B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6648/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…), Pakistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).
D-6648/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 3. Sep-
tember 2013 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein-
reichte. Dazu wurde er am 13. September 2013 im EVZ C._______ be-
fragt (Kurzbefragung) und am 16. Oktober 2013 am selben Ort angehört
(Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er stamme aus D._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus
Pakistan gelebt habe. Am 25. März 2013 sei er von drei religiösen Perso-
nen in D._______ verschleppt und an einem unbekannten Ort in einem
kleinen Raum festgehalten worden. Er sei von diesen Personen zur Zu-
sammenarbeit aufgefordert worden. Seine Entführer hätten daraufhin sei-
ne Familie angerufen und gedroht, man würde ihn töten, falls kein Löse-
geld bezahlt werde. Nach zirka einem Monat sei er freigelassen worden,
nachdem sein Vater das verlangte Lösegeld bezahlt habe. Am 15. April
2013 beziehungsweise 15. Mai 2013 hätten ihn die gleichen Leute erneut
auf der Strasse aufgegriffen und an denselben Ort gebracht wie bei der
ersten Entführung. Sie hätten ihn wiederum zur Zusammenarbeit aufge-
fordert, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe den Koch, der ihm jeweils
das Essen gebracht habe, gebeten, ihn freizulassen, was dieser am 18.
April 2013 oder 18. Mai 2013 schliesslich getan habe. Er habe sich dar-
aufhin sogleich zu einem Freund begeben, wo er sich bis zu seiner Aus-
reise aufgehalten habe. Da er befürchtet habe, seine Entführer erneut zu
treffen, sei er am 31. August 2013 mit der Hilfe eines Schleppers von Is-
lamabad an einen unbekannten Ort geflogen, von wo er am 3. September
2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt
der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Frühling 2013 zweimal
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von religiösen Leuten entführt worden; das erste Mal sei er ungefähr ei-
nen Monat lang und beim zweiten Mal zwei Tage lang in ihrer Gewalt ge-
wesen. Er bringe vor, er sei bei beiden Entführungen im selben Raum
eingesperrt gewesen. Anlässlich der Anhörung sei er aufgefordert wor-
den, den Ort, wo er eingesperrt gewesen sei, genau zu beschreiben. Auf
die erste ihm hierzu gestellte Frage habe er geantwortet, es sei ein klei-
ner Raum gewesen mit einer Toilette und einer Decke drin, auf der er ge-
schlafen habe; Weiteres habe er nicht angegeben. Auf eine weitere Auf-
forderung hin habe er erwidert, es sei ja nur ein kleines Zimmer gewesen,
mehr könne er nicht sagen. Als er schliesslich angehalten worden sei,
sich in die damalige Lage zu versetzen, habe er vorgebracht, es habe
sich darin auch ein Licht und ein Ventilator befunden; mehr sei ihm zu
diesem Raum nicht zu entlocken gewesen. Seine Antworten seien aber
nicht ausreichend. Von einer Person, die angebe, über einen Monat lang
ohne Unterbruch in einem Raum eingesperrt gewesen zu sein, müsse
erwartet werden, dass sie von diesem Raum eine sehr detaillierte und le-
bensnahe Beschreibung liefere. Diese Erwartung sei umso mehr gerecht-
fertigt, wenn ein derartiger Vorfall zeitlich nicht allzu weit zurückliege. Der
Beschwerdeführer erfülle diese Erwartung überhaupt nicht; seine knap-
pen Aussagen zu diesem Raum, in dem er erst vor einem halben Jahr
eingesperrt gewesen sei, seien viel zu oberflächlich und reflektierten in
keinster Weise ein persönliches Erlebnis. Es könne ihm daher nicht ge-
glaubt werden, dass er zweimal entführt und eingesperrt worden sei. Da
es sich bei diesen geltend gemachten Entführungen um sein Hauptargu-
ment für seine Ausreise aus Pakistan handle, müssten seine weiteren
Vorbringen, die allesamt im Zusammenhang mit diesen Entführungen
stünden, ebenfalls als unglaubhaft bewertet werden. Der Vollständigkeit
halber sei noch auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vor-
bringen hinzuweisen. So schildere der Beschwerdeführer, er sei von reli-
giösen Personen entführt worden. Diese hätten ihn aufgefordert, mit ih-
nen zusammenzuarbeiten; als Lohn dafür wäre er im Himmel aufgenom-
men worden. Dennoch wisse der Beschwerdeführer nicht einmal, welcher
religiösen Gruppe diese Personen angehört hätten. Auch als er anlässlich
der Anhörung aufgefordert worden sei, diese Personen zu beschreiben,
habe er nur sehr wenig vorgebracht; er habe leidglich angegeben, sie
hätten – mit einer Ausnahme – einen Bart gehabt und traditionelle Klei-
dung getragen. Eine weitere Aufforderung in diesem Kontext habe erge-
ben, dass zwei von ihnen korpulent gewesen seien. Auch diese Angaben
seien viel zu mager, als dass sie als glaubhaft betrachtet werden könnten.
Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, dass seine El-
tern nach seiner Flucht von seinen Entführern mehrere Drohungen per
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Telefon erhalten hätten. Von diesen Telefondrohungen sei aber in seinen
Darlegungen bei der Anhörung keine Spur mehr vorhanden gewesen,
obwohl er ausdrücklich gefragt worden sei, ob nach seiner Flucht noch
weitere Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu ver-
melden seien. Er habe hierzu angegeben, es sei nichts Weiteres gesche-
hen, er habe von seinen Entführern nichts mehr erfahren. Als er anläss-
lich der Anhörung mit dieser Diskrepanz konfrontiert worden sei, habe er
gesagt, er habe versucht, in der Anhörung jede Frage zu beantworten; da
er aber nicht explizit gefragt worden sei, habe er auch nichts dergleichen
erwähnt. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben, er habe seit seiner Ausreise zweimal mit seinen Famili-
enangehörigen in Pakistan telefoniert. Als er gefragt worden sei, worüber
er mit diesen gesprochen habe, habe er ausgesagt, er habe nur über das
kommende muslimische Fest oder darüber gesprochen, wo er sich zur-
zeit befinde und was er mache, weiter nichts. Demzufolge habe er mit
seinen Eltern und Geschwistern nicht über die Vorfälle im Zusammen-
hang mit seinen Asylgründen gesprochen, was aber angesichts seiner
Vorbringen keinesfalls nachzuvollziehen sei. Die Vorbringen hielten daher
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 28. November 2013 (Poststempel: 26. November
2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefüh-
rer in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle; sein Asylgesuch sei positiv zu entscheiden. Zumindest
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er, es sei die mit dem angefochtenen Entscheid angesetzte Aus-
reisefrist per 3. Januar 2013 (recte: 2014) aufzuheben und ihm zu erlau-
ben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwar-
ten. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihm Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Ausserdem beantragte er die Gewährung einer angemessenen Frist "für
die Nachreichung der Beweise für seine Angaben". Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf
die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen ist (vgl. Ziffer II, Bst. B. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzu-
halten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch
widersprüchlich bezüglich des Zeitpunktes seiner zweiten Entführung
äusserte. So sagte er bei der Kurzbefragung (sinngemäss) aus, diese
habe sich am 15. April 2013 zugetragen (Akten BFM A 4/12 S. 8), wäh-
rend er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei am 15. Mai 2013 zum
zweiten Mal entführt worden (A 9/10 D31). Die Vorbringen in der Rechts-
mittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu
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entnehmen sind. Insbesondere sind die Beschwerdevorbringen nicht ge-
eignet zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung nicht in der Lage war, den Raum, worin er über einen Monat lang
festgehalten worden sein will, detaillierter beziehungsweise seine Entfüh-
rer genauer zu beschreiben, zumal es sich bei den geltend gemachten
Entführungen um einschneidende Ereignisse gehandelt hat. Aufgrund der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers kann darauf verzichtet werden, die von ihm in der Rechtsmittel-
schrift in Aussicht gestellten Beweise abzuwarten, zumal diese auch nicht
näher bezeichnet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24
E. 7.2). Daher besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine an-
gemessene Frist für die Nachreichung dieser Beweise zu gewähren,
weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist. Gestützt
auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der
vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation lediglich um ein
Konstrukt handelt.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Pakistan befürchten müsste. Das BFM hat demnach
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 8
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Pakis-
tan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, wel-
che für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde.
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des relativ jungen und –
gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführers sind keine Gründe er-
sichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als E._______ sowie
als F._______, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat
wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben zudem
seine Eltern sowie seine vier Geschwister in D._______. Er verfügt somit
in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge des
Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, um Aufhebung der mit dem angefochtenen Entscheid angesetzten
Ausreisefrist sowie um Erlaubnis, den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit –
unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: