B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6644/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).
D-6644/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna Distrikt – suchte am 3.
Mai 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Februar 2010 mit
einem drei Monate gültigen Besuchervisum in die Schweiz eingereist. Ihr
Ehemann sei im Jahre (…) im Alter von (…) Jahren verstorben. Da sie in
Sri Lanka niemanden habe, der sich um sie kümmern würde, habe sie
beschlossen, nicht mehr nach Sri Lanka zurückzukehren und hier in der
Schweiz bei ihren drei Kindern zu bleiben. In Sri Lanka habe sie keine
Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM hielt dazu fest, die
Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie nur in die Schweiz gekom-
men sei, um hier mit ihren Kindern zusammenzuleben. In Sri Lanka habe
sie, ausser, dass sie niemanden mehr habe, der sich um sie kümmern
könne, keine Probleme gehabt. Damit mache die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG geltend. Gegen den Weg-
weisungsvollzug sprächen weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch
individuelle Gründe.
C.
Mit Urteil D-2491/2011 vom 4. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die im Vollzugspunkt erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin
ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin
beim BFM ein neues Asylgesuch ein, welches eventualiter als Wiederer-
wägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegenzunehmen sei.
D.b Zur Begründung brachte sie vor, es seien seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 neue Sachverhalte eingetreten,
aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft und die Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ergäben, wie die eingereichten Berichte und
D-6644/2012
Seite 3
Artikel zeigen würden. Sie gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen
tamilischen Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam), die von der Rückschaffung in das
Heimatland bedroht seien. Britische Fälle von im Jahre 2012 zurückge-
schafften Asylsuchenden hätten ergeben, dass eine Vielzahl dieser Per-
sonen in Sri Lanka verhaftet, verhört und gefoltert worden sei. Die Fälle
würden zeigen, dass diese Personen aufgrund der Zugehörigkeit zu der
genannten sozialen Gruppe bei der Einreise verfolgt würden. Da sie
ebenfalls zu dieser Gruppe gehöre, sei auch sie bedroht. Zudem spreche
ihr Gesundheitszustand gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Zustellung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 habe sich
ihre gesundheitliche Situation verschlechtert. Sie leide unter Bluthoch-
druck, einer beginnenden Niereninsuffizienz, pathologischer Glucosetole-
ranz, Arthrose an beiden Kniegelenken, einer Anpassungsstörung mit de-
pressiver Reaktion, Mangel an Vitamin B 12 und Vitamin D sowie an
grauem Star. Aufgrund der massiven Verschlechterung des physischen
und psychischen Zustandes sei sie inzwischen in ambulanter medizini-
scher Behandlung. Es sei zwingend notwendig, dass bezüglich ihres phy-
sischen und psychischen Zustandes ausführliche Gutachten eingeholt
würden, wozu ihr eine Frist anzusetzen sei. Angesichts ihres schlechten
Gesundheitszustandes sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen.
D.c Mit dem Asylgesuch wurden mehrere Berichte über Sri Lanka, ein
Arztbericht vom 26. Oktober 2012, ein ärztlicher Kurzbericht vom 13. No-
vember 2012 sowie ein „Todesanzeigebüchlein“ (inklusive teilweiser
deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 14. Dezember
2012 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch vom 21. November 2012 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Die Anträge auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklä-
rungen sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer ärzt-
licher Gutachten wurden abgelehnt. Das BFM erhob für das Verfahren ei-
ne Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und händigte die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.b Zur Begründung führte das BFM aus, das am 3. Mai 2010 eingeleite-
te Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
D-6644/2012
Seite 4
4. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht sei davon ausge-
gangen, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung in
ihrem Heimatland zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin verweise
in ihren diversen Eingaben auf Fälle, in welchen abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante
Verfolgung gedroht habe. In den Eingaben würden indessen keine Grün-
de geltend gemacht, inwiefern diese Vorfälle einen veränderten Sachver-
halt zu den gleich gelagerten Geschehnissen, welche vor dem 4. Mai
2012 vorgefallen seien, begründen könnten. Auch der aufgezeigte Voll-
zugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass tami-
lische Rückkehrer generell asylrelevant verfolgt würden, handle es sich
doch ausschliesslich um Personen, denen Verbindungen zu den LTTE
vorgeworfen worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in
seiner jüngsten Rechtsprechung und gestützt auf Urteile des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss gekom-
men, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurück-
kehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr sei eine
Risikoabschätzung im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vor-
liegend bestehe damit kein Anlass zur Vermutung, dass zwischenzeitlich
Ereignisse eingetreten seien, die die kollektive Verfolgung abgewiesener
tamilischer Asylsuchender begründen könnten. Die Beschwerdeführerin
weise auch nach wie vor kein individuelles Profil für eine asylrelevante
Verfolgung auf. In den dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer un-
menschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen seien, sei jeweils der
Vorwurf der Unterstützung der LTTE erhoben worden. Sie habe indessen
zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE oder in der Vergan-
genheit erfolgte Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Be-
hörden geltend gemacht. Sie habe ferner keine individuell vorgefallenen
Ereignisse vorgebracht, welche seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. Mai 2012 eingetreten seien und zum Schluss führen
könnten, dass diese die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Die
Beschwerdeführerin weise daher kein Profil auf, das asylrelevante Verfol-
gung auslösen könnte. Da damit feststehe, dass seit dem Urteil vom
4. Mai 2012 keine Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin begründen könnten, werde der Antrag,
weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und die Fallakten der bri-
tischen Behörden einzubeziehen, abgelehnt. Bezüglich der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM aus, das Bundesverwal-
tungsgericht habe sich im Entscheid vom 4. Mai 2012 mit den genannten
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
und eine Rückkehr trotz deren Bestehens für zumutbar befunden. Vorlie-
D-6644/2012
Seite 5
gend werde kein nachträglich veränderter Sachverhalt geltend gemacht,
sondern lediglich die bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 4. Mai 2012 be-
stehenden Beschwerden durch einen Arztbericht bestätigt. Diese sprä-
chen jedoch einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, bestünden
doch in Sri Lanka entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Auch be-
züglich des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012
kein Ereignis eingetreten, welches zu einer Änderung des Sachverhalts
führen könnte. So habe das Gericht bereits ihre Angaben zu ihrem Bezie-
hungsnetz als unglaubhaft erachtet. Es läge deshalb am Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu beurteilen, inwiefern
das abgegebene „Todesanzeigebüchlein“ bezüglich des Todes des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin relevant sein könnte. Die Beschwerde-
führerin habe neu das Vorliegen von psychischen Problemen geltend
gemacht. Dabei handle es sich gemäss eingereichtem Arztbericht vom
26. Oktober 2012 um eine Anpassungsstörung mit depressiven Proble-
men. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung
von psychisch kranken Personen auf der Jaffna-Halbinsel durchaus ge-
geben sei, stünden dort doch mehrere psychiatrische Einrichtungen zur
Verfügung. Zu der in den vorliegenden Arztberichten festgestellten Suizi-
dalität der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass Suizidalität als sol-
che nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche. Die geltend ge-
machte Suizidalität der Beschwerdeführerin sei Ausdruck einer Le-
benskriese nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Sie
sei als krisenbedingt zu qualifizieren und könne zudem gegebenenfalls
kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt
werden. Damit sei der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin erstellt. Der Antrag auf Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Einholung weiterer ausführlicher ärztlicher Gutachten
werde daher abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung sei damit auch zu-
mutbar.
F.
F.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin in materieller Hin-
sicht um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012, ins-
besondere wegen der Verletzung formellen Rechts, und um Rückweisung
der Sache zur korrekten Behandlung beziehungsweise korrekten Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung, even-
tualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung
an das BFM, auf das neue Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 (recte:
D-6644/2012
Seite 6
21. November 2012) einzutreten, eventualiter um Aufhebung der Disposi-
tivziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) der vorinstanzlichen Verfügung und um
Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Mittei-
lung des Spruchkörpers, um Beurteilung der Beschwerde in Fünfer- even-
tuell in Dreierbesetzung, um Fristansetzung zur Einreichung eines psy-
chiatrischen Gutachtens und – im Gutheissungsfall – um Fristansetzung
zur Einreichung einer Kostennote ersucht.
F.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die vor-
instanzliche Verfügung verletze insofern formelles Recht, als dass sie nur
das Rechtsmittel bezüglich des Nichteintretensentscheids (5-tägige Be-
schwerdefrist), nicht hingegen dasjenige bezüglich der Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuchs nenne (30-tägige Beschwerdefrist). Es sei
festzuhalten, dass ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewie-
senen tamilischen Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der
LTTE, die von der Rückschaffung in das Heimatland bedroht seien, un-
bestritten sein dürfte. Aufgrund der eingereichten Berichte sei zum aktuel-
len Zeitpunkt die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Angehörige der er-
wähnten sozialen Gruppe begründete Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka
hätten. Die in den Berichten aufgezeigten Ereignisse hätten dazu geführt,
dass verschiedene britische Richter den Vollzug der Wegweisung zahlrei-
cher abgewiesener tamilischer Asylsuchender gestoppt hätten. Das BFM
habe diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es
beispielsweise die britischen Akten nicht beigezogen habe. Grundlage für
die Beurteilung des ersten Asylgesuchs im Urteil vom 4. Mai 2012 sei das
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 gewesen, wonach
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise Ver-
folgung drohe. Die damalige Lageeinschätzung beziehe sich auf Länder-
informationen, die vor dem Jahre 2012 datieren würden. Die im zweiten
Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerde dargelegten Entwicklun-
gen seien damit noch nicht Gegenstand des Urteils vom 4. Mai 2012 ge-
wesen, auch wenn sich einige der aufgezeigten Ereignisse vor dem
4. Mai 2012 zugetragen hätten. Zudem stelle auch das aktuelle Vorgehen
der sri-lankischen Regierung gegen tamilische Studentenproteste in Jaff-
na ein neues, massgebliches Ereignis dar. Insgesamt sei es angezeigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines neuen Grundsatz-
urteils eine neue Lagebeurteilung vornehme, und bis dahin sei in casu mit
einem Entscheid zuzuwarten. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der
gegenwärtigen Lage in Sri Lanka unzulässig und unzumutbar. Tamilische
Rückkehrer im Allgemeinen und tamilische Studenten, die sich bei De-
D-6644/2012
Seite 7
monstrationen engagiert hätten, im Speziellen würden bei einer Rückkehr
Opfer einer gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossenden Behandlung. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug
auch aufgrund ihres Gesundheitszustands unzulässig und unzumutbar.
Sie befinde sich nach wie vor in ärztlicher und psychiatrischer Behand-
lung und ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Aus
den vorliegenden Arztberichten ergebe sich, dass sie bedingt durch ihre
somatischen Leiden auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen sei,
und dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie in Sri Lanka über kein
Beziehungsnetz verfüge, welches in der Lage wäre, sie sowohl körperlich
als auch psychisch angemessen zu betreuen, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde. Das BFM habe
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es ihren Antrag um Frist-
ansetzung zur Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens abgewiesen
habe.
Auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweis-
mittel (Beilagen 2-11) ist – soweit notwendig – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
G.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 4. Januar 2013 den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die
ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundes-
D-6644/2012
Seite 8
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden E. 3 – einzutreten.
1.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe formelles Recht
verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nur ein Rechtsmittel
anführe, greift nicht. Die Beschwerdeführerin liess im Hauptantrag ein
zweites Asylgesuch stellen (vgl. S. 19 f. der Eingabe vom 21. November
2012: "Es sei ein neues Asylverfahren einzuleiten und es sei meiner
Mandantin in der Schweiz Asyl zu gewähren, evtl. sei die Unzulässigkeit,
evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Ge-
suchstellerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen."). Die Fragen der
Wegweisung und deren Vollzugs waren vom BFM im Rahmen des zwei-
ten Asylverfahrens respektive des vorliegenden Nichteintretensverfahrens
ebenfalls zu prüfen (Art. 44 Abs. 1 AsylG), was die Beschwerdeführerin
im Übrigen in ihrem Hauptantrag ja selbst auch so beantragt hatte. Damit
erübrigte sich die separate Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens.
Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist demnach
korrekt erfolgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-6644/2012
Seite 9
Auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin um Beurteilung der
Beschwerde in Fünfer- respektive Dreierbesetzung ist mangels Antrags-
berechtigung nicht einzutreten.
4.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstat-
bestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Nicht be-
schränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entschei-
dung vorzunehmen hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
5.3 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens – mithin seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 – bedeutsame Ereignisse eingetre-
ten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu
verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation
des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zwar trifft es zu, dass sich der
Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor
dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten
D-6644/2012
Seite 10
Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zuge-
hörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten
Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob
die Beschwerdeführerin einer der betreffenden Risikogruppen angehört,
ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. Im ersten
Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin noch keine Verfolgung im
Sinne von Art. 18 AsylG geltend. Im zweiten Asylgesuch bringt sie nun
unter Verweis auf britische Fälle eine generelle Gefahr für tamilische
Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE vor. Damit vermag sie
indes keine Gründe aufzuzeigen, die auf eine ihr individuell drohende Ge-
fährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen.
Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, sondern nehmen – in Überein-
stimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR
– einzelfallbezogene Prüfungen vor (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6356/2012 vom 21. Dezember 2012). Die britischen Ak-
ten erscheinen damit für die Evaluierung des persönlichen Gefährdungs-
potenzials der Beschwerdeführerin nicht tauglich (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Deren Beizug beziehungsweise eine Rückweisung an das BFM zu ent-
sprechenden weiteren Sachverhaltsabklärungen ist daher nicht angezeigt
und der entsprechende Antrag abzuweisen. In der Beschwerdeeingabe
vom 21. Dezember 2012 verweist die Beschwerdeführerin nunmehr neu
auf seit dem 27. November 2012 in Jaffna stattfindende Studentenprotes-
te und macht diesbezüglich geltend, die Reaktion der sri-lankischen Be-
hörden, die zu zahlreichen Verhaftungen von Studenten und rehabilitier-
ten LTTE-Mitgliedern geführt habe, zeige, dass auch sie bei einer Rück-
kehr gefährdet wäre. Die Regierung mache neben ehemaligen LTTE-
Mitgliedern auch die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für die
Proteste verantwortlich, weshalb sie bei einer Rückkehr gefährdet sei.
Damit vermag die Beschwerdeführerin indes ebenfalls keinen Hinweis auf
ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis zu liefern, war sie,
die keine exilpolitischen Aktivitäten vorbringt, an den aktuellen Protesten
vor Ort in Jaffna nicht beteiligt. Eine Kollektivverfolgung tamilischer Rück-
kehrer nach Sri Lanka lässt sich aus den eingereichten Berichten nicht
ableiten.
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 21. November 2012 nicht eingetreten ist. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen in der Be-
D-6644/2012
Seite 11
schwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die
ihr im Heimatstaat droht, sind keine ersichtlich. Aus den vorstehenden
D-6644/2012
Seite 12
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keiner Risikogrup-
pe im Sinne von BVGE 2011/24 zugerechnet werden kann und sich mit-
hin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben. Hinsichtlich
der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids, die
bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken auslöste (vgl. Arztbericht
vom 26. Oktober 2012), ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende
Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der
Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzu-
ges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Ergreift der weg-
weisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu ver-
stossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR aner-
kennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch
auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss me-
dizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D.
gegen Vereinigtes Königreich). Die Beschwerdeführerin wird seit dem 21.
September 2012 fachärztlich behandelt. Allfälligen bei der Beschwerde-
führerin weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen
Tendenzen im Hinblick auf einen eventuellen zwangsweisen Vollzug der
Wegweisung könnte durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls
auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt
werden. Der Wegweisungsvollzug ist damit weiterhin als zulässig zu be-
zeichnen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748).
7.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka, die weiterhin nicht
gegen den Wegweisungsvollzug spricht, kann auf die Ausführungen im
Urteil vom 4. Mai 2012 verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 7.4.1). Bezüglich
der – teilweise neu vorgebrachten – somatischen und psychischen Be-
D-6644/2012
Seite 13
schwerden der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumut-
barkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und 5b). Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil vom
4. Mai 2012 fest, dass die somatischen Beschwerden der Beschwerde-
führerin nicht als derart gravierend einzustufen sind, dass sie den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2).
Aufgrund der Akten, insbesondere des eingereichten ärztlichen Kurzbe-
richts vom 13. November 2012, ist nicht davon auszugehen, dass sich die
körperliche Gesundheit der Beschwerdeführerin seither wesentlich ver-
schlechtert hat, weshalb die Einschätzung des Gerichts vom 4. Mai 2012
nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Bezüglich der psychischen
Beschwerden ist festzuhalten, dass es sich angesichts der klaren Diag-
nose (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Erhalt des ne-
gativen Asylentscheids, die bei der Beschwerdeführerin Suizidgedanken
auslöste) erübrigt, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung ei-
nes psychiatrischen Gutachtens anzusetzen, weshalb der entsprechende
Verfahrensantrag abzuweisen ist. Die Beurteilung der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Auf-
gabe der entscheidenden Behörde ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass
der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für
die Beschwerdeführerin darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Weg-
weisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als un-
zumutbar zu bezeichnen. Allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar
akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangswei-
sen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizinische Massnahmen
und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine allfällig benötigte Weiterbe-
handlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug stehen entsprechende In-
stitutionen in Sri Lanka zur Verfügung. Bezüglich der Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über
kein Beziehungsnetz verfüge, das sie unterstützen könne, da ihr Mann –
entgegen der Annahme der schweizerischen Asylbehörden – tot sei, was
mit dem eingereichten „Todesanzeigebüchlein" bewiesen werde, ist Fol-
D-6644/2012
Seite 14
gendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin lebte von etwa 1967 bis
kurz vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2010 in B._______ (Dist-
rikt Jaffna), weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort – unabhängig
davon, ob ihr Mann noch am Leben ist oder nicht – nach wie vor über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und einen gesicherten Wohnsitz verfügt (vgl.
dazu E. 7.4.2 S. 13 des Urteils vom 4. Mai 2012). Mangels Relevanz er-
übrigt es sich daher zu prüfen, ob nun – durch der Einreichung des „To-
desanzeigebüchleins" – der Tod des Mannes der Beschwerdeführerin
glaubhaft gemacht ist oder nicht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass drei Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, die sie –
falls erforderlich – nach einer Rückkehr finanziell unterstützen können.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in Sri Lanka
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzie-
rungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Auch das fort-
geschrittene Alter der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug
nicht als unzumutbar erscheinen. Somit lassen – entgegen der Behaup-
tung in der Beschwerde – weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch
individuelle Gründe im heutigen Zeitpunkt auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der
Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar zu erachten ist.
7.4 Bezüglich der Möglichkeit des Vollzuges ist nach wie vor auf das im
Urteil vom 4. Mai 2012 E. 7.5 Gesagte zu verweisen.
7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführerin fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen. Damit erweist sich der für den Gutheissungsfall ge-
stellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote
als gegenstandslos.
9.
Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem
Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
D-6644/2012
Seite 15
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6644/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: