Abtei lung IV
D-6649/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___ unbekannter Herkunft, angeblich Sierra Leone,
B.___ Beschwerdeführer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6649/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am 11. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte
und dabei im Rahmen der Erstbefragung im C.____ vom 23.
September 2008 unter anderem angab, ein aus dem Distrikt D.___
stammender sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein und seit der
Kindheit bis zirka 20. August 2008 in E.___Distrikt D.___ gelebt zu
haben,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 einer Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG unterzogen wurde,
dass er dabei unter anderem geltend machte, nach dem Tod seiner El-
tern im Dezember 2007 habe er am Wohnsitz seines Onkels von die-
sem erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, als Kind adoptiert wor-
den sei,
dass er dies seinem Onkel nicht geglaubt habe und später im Streit
nach E.___ habe zurückkehren wollen, wobei es zu Handgreiflichkei-
ten gekommen sei und der Beschwerdeführer einem Cousin auf den
Kopf geschlagen habe, der in der Folge verstorben sei,
dass er, nachdem er nach E.___ zurückgekehrt sei, von der behördli-
chen Suche nach ihm erfahren habe, weshalb er seinen Heimatstaat
verlassen habe und über Guinea und Frankreich in die Schweiz ge-
langt sei,
dass am 25. September 2008 ein externer Experte im Auftrag des
BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Her-
kunftsanalyse durchführte und in seiner Expertise vom 28. September
2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer spreche ein west-
afrikanisches Englisch, wie es in Nigeria gesprochen werde, und stam-
me mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 im Rahmen
einer zweiten, ebenfalls im C.____ durchgeführten Befragung das
rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkund-
lichen Herkunftsanalyse gewährte,
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dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom
15. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat, welche Be-
stimmung vorsieht, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese
Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Be-
handlung oder anderer Beweismittel feststeht
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.)
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle Lingua den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm am 8. Okto-
ber 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Be-
schwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westafrika, wobei er dem
Herkunftsland Nigeria zugeordnet und eine geographisch-sprachliche
Herkunft aus jedem anderen Herkunftsland ausgeschlossen werden
könne,
dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Elemente der Identität der Asyl-
gesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittper-
son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt,
ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7
S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den er-
wähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit Hinweis
auf die weiterhin geltende Rechtsprechung (vgl. EMARK 2001 Nr. 27
E. 5d) behauptet, eine Lingua-Analyse mache zu keinem der in Art. 1
Bst. a AsylV abschliessend genannten Identitätsmerkmale direkte
Aussagen, sondern äussere sich vielmehr ausschliesslich zur Soziali-
sation des Betroffenen, weshalb vom Sozialisierungsort einer Person
nicht unmittelbar auf die Nationalität geschlossen werden könne,
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass dem unter EMARK 2001 Nr. 27
publizierten Urteil ein vom vorliegenden Fall abweichender Sachver-
halt zugrunde lag,
dass im vorliegenden Fall die Behauptung des Beschwerdeführers,
sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein, durch das vorliegende
Lingua-Gutachten widerlegt wird, gibt der Beschwerdeführer doch an,
ausschliesslich in Sierra Leone sozialisiert worden zu sein, was, wie
im Lingua-Gutachten überzeugend und nachvollziehbar erörtert, mit
genügender Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs
noch auf Beschwerdeebene substanziiert zu diesem Ergebnis Stellung
bezog, sondern vielmehr ohne weitere Angaben bloss seine Behaup-
tung, aus Sierra Leone zu stammen, wiederholte,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender
Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003
Nr. 27 S. 174 ff.),
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dass folglich den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf Sierra Leone - unabhängig von deren Asylrelevanz - die
Grundlage entzogen ist,
dass sich die weiteren Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausfüh-
rungen erschöpfen und der Beschwerdeschrift somit keine stichhalti-
gen Einwände zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM
hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Identitätstäu-
schung widerlegen könnten,
dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerde-
schrift an der kurz bemessenen fünftägigen Beschwerdefrist gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwer-
deschrift zwar kurz bemessen ist, also solche und abstrakt besehen
aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 6. November 1950 zum
Schutz der der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegen-
steht (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
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sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag in der Beschwerde-
schrift, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, C.____
- das BFM, C.___, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N____ mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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