B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6650/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 24. Juni 2015 im
Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Eritrea im (…)
2008 in Richtung B._______ verlassen, wo er sich bis (…) 2012 aufgehal-
ten habe,
dass er in der Folge über C._______ nach D._______ weitergereist sei,
dort (…) in Gefangenschaft verbracht habe, bis er von den (…) Behörden
ein Flugticket und ein Visum erhalten habe, womit er nach E._______ ge-
flogen sei,
dass er zirka (…) Tage später in B._______ zurückgereist sei, wo er sich
während nahezu eines Jahres aufgehalten habe, bis er nach F._______
weitergereist sei,
dass er nach einem (…) Aufenthalt in F._______ auf dem Seeweg weiter-
gereist sei und dabei im Mai 2015 auf See aufgegriffen, nach G._______
gebracht und von den italienischen Behörden registriert worden sei,
dass er sich in der Folge von der Unterkunft entfernt habe und über
H._______ und I._______ am 21. Mai 2015 illegal in die Schweiz gelangt
sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 24. Juni 2015 das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er möchte bei seiner Freundin und seinem
Kind leben, welche sich in der Schweiz aufhielten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl.
vorinstanzliche Akten […]),
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – eröffnet am 9. Okto-
ber 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, verbunden
mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zu-
ständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglicher Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vorbrachte, er habe seine Freundin, J._______ (N […]), im Jahr 2013 /
2014 im B._______ kennengelernt und mit ihr einige Zeit zusammenge-
wohnt, wobei sie schwanger geworden sei,
dass seine Freundin im (…) 2014 in die Schweiz gereist sei und hier um
Asyl nachgesucht habe,
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dass er ihr im Jahr 2015 nachgereist sei, da er wieder mit ihr zusammen-
leben und ihr gemeinsames Kind, K._______ (ebenfalls N […]) aufziehen
wolle,
dass er in Italien registriert und untergebracht worden sei, jedoch von An-
fang an nicht dort habe bleiben wollen und in Italien auch kein Verfahren
durchlaufen habe, weshalb er dort weder Schutz noch einen Status erhal-
ten habe,
dass er einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend K._______ (ge-
boren am […] 2014 in L._______) in Kopie sowie eine Schreiben von
J._______ vom 15. Oktober 2015 als Beweismittel einreichte,
dass J._______ in ihrem Schreiben ausführt, sie habe mit ihrem Freund,
dem Beschwerdeführer, im Jahr 2013 bis 2014 im B._______ zusammen-
gelebt, sei schwanger geworden und daraufhin in die Schweiz weiterge-
reist,
dass ihr der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Italien und dann in die
Schweiz nachgereist sei, sie von ihm ein Kind habe, zum zweiten Mal mit
einem gemeinsamen Kind schwanger sei und der Beschwerdeführer mit
ihr, ihrem Sohn und ihrem künftigen gemeinsamen Kind zusammenleben
möchte,
dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 10 Dublin-III-VO
und Art. 8 EMRK verwiesen und ausgeführt wird, die Vorinstanz sei nicht
vertieft auf die geltend gemachten familiären Bindungen eingegangen und
habe die Familienverhältnisse nicht vertieft geprüft, wobei sie in der ange-
fochtenen Verfügung das gemeinsame Kind nicht einmal erwähnt und die
tiefe Bindung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin verkannt habe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass am 21. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) eine Fürsorgebestä-
tigung vom 20. Oktober 2015 nachgereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
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Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat auf dem
Seeweg illegal nach Italien gelangte, wo er von den dortigen Behörden
registriert wurde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehö-
rigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erst-
entscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die be-
treffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 10 Dublin-III-
VO),
dass der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass zwar das Asylverfahren von J._______, welche am (…) 2014 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hat, erstinstanzlich noch hängig ist,
dass es sich indessen bei J._______ in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO handelt, zumal zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
keine dauerhafte Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diese
Frage ungenügend geprüft, nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung erklärte, die Be-
ziehung mit seiner Freundin beziehungsweise der Kindsmutter habe im
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Heimatstaat noch nicht bestanden, sondern er habe J._______ bei seinem
(zweiten) Aufenthalt im B._______ im Jahr 2014 kennengelernt, welcher
fast ein Jahr gedauert habe (vgl. vorinstanzliche Akten […]), während sich
J._______ gemäss ihren Aussagen in ihrem Asylverfahren vor ihrer Wei-
terreise in die Schweiz lediglich von (…) bis (…) 2014 im B._______ auf-
gehalten hat,
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen eine dauerhafte Beziehung
in zutreffender Weise verneinte und sich diesbezüglich weitergehende Ab-
klärungen erübrigten,
dass sich auch aus dem Schreiben von J._______ nichts anderes ergibt,
zumal darin ausgeführt wird, sie habe im Jahr 2013 bis 2014 im B._______
mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt und dieser sei ihr im Jahr
2015 nach Italien und in die Schweiz nachgereist,
dass nach Durchsicht der Akten zudem der Einwand, die Vorinstanz habe
das angebliche gemeinsame Kind nicht erwähnt, nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Blickwinkel aus Art. 10 in
Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag, zumal er seine Vaterschaft lediglich behauptet, indessen de-
ren Nachweis nicht erbracht hat, umso weniger als in dem in Kopie einge-
reichten Auszug aus dem Geburtsregister kein Kindsvater erwähnt wird,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Moham-
med Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. No-
vember 2014, das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht,
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut
festgestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der
dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unter-
künften nicht ausgeschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle des Beschwerdeführers, der sich
bei der Befragung am 24. Juni 2015 als gesund bezeichnete (vgl.
vorinstanzliche Akten […]), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren,
vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich
der Unterbringung und Betreuung einzuholen,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen bei der Befragung vom
24. Juni 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015, wo-
nach es für ihn keinen Grund gebe, nach Italien zurückzukehren, und er
mit J._______ und dem gemeinsamen Kind zusammenbleiben möchte, im-
plizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren-
den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendi-
gen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände
aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern respektive in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten
würden, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die Rechte, die
ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer vorübergehenden
Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Einrichtungen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei mit
J._______ in die Schweiz nachgereist und möchte mit ihr und dem gemein-
samen Kind zusammenbleiben, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK
unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist,
soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als
wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemein-
same Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der
Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander
zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR
K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001,
Nr. 25702/94, § 150),
dass in casu das Bestehen einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten
Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK von der
Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde, wobei vorweg auf
die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO zu verweisen ist,
dass in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zudem in zutref-
fender Weise darauf hingewiesen wurde, dass J._______ in der Schweiz
über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, weshalb sich der Be-
schwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf Art. 8 EMRK berufen
könne,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind,
da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nach-
gewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: