Abtei lung IV
D-6646/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 4. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6646/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, Sunnite, der religiös
getraut war, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im
Y._______ auf dem Landweg und gelangte über C._______,
D._______ und ihm unbekannte Länder am 19. Februar 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am folgenden Tag
ersuchte er im E._______ um Asyl. Am 23. Februar 2007 wurde er im
E._______ befragt und am 23. März 2007 durch das BFM direkt
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als
Händler gearbeitet und dabei Waren in den Iran transportiert. Bis Ende
des Jahres Z._______ habe er in B._______ und danach während (...)
Jahren im Iran an verschiedenen Orten gelebt. Während dieser Zeit sei
er insgesamt drei Mal während weniger Tage in den Irak zurückge-
kehrt, so letztmals Ende des Jahres 2006. Im Jahre Z._______ habe
er im Irak eine Beziehung zu einer Frau gehabt, deren Familie streng
muslimisch (Islamisten, vgl. Anhörungsprotokoll, S. 12) gewesen sei.
Als die Familie seiner Freundin von der Beziehung erfahren habe, sei
es zu einem Übergriff auf ihn gekommen, da sie seine Freundin mit
einem religiösen Mann habe verheiraten wollen. Beim Übergriff sei
seine Hand durch einen Schuss verletzt worden. In der Folge hätten
Versöhnungsverhandlungen zwischen den beiden Familien begonnen,
welche jedoch nicht gefruchtet hätten, da man ihn unbedingt habe
umbringen wollen. Er sei darauf in den Iran geflohen, wo er operiert
worden sei. Danach sei er im Iran geblieben. Dort habe er im Jahre
W._______ ebenfalls Probleme bekommen. Wegen eines Freundes,
der früher Peschmerga bei (...) gewesen sei, habe man ihn
festgenommen und beschuldigt, mit seinem Freund zusam-
mengearbeitet zu haben. Während der (...) Haft sei er gefoltert (...)
worden. Deswegen habe man ihn während einiger Zeit im Spital
behandelt. Nachdem eine Garantie für ihn hinterlegt worden sei, habe
man ihn im V._______ entlassen. Daraufhin habe er sowohl eine
Anzeige gegen seinen Freund, der schuld an seiner Verhaftung
gewesen sei, als auch gegen den Angehörigen des
Sicherheitsdienstes, der ihn gefoltert habe, eingereicht. Er sei in der
Folge von den Behörden zwei Mal aufgefordert worden, die Anzeige
gegen den Beamten zurückzunehmen. Da er dies nicht getan habe,
Seite 2
D-6646/2007
sei er im T._______ erneut festgenommen und inhaftiert worden. Auch
während dieser Haft habe man ihn wiederholt aufgefordert, die
Anzeige zurückzunehmen. Schliesslich sei er im Y._______ in den Irak
ausgeschafft worden.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2007 - gleichentags eröffnet - stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die
Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Vorbringen könnten hinsichtlich der angeführten Beziehung
mit einer irakischen Frau im Jahre Z._______ aufgrund massiver
Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Weiter würden die ausserhalb des
Heimatstaates geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da sich diese auf
den Iran, einen Drittstaat, beziehen würden, denen sich der
Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in seinen Heimatstaat
entziehen könne. Infolgedessen könne die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen, soweit sich diese auf den Iran beziehen würden, offen
gelassen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der
allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der
Aktenlage nicht zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der
Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und
zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Hei-
matstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach
einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage
Seite 3
D-6646/2007
in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine
Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vor-
zunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus (...)
B._______ in (...), wo er seine Kinder- und Jugendzeit verbracht habe.
Da seine Familie auch in B._______ lebe, verfüge er in dieser Provinz
über ein sehr gutes Beziehungsnetz. Das BFM erwäge angesichts
dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu
wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 - eröffnet am 6. September
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und setzte ihm eine Frist bis zum 4. November 2007, um die
Schweiz zu verlassen. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom
4. September 2007 aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, und er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund
der belegten Fürsorgebedürftigkeit antragsgemäss verzichtet.
Seite 4
D-6646/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im We-
sentlichen aus, mit der Verfügung vom 30. März 2007 sei festgestellt
worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung
Seite 5
D-6646/2007
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal keine
glaubhafte Verfolgung des Ausländers festgestellt worden sei. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia lasse den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen.
Weiter könne dort nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden und ein Wegweisungsvollzug in diese drei Pro-
vinzen sei als zumutbar zu erachten. Dies gelte insbesondere für aus
dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz
aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügten. Zudem würden vorliegend auch keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitier-
ten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation
im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Obwohl
es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provin-
zen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil ein-
zuschätzen und lasse den Wegweisungsvollzug daher als zumutbar er-
scheinen.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz gereist. Er
sei also mit Ausnahme von ungefähr (...) Jahren (...), welche er im Iran
verbracht habe, während des weitaus grössten Teils seines Lebens in
der Provinz B._______ gewesen und er sei mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Der Beschwerdeführer
habe gemäss seinen Angaben keinen Beruf erlernt und als Händler
(...) gearbeitet. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben,
dass er gesundheitliche Beschwerden habe. Er sollte daher in der La-
ge sein, nach der Rückkehr die Basis für eine wirtschaftliche Existenz
schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen in der Provinz
B._______ nach wie vor wohnhaften Familienmitgliedern (Mutter,
Geschwister, Ehefrau) über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in
der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Aufgrund der
Sachlage sollte dem Beschwerdeführer die Reintegration an seinem
Herkunftsort keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Zudem sei auf
Seite 6
D-6646/2007
das Angebot der Rückkehrhilfe zu verweisen, welches dem Beschwer-
deführer die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte.
2.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und fügte an, dass sich seine
Ehefrau nun von ihm habe scheiden lassen, weil deren Familie im Iran
lebe und sie dort bleiben wolle, er aber nicht mehr im Iran werde leben
können. Diese Situation erschwere seine Situation beträchtlich, da er
für die Familie seiner ehemaligen Freundin nun wieder eine Gefahr
darstelle, was seine Verfolgung intensivieren würde. Im Irak könne er
kein menschenwürdiges Leben führen. Auch könne er nicht zu seiner
Familie zurückkehren, da er dort oder auch anderswo von der Familie
seiner ehemaligen Freundin entdeckt würde. Ferner habe er seit mehr
als elf Jahren nicht mehr im Irak gelebt und verfüge dort über keinerlei
Perspektiven mehr. Sodann schätze die Vorinstanz die Situation in den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya falsch
ein. Die Lage im Nordirak sei keinesfalls als stabil zu erachten und An-
schläge könnten nicht ausgeschlossen werden beziehungsweise seien
wiederholt vorgekommen. Zudem würden sich Organisationen wie das
UNHCR oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) für den Schutz
von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Nordirak aussprechen.
Auch wenn sich die Menschenrechtslage in den genannten drei Pro-
vinzen in letzter Zeit verbessert habe, herrsche sowohl im gesamten
Irak als auch in den erwähnten Gebieten im Nordirak noch immer eine
Lage allgemeiner Gewalt. Überdies seien die weiteren Entwicklungen
in den nächsten Monaten wegen verschiedener Faktoren mit hohem
Eskalationspotenziel nicht absehbar. Es bestehe für ihn weiterhin die
Gefahr, in seiner Heimatprovinz Opfer eines Anschlags zu werden. Zu-
dem sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei sehr ange-
spannt, und es müsse sogar mit einer Invasion durch türkische Trup-
pen gerechnet werden. Es sei offensichtlich, dass terroristische Kräfte
die Lage im Nordirak destabilisieren wollten, wobei diese Situation
auch in nächster Zeit anhalten werde. Aus diesen Gründen sei der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
3.
3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Seite 7
D-6646/2007
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG ge-
regelt, welche Bestimmung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
3.2 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 30. März 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
Seite 8
D-6646/2007
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Zudem hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom
30. März 2007 zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die ange-
führte Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin nicht
glaubhaft machen konnte. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM
sind zu bestätigen. Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene an-
geführte Scheidung von seiner Ehefrau nichts zu ändern.
3.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publi-
zierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
Seite 9
D-6646/2007
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz
B._______, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran (...) lebte. Bis im
Jahre S._______ arbeitete er anschliessend als selbstständiger
Händler (vgl. Protokoll EVZ, S. 2, 5 f.; Protokoll direkte Anhörung, S. 3
f.). Er ist somit mit den Verhältnissen im Irak (und im Iran) bestens
vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über familiäre
Kontakte (Mutter und Geschwister) und er dürfte überdies über
weitergehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis (...)
sein Leben in der Heimatprovinz respektive im Herkunftsdistrikt
verbracht und dort während acht Jahren die Schule besucht hat (vgl.
Protokoll EVZ, S. 2 f.). Angesichts des noch relativ jungen Alters des
Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszuge-
hen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren
können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
Seite 10
D-6646/2007
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere führt der in der Rechtsmitteleingabe
gemachte Hinweis, wonach sich seine Ehefrau mittlerweile von ihm
habe scheiden lassen, weshalb er für die Familie seiner ehemaligen
Freundin wieder eine Gefahr darstelle, das Bundesverwaltungsgericht
nicht zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz im Asylent-
scheid vom 30. März 2007. Darin wurde nämlich festgestellt, dass die
angeführte Liebesbeziehung und die damit einhergehende Verfolgung
durch die Familie der Freundin unglaubhaft seien; diese Feststellung
ist zu bestätigen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nun nicht mehr verheiratet sein soll - in diesem Zusammenhang reich-
te der Beschwerdeführer zum Beleg Faxkopien seiner Scheidungsur-
kunde ein -, lässt demzufolge die vorgebrachte Bedrohungslage nicht
glaubhafter erscheinen. Sodann lässt sich auch aus der türkischen Mi-
litärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-
Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine indi-
viduelle Gefährdung ableiten.
3.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
3.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwi-
schen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
Seite 11
D-6646/2007
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind dem-
zufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-6646/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
- (in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 13