B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6651/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).
D-6651/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 9. März 2013 in Richtung Nepal und gelangte am 3. Juli 2013 in
die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen
der am 30. Juli 2013 durchgeführten Befragung zur Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
(…), Gemeinde (…), Bezirk (…), Provinz (…), wo sie von Geburt bis kurz
vor der Ausreise am 6. März 2013 gelebt habe. Als Einzelkind habe sie
bei den Eltern gewohnt. Sie sei nie zur Schule gegangen und spreche
kein Chinesisch. Am 5. März 2013 sei sie gegen Nachmittag zu einer Sit-
zung gerufen worden, woran jeweils ein Vertreter der ca. 20 Familien des
Dorfes teilgenommen habe. Es seien auch vier Beamte der chinesischen
Regierung, darunter zwei Tibeter, dabei gewesen. An der rund zwei Stun-
den dauernden Versammlung sei ein Papier, welches drei Punkte (der
Dalai Lama sei ein Separatist; Tibet gehöre zu China; die Chinesen hät-
ten in Tibet viel Entwicklungshilfe geleistet) beinhaltet habe, zur Unter-
schrift verteilt worden. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und
habe auf der Rückseite des Blattes auf Tibetisch geschrieben, dass es
sich bei diesen Punkten um Lügen handle. Zu Hause habe sie ihrem Va-
ter über diesen Vorfall berichtet. Dieser habe ihr daraufhin zur Ausreise
geraten. Ferner führte sie aus, nie einen Pass beantragt zu haben, und
die Identitätskarte sei ihr vom Schlepper, kurz bevor sie in Nepal ange-
kommen sei, abgenommen worden. Sie sei mit einem (Transportmittel)
bis kurz vor (Ort1) gefahren. Die Grenze zu Nepal habe sie zu Fuss und
illegal überschritten. Am 2. Juli 2013 habe sie Nepal auf dem Luftweg ver-
lassen und sei nach einem Zwischenstopp an einem unbekannten Ort an
einen weiteren unbekannten Ort weitergeflogen, von wo aus sie mit dem
Zug weitergereist und schliesslich nach B._______ gelangt sei.
B.
Am 19. August 2013 führte eine vom BFM beauftragte Fachperson ein Te-
lefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch mit dem Ziel, ihr Alltags-
wissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren. Sie ge-
langte in ihrem Bericht vom 28. August 2013 zum Schluss, aufgrund des
Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei
die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum
gelebt haben könnte, klein.
D-6651/2013
Seite 3
C.
Mit Zuweisungsentscheid vom 5. September 2013 wurde die Beschwer-
deführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuge-
wiesen.
D.
Am 7. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das Bundesamt angehört. Dabei
wiederholte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachver-
halt und präzisierte, nur etwa drei Personen hätten tibetisch schreiben
können. Im Übrigen habe sie zuvor nie eine negative Einstellung gegen-
über den Chinesen kundgetan. Die tibetische Schrift habe ihr der Vater
beigebracht. Ihre Reise in die Schweiz habe sie mit (Finanzierungsmittel)
finanziert. Mit einem auf einen fremden Namen lautenden Reiseausweis,
der ihr Foto getragen habe, sei sie ausgereist. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Anlässlich der gleichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin zum
"Alltagswissenstest" vom 19. August 2013 das rechtliche Gehör gewährt,
wobei ihr vorab die Qualifikation "Alltagsspezialist" der unabhängigen
sachverständigen Person vorgelegt und übersetzt wurde. Zu den an-
schliessenden diversen Vorhalten des BFM (u.a. Kenntnisse zur angebli-
chen Herkunftsregion, die sich mit der Biografie der Beschwerdeführerin
nicht vereinbaren liessen; Unkenntnis hinsichtlich der korrekten bzw. offi-
ziellen administrativen Einheiten von Orten der Region; Kenntnisse der
kulturellen Gegebenheiten in der Herkunftsregion; Angaben zu Lebens-
mittelpreisen; Sprechweise respektive fehlende Chinesisch-Kenntnisse)
führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei aus (…)
und die von ihr erwähnten Orte seien etwa 15-20 Minuten entfernt. Sie
habe erklärt, wie die traditionellen Kleider seien und habe auch über das
Kloster (Name) erzählt. Chinesisch könne sie ausser einem Wort nicht.
Sie habe dieser Sprache keine grosse Beachtung geschenkt. Der Fest-
stellung des BFM, dass aufgrund des Alltagswissenstests und der Aussa-
gen in den Befragungen die Möglichkeit bestehe, dass die behauptete
Staatsbürgerschaft nicht länger akzeptiert werde und sie in den unbe-
kannten beziehungsweise in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunfts-
staat weggewiesen würde, begegnete sie mit der Aussage, wirklich aus
Tibet zu stammen.
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am
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31. Oktober 2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund der unsubstanziierten Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und der fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin
auch an der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem
Land aufgekommen. Deshalb sei mit ihr ein Test zur Evaluation ihres All-
tagswissens durch einen externen Sachverständigen durchgeführt wor-
den (vgl. Bst. B hiervor). Seine Schlüsse habe der Experte aus den sehr
mangelhaften und teils gänzlich falschen geographischen Kenntnissen
der Beschwerdeführerin zur angeblichen Herkunftsregion gewonnen (u.a.
Namen der unmittelbar umliegenden Dörfer; Vorstellungen über Distan-
zen bzw. Reisefahrzeiten in der Region; Bezeichnung der administrativen
Einheiten der Orte in der Region). Aufgrund der Aussagen bei den Befra-
gungen komme das BFM zur gleichen Einschätzung wie der Experte,
dass sich die Beschwerdeführerin selbst nie in (…) im Kreis (…) auf-
gehalten habe. Überdies habe sie nur dürftige, teils falsche Kenntnisse
der kulturellen Gegebenheiten der Region (traditionelle Kleidung, Klös-
ter). Betreffend die Sprache sei festzuhalten, dass ihr Wörter geläufig sei-
en, die von Tibetern in Tibet nicht verwendet würden, sondern nur von Ti-
betern in Indien. Weiter verfüge sie über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse
und kenne die im tibetischen Alltag gebräuchlichen chinesischen Wörter
nicht. Die festgestellte Unkenntnis in Bezug auf die angebliche Herkunfts-
region habe sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht
zu erklären vermocht. Durch die Feststellung, dass die Wahrscheinlichkeit
klein sei, sie könnte im behaupteten geographischen Raum gelebt haben,
sei den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgrün-
den mit grösster Skepsis zu begegnen. Ihr Aussageverhalten sowie ihre
unsubstanziierten Angaben zur angeblichen politischen Betätigung lies-
sen jeglichen Eindruck subjektiver Betroffenheit vermissen und ihre Be-
richte würden inhaltlich keinerlei fallspezifischen Besonderheiten aufwei-
sen, die nicht von einer beliebigen Person nacherzählt werden könnten.
Der anlässlich der Versammlung auf der Rückseite eines Schreibens an-
gebrachte handschriftliche Vermerk, der zur Flucht geführt haben soll, sei
in einem grammatikalisch einwandfreien Tibetisch verfasst, was erstaune,
da die Beschwerdeführerin behauptet habe, nie zur Schule gegangen zu
D-6651/2013
Seite 5
sein. Ferner hielten ihre Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise nach
Nepal einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand (u.a. Organisation inner-
halb eines Tages; widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit dem
Antritt der Reise; mehrheitlich oberflächliche Informationen und Wieder-
holungen zur Reiseschilderung; unsubstanziierte Angaben zum Fuss-
marsch nach Nepal und Angaben zu den in der Grenzregion herrschen-
den strengen Strassenkontrollen; vage und substanzlose Aussagen zur
Reise von Nepal in die Schweiz [Route oder Transitdestinationen]). Die
geltend gemachten Asylgründe würden sich damit als unglaubhaft erwei-
sen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29
festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai
Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Miss-
handlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerde-
führerin mache geltend, ethnische Tibeterin aus der Autonomen Region
Tibet zu sein und das Land illegal verlassen zu haben. Im Lichte der er-
wähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer
Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei die Wahrscheinlichkeit,
dass sie in Tibet beziehungsweise China gelebt haben könnte, klein. Es
sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibetischem
beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit –
weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist sei und den chi-
nesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei. Die Ausfüh-
rungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht an-
wendbar. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Was die Frage anbelange, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft
allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so habe das Bundesverwal-
tungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des
Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle,
dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft
zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende
Nichteintretensentscheide des BFM gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mit-
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Seite 6
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen.
Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie vorliegend – in erster Linie
die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen
nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdefüh-
rerin glaubhaft zu machen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zu-
lässig. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei sodann nicht
glaubhaft und müsse als unbekannt gelten. Ein Vollzug in die Volksrepu-
blik China werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Zudem
stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer
Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit
könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewi-
chen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaf-
ten Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tra-
gen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernis-
se entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne
zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein
nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin
sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes
die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller
seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
D-6651/2013
Seite 7
F.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 26. November 2013 unter Kosten- und Entschädigungs-
folge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu
zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass bei ihr subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihr infolge unzulässiger Wegwei-
sung eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und der Beschwerde aufschieben-
de Wirkung zu gewähren. Des Weiteren beantragte sie, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei sie bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl.
S. 12 f. der Eingabe).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2013 teilte der Instruktions-
richter – nachdem in den Erwägungen auf das Begehren um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten
worden war – der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge betreffend Daten-
weitergabe wurden abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-6651/2013
Seite 8
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6651/2013
Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wo-
nach das Telefoninterview mit einer tibetisch sprechenden Frau und nicht
wie gemäss Anhörung durch einen Mann durchgeführt worden sei. Bei
diesem Verfahrensfehler handle es sich nicht nur um ein formales, als ne-
bensächlich zu betrachtendes Detail, sondern um einen wichtigen Be-
standteil des Asylverfahrens, welcher über ihre persönliche Zukunft und
ihr weiteres Leben bestimmen werde. Gemäss Auskunft der Vorinstanz
werden die Qualifikationsbeschreibungen aus Datenschutzgründen
grundsätzlich in der männlichen Form verfasst. Sodann wurde die Eva-
luation des Alltagswissenstests von der Fachperson, in casu einer Frau,
mit der Bezeichnung TAS09 durchgeführt und der entsprechende Bericht
von der gleichen Person verfasst. Das Qualifikationsschreiben führt eben-
falls TAS09 als unabhängige sachverständige Person an. Anlässlich der
Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das Qualifikationsschreiben
vorgelegt und übersetzt. Die Frage, ob sie dazu etwas sagen möchte,
verneinte sie ausdrücklich (vgl. A 21 S. 11 F. 110 gemäss Aktenverzeich-
nis BFM). Im Bericht vom 28. August 2013 wies die Fachperson (TAS09)
zudem darauf hin, sie und die Probandin hätten zwar nicht das gleiche Ti-
betisch gesprochen. Sie habe die Beschwerdeführerin aber gut verstan-
den und sich ihrer Sprechweise angepasst. Das Interview sei ohne
sprachliche Komplikationen verlaufen. Aus der Qualifikation der Alltags-
spezialistin ergibt sich ferner, dass sie 27 Jahre im tibetisch-chinesischen
Gebiet von Kham gelebt habe. Weiter bestehende Kontakte zur in Tibet
lebenden Familie erlaubten zusätzliche Erkenntnisse über die Verhältnis-
se vor Ort. Aufgrund der vorliegenden Informationen bestehen an der
Qualifikation der Alltagsspezialistin keine nennenswerten Zweifel. Der von
der Beschwerdeführerin erhobene Einwand ist daher unbegründet.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe begegnet die Beschwerdeführerin zu-
nächst den diversen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigten Unglaubhaftigkeitselementen, welche sich zum einen auf die von
der Fachperson getroffenen Feststellungen und zum andern auf ihre an-
D-6651/2013
Seite 10
lässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten stützen. Zu-
sammenfassend hält sie fest, dass ihre Aussagen nachvollziehbar und wi-
derspruchsfrei seien. Die Argumentation des BFM erschöpfe sich haupt-
sächlich darin, ihr zu unterstellen, sie stamme nicht aus Tibet. Unter Be-
rücksichtigung ihrer Kopfschmerzen und der psychischen Unsicherheit
nach der langen Flucht sowie der Möglichkeit einer nicht exakten Über-
setzung seien ihre Aussagen äusserst glaubhaft. Sodann wird unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 1) ausgeführt, dass sie
durch ihre Flucht aus China zum Flüchtling geworden sei. Asylsuchende
tibetischer Ethnie, die sich illegal nach Nepal oder Indien begeben hätten,
ohne sich dort länger aufgehalten zu haben, und anschliessend in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hätten sowie über eine längere Zeit dort
verblieben seien, müssten im Falle einer Rückkehr nach China dort mit
flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen. Sie (die Beschwerdeführerin)
habe China illegal verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Damit
sei ihr eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zuzubilligen. Bei ihr würden demnach – im Sinne eines Eventualstand-
punktes – subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe die Praxis der ARK in einem Urteil vom 7. Oktober
2009 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2009/29) bestätigt.
4.3
4.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nach
ihrer geltend gemachten Ausreise aus Tibet gemäss ihren Aussagen zu-
nächst rund vier Monate in Nepal aufhielt, ehe sie von dort innerhalb von
knapp zwei Tagen in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte. Das
ihr bei der Asylgesuchsstellung ausgehändigte Personalienblatt füllte sie
selbständig aus und vermerkte, keine medizinischen Probleme zu haben
(A 1). Die BzP fand viereinhalb Wochen später statt. Zwei Monate später
wurde sie vom BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Ange-
sichts dieses Zeitablaufs vermag der Hinweis auf die psychische Unsi-
cherheit nach der langen Flucht nicht zu überzeugen, da sie genügend
Zeit hatte, sich von den allfälligen Strapazen der Reise zu erholen und mit
den hiesigen Gegebenheiten vertraut zu machen. Ferner sind den Proto-
kollen weder Anhaltspunkte zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre
nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, noch ergeben
sich Anzeichen für eine unvorteilhafte respektive unkorrekte Befragungs-
situation. Die Dolmetscherleistungen bezeichnete die Beschwerdeführerin
jeweils als gut und sie unterzeichnete die Richtigkeit (BzP) und Vollstän-
digkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb sie
sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung er-
D-6651/2013
Seite 11
fährt zudem dadurch an Gewicht, dass die bei der Bundesanhörung an-
wesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der
Möglichkeit von Ergänzungsfragen an die Beschwerdeführerin abschlies-
send auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen
anzuregen noch Einwände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Um-
stände können demzufolge auch die weiteren in diesem Zusammenhang
erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nicht gehört werden.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, ver-
bindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine
weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität
geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzule-
gen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereoty-
pen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften sich indes in der
unbehelflichen Erklärung, dass sie keine Dokumente beschaffen könne
beziehungsweise dies schwierig sei, da sie keinen Kontakt mit zu Hause
habe. Jedenfalls ist dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu
entnehmen, dass das Erhältlichmachen von Ausweispapieren aus ihrem
angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen ist. Mithin hat sie es un-
terlassen, die ihr obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht
hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die dar-
aus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu
tragen hat. Auch vermögen die in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerde gemachten Hinweise auf die Berichte von Radio Free Asia vom
20. Januar 2013, The Washington Post vom 23. Januar 2013 sowie die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 4. März 2013 daran nichts zu ändern, da es vorliegend nicht um das
Ausstellenlassen von Identitätspapieren, sondern um das Beschaffen re-
spektive Beibringen solcher geht.
4.3.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die sehr mangelhaften
und teils gänzlich falschen geographischen Kenntnisse der Beschwerde-
führerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion halten einer Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht stand. In der Beschwerde wird den
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substan-
zielles entgegengesetzt. So werden die fehlenden geographischen Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion bloss als ungenü-
gend bezeichnet. Auch erwecken die Vorbringen insgesamt den Eindruck
einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung und sind nicht geeignet, die
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Seite 12
vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu beseitigen. Dabei ist
insbesondere festzuhalten, dass das BFM gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Alltagswissenstests und die daraus
resultierende Einschätzung der Fachperson sowie in Verbindung mit ihren
anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegebenen Antworten zum
Schluss gelangt ist, dass sie nicht in dieser Gegend sozialisiert wurde.
Unter anderem wird in der Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Ver-
weis auf die entsprechenden Protokollstellen der Bundesanhörung ledig-
lich behauptet, dass sie sehr wohl Namen von kleineren (i.e. Dörfer) und
grösseren Städten in der Umgebung ihres Herkunftsortes genannt und
die geographische Lage nach bestem Wissen beschrieben habe. Hierzu
ist zum einen aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine ge-
nügend unumstösslichen oder aufschlussreichen Anhaltspunkte für ihre
Herkunft aus dieser Gegend aufzeigen konnte, was ihr nicht zuletzt auch
aufgrund der unverständlichen Antworten (vgl. A 21 S. 4 Fragen 28, 29,
30 und 33) unmissverständlich mitgeteilt wurde (vgl. A 21 S. 5 Frage
43 f.). Zum anderen war sie auch im Verlaufe der Anhörung im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alltagswissenstest nicht in
der Lage, Klärung hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse zu ihrem angeb-
lichen Herkunftsort und dessen Umgebung herbeizuführen (vgl. A 21
S. 11 f. Fragen 111 ff.). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Zusammenhang mit den (eingestandenen) fehlenden Kenntnissen re-
spektive unzutreffenden Schätzungen hinsichtlich der Distanzen zwischen
den von ihr genannten grösseren Städten müssen sodann als unbehelfli-
che und beschönigende Erklärungsversuche der als unglaubhaft erachte-
ten Aussagen qualifiziert werden und runden das Bild ab, wonach der be-
hauptete Herkunftsort der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. In Berück-
sichtigung all dieser Aspekte konnte die Vorinstanz davon absehen,
Nachfragen im Zusammenhang mit den fehlenden Kenntnissen zu den
administrativen Einheiten in der Herkunftsregion der Region zu stellen.
Der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Einwand erweist sich als
marginal und braucht daher nicht weiter beurteilt zu werden.
4.3.4 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der fehlen-
den Kenntnisse zu Gegebenheiten der tibetischen Kultur, wie beispiels-
wiese die traditionelle Tracht der tibetischen Frauen, gehen ausser der
Nennung des Namens der Tracht nicht über Allgemeinplätze hinaus. Ins-
besondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich des
Interviews im Rahmen des Alltagswissenstests von der Fachperson zahl-
reiche Fragen in diesem Zusammenhang gestellt wurden, die sie jedoch
mehrheitlich nicht oder nur falsch beantworten konnte. Weder anlässlich
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der Bundesanhörung noch in der Beschwerde nahm die Beschwerdefüh-
rerin die Gelegenheit wahr, nähere Hinweise oder zumindest etwas um-
fassendere und differenziertere Angaben hierzu abzugeben. Auf Be-
schwerdestufe begnügt sie sich mit der Aussage, dass alle Frauen aus
der Region sich so anziehen würden und sich die Qualität der Trachten je
nach Reichtum unterscheide. Was den Vorwurf der Vorinstanz betrifft, wo-
nach die Beschwerdeführerin nichts über die in ihrem Bezirk vorhande-
nen Klöster zu berichten wusste, so steht ihre nicht näher begründete ge-
genteilige Behauptung in der Beschwerde, sie habe vom Kloster (Name)
erzählt, der ergänzenden Bemerkung der Fachperson in ihrem zu Han-
den des BFM verfassten Bericht vom 28. August 2013 diametral entge-
gen. Ausserdem zeigen die in diesem Zusammenhang bei der Bundes-
anhörung von der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Fragen hin zu Pro-
tokoll gegebenen Antworten ihre diesbezüglich fehlenden Kenntnisse oh-
ne Schonung auf (vgl. A 21 S. 12 Fragen 114 ff.). Die Beschwerdeführerin
vermag auch der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz rund um
ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse in der angefochtenen Verfügung
auf Beschwerdestufe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen. So
wird etwa lapidar behauptet, zu Hause immer tibetisch gesprochen und in
ihrem Vater einen strengen Lehrmeister in dieser Angelegenheit gehabt
zu haben, weswegen sie kein Chinesisch könne. Eine Auseinanderset-
zung mit den ihr vom BFM in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselementen (u.a. Übernahme von chinesischen Begriffen
und Wörter im tibetischen Alltag) findet indes nicht statt. Ebenfalls erge-
ben sich keine überzeugenden Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass
die gemäss Akten nicht vorbehaltslos ans Haus gebundene, (Alter) Be-
schwerdeführerin in völliger Unkenntnis von einfachsten chinesischen
Lehnwörtern an ihrem angeblich stets gleichen Herkunftsort hätte auf-
wachsen sollen. Im Gegenteil, es ist vielmehr davon auszugehen, dass
die zuletzt in der Landwirtschaft tätige Beschwerdeführerin im Rahmen ih-
rer alltäglichen Verrichtungen durchaus mit anderen Leuten in Kontakt ge-
kommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chi-
nesisch konfrontiert worden sein und sich mit diesem Idiom schliesslich
auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für
das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe
auszumachen sind. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, eine
Klärung hinsichtlich des von ihr behaupteten Herkunftsortes herbeizufüh-
ren. Aus dem Umstand respektive der vorinstanzlichen Begründung, wo-
nach sie nicht wisse, welche Wörter sie verwendet haben soll, die von Ti-
betern im Exil gebraucht würden, kann sie auch nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die Nichtnennung diesbezüglicher Begriffe respektive die Nicht-
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konfrontation mit ihnen durch die Vorinstanz stellt zwar einen geringfügi-
gen Mangel dar. Der Beschwerdeführerin hätte aber die Gelegenheit of-
fen gestanden, die in diesem Zusammenhang festgestellte Unzulänglich-
keit des BFM bereits anlässlich der Bundesanhörung anzubringen und
die sich allenfalls daraus ergebenden Erklärungen zu artikulieren (vgl.
A 21 S. 12 Frage 118). Ferner sind aufgrund der obigen Ausführungen
ernsthafte Nachteile, die ihr durch diese Unterlassung hätten entstanden
sein können, insgesamt zu verneinen respektive Anlass für die Annahme,
dass das Urteil anders hätte ausfallen können, besteht nicht.
4.3.5 Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe rund um die Flucht
bewirken keine Änderung in der Beurteilung der Frage des angeblichen
Herkunftsorts der Beschwerdeführerin. Konkrete, die vorinstanzliche Be-
gründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unter-
bleiben. Die von ihr geschilderten Fluchtumstände erschöpfen sich ledig-
lich in einer äusserst rudimentären (Teil-)Wiedergabe des bereits Bekann-
ten. Unter anderem wird im Gegensatz zu den Befragungen (vgl. A 7 S. 5
Ziff. 4.03; A 21 S. 9 Frage 92) in der Beschwerde ausgeführt, dass sie ih-
re Identitätskarte dem Schlepper in Nepal habe übergeben müssen. Auch
vermag sie den Widerspruch in Bezug auf die Örtlichkeit respektive die
Umstände des Beginns der Flucht mit der Berufung auf einen Überset-
zungsfehler nicht auszuräumen. Nebst dem bereits unter E. 4.3.1 Aufge-
führten ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, die auch nur
annähernd für die Erklärung der Beschwerdeführerin (das Velo sei ein all-
gemeines Fortbewegungsmittel zwischen Herkunftsort und (Ort2) gewe-
sen; das Velo habe sie auf der Flucht nie benützt) sprechen könnten. An-
lässlich der BzP wurde sie zu den Ausreiseumständen aus dem Heimat-
land unter der Rubrik "Reiseweg", speziell unter dem Titel "Reise vom
Heimatstaat bis in die Schweiz", befragt. Dabei fiel ihre Antwort, sie habe
(…) mit dem Fahrrad verlassen, unmissverständlich aus und liess keinen
Interpretationsspielraum zu (vgl. A 7 S. 5 Ziff. 5). In das ungereimte Bild
passen schliesslich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei substanziierten Angaben ma-
chen konnte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass sie keinen der von ihr
passierten Flughäfen oder etwa die Fluglinie benennen kann. Die diesbe-
zügliche auf die Fluglinie beschränkte Argumentation in der Beschwerde,
wonach sie noch nie geflogen sei und dem sie begleitenden Schlepper
vertraut habe und einfach gefolgt sei, ist gänzlich unbehelflich Dem ist
nämlich entgegenzuhalten, dass Flughäfen oder Fluglinien sowohl im
Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt
werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr der Schlepper die ange-
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flogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht kommt auch diesbezüglich
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Herkunft und Identität ver-
schleiern will, um den Behörden eine Rückschaffung zu erschweren be-
ziehungsweise zu verunmöglichen. Angesichts dieser Sachlage – die
Wahrscheinlichkeit, wonach die Beschwerdeführerin im behaupteten
geographischen Raum gelebt haben könnte, ist klein – ist den von ihr gel-
tend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage
entzogen. Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden,
die weiteren Vorbringen zu prüfen.
4.3.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu
verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zu-
sammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl.
Beschwerde S. 9 ff.).
4.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag die Sache neu
zu beurteilen ist abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf
den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen
– vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde-
führerin indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig
ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie prozessual bedürftig ist.
Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einrei-
chung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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