B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6648/2018
mel
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).
D-6648/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), suchte am
8. April 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des
Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 einem
entfernten Verwandten namens N. geholfen, für den Märtyrer-Tag ein
Transparent herzustellen, worauf Leute des Kaders der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) abgebildet gewesen seien. In der Folge habe das
Militär das Transparent, welches sie in der Nähe des Hauses aufgehängt
hätten, zerrissen. Im März 2014 sei er dann von unbekannten Personen
unter einem Vorwand in eine Gasse gelockt und dort spitalreif geprügelt
worden. N. sei am 19. April 2014 ebenfalls angegriffen und mit einem Mes-
ser tödlich verletzt worden. Ein Freund von N. habe ihm (dem Beschwer-
deführer) mitgeteilt, die Angreifer hätten nach ihm gefragt. Aus Angst vor
weiteren derartigen Vorfällen sei er Ende April 2014 nach Colombo gegan-
gen, wo er bei einem Freund gewohnt habe. Da er in seiner Abwesenheit
zuhause gesucht worden sei, sei er am 6. April 2015 aus Sri Lanka ausge-
reist.
A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2017 ab (vgl. das Ver-
fahren D-4812/2016), wobei es insbesondere die Verfolgungsvorbringen
als unglaubhaft erachtete und das Vorliegen einer begründeten Verfol-
gungsfurcht verneinte.
B.
B.a Am 4. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als «qua-
lifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Da-
rin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es liege nun ein neues Be-
weismittel vor, welches für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers spräche. Dabei handle es sich um den Todesschein von
N. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument am 4. Juni 2018 via seine
Eltern erhalten. In der Eingabe wurde ausserdem vorgebracht, im Herbst
2017 hätten Behördenmitglieder die Eltern des Beschwerdeführers aufge-
sucht und nach ihm gefragt. Da sie die Auskunft verweigert hätten, seien
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sie geschlagen worden und hätten sich im Spital behandeln lassen müs-
sen. Er habe von diesem Vorfall im Mai 2018 erfahren, da er zuvor längere
Zeit keinen Kontakt zu den Eltern gehabt habe. Daraus ergebe sich, dass
er weiterhin gesucht werde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2016
sei daher aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken-
nen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Diesbezüg-
lich wurde insbesondere geltend gemacht, aus dem Ausland zurückge-
schaffte Tamilen müssten damit rechnen, bei der Einreise verhaftet und ge-
foltert zu werden. Zudem würden bekanntlich für die Rückschaffung nach
Sri Lanka Ersatzpapiere durch das Konsulat in Genf ausgestellt. Die davon
betroffenen Personen würden auf eine Black-List aufgenommen und müss-
ten bei der Einreise mit Schikanen oder gar Inhaftierung und Tötung rech-
nen. In der Eingabe wurde ausserdem beantragt, die Eltern des Beschwer-
deführers seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
zwei Behandlungskarten betreffend seine Eltern sowie die beglaubigte Ko-
pie des Todesscheins von N. zu den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Ein-
räumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung
weiterer Dokumente sowie auf Befragung der Eltern mittels Botschaftsab-
klärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Gesuch vom 4. Juli 2018 (welches als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch entgegenge-
nommen wurde) ab. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2018
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die Ziffern 2-9 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben,
und die Sache sei zur Neubeurteilung (unter anderem aufgrund der aktu-
ellen politischen Lage in Sri Lanka) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
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Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom
4. Juli 2018, drei Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka sowie
ein Foto in Kopie.
E.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 29. November 2018 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kos-
tenvorschuss wurde daraufhin am 10. Dezember 2018 einbezahlt.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 14. Januar 2019, hielt dabei an
seinen Anträgen fest und reichte zwei weitere Presseberichte zur Situation
in Sri Lanka zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, die eingereichten Beweismittel würden sich nicht auf den Beschwer-
deführer beziehen, und er könne daraus keine Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden ableiten. Das Vorbringen, wonach der Beschwerde-
führer gesucht werde, sei vor dem Hintergrund der im ersten Asylverfahren
als unglaubhaft erachteten Asylgründe als unsubstanziierte Wiederholung
zu erachten. Die Ausführungen und Beweismittel seien daher nicht geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder ein Vollzugshindernis zu
belegen. Es bestehe auch kein Anlass für eine Botschaftsabklärung, wes-
halb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Im Rahmen der Papier-
beschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die
Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung von Er-
satzreisepapieren. Es handle sich um ein standardisiertes und inzwischen
sogar durch ein Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka
geregeltes Verfahren. Es würden nur die notwendigen Personendaten be-
kannt gegeben, und die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich
eingehalten. Es würden damit keine neuen Gefährdungselemente geschaf-
fen (Verweis auf BVGE 2017 VI/6). Das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung sei daher zu
verneinen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und das Asylgesuch respektive das qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die politische Lage in Sri Lanka
habe sich seit der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Raja-
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Seite 6
paksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 wesentlich verschlech-
tert. Während der Amtszeit von Rajapaksa als Präsident seien massive
Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Insbesondere seien ver-
dächtige Tamilen gefoltert worden, und zahlreiche Personen seien ver-
schwunden. Zudem seien die Kriegsverbrechen nicht aufgearbeitet wor-
den. Die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer habe sich daher seit
der erneuten Machtergreifung durch Rajapaksa am 26. Oktober 2018 ver-
schärft. Über die weitere Entwicklung der Lage herrsche Unsicherheit.
Demnach beruhe der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen
Länderinformationen, und die mit Verweis auf das Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Gefährdungskriterien könnten
nicht mehr angewendet werden. Es liege eine unvollständige und unrich-
tige Sachverhaltsabklärung vor. Bereits aus diesem Grund müsse der an-
gefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen werden. Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe
es unterlassen, die Länderinformationen von anerkannten Organisationen
(namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) vollständig und
korrekt zu würdigen und im Entscheid zu berücksichtigen, was eine Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachver-
halts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und ebenfalls
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Falls keine
Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, sei das Bundesverwaltungsgericht
verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ferner
habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begrün-
dungspflicht verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen,
indem es erklärt habe, die Vorbringen und Beweismittel betreffend den An-
griff der Behörden auf die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht geeig-
net, dessen Flüchtlingseigenschaft zu belegen, und indem es gleichzeitig
den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung (zwecks Befra-
gung der Eltern) abgelehnt habe. Auch deswegen sei eine Kassation der
angefochtenen Verfügung angezeigt. Im Weiteren wird vorgebracht, das
SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel
korrekt und unter Beizug der öffentlich zugänglichen Quellen zu würdigen
und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei
festzustellen. Der Beschwerdeführer gehöre insbesondere unter Berück-
sichtigung der Erwägung E. 8.5.3 des Referenzurteils E-1866/2015 zu je-
nen Personen, welche in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Ge-
fahr für die Einheit des Landes darstellten. Somit sei er auch aktuell der
Gefahr von Verfolgung und Beseitigung ausgesetzt. Entgegen der Auffas-
sung des SEM lägen beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vor. Das SEM
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habe demnach den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt. An-
schliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe begründete
Furcht vor Verfolgung. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zu-
dem erfülle der Beschwerdeführer das im Referenzurteils E-1866/2015
dargelegte Risikoprofil. Zu verweisen sei zudem auf die Berichte der SFH
vom 12. Januar 2018 («Entführung von tamilischen Personen mit LTTE-
Verbindungen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz») und 18. Dezember 2016
(«Situation im Vanni-Gebiet»). Der Beschwerdeführer gehöre ausserdem
zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylge-
suchsteller und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – nach längerem
Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum – damit rechnen, wegen
Verdachts auf Unterstützung der LTTE verhaftet und gefoltert zu werden.
Die Auffassung des SEM, wonach sich die Armee nicht mehr um zivile An-
gelegenheiten kümmere, sei falsch, was sich insbesondere aus dem Be-
richt der SFH vom 14. Oktober 2016 («Nordprovinz: Militärpräsenz, Über-
wachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Ver-
schwundenen») sowie aus weiteren Berichten von internationalen Organi-
sationen (UN-Human Rights Council, Committee against Torture) ergebe.
Inzwischen habe sich die Situation erneut verändert, weshalb die Ausfüh-
rungen des SEM ohnehin überholt seien. Der Beschwerdeführer weise ein
Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr bringen
würde. Er wäre dort wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung und Re-
flexverfolgung Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seit seiner Ausreise
werde er behördlich gesucht. Es sei auf die im Referenzurteil E-1866/2015
definierten Risikofaktoren zu verweisen. Insgesamt sei von der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde
vorgebracht, das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht korrekt begründet, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, wes-
halb der Vollzug im konkreten Fall als zulässig zu erachten sei. Das SEM
habe sich nicht mit den individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt.
Es liege diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör vor, und die vorinstanzliche Verfügung sei auch deswegen zu kassie-
ren. Im Übrigen seien die Ausführungen des SEM im Wegweisungsvoll-
zugspunkt aufgrund der Veränderung der politischen Lage ohnehin über-
holt. Es sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen,
da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Auf-
enthalts im Ausland respektive Rückkehr aus der Schweiz damit rechnen
müsse, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert zu
werden. Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus dem SFH-Bericht
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vom 14. Oktober 2016. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem unzumut-
bar. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konk-
ret gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch
Sicherheitskräfte zu werden. Die pauschale Feststellung des SEM, wonach
der Vollzug zumutbar sei, sei unzulässig und beruhe auf mangelhafter
Sachverhaltsabklärung. Das SEM sei verpflichtet, eine individuelle Prüfung
vorzunehmen. Die Einschätzung des SEM sei insbesondere vor dem Hin-
tergrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka falsch und nicht mehr ak-
tuell.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die politischen Entwick-
lungen in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 seien nicht geeignet, die
Einschätzung, wonach das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung beim Beschwerdeführer zu verneinen sei, umzustossen. Der Macht-
kampf zwischen der Partei von Präsident Sirisena und derjenigen des Pre-
mierministers Rajapaksa werde auf politischer und justizieller Ebene aus-
getragen und finde vor allem in Colombo statt. Das Verfassungsgericht
habe entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena
verfassungswidrig gewesen sei. Daraufhin sei Rajapaksa am 15. Dezem-
ber 2018 als Premierminister zurückgetreten, und R. Wickremesinghe sei
tags darauf wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine
Situation habe sich beruhigt, und es sei keine Zunahme von gezielten Ver-
folgungsmassnahmen zu verzeichnen. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher
nicht von einer erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige
aufgrund der erwähnten Machtkampfs auszugehen, ausser beim Vorliegen
von individuellen, spezifischen Anknüpfungspunkten (beispielsweise bei
regierungskritischen Personen oder Zeugen von Fehlleistungen der Si-
cherheitskräfte oder des politischen Establishments). Im Falle des Be-
schwerdeführers bestünden keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwi-
schen seiner Person und der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka,
weshalb es keinen Grund zur Annahme gebe, dass diese Situation für den
Beschwerdeführer zu einer erhöhten Gefährdung führen könnte. Die ein-
gereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen, zumal sich diese nicht auf die Person des Beschwerdefüh-
rers bezögen.
3.4 In der Replik wird entgegnet, die Behauptungen und Schlussfolgerun-
gen des SEM würden nicht mit der Realität in Sri Lanka übereinstimmen.
Rajapaksa übe weiterhin Macht aus, insbesondere auf das Militär. Die ak-
tuelle Situation sei lediglich eine «Lösung auf Zeit»; die Lage sei heikel,
und es bestehe eine kontinuierliche Risikosituation. Dies ergebe sich auch
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Seite 9
aus dem beigelegten Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom
16. Dezember 2018. Entgegen der Annahme des SEM sei daher von einer
weiterbestehenden Gefahr für alle Minderheiten, welche jemals auf der
Seite der Opposition gestanden hätten, auszugehen.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, die Nichtigkeit
respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Be-
gründungspflicht sowie allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 456 f., 1043; CHRISTOPH AUER/AN-
JA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019,
Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Par-
teivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die
verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
D-6648/2018
Seite 10
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜH-
LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu
Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.2 Die Rüge, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in Be-
zug auf die politische Lage in Sri Lanka unvollständig respektive unrichtig
festgestellt habe, da sich die Lage seit der erneuten Machtergreifung durch
Rajapaksa am 26. Oktober 2018 verschlechtert habe, ist bereits deshalb
offensichtlich unbegründet, weil die angefochtene Verfügung vor dem
26. Oktober 2018 – nämlich bereits am 22. Oktober 2018 – erlassen wurde.
Somit war es dem SEM gar nicht möglich, dieses Sachverhaltselement in
seiner Verfügung zu berücksichtigen. Es besteht sodann auch kein Grund,
die angefochtenen Verfügung infolge dieser nachträglich veränderten
Sachlage zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen, da diese Sachverhaltsänderung im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens berücksichtigt wird.
4.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör,
die Prüfungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es Länderinforma-
tionen von anerkannten Organisationen respektive öffentlich zugängliche
Quellen nicht vollständig und korrekt berücksichtigt, die Vorbringen und Be-
weismittel des Beschwerdeführers als zum Beleg der Flüchtlingseigen-
schaft ungeeignet bezeichnet, auf die Durchführung einer Botschaftsabklä-
rung verzichtet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz
Vorliegens von Risikofaktoren verneint, bei der Prüfung der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs keine individuelle Prüfung von Risikofaktoren
vorgenommen und die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs mangelhaft
abgeklärt und begründet habe. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet
zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das
SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt, und es hat sich in seinen Erwägungen
unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen und in Berücksichti-
gung der einschlägigen Rechtsprechung mit allen relevanten Vorbringen
des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Beweismitteln ausei-
nandergesetzt. Es hat zudem in nachvollziehbarer Weise begründet, wes-
halb es den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt
hat. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von allfälligen
Risikofaktoren bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft wurde
und es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht zu prüfen, ob die
D-6648/2018
Seite 11
neuen Vorbringen und Beweismittel geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft oder ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Demnach
ist das SEM mit seinen Erwägungen im Asyl- und Wegweisungsvollzugs-
punkt seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in ausreichendem Masse
nachgekommen. Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen
darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sach-
verhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vo-
rinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhalts-
würdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine
Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt
als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt
auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdefüh-
rer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügen-
den Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung subsumiert
werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl.
dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).
4.4 In der Beschwerde wird schliesslich Willkür bei der Beweiswürdigung
sowie bei der Sachverhaltsfeststellung gerügt. Gemäss Lehre und Praxis
liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149
E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss das angeblich willkürliche Ver-
halten der Behörde rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426
S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder
näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die
seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Sachverhalts-
feststellung respektive Beweiswürdigung des SEM unter die obgenannte
Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist festzustellen, dass insbeson-
dere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaat-
lichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das
SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifi-
zieren.
D-6648/2018
Seite 12
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als
unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag auf Kassation
der angefochtenen Verfügung ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebli-
che Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch
der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt abzuklären habe (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde), ab-
zuweisen.
5.
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 4. Juli 2018 ist
an dieser Stelle Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer brachte
zur Begründung seines Gesuchs vom 4. Juli 2018 vor, Behördenmitglieder
hätten im Herbst 2017 bei seinen Eltern nach ihm gefragt und dabei die
Eltern geschlagen. Daraus ergebe sich, dass er weiterhin gesucht werde.
Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er Spital-Behandlungskarten betref-
fend seine Eltern ein. Der Beschwerdeführer machte damit eine auf den
Asylpunkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend.
Das SEM hat diesbezüglich zu Recht ein Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG angenommen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer
geltend, er könne nun den Todesschein von N. einreichen, er habe dieses
Dokument im Juni 2018 via seine Eltern erhalten. Dieses Dokument spre-
che für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Entgegen den Ausfüh-
rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung handelt es sich bei die-
sem Dokument nicht um ein nachträglich entstandenes Beweismittel; denn
der Registereintrag stammt bereits aus dem Jahr 2014, und der Beschwer-
deführer hätte dieses Dokument ohne weiteres bereits vor dem Beschwer-
deurteil vom 13. März 2017 beschaffen und einreichen können. Der Todes-
schein ist demnach als vorbestandenes Beweismittel zu qualifizieren, wel-
ches im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätte eingebracht werden
müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seiner Eingabe vom 4. Juli
2018 offensichtlich nicht die Revision des Beschwerdeurteils vom 13. März
2017 verlangt und auch auf Beschwerdeebene nicht moniert, das SEM
habe seine Eingabe zu Unrecht teilweise als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen. Daher wird darauf verzichtet, den Be-
schwerdeführer aufzufordern, in Bezug auf den Todesschein ein Revisions-
gesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Stattdessen erfolgt
die Würdigung dieses Beweismittels ebenfalls im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens.
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6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundes-
verwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet und das Vorliegen einer be-
gründeten Verfolgungsfurcht verneint wurde. Wie das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat, kann bei dieser Sachlage
auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden im Herbst 2017 die Eltern
des Beschwerdeführers aufsuchten und nach ihm fragten, zumal der Be-
schwerdeführer diese Behauptung nicht näher substanziierte und insbe-
sondere auch nicht mit geeigneten Beweismitteln untermauerte. Entgegen
seiner Auffassung vermögen die eingereichten Spital-Behandlungskarten
keineswegs zu belegen, dass er in Sri Lanka von den Behörden gesucht
wird und seine Eltern in diesem Zusammenhang von Sicherheitskräften
misshandelt wurden; vielmehr kann mit diesen Unterlagen bestenfalls be-
wiesen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Herbst/Winter
2017 ärztlich behandelt wurden. Entsprechendes gilt für das auf Beschwer-
deebene eingereichte Foto (in Kopie), welches angeblich die Mutter des
Beschwerdeführers während ihres Spitalaufenthalts zeigt.
7.2 Der nachträglich eingereichte Todesschein betreffend N. ist ebenfalls
nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte – und im ers-
ten Asylverfahren für unglaubhaft befundene – Verfolgung in Sri Lanka
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glaubhaft zu machen, zumal sich dieses Dokument überhaupt nicht zur an-
geblichen Verfolgung des Beschwerdeführers äussert, sondern damit al-
lenfalls der Tod von N. bewiesen werden kann.
7.3 In der Eingabe vom 4. Juli 2018 wurde im Weiteren vorgebracht, der
Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Ver-
haftung rechnen, da das SEM für die zur Rückkehr verpflichteten Personen
bekanntlich Ersatzreisepapiere durch das sri-lankische Konsulat in Genf
ausstellen lasse und diese Personen in der Folge auf eine Black-List auf-
genommen würden. Dabei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ver-
änderung der Sachlage; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Be-
fürchtung ohne weiteres bereits im Rahmen des ersten Asyl- respektive
Beschwerdeverfahrens (welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. März 2017 abgeschlossen wurde) geltend machten können. Un-
geachtet der verspäteten Geltendmachung dieses Vorbringens ist ferner
festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und
mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Beschaffung von Ersatzreisepapie-
ren verneint hat. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde denn auch
keine Einwände.
7.4 Auf Beschwerdeebene wird erstmals vorgebracht, die Gefährdungs-
lage habe sich für den Beschwerdeführer verschlechtert, nachdem der
frühere Präsident Rajapakse am 26. Oktober 2018 zum Premierminister
ernannt worden sei. Ausserdem wird – ohne dabei eine konkrete Verände-
rung der Sachlage geltend zu machen – ausgeführt, der Beschwerdeführer
erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren und
gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
Asylgesuchsteller, welche sich schon längere Zeit in einem tamilischen
Diasporazentrum aufgehalten hätten, weshalb er bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Diesbezüglich ist Fol-
gendes festzustellen: Die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risi-
koprofil verfügt, welches im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnte, wurde bereits im
Urteil vom 13. März 2017 (E. 4) behandelt und verneint. Wie erwähnt macht
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine diesbezügliche re-
levante Veränderung der Sachlage geltend, sondern stellt lediglich – teil-
weise in Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen – pauschale Behauptungen auf. Man-
gels substanziierter neuer Vorbringen ist daher auf die entsprechenden Er-
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wägungen im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 zu verweisen. Hinsicht-
lich der geltend gemachten Veränderung der Sachlage durch die Ernen-
nung von Mahinda Rajapaksa als Premierminister am 26. Oktober 2018 ist
festzustellen, dass Rajapaksa in der Folge schon am 15. Dezember 2018
wieder zurückgetreten ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutref-
fend und ausführlich ausgeführt hat, hat der im Oktober 2018 ausgebro-
chene Machtkampf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
zu einer generell erhöhten Gefährdung für zurückkehrende sri-lankische
Staatsangehörige geführt (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile E-
2956/2019 vom 16. Juli 2017 (recte: 2019), E. 10.3 und
E-2216/2019 vom 29. Juni 2019, E. 9.2).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Gesuch vom 4. Juli
2018 sowie in der Beschwerde vom 22. November 2018 gemachten Aus-
führungen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu begründen. Das SEM hat das Gesuch daher zu Recht abge-
lehnt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte zur allge-
meinen Lage in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal sie keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers
aufweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
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sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist vollum-
fänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung im Beschwerdeur-
teil vom 13. März 2017 (E. 7) zu verweisen. Weder die allgemeine Lage in
Sri Lanka noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers haben
sich seit dieser letztmaligen Beurteilung durch das Gericht in relevanter
Weise verändert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka ist somit nach wie vor sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
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9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der
Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz
unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von
bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann.
9.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht
als generell zumutbar erachtet. Weder die in der Beschwerde erwähnte
(vorübergehende) Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister noch
die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie der glei-
chentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni 2019
verlängerte) Ausnahmezustand vermögen an dieser Einschätzung etwas
zu ändern.
9.2.3 Das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien wurde in Be-
zug auf die Person des Beschwerdeführers bereits im Beschwerdeurteil
vom 13. März 2017 bejaht (vgl. E. 8.3). In der Beschwerde werden diesbe-
züglich keine Ausführungen gemacht. Demnach kann nach wie vor festge-
stellt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in der Region
Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn
bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch
in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: