Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6647/2011/sps
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren [...],
Ghana,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Jahr 2002 verlassen haben will und in der Schweiz am 27. November
2010 das erste Asylgesuch einreichte, wobei er geltend machte, er habe
sich seit seiner Ausreise aus dem Heimatland bis zu seiner Einreise in die
Schweiz ununterbrochen in Z._______ aufgehalten,
dass er gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck
Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 23. Juni 2003 in Z._______ um
Asyl nachgesucht hatte, weshalb das BFM die […] Behörden am
17. März 2011 um Übernahme seiner Person ersuchte,
dass die […] Behörden die Antwortfrist unbenutzt verstreichen liessen,
worauf das BFM von der Zuständigkeit Z._______ für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens ausging und mit Verfügung vom
7. April 2011 auf das in der Schweiz gestellte Asylgesuch nicht eintrat
sowie den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Z._______ wegwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der nunmehr inzwischen vertretene Beschwerdeführer am 7. Juni
2011 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, worauf das BFM
mit Verfügung vom 21. Juni 2011 entschied, der Wegweisungsvollzug
werde nicht ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid rekurrierte, das
Bundesverwaltungsgericht indessen mit Verfügung vom 12. August 2011
auf diesen Rekurs nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2011 nach Z._______
überstellt wurde,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2011 mit
Verfügung vom 20. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass für den weiteren Inhalt dieser beiden Verfahren auf die
entsprechenden Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2011 erneut in die Schweiz
einreiste und am 7. Oktober 2011 aus der Haft ein weiteres Asylgesuch
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einreichte, wobei er geltend machte, in Z._______ sei es schwierig und
gefährlich und die Zustände seien schlecht, weshalb ihm ein Freund
geraten habe, es noch einmal in der Schweiz zu probieren,
dass er in Z._______ die ghanaische Botschaft aufgesucht habe, diese
sich jedoch geweigert habe, ihm eine Identitätskarte auszustellen,
dass das BFM die […] Behörden am 14. Oktober 2011 erneut um
Übernahme seiner Person ersuchte, worauf die […] Behörden das
Übernahmeersuchen am 21. Oktober 2011 guthiessen, wobei
festgehalten wurde, die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. April 2012 zu
erfolgen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober
2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Z._______ zur Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens sowie zur Absicht, auf das
Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Z._______ wegzuweisen,
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Haftanordnung vom 2. November 2011 in
die Vorbereitungshaft überführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2011 eine Stellungnahme
an das BFM einreichte, wonach er in Z._______ nicht mit einem
Asylverfahren, das die im Dubliner Abkommen festgesetzten Kriterien
erfülle, rechnen könne, sondern vielmehr davon auszugehen sei, er
werde auf die Strasse gesetzt und im Fall einer allfälligen Kontrolle ohne
ordentliches Verfahren ins Heimatland abgeschoben, weshalb von einer
Überstellung nach Z._______ abgesehen werden solle, auch wenn
Z._______ für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
gestützt auf das DublinAbkommen zuständig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – eröffnet am
5. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach
Z._______ anordnete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen, den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die […] Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (VO Dublin) gutgeheissen hätten,
womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Z._______ liege,
dass aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Z._______ zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, sein
Asylgesuch in Z._______ sei bereits abgelehnt worden,
dass ein abgeschlossenes Asyl und Wegweisungsverfahren indessen
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
dass Z._______ sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei und keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen würden, Z._______ halte sich nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen beziehungsweise
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würde das Asyl und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers
nicht korrekt durchführen oder hätte dieses nicht korrekt durchgeführt,
dass es in der Zuständigkeit der [...] Behörden liege, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls
seine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer allfällig neue Verfolgungs oder
Wegweisungsgründe bei den zuständigen […] Behörden vorzubringen
habe,
dass hinsichtlich der allgemein kritisierten Aufenthaltsbedingungen in
Z._______ für Asylsuchende und DublinRückkehrende auf die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) zu verweisen sei,
dass diese zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
von Asylsuchenden enthalte und von Z._______ ohne Beanstandungen
der Europäischen Kommission umgesetzt werde,
dass Z._______ zudem als Rechtsstaat die nationalen Gesetze, welche
mit dem Völkerrecht und dem Recht der Europäischen Union konform
seien, auch bei abgewiesenen Asylsuchenden und illegal anwesenden
Personen anzuwenden habe,
dass weder der Stellungnahme der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten Anhaltspunkte
entnommen werden könnten, wonach der Beschwerdeführer nach seiner
Überstellung nach Z._______ in eine existenzielle Notlage geraten
werde,
dass folglich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die
Zuständigkeit Z._______ zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen seien und auch nicht gegen
eine Überstellung nach Z._______ sprächen,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Z._______ zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 9. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, auf sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2011 sei einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei infolge fehlender
Zulässigkeit und Zumutbarkeit vom Vollzug der Wegweisung abzusehen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend machte, der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird und Z._______ der
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Rückübernahme zugestimmt hat, womit die Zuständigkeit Z._______
gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren zu den Verhältnissen in Z._______ festzuhalten ist,
dass Z._______ unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht darlegte,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach
Z._______ sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass zwar das […] Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in
den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich
im Rahmen eines Asylverfahrens in Z._______ aufhalten, indessen
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D4053/2010 vom10. Juni 2010, E
6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E4109/2009 vom 17. August
2009),
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen – entgegen der
Behauptung im Beschwerdeverfahren – betreffend Unterbringung von
den […] Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______
unmenschlich behandelt und ohne ordentliche Prüfung seines Asyl und
Wegweisungsverfahrens in sein Heimatland abgeschoben zu werden,
unbegründet und auch in keiner Weise belegt ist,
dass an dieser Einschätzung weder die erwähnten Berichte noch allfällige
Entscheide von ausländischen Verwaltungsgerichten, welche
Abschiebungen nach Z._______ gestoppt hätten, etwas zu ändern
vermögen, zumal – entgegen der Behauptung im Beschwerdeverfahren –
keine Verhältnisse, wie sie sich in Griechenland ergeben haben,
vorliegen,
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dass auch nicht von einer dramatischen Zuspitzung der Lage in
Z._______ auszugehen ist, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass
die politische und ökonomische Situation in diesem Land nicht optimal ist,
dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ der Systematik
des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO) besteht,
weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérard Scherrer Eva Zürcher
Versand: