Abtei lung IV
D-6644/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6644/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am
16. August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 17. August 2008 in
die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2008 ein Asylgesuch stell-
te,
dass er dazu am 28. August 2008 in _______ summarisch befragt wur-
de,
dass die Vorinstanz am 7. Oktober 2008 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus
_______ zu stammen und römisch-katholischen Glaubens zu sein,
dass er sich von 2002 bis 2006 ausbildungshalber in einem anderen
Gliedstaat aufgehalten habe,
dass er in der Folge als Lastwagenchauffeur gearbeitet und am 15. Juli
2008 einen Unfall verursacht habe,
dass dabei zwei Polizisten verletzt worden und später gestorben seien,
dass er ebenfalls Verletzungen erlitten habe und in Spitalpflege ge-
bracht worden sei,
dass sein Vater aufgrund des Todes der beiden Polizisten gegen sei-
nen Sohn gerichtete Verfolgungshandlungen befürchtet und ihn am
16. Juli 2008 nach _______ in ein anderes Spital gebracht habe,
dass er damit rechnen müsse, des Mordes an den beiden Polizisten
beschuldigt zu werden beziehungsweise eine entsprechende Anschul-
digung bereits erfolgt sei,
dass er das Spital am 13. August 2008 verlassen habe und auf Anra-
ten des Anwalts seines Vaters wenig später ausser Landes geflohen
sei,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
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dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Oktober
2008 - eröffnet am 14. Oktober 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von widersprüchlichen, realitätsfremden und auswei-
chenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen
und zu den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er
habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage ge-
wesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe widersprüchliche
Angaben zum angeblich erlittenen Unfall gemacht,
dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, die dabei angeblich er-
littenen Verletzungen angemessen zu konkretisieren,
dass allfällige gravierende Verletzungen auch insofern unglaubhaft
wirkten, als er gleichwohl in der Lage gewesen sei, am Folgetag eine
lange Autoreise in ein anderes Spital zu überstehen,
dass er im zweiten Krankenhaus, wo er angeblich einen Monat lang
gepflegt worden sei, seinen Namen angegeben habe,
dass er dort mithin ohne Probleme hätte ausfindig gemacht werden
können, weshalb die angebliche Verfolgung wegen des Unfalltods der
Polizisten auch in diesem Lichte besehen nicht zu überzeugen vermö-
ge,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
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dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende
Gründe dem Vollzug entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 (Datum
des Poststempels) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintre-
ten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz, die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, in Anbetracht der Situation vor Ort
lägen entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor,
dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe und in
Berücksichtigung der Lage in Nigeria die Beschaffung eines Identitäts-
belegs kaum möglich sei,
dass das BFM im Weiteren fälschlicherweise davon ausgehe, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen keine Weg-
weisungsvollzugshindernisse vor,
dass es sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung darauf be-
schränkt habe, Widersprüche in den Aussagen hervorzuheben, wo-
durch die Begründungspflicht verletzt worden sei,
dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten ge-
setzlichen Bestimmungen verstosse,
dass er am 22. Oktober 2008 eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit
nachreichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass namentlich die widersprüchlichen Angaben zu seiner Identitäts-
karte hervorzuheben sind (A 1/8, Anworten 13.2 und 13.4),
dass seine Aussagen zu Identitätsbelegen anlässlich der Anhörung
ausgesprochen ausweichend und konstruiert wirken (A 9/10, Antwor-
ten 4 ff.),
dass aufgrund seines Aussageverhaltens generell der Verdacht auf-
kommt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu
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verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen
(A 1/8, S. 5),
dass der Umstand, wonach er im Rahmen der Anhörung in Wider-
spruch zu seinen bisherigen Angaben in der Lage war, konkretere An-
gaben zu Reiseroute zu machen, die generellen Zweifel am wahrheits-
gemässen Aussageverhalten verstärken (A 9/10, Antworten 71 ff.),
dass die stereotypen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen offen-
sichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass seine Kernaussagen keine Realkennzeichen aufweisen und be-
reits deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Be-
fürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken, weshalb die ent-
sprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen,
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dass er nicht in der Lage war, die angeblich erlittenen Verletzungen
nachvollziehbar zu konkretisieren (A 9/10, Antworten 51 ff.),
dass er insbesondere auch die angeblichen strafrechtlichen Konse-
quenzen wegen des geschilderten Unfalls ausgesprochen vage und
stereotyp darlegte (A 9/10, Antworten 49 und 65 ff.),
dass die angeblichen strafrechtlichen Konsequenzen wegen eines ver-
schuldeten Unfalls überdies kaum flüchtlingsrechtlich relevant wären,
dass er sich im Rahmen der Beschwerdeargumentation zur offensicht-
lichen Haltlosigkeit der Vorbringen im Wesentlichen darauf beschränkt,
die Begründung des angefochtenen Entscheids für unzureichend zu
erklären, und nicht auf die detaillierten Erwägungen des BFM konkret
eingeht,
dass die Begründung des BFM indes offensichtlich als rechtsgenüglich
zu bezeichnen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 7. Oktober 2008
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift insgesamt keine Argumente, welche eine
andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu
entnehmen sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
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über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer
konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen wer-
den kann,
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dass der junge und gemäss Aktenlage nicht in medizinischer Behand-
lung stehende Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort,
Sprachkenntnisse, eine gewisse Ausbildung und Arbeitserfahrung ver-
fügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten dürfte (A 1/8, S. 2; A 9/10, Antwort 22),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit beiliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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