass die Vor-
instanz ihm auch die Vorfälle während seines ersten Aufenthalts in der
Schweiz vorhalte. Insgesamt sei die Annahme eines wiederholten Verstos-
ses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gerechtfertigt. Aus-
serdem bereue er seine Taten sehr. Der Entzug der vorläufigen Aufnahme
sei daher weder gerechtfertigt noch verhältnismässig. Er lebe schon lange
in der Schweiz und habe Frau und Kind, in Somalia kenne er niemanden
mehr. Darüber hinaus sei eine Wegweisung nach Somalia aufgrund der
dortigen Bürgerkriegsverhältnisse weder zulässig noch zumutbar.
I.
Am 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom
29. Oktober 2016 ein. Aus diesem geht hervor, dass seine Leberwerte nor-
mal sind, jedoch deutet der deutlich erhöhte CDT-Wert auf eine Alkoholab-
hängigkeit hin. Jedoch wolle der Beschwerdeführer – wie im Begleitschrei-
ben ausgeführt – an seiner Abhängigkeit arbeiten.
J.
Am 15. November 2016 ging ein weiterer Polizeirapport vom 7. November
2016 ein, wonach der Beschwerdeführer am 5. November 2016 erneut in
der Unterkunft mit Suizid gedroht habe, er sei stark alkoholisiert gewesen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann
die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Über-
schreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Da die Beschwerde sich, wie nachfolgend darge-
legt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57
Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob weiterhin Wegweisungsvollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG bestehen und mithin die Vorausset-
zungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
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Seite 6
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
4.1.1 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
4.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat keine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Sein
Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 31. August 2005 abgewiesen, auf
das zweite Gesuch mit Verfügung vom 3. April 2012 nicht eingetreten. Das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden,
weshalb ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Soma-
ila unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist.
4.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In BVGE 2013/27 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Mogadischu trotz der dort herrschenden Bürgerkriegssituation nicht gene-
rell unzulässig sei. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes wird
von ihm jedoch weder vorgebracht noch ergeben sich diesbezüglich kon-
krete Anhaltspunkte aus den Akten.
D-6643/2016
Seite 7
4.1.4 Gesamthaft ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Somalia sich sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist.
4.1.5 Auch in Hinblick auf den Schutz des Familienlebens hat der Be-
schwerdeführer nichts vorgetragen, was darauf hindeuten könnte, dass ein
Anspruch aus Art. 8 EMRK der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ent-
gegenstehen könnte. Zum einen liegen keine Beweise vor, dass der Be-
schwerdeführer sich in einer gelebten Beziehung mit der Mutter seines Kin-
des befindet. Zum anderen – was noch schwerer wiegt – deutet vieles da-
rauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur wenig um das Familien-
leben gekümmert hat, sondern vielmehr mit seinem Verhalten die Freundin
und die Tochter sogar gefährdet hat.
4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch möglich im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AuG. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, sich
die für die Rückkehr in den Heimatstaat benötigten heimatlichen Doku-
mente zu beschaffen.
5.
Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzun-
gen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie
auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzun-
gen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufi-
gen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Un-
möglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von
Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
anwendbar; die Aufhebung erfolgt unter anderem, wenn die weg- oder aus-
gewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
(Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG; identisch mit den allgemeinen Voraussetzungen
des Widerrufs von ausländerrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 62
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Bst. b und c AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshin-
dernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen.
5.2 Das SEM erachtete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter
dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als gerechtfertigt. Im Entscheid legte er ausführ-
lich dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit
konstant mit dem Gesetz in Konflikt geriet und auch therapeutische Mass-
nahmen erfolglos waren. Der Beschwerdeführer sei neunmal verurteilt wor-
den, darüber hinaus sei er in weiteren 18 Fällen bei der Polizei auffällig
geworden. Die Gesamtschau ergebe ein negatives Bild und es könne dem
Beschwerdeführer keine positive Prognose ausgestellt werden. Zudem
habe die Schwere der Delikte über die Jahre zugenommen und er sei sogar
gegenüber seiner schwangeren Freundin tätlich geworden. Diese Angriffe
auf besonders hohe Rechtsgüter seien zusätzliche Argumente für die
Rechtmässigkeit der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Jedoch sei
die Ausschlussklausel nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden, wobei die öffentlichen Interes-
sen der Schweiz am Vollzug der Wegweisungsverfügung den privaten In-
teressen der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen seien. Vorliegend sei die Massnahme jedoch
verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich in der Schweiz weder ge-
sellschaftlich noch auf dem Arbeitsmarkt habe integrieren können und mit
der schweizerischen Rechtsordnung offensichtlich Mühe habe. Auch der
Umstand, dass er eine Beziehung pflege, aus der ein gemeinsames Kind
hervorgegangen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts, da er sich um
das Familienleben nicht bemüht habe und aufgrund seines aggressiven
Verhaltens für Mutter und Kind sogar eine akute Bedrohung war, so dass
diese fremdplatziert werden mussten. Da auch davon auszugehen sei,
dass es dem Beschwerdeführer gelingen könne, sich in Somalia wieder
einzugliedern, sei der Vollzug zumutbar.
5.3 Der Beschwerdeführer berief sich in der Beschwerde darauf, dass ihn
die schwierige Unterkunftssituation in den Alkohol getrieben habe, dass
seine Delikte nicht so schwerwiegend gewesen seien und die Vorinstanz
teilweise falsche Schlüsse aus den Vorakten betreffend die Dauer seiner
Verurteilungen gezogen habe. Es sei auch nicht fair, dass die Vorinstanz
auch auf seine Taten vor der zweiten Einreise abgestellt habe. Er bereue
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sein Verhalten in jedem Fall und wolle nun für seine Familie da sein, er
habe sich mit der Freundin versöhnt und sie sei von ihm zum zweiten Mal
schwanger. Auch sei seit September 2016 zum ersten Mal in einer Anstel-
lung und hoffe, sein Leben in den Griff zu bekommen. In Somalia kenne er
niemanden mehr und der Wegweisungsvollzug sei weder zulässig noch
zumutbar.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend die Argumentation
der Vorinstanz aus folgenden Gründen für zutreffend.
5.4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mit Unterbrechung seit rund zehn
Jahren in der Schweiz auf. Er hat offensichtlich ein Alkoholproblem und alle
Therapieversuche sind bisher gescheitert. Es ist ihm nie gelungen, sich zu
integrieren oder sein Suchtverhalten so in den Griff zu bekommen, dass er
eine Arbeit hätte finden können. Auch der Vorhalt, er habe unter der Unter-
kunftssituation gelitten, ändert nichts an der Einschätzung, dass der Be-
schwerdeführer immer wieder in kurzen Abständen „ausrastete“ und mehr
oder weniger schwer deliktisch handelte, was aus der detaillierten Auflis-
tung im Entscheid der Vorinstanz deutlich hervorgeht. Die diesbezüglichen
Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Es spielt letztlich keine Rolle, ob der Beschwerdeführer 80 oder 90
Tage inhaftiert war, oder ob es sich um Bussen und Tagessätze mit Ersatz-
freiheitsstrafe oder angeordnete Hafttage handelt. Vielmehr ist ausschlag-
gebend, dass der Beschwerdeführer seit seiner erneuten Einreise im Jahr
2011 immer wieder auffällig wurde und zunehmend straffällig. Dabei ist die
Berücksichtigung des Verhaltens zwischen 2005 und 2009 gar nicht aus-
schlaggebend, die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid komplet-
tieren vielmehr das Gesamtbild. Der Beschwerdeführer präsentiert sich als
Person, die sich in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Schweiz
nicht einzufügen vermag, wofür die zahlreichen Einträge in den Vorakten
deutlich Zeugnis ablegen. Es fehlen darüber hinaus jegliche konkreten Hin-
weise, dass sich der Beschwerdeführer aktiv und glaubhaft einerseits um
soziale Integration bemüht und andererseits Strategien zur Verhinderung
von Rückfällen betreffend seiner Alkoholsucht und den Einsatz von Gewalt
entwickelt hätte. Es zeigt sich mithin, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage ist, sich straffrei zu verhalten. Aus diesem Grund erachtet das
Gericht die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorliegend für ge-
rechtfertigt.
5.4.2 Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind
die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem
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Seite 10
Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinan-
der abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Be-
trachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des
Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie Dauer
der Anwesenheit in der Schweiz, Grad ihrer Integration, die mit dem Voll-
zug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären
Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungs-
weise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen
und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode zu beachten sind.
Diese Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.
Er ist zwar schon lange in der Schweiz ansässig, hat sich aber in all den
Jahren nicht integrieren können. Erst als ihm die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme angedroht wurde, hat er erstmalig eine Arbeitsstelle angetreten.
Vorherige Bemühungen sind nicht aktenkundig. Er hat seine Alkoholsucht
nicht überwinden können, obwohl er Therapieangebote der zuständigen
Behörden erhalten hat, diese jedoch nie durchhielt. Auch seine Ausführun-
gen betreffend seine Beziehung und sein Familienleben sind als Versuch
zu werten, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verhindern. Der Be-
schwerdeführer hat bisher nicht gezeigt, dass er sich um die Freundin oder
das gemeinsame Kind bemüht, jedenfalls ist dies nie aktenkundig gewor-
den. Die zu treffende Abwägung fällt daher nicht zu Gunsten des Be-
schwerdeführers aus. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer mit Härten ver-
bunden ist. Als junger Mann dürfte er im Heimatstaat jedoch sein Auskom-
men, zumindest durch Hilfstätigkeiten, finden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung seiner
persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz zutreffend als gerecht-
fertigt und verhältnismässig erachtet hat, da das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung vorliegend massgeblich überwiegt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung und die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
D-6643/2016
Seite 11
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: