Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6648/2011
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im August 2010. Nach Aufenthalten im Iran, in der Türkei, in
Griechenland und in Italien gelangte er in die Schweiz, wo er am 10.
Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26.
Oktober 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, in Griechenland seien ihm Fingerabdrücke
genommen und er sei dort befragt worden, bevor man ihn aufgefordert
habe, das Land innert eines Monats zu verlassen. Anschliessend sei er
mit einem Motorboot nach Italien gefahren, wo er sich einen Tag
aufgehalten habe, ehe er in die Schweiz gekommen sei.
B.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 1. Oktober 2011 sowie seine
Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 26. Oktober
2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens – oder eventuell
Griechenlands – für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in diesen
Ländern keine Zukunft. Sie hätten kein Dach über dem Kopf gehabt. Er
wolle hier bleiben.
C.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 1. Oktober 2011 stellte das BFM
am 9. November 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [DublinII
Verordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist. Am 16. November 2011 wurde dem
Wiederaufnahmeersuchen von der zuständigen italienischen Behörde
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO entsprochen (vgl. A
15/1).
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011
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– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 (Poststempel; vorab per Fax)
ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die
zuständige Behörde sei überdies vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter
sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit
entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung –
einzutreten.
1.4. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
(Drittstaat) im Rahmen der DublinIIVO zu prüfen, ist auf die
Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl,
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats
und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung
zur Person zu Protokoll gegeben, dass er am 1. Oktober 2011 in Italien
um Asyl ersucht habe. Dies sei durch den Abgleich der Fingerabdrücke
mit der Zentraleinheit EURODAC bestätigt worden. Ferner habe er
ausgeführt, dass er sich bis zur Einreise in die Schweiz immer in Italien
aufgehalten habe. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des
BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei
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Italien, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die
Überstellung an Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis
spätestens am 16. Mai 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde
somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3. Aus den Akten – insbesondere dem EURODACTreffer – ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in Italien am 1. Oktober 2011 daktyloskopisch
registriert wurde, er dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und er sich
bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer in Italien aufhielt. Da das
BFM die italienischen Behörden am 9. November 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ersuchte, und diese am 16. November 2011 gestützt auf
diese Bestimmung einer Überstellung des Beschwerdeführers
zustimmten, ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben. An
der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2011 sowie die in der Beschwerde
geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien
(keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts, ist doch Italien unter
anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann
auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens
bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden,
namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer Rückschiebung in
sein Heimatland beziehungsweise nach Griechenland im Falle seiner
Rückkehr nach Italien die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht
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zu erschüttern vermag. Gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts werden DublinRückkehrende von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – davon auszugehen,
der Beschwerdeführer könne allfällig benötigte Unterstützung vom
italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen
erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
An dieser Einschätzung vermag die in der Beschwerde erwähnte
Beurteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach eine
Rückweisung von Asylsuchenden nach Italien nicht zumutbar sei, nichts
zu ändern, weil das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien
ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E
3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011).
Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach er befürchte, in Italien von einem Taliban verfolgt zu werden,
steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich diesbezüglich –
falls es nötig sein sollte – an die italienischen Behörden wenden kann und
Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist
sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen
Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt
besteht. Alleine der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu
bleiben, ist kein Grund, eine Überstellung nach Italien auszuschliessen.
5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
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6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9).
6.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich, wie bereits
erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein
Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende
Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
DublinVerfahrens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2).
6.3. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO), weshalb die vom BFM
verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen sind.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual)Begehren um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: