B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6649/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen,
zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / (…).
D-6649/2014
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Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (der Beschwerdeführer) – ein
Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie – am 15. Februar 2013 in
der Schweiz um die Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Verfügung des BFM
(heute: SEM) vom 23. Mai 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Gesuch abgelehnt und die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig,
zumal der Beschwerdeführer betreffend die Ablehnung seines Asylgesu-
ches respektive die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob (vgl. dazu das Beschwerdever-
fahren E-3491/2014).
Aus den Akten folgt sodann, dass am 22. Juli 2014 B._______ (die Ge-
suchstellerin) vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer
Vorsprache empfangen wurde und sie bei dieser Gelegenheit einen schrift-
lichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums einreichte. In ihrem Vi-
sumsantrag machte sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck so-
wohl familiäre Besuchsgründe als auch das Vorliegen humanitärer Gründe
geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannte sie den Beschwerdeführer als ih-
ren Gastgeber in der Schweiz, welcher für alle Kosten ihres Aufenthalts
aufkomme (Ziffn. 31 und 33). Mit dem Visumsantrag reichte sie ein Einla-
dungsschreiben vom 20. Juli 2014 zu den Akten (inkl. verschiedene Beila-
gen), in welchem vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, er habe die Ge-
suchstellerin – seine Ehefrau – zu einem Besuchsaufenthalt eingeladen,
alle Kosten ihres Aufenthalts würden übernommen und die eingeladene
Person werde die Schweiz fristgerecht verlassen.
B.
Der vorgenannte Visumsantrag wurde vom schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul am 20. August 2014 abgelehnt, wobei im entsprechenden
Formularentscheid festgehalten wurde, das beantragte Visum sei verwei-
gert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden
seien, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (vgl.
Ziffn. 2 und 9). Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittel-
baren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein
D-6649/2014
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humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht er-
füllt seien.
C.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer
mittels Eingabe an das BFM vom 27. August 2014 Einsprache. Dabei
machte er in seiner Einsprache vorab geltend, er verstehe nicht, weshalb
das Visum für seine Ehefrau abgelehnt worden sei, sei er doch nach den
üblich geltenden Visumsvorschriften vorgegangen. Das Gesuch sei nicht
sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl voll-
ständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien vom Generalkon-
sulat keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaub-
haft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte er vor, die Gesuchstel-
lerin – seine Ehefrau – sei alleine auf der Flucht und damit ganz auf sich
alleine gestellt, wodurch sie in der islamischen und kurdischen Kultur
grosse Schwierigkeiten habe, zumal sie um ihren Ruf fürchten müsse und
darüber hinaus der Nötigung, Belästigung und Vergewaltigung ausgesetzt
sei. Die Situation sei für sie und ihn persönlich sehr belastend, da sie als
Ehepaar wieder zusammenleben möchten. Sollte die Situation bleiben wie
sie sei, drohe ihnen eine jahrelange Trennung, weshalb er um eine erleich-
terte Familienvereinigung ersuche. Da er mit Hilfe von Freunden in der
Lage sei, den Unterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten, seien die Vorausset-
zungen zur Erteilung des nachgesuchten Visums erfüllt. Für die weiteren
Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens – mithin nach Einverlangen eines Kosten-
vorschusses und Einholen eines Berichts der für den Beschwerdeführer
zuständigen kantonalen Behörde – wies das BFM die vorgenannte Ein-
sprache mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (eröffnet am 30. Oktober
2014) unter Kostenfolge ab. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache
fest, die Ausstellung eines ordentlichen und für den gesamten Schengen-
Raum gültigen Besuchervisums falle ausser Betracht, da vor dem Hinter-
grund der in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht hinreichend gesichert
sei, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von
höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus der Schweiz und
dem Schengen-Raum ausreisen werde. Gründe, welche eine fristgerechte
Rückreise sicherstellen könnten, seien keine ersichtlich gemacht worden.
Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige
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Aufnahme in der Schweiz, weshalb er gegenüber den schweizerischen Be-
hörden keine finanziellen Garantien für die Gesuchstellerin übernehmen
könne. Im Anschluss daran hielt das Bundesamt fest, es seien auch die
Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitä-
ren Gründen nicht erfüllt, zumal sich die Gesuchstellerin bereits in der Tür-
kei befinde, einem sicheren Drittstaat, und aufgrund der Akten nicht vom
Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib
und Leben auszugehen sei, welche ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Dabei verwies das Bundesamt auf die Anstren-
gungen der Türkei zur Unterbringung von syrischen Bürgerkriegsflüchtlin-
gen und auf eine grundsätzlich gesicherte medizinische Versorgung vor
Ort. Abschliessend führte das Bundesamt aus, vorliegend könne auch die
am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Fa-
milienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013
betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami-
lienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November
2013) nicht zur Anwendung gelangen, da der Visumsantrag erst nach de-
ren Aufhebung eingereicht worden sei. Zudem sei das geltend gemachte
Eheverhältnis nicht belegt.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 13. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, wobei er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Gesuchstellerin die
Einreise in die Schweiz durch Erteilung des ersuchten Visums zu bewilli-
gen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe be-
kräftigte er das Vorbringen, die vorgelegten Informationen über den Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig und
durchaus glaubhaft, und namentlich das Vorbringen, als Gastgeber könne
er die anstandslose und fristgereichte Ausreise der Gesuchstellerin zusi-
chern. Dabei führte er an, der Unterhalt seiner Ehefrau sei durch Garantie-
erklärungen gesichert und sie werde die Schweiz verlassen, wenn sie dazu
aufgefordert werde, respektive eine Rückkehr gelte mehr als sicher, zumal
sie nicht bis zu ihrem Tod hier bleiben wolle, und selbst wenn sie in der
Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollte, könne die vorläufige Auf-
nahme vom BFM (später) aufgehoben werden. Daneben monierte der Be-
schwerdeführer, durch das Verhalten des schweizerischen Generalkonsu-
lats in Istanbul respektive die lange Wartefrist seien seiner Ehefrau enorme
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Kosten entstanden und sie sei auch in eine psychische Krise gestürzt wor-
den. Sie leide mittlerweile an einer schweren Depression und habe meh-
rere Selbstmordversuche unternommen, weshalb er um Ausstellung eines
Reisedokumentes ersucht habe, um ihr in der Türkei beizustehen. Seine
Ehefrau sei auf seinen Beistand angewiesen. Gleichzeitig machte er gel-
tend, die in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden
Verhältnisse seien untragbar, und für seine Ehefrau umso schwerer zu er-
tragen, als sie als alleinstehende Frau in einer sehr männlich geprägten
Gesellschaft ohne Schutz sei. Auf die Vorbringen zu den angeblich in der
Türkei herrschenden Verhältnissen wird nachfolgend zurückgekommen
(vgl. unten,
E. 3.5.2).
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezem-
ber 2014 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen
und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde am 18. Dezember
2014 fristgerecht zugunsten des Gerichts einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vormals: BFM), mit welchen die
Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsge-
richtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichts-
gesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen den ab-
lehnenden Visumsentscheid vom 20. August 2014 Einsprache erhob und
er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE
D-6649/2014
Seite 6
2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 13. November 2014 frist- und formge-
recht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des
Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber
lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen
Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Ertei-
lung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten,
E. 3.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegiti-
mation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das BFM im
Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheent-
scheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul und der Vorins-
tanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenver-
waltung (eDossier) per 14. November 2014 vorliegen.
1.6 Die Beschwerde erweist sich in der Sache als zum Vornherein unbe-
gründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG [e contrario]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zu-
grunde, der in der Türkei befindlichen B._______, bei welcher es sich um
seine Ehefrau handle, ein ordentliches Besuchervisum zu erteilen. Nach-
dem im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung des Gesuches respektive
D-6649/2014
Seite 7
dessen Begründung geändert wurde, indem zusätzlich das Vorliegen einer
Gefährdungslage geltend gemacht wurde, ist nachfolgend auf die verschie-
denen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsan-
gehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So
bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung
von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (E. 3.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den
schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaer-
teilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 3.4.2 f. und 3.5.1). Im
Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätz-
lich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Ertei-
lung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten
(E. 3.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemein-
samkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedli-
chen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind. Überdies bedarf es auf-
grund der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Zusammen-
hänge einer zusätzlichen Bemerkung (E. 3.7).
3.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der Ordnung halber festzuhal-
ten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht
auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzu-
merken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und
Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 4 AuG)
3.3
3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je
Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt
berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erfor-
derlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
D-6649/2014
Seite 8
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81
vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]).
Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den
Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten
Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be-
ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im
Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schen-
gener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom
13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex
[Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen
Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).
3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien untersteht B._______ der Visums-
pflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vom Beschwerde-
führer wird auf Beschwerdeebene namentlich geltend gemacht, im Falle
der Gesuchstellerin seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines or-
dentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums erfüllt, da ihr Unterhalt
gesichert sei und sie die Schweiz fristgerecht und anstandslos verlassen
werde. Mit seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen wird jedoch
der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung eines ordentli-
chen Schengen-Visums nicht entkräftet. So ist aufgrund der Akten mit der
Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Erteilung eines entsprechenden
Visums ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran beste-
hen, die Gesuchstellerin werde die Schweiz und den Schengen-Raum
nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE
2014/1 E. 4.4). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu
Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von
D-6649/2014
Seite 9
Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen wür-
den. Die anders lautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers betref-
fend die Absicht einer anstandslosen und fristgerechten Ausreise können
nicht überzeugen, zumal er schon im Rahmen des Einspracheverfahrens
erkennen liess, dass er tatsächlich einen dauerhaften Verbleib der Gesuch-
stellerin in der Schweiz anstrebt, da er nicht länger respektive für Jahre von
seiner Ehefrau getrennt sein wolle. Gleichzeitig lassen auch seine Be-
schwerdevorbringen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Ge-
suchstellerin die Schweiz und den Schengen-Raum nicht ohne zusätzliche
Aufforderung vonseiten der Behörden verlassen würde. Damit besteht of-
fenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise in-
nert 90 Tagen. Da die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums be-
reits aufgrund der nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern
ist, kann auf Erwägungen zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers
als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden (vgl.
dazu aber auch unten, E. 3.7). Ebenso kann auf eine Auseinandersetzung
mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln (Garantieer-
klärungen von Dritten) verzichtet werden.
3.4
3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die
Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
3.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Be-
deutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betref-
fend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden.
So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre
Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
D-6649/2014
Seite 10
konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz er-
halten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf
die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der
Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010
4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat um-
schrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befin-
den hat, damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser
Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entspre-
chenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der
Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitä-
ren Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum),
welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im
Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 3.3) und der nach-
folgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
(vgl. unten, E. 3.6) bedarf es in Zusammenhang mit einer Visumserteilung
aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz.
Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkre-
ten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.3.5.1).
3.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer ein-
heitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener
Formulierungen macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen
als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar
keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Pri-
vatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161),
dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Recht-
mässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverord-
nungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bin-
dend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen,
werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7
[am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]).
Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers
wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese
Weisung ab.
D-6649/2014
Seite 11
3.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitä-
res Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst
sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der
Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft
ausdrücklich hin.
3.5
3.5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Vi-
sum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist
jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht".
3.5.2 Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach gel-
tend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Ver-
hältnisse seien unhaltbar, weshalb der Gesuchstellerin ein Einreisevisum
zu erteilen sei. Zudem beruft er sich auf eine angeblich schwerwiegende
Erkrankungslage seiner Ehefrau. In seinen Ausführungen verweist er zu-
nächst auf eine angebliche Überforderung der Türkei durch die vielen syri-
schen Bürgerkriegsflüchtlinge, zumal die Lager bereits überfüllt seien, im
Weiteren auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage, zumal ge-
rade kurdischen Flüchtlingen in der Türkei mit Ablehnung begegnet werde,
sowie auf das angeblich völlige Fehlen einer sozialen Absicherung aus-
serhalb der bereits überfüllten Flüchtlingslager. Damit wird jedoch nicht das
Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage
geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbe-
dingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Tür-
kei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzu-
D-6649/2014
Seite 12
halten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist ge-
mäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen an-
gestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien
erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich
ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge
nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit
in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit
unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu
angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil
deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flücht-
lingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die
jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014
vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede
zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bür-
gerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt
ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in
vorliegender Sache – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – keine
stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die
Gesuchstellerin sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet, respektive sie befinde sich in einer besonderen Not-
lage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen
liesse. Daran ändern weder die Beschwerdevorbringen über eine angeb-
lich besonders hohe Gefährdung der Gesuchstellerin als alleinstehende
Frau noch die Vorbringen einer angeblich schweren psychischen Erkran-
kungslage etwas, zumal die Gesuchstellerin gehalten ist, sich in eines der
offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo sie nach Auffassung
des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihr auch eine genügende medi-
zinische Versorgung zur Verfügung stehen dürfte.
3.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehöri-
gen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos
aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsan-
gehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz
über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf
Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abwei-
chender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die ge-
nannte Weisung und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6649/2014
Seite 13
D-2778/2014 vom 12. Januar 2015). Im Einspracheentscheid vom 28. Ok-
tober 2014 wurde vom BFM angemerkt, eine Visumserteilung nach Mass-
gabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visumsantrag erst
(lange) nach deren Aufhebung gestellt worden sei. Dieser Ansatz ist grund-
sätzlich zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der
Vollständigkeit halber bleibt aber anzumerken, dass eine Visumserteilung
nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 auch im Falle einer
Antragsstellung schon im Herbst 2013 nicht in Frage gekommen wäre, da
der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Aufenthaltstitel für die
Schweiz verfügt, womit die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser
Weisung von vornherein nicht erfüllt waren (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.3).
3.7 Da vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, bei B._______
handle es sich um seine Ehefrau, bleibt der Ordnung halber festzuhalten,
dass das ordentliche Visumsverfahren – wie von der Gesuchstellerin am
22. Juli 2014 eingeleitet, gestützt auf ein Einladungsschreiben des Be-
schwerdeführers vom 20. Juli 2014 – nicht zur Umgehung der Bestimmung
von Art. 85 Abs. 7 AuG herangezogen werden darf, laut welcher Ehegatten
von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz nachgezogen und in die
vorläufige Aufnahme eingeschlossen werden können. Da die zeitlichen Vo-
raussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG offenkundig noch längere Zeit nicht
erfüllt sind, hat die Vorinstanz zur Recht auf eine diesbezügliche Prüfung
verzichtet. Damit kann zugleich offen bleiben, ob die vom BFM geäusser-
ten Zweifel an der geltend gemachten Ehe in der Sache berechtigt sind
oder nicht.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten auf Fr. 600.–
festzusetzen sind. Der am 18. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
D-6649/2014
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-6649/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Lorenz Mauerhofer
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