D i s p o s i -
t i v
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-665/2014
Ur t e i l vom 8 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde syrischer Herkunft aus B._______ (Pro-
vinz al-Hasakah) mit letztem Wohnsitz in Damaskus – verliess Syrien ei-
genen Angaben zufolge am 24. Juni 2010 mit seinen Eltern und Geschwis-
tern (Verfahren D-668/2014 [abgeschlossen], D-666/2014 und
D-670/2014) und reiste illegal in die Türkei. Nach knapp einmonatigem Auf-
enthalt in Istanbul gelangte er am 25. Juli 2010 per LKW in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 17. August 2010 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Zur Begründung seines Asylgesuches
führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen der Probleme seines Vaters
gekommen, der 2009 einmal und 2010 dreimal verhaftet und während der
drei- bis viertägigen Haft schikaniert und geschlagen worden sei. Sein Va-
ter habe nicht ohne ihn ausreisen wollen, da die Behörden sonst ihm Prob-
leme gemacht hätten wegen der Ausreise. Zwei seiner Onkel und eine
Tante seien als Märtyrer umgekommen. Sein Vater sei beschuldigt worden,
die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu unter-
stützen. Er sei Ajnabi und habe keine Rechte.
C.
Am 25. August 2010 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus
an, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen syrische
Staatsangehörige seien und syrische Pässe hätten. Zudem fragte es an,
ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Syrien legal ver-
lassen hätten und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden.
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 antwortete die Schweizer Botschaft in
Damaskus dem BFM, dass der Beschwerdeführer und seine Familienan-
gehörigen nicht syrische Staatsangehörige sondern Ajanib seien und keine
syrischen Pässe hätten. Bei der Migrationsbehörde seien keine Reisen ver-
zeichnet, weshalb sie Syrien nicht legal mit einem Identitätspapier verlas-
sen hätten. Sie würden von den syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Am 29. April 2011 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
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Er brachte vor, seine Familie sei in eine Fehde mit Arabern verwickelt, wel-
che bis zu seinen Kindsjahren zurückginge. Im Juni 2009 habe sein Gross-
vater seinem Vater mitgeteilt, dass sich die Araber an ihnen rächen wollten,
weshalb sie umgezogen seien. Einmal im Monat kämen Anhänger der PKK
vorbei, und sein Vater besuche sie auch ab und zu und habe sie um Schutz
betreffend der Fehde angefragt. Die PKK-Anhänger seien immer öfter ge-
kommen. Daraufhin hätten die syrischen Behörden seinen Vater vier Mal
verhaftet und ihm vorgeworfen, er gehöre zur PKK. Nach der zweitletzten
Verhaftung habe sich der Vater mit ihm und seinen Geschwistern beraten
wollen. Sie hätten drei Probleme gehabt, für die sie gar nicht verantwortlich
seien und für welche sie keine andere Lösung gehabt hätten, als das Land
zu verlassen. Erstens habe die PKK versucht ihn zu rekrutieren, indem sie
mit ihm gesprochen und versucht habe, ihm eine Hirnwäsche zu verpas-
sen. Zweitens werfe einem die Behörde vor, man arbeite mit der PKK zu-
sammen und am Schluss werde man von den Behörden, von den Arabern
oder von der PKK umgebracht. Er habe einen Beamten vom politischen
Geheimdienst gekannt, der pensioniert sei und jeden Abend in das Lokal
gekommen sei, in dem er gearbeitet habe. Er habe ihn bereits neun oder
zehn Jahre gekannt. Dieser Beamte habe ihnen bei der ersten beziehungs-
weise der letzten Verhaftung seines Vaters durch Beziehungen die Freilas-
sung organisiert. Es sei ein Kunde gewesen, der ihn sehr gemocht habe.
Er habe ihm gesagt, er wolle das Beste für seine Familie. Er habe ihm vor-
geschlagen, mit der Familie zu fliehen. Wenn er nicht geflohen wäre, wäre
er in die Situation seines Vaters gekommen. Wenn der Vater fliehe, komme
der Sohn dran, wenn der Sohn fliehe, dann kämen die Frauen dran. Und
drittens verschlimmere die Fehde mit den Arabern die ganze Situation.
Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Ausländerausweis zu den
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilten der Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen mit, dass sie sich in der Schweiz für die Rechte
der Kurden und Kurdinnen und gegen das Regime in Syrien engagieren
würden und ein USB-Stick mit Fotos eingereicht werde, welche ihr politi-
sches Engagement dokumentiere.
G.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer und seine Familienangehöri-
gen mit Brief vom 28. November 2012, dass der Briefumschlag durch die
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Post beschädigt worden und der erwähnte USB-Stick nicht bei ihm einge-
gangen sei, weshalb es darum bitte, die Beweismittel erneut einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM das rechtliche
Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 und gab dem Be-
schwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme.
I.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zuschrift vom 9. Dezember
2013 den Mandatswechsel bekanntgegeben, sich mittels Vollmacht legiti-
miert sowie um Akteneinsicht und "Präzisierung des rechtlichen Gehörs"
ersucht hatte, nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neuen
Rechtsvertreter, nach gewährter Akteneinsicht mit Eingabe vom 17. De-
zember 2013 Stellung. Die Auskünfte der Botschaft betreffend Staatsange-
hörigkeit, Reisedokument und Ausreise würden sich mit seinen Aussagen
decken. Hinsichtlich der fehlenden Suche durch die syrischen Behörden
werde das Botschaftsergebnis bestritten. Der Beschwerdeführer werde
aufgrund der Probleme seiner Familie in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise
gezielt asylrelevant verfolgt und er werde auch heute noch durch die syri-
schen Behörden gesucht.
J.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 – eröffnet am 7. Januar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzu-
ordnen oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihm Einsicht in die Akte
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A9/2 (Botschaftsanfrage) und A27/2 (interner Antrag betreffend vorläufige
Aufnahme) zu gewähren sowie eventualiter eine schriftliche Begründung
betreffend diesen internen Antrag zuzustellen und nach Gewährung der
Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die Beschwerde enthält drei Beilagen im Zusammenhang mit exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Vorstehers
von C._______ inklusive Übersetzung und ein Schreiben des Vaters des
Beschwerdeführers, das Zeugen auflistet, welche die Blutrachefehde be-
stätigen würden.
L.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.
M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses und reichte eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Feb-
ruar 2014 zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut und wies den
Antrag, es sei Einsicht in die Akte A27/2 oder das rechtliche Gehör zu ge-
währen respektive es sei eine schriftliche Begründung betreffend den in-
ternen Antrag zuzustellen, ab. Gleichzeitig wies sie das BFM an, dem Be-
schwerdeführer die Akte A9/2 offenzulegen und gab ihm Gelegenheit, eine
Beschwerdeergänzung einzureichen.
O.
Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein und beantragte, bei den Personalien den Status von "Syrien" auf
"staatenlos" abzuändern.
P.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Ge-
legenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.
D-665/2014
Seite 6
Q.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 fest, die Be-
schwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könne, und verwies auf seine Erwägun-
gen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
R.
Mit Urteil D-668/2014 vom 17. September 2015 wurde den Eltern des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. Der Vater des Beschwerde-
führers wurde als originärer Flüchtling anerkannt und die Mutter in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen.
S.
Am 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch
seinen Rechtsvertreter, ein Schreiben ein. Mit Eingabe vom 24. November
2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darum,
das Dossier dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des
Verfahrens und zur Asylgewährung zukommen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Dem formellen Antrag, bei den Personalien des Beschwerdeführers im
Rubrum des Urteils "staatenlos" an Stelle von "Syrien" zu schreiben (Ein-
gabe vom 31. März 2014), wird nicht entsprochen, da diese Angabe in den
Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig
nicht die Staatszugehörigkeit, sondern die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers bezeichnet. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne
von Art. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Recht-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt
werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Rechtskraft der vor-
instanzlichen Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, da die vorläufige Aufnahme (und erst recht ihre Begründung) we-
gen der Beschwerdeerhebung eben nicht in Rechtskraft getreten ist).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-665/2014
Seite 8
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und wür-
den andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Stammesfehde sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da er diese bei der
Befragung im EVZ nicht erwähnt habe. Auf Nachfrage während der Anhö-
rung habe er angegeben, er habe die Blutrache aus Angst, vor den Schwei-
zer Behörden als Mörder angesehen und aus der Schweiz weggewiesen
zu werden, im EVZ nicht erwähnt. Diese Begründung vermöge sein Ver-
schweigen dieses zentralen Elements seiner Fluchtgeschichte nicht über-
zeugend zu erklären, zumal er bereits im EVZ über die behördliche Ver-
schwiegenheitspflicht und seine Mitwirkungspflicht in Kenntnis gesetzt wor-
den sei. Darüber hinaus solle er in dieser Fehde Opfer und nicht Täter ge-
wesen sein, weshalb seine Vorsicht den schweizerischen Asylbehörden
gegenüber nicht nachvollziehbar erscheine. Es sei ihm nicht gelungen, die
Furcht vor den arabischen Verfolgern plausibel zu machen, da er bis rund
D-665/2014
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eine Woche vor der Ausreise zur Arbeit gegangen sei. Dies entspreche er-
fahrungsgemäss nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person,
zumal er und seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen finanziell
verhältnismässig gut gestellt gewesen seien. Es mangle den Erzählungen
zur Stammesfehde auch an Substantiiertheit, da er nicht in der Lage ge-
wesen sei, genauer anzugeben, ob die arabischen Verfolger seinen Wohn-
sitz in Erfahrung gebracht hätten und warum sie erst im Jahr 2009 zu einer
Gefahr für ihn werden konnten. Insoweit er aus der angeblichen Verfolgung
seines Vaters durch die syrischen Behörden eine Reflexverfolgung ableite,
sei festzuhalten, dass seinem Vater die geltend gemachte Festnahme
durch den syrischen Geheimdienst gemäss separater Verfügung nicht
habe geglaubt werden können. Folglich sei seinem Vorbringen, anstelle
seines Vaters von den syrischen Behörden belangt werden zu können, die
Grundlage entzogen. Er habe sich in seinen Schilderungen zu den Fest-
nahmen und Freilassungen seines Vaters in Widersprüche verwickelt. An
der Befragung im EVZ habe er angegeben, sein Vater sei wegen der PKK-
Mitgliedschaft und dem Märtyrertod seiner Geschwister festgenommen
worden. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erzählt, sein Va-
ter sei wegen der Besuche der PKK – welche er bei der Befragung im EVZ
mit keinem Wort erwähnt habe – immer wieder verhaftet worden. Anlässlich
der Anhörung habe er bei der freien Schilderung zunächst gesagt, die ers-
ten Freilassungen seines Vaters habe er mithilfe eines Beamten erwirken
können. Etwas später habe er verlauten lassen, der Vermittler sei nur für
die letzten zwei Freilassungen seines Vaters verantwortlich gewesen. Es
sei ihm deshalb nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfol-
gung durch arabisch-stämmige Drittpersonen sowie die angebliche Re-
flexverfolgung glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen erstaune es somit
nicht, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den
syrischen Behörden nicht gesucht werde. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die Stellungnahmen vom 16. beziehungsweise 17. Dezem-
ber 2013 zur Botschaftsantwort nichts zu ändern, zumal in diesen Schrei-
ben lediglich wiederholt werde, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise durch
die syrischen Behörden gesucht worden, ohne dafür weitere Argumente
anzuführen oder Beweismittel einzureichen. Insofern er Zweifel an der Zu-
verlässigkeit der Botschaftsabklärung geltend mache und vorbringe, durch
diese Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, sei
auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (D-
7554/2010 E. 5.7), wonach eine Gefährdung von Personen, deren Daten
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Seite 10
im Rahmen von Abklärungen über die Botschaftsantwort in Damaskus er-
hoben würden, weitgehend ausgeschlossen sei, und die Ergebnisse in al-
ler Regel zuverlässig und korrekt seien. Dem Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung durch die Mitglie-
der der PKK verlassen, mangle es an der vom Asylgesetz geforderten In-
tensität der Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
dass er sich dem durch die PKK ausgeübten Druck habe widersetzen kön-
nen, da die Partei niemanden zur Mitgliedschaft zwinge, sondern die Leute
lediglich durch Überzeugung zu gewinnen versuche. Da dieses Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalte, könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet
werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass dieses
Sachverhaltselement, welches er erst an der Anhörung erwähnt habe, als
nachgeschoben zu betrachten sei. Ferner habe er vorgebracht, er habe als
Ajnabi keine Rechte besessen. In Syrien würden rund 1,8 Mio. Kurden le-
ben, was knapp 10% der Bevölkerung entspreche. Die Kurden würden die
grösste ethnische Minderheit darstellen. Die Mehrheit von ihnen gelte als
integriert und habe keine besonderen Probleme. Es gebe drei Kategorien
von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit be-
sässen, ferner die als Ausländer registrierten "Ajanib" und schliesslich die
nicht registrierten "Maktumin". Gemäss geltender Rechtsprechung der
Asylbehörden unterlägen die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung.
Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verun-
möglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gespro-
chen werden. Zudem hätten die im Distrikt Hassakeh registrierten Ajanib
gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syri-
sche Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither liessen sich unzählige Ajanib
einbürgern und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor
im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Maktumin
blieben dagegen weiterhin von der Gewährung der Staatsbürgerschaft
ausgeschlossen. Dem Umstand, dass er Ajnabi sei, komme daher keine
asylrelevante Bedeutung zu. Insoweit er schliesslich geltend mache, sich
in der Schweiz für die Rechte der Kurdinnen und Kurden sowie gegen das
syrische Regime zu engagieren, sei festzuhalten, dass er dieses Vorbrin-
gen mit keinerlei substantiierten Angaben oder Beweismitteln zu seinen
angeblichen Tätigkeiten untermauere. Aufgrund der gesamten Akten seien
somit keine Hinweise ersichtlich, dass er in der Schweiz derartig qualifi-
zierte exilpolitische Aktivitäten ausübe, welche aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnten und ge-
eignet wären, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
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Seite 11
den. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass seine Vorbringen we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingsei-
genschaft standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei verletzt worden,
indem das BFM in den Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme und in
die Botschaftsanfrage keine Einsicht gewährt habe. Ferner habe das BFM
die Begründungspflicht verletzt, da es betreffend Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe
und die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers sowie den dreijährigen
Aufenthalt und die gute Integration in der Schweiz nicht erwähnt habe. Wei-
ter sei es auf die in der Eingabe vom 16. Dezember 2013 vorgebrachten
Argumente nur unzureichend eingegangen und habe die Beweismittel
(sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und Behör-
den) nicht gewürdigt. Es stelle sich die Frage, ob Ajanib überhaupt in der
erwähnten Datenbank erfasst würden. Es sei objektiv unmöglich, die Frage
nach der Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden mit-
tels Abklärung durch eine einzige Datenbank (beim Migrationsdienst) ab-
zuklären. Durch die Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaf-
fen worden. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt
nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Das BFM
oder das Bundesverwaltungsgericht müssten zwingend darlegen, ob es
sich vorliegend um eine Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG handle. Analog zur Offenlegung des Werdegangs
der Lingua-Experten müsste der Hintergrund der die Abklärung tätigenden
Person offengelegt werden. Die syrischen Behörden wüssten, wozu die im-
mer gleichen und standardisierten Anfragen von mit der Schweizer Bot-
schaft in Verbindung stehenden Personen betreffend ins Ausland gereisten
Kurden dienen würden. Das BFM habe pauschal und stereotyp behauptet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine konkreten Ele-
mente, welche beweisen würden, dass er gesucht werde. Es sei rechts-
widrig, aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die fehlende Asylrelevanz
oder sogar Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzuleiten. Das BFM müsse
weitere Abklärungen vornehmen, um zu beurteilen, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrelevant beziehungsweise glaubhaft seien. Aus-
serdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht nicht verletzt habe. Es falle auf, dass das BFM die Ausführungen
des Beschwerdeführers im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur
sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben habe; insbesondere
blieben zahlreiche Details unerwähnt. Es habe mit keinem Wort ausgeführt,
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Seite 12
dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Eltern über-
einstimmen würden. Das BFM habe es unterlassen, die Vorbringen voll-
ständig abzuklären, und es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbeson-
dere eine weitere Anhörung sowie eine ergänzende Botschaftsabklärung,
durchführen müssen, weshalb die Sache an das BFM zurückzuweisen sei.
Sollte die Sache nicht ans BFM zurückgewiesen werden, sei festzuhalten,
dass das BFM Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletze, indem es das Erfor-
dernis betreffend Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG im Sinne
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiser-
fordernis erhöhe. Der Beschwerdeführer habe die Stammesfehde erst an-
lässlich der Anhörung erwähnt, da er erstens an der Befragung im EVZ
dazu angehalten worden sei, den Sachverhalt möglichst kurz und summa-
risch wiederzugeben. Zweitens habe er Angst gehabt vor Repressionen
seitens der Schweizer Behörden, da er mit dem Täter verwandt sei. Auf-
grund dessen, was er in Syrien erlebt habe, sei seine Skepsis den Behör-
den gegenüber nachvollziehbar. Er habe auf nachvollziehbare Art und
Weise geschildert, dass sich die Verfolger erst im Jahr 2009 auf die Suche
nach der Familie gemacht habe, da sie zuvor nicht gewusst hätten, dass
sie in Damaskus wohnhaft seien, und zu dieser Zeit Nachkommen vorhan-
den gewesen seien, die alt genug gewesen seien, um sich an ihnen zu
rächen. Die Verfolgung durch arabisch-stämmige Drittpersonen werde im
Übrigen im Schreiben des Vorstehers von C._______ und von anderen
Zeugen bestätigt. Dass die Ausführungen des Vaters bezüglich der Verfol-
gung durch die syrischen Behörden glaubhaft seien, sei mit der ebenfalls
am selben Datum eingereichten Beschwerde dargetan worden. Bezüglich
der angeblichen Widersprüche zu den Festnahmen und Freilassungen sei-
nes Vaters sei festzuhalten, dass er als Grund für die Festnahme nicht die
PKK-Mitgliedschaft angegeben habe, sondern, dass die syrischen Behör-
den den Vater beschuldigt hätten, die PKK zu unterstützen, was mit den
Besuchen der PKK zu Hause einher gehe. Der angebliche Widerspruch sei
somit an den Haaren herbeigezogen. Im Übrigen habe er gesagt, weshalb
er die Besuche der PKK an der Befragung im EVZ nicht erwähnt habe: "Bei
der ersten Befragung liess man uns nicht detailliert alles erzählen. Man
wollte nur das Gröbste. Die ganze Befragung dauerte nur zwischen einer
halben und einer ganzen Stunde. Nicht länger." Er habe klar gestellt, dass
es zu einem Missverständnis gekommen sei, bezüglich welcher Inhaftie-
rungen der Beamte behilflich gewesen sei, und es sich um die dritte und
vierte Inhaftierung des Vaters gehandelt habe. Die Behauptungen des BFM
seien somit nicht stichhaltig, weshalb die Aussagen bezüglich der Re-
flexverfolgung glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ge-
D-665/2014
Seite 13
schildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen des politi-
schen sowie ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt ge-
sucht und verfolgt worden sei. Die herabgesetzten Anforderungen an die
Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien so-
mit erfüllt, zumal der Vater des Beschwerdeführers bereits in Syrien inhaf-
tiert und gefoltert worden sei. Er würde im Falle einer erneuten Einreise
verhaftet und dabei nicht mehr freigelassen, weil er als Ajnabi illegal aus
Syrien ausgereist sei. Insbesondere sei bezüglich Art. 3 AsylG festzuhal-
ten, dass seine Angst vor einer Rekrutierung durch die PKK zusammen mit
der Angst vor Verfolgung durch die syrischen Behörden und die arabisch
stämmigen Drittpersonen sowie der Tatsache, dass er in Syrien als Ajnabi
registriert sei, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus-
gelöst habe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Es möge
zwar zutreffen, dass die PKK niemanden zur Mitgliedschaft zwingen könne,
die subtile Vorgehensweise der PKK halte den Anforderungen der Intensi-
tät des Asylgesetzes jedoch stand. Er schildere glaubhaft, dass der von der
PKK ausgeübte Druck einer der Gründe für die Flucht gewesen sei. Er sei
bereits vor dem Dekret 49 vom 7. April 2011 ausgereist. Zur Erlangung der
syrischen Staatsangehörigkeit müsste er bei den syrischen Behörden sei-
nes Heimatortes vorsprechen, um die syrische Staatsangehörigkeit und die
Ausstellung einer syrischen Identitätskarte zu beantragen. Es sei unerklär-
lich, wie ein in der Schweiz asylsuchender Mann in seinen bürgerkriegs-
versehrten Heimatstaat reisen und dort bei den Behörden vorstellig werden
solle. Zudem sei seine Ausreise als Ajnabi illegal, weshalb er sich bei einer
Wiedereinreise einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Somit
stehe fest, dass dem Umstand, dass er unter dem Status "Ajnabi" registriert
sei, vorliegend asylrelevante Bedeutung zukomme. Der Bericht "report into
the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of
persons incarcerated by the current Syrian regime" vom Januar 2014 un-
termauere die bereits in den vergangenen Jahren laut gewordenen An-
schuldigungen gegen das syrische Regime, wonach dieses durch die bru-
tale Behandlung von Gefangenen massive Verletzungen der Menschen-
rechte begehe. Berichte würden aufzeigen, mit welcher systematischen
Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese
einmal in die Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden.
Es sei wahrscheinlich, dass ihn, wenn er nicht aus Syrien geflüchtet wäre,
das selbe Schicksal ereilt hätte. Er sei auch in der Schweiz exilpolitisch
aktiv. Er habe an vorderster Front an oppositionellen, kurdischen Kundge-
bungen teilgenommen. Dass dieser Protest in gleicher Weise von einer
grossen Masse getragen werde, schmälere sein politisches Profil und En-
gagement nicht. Es sei ein Leichtes, Oppositionelle wie ihn herauszufiltern
D-665/2014
Seite 14
und zu identifizieren. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedens-
konferenz in der Schweiz stattgefunden habe und die Schweiz vermehrte
Aufmerksamkeit erhalte und zusätzlich Vertreter aller Parteien beherberge.
Dieser Aspekt der ausgesprochenen Überwachung in der Schweiz müsse
zwingend berücksichtigt werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der sy-
rischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im
Ausland eingesetzt würden. Seit Ausbruch des arabischen Frühlings hätten
sich die Spionageaktivitäten verstärkt. Entgegen der Ansicht des BFM wür-
den bereits geringe Aktivitäten genügen, um in das Visier der syrischen
Behörden zu gelangen. Bei seiner Rückkehr nach Syrien über Damaskus
würde er zweifelsfrei von den syrischen Behörden verfolgt und verhört wer-
den, da diesen mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Aufenthalt in der
Schweiz, seine exilpolitische Aktivitäten sowie seine Beantragung des
Asyls in der Schweiz bekannt seien. Seine Abwesenheit mache ihn als
Kurde besonders verdächtig, da er die Entwicklung in den letzten Jahren
in Nordsyrien nicht mitgemacht habe, geschweige denn zu denjenigen Kur-
den zähle, welche mit dem syrischen Regime allenfalls kollaborieren wür-
den.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vor-
gebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden.
In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer zum einen gel-
tend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch
das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens, namentlich betreffend Akte A9/2 (Botschaftsanfrage) und
A27/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) gewährt worden
sei. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 – mit welcher die In-
struktionsrichterin das BFM aufforderte, die Botschaftsanfrage offenzule-
gen, und das Gesuch um Akteneinsicht betreffen A27/2 ablehnte – wurde
hierzu bereits ausgeführt, bei der vorinstanzlichen Akten A27/2 handle es
sich um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in deren Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Doku-
ment sei ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weise keinen
Beweischarakter auf, weshalb es nicht der Akteneinsicht unterliege. Dem
ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in-
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Seite 15
sofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In die Botschaftsan-
frage wurde dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt, damit wurde die
diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das rechtliche Gehör sei
dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht ver-
letzt habe, da es betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe.
Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, sie erachte den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht
zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass
in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Die Vorinstanz bezieht sich so-
dann auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg
und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle
des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt
werden. Aus der Begründung wird mithin ohne Weiteres klar, dass die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der durch
den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet
hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beur-
teilt. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu Gunsten des
Beschwerdeführers entschieden, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, in-
wiefern er durch den Entscheid beziehungsweise dessen Begründung be-
schwert sein soll.
5.3 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe die Beweis-
mittel (sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und
Behörden) nicht gewürdigt. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der
Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden
sei. Der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person müsse offenge-
legt werden. Der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sei nur sehr
rudimentär und unvollständig wiedergegeben und das BFM hätte zwingend
weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung und eine ergän-
zende Botschaftsabklärung, durchführen müssen. Wie die nachfolgenden
Erwägungen ergeben, ist in vorliegendem Fall ohnehin auf die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit ver-
bundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend ge-
machten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
6.
D-665/2014
Seite 16
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor Blutrache
durch arabisch-stämmige Personen. Zudem wolle ihn die PKK rekrutieren
und er sei Ajnabi.
6.2.1 Hinsichtlich dem Vorbringen, er habe als Ajnabi in Syrien keine
Rechte, ist festzustellen, dass Ajanib in Syrien gemäss Rechtsprechung
keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-919/2014
vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011 vom 18. Juni 2012
E. 4.2). Dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Ajnabi ist, kommt
daher keine asylrelevante Bedeutung zu.
6.2.2 Betreffend der geltend gemachten Befürchtung, die PKK wolle den
Beschwerdeführer rekrutieren, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass es
D-665/2014
Seite 17
diesem Vorbringen an der vom Asylgesetz geforderten Intensität fehlt. Ge-
mäss seinen Angaben versuchten die Mitglieder der PKK ihn mit Druck
durch Zureden zum Mitmachen zu überzeugen, aber ohne dass dabei Dro-
hungen ausgesprochen oder Zwang angewendet wurde. Es handelt sich
deshalb nicht um einen asylrelevanten Nachteil.
6.2.3 Hinsichtlich der Furcht vor Blutrache durch arabisch-stämmige Per-
sonen geht das Gericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, nicht von der Un-
glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen aus, da diese anlässlich
der Befragung im EVZ vom Beschwerdeführer nicht erwähnt wurden. Es
ist im länderspezifischen Kontext nachvollziehbar, dass er, wie im Übrigen
auch seine Eltern und Geschwister, im EVZ anlässlich der Befragung die
Fehde nicht erwähnt hat, da der Mord durch einen Verwandten ein schlech-
tes Licht auf ihn werfen könnte, selbst wenn er nichts mit der Tat zu tun
gehabt hat. Zudem erscheint es nicht, als wolle er mit diesem Vorbringen
seine Asylgründe aufbauschen. Im Gegenteil, die anlässlich der Anhörung
vorgebrachte Rache erklärt, warum die männlichen Verwandten väterli-
cherseits bis auf einen behinderten Onkel alle im Ausland verweilen. Die
Angaben des Beschwerdeführers stimmen zudem insofern mit der Realität
überein, als dass Blutrache in Syrien zwar staatlich verboten ist, aber bei
den Beduinenstämmen trotzdem vorkommt und Jahre bis zum Vollzug der
Rache verstreichen können. Allerdings richtet sich die Rache hauptsäch-
lich gegen den Täter und nur ausnahmsweise gegen die ganze Familie.
Derartige Clanfehden wurden sodann vom syrischen Staat nicht toleriert.
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Fa-
natisierung einzelne Familien sich über gerichtliche Anordnungen hin-
wegsetzten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], SUSANNE BACH-
MANN, Syrien, Mai 2004, S. 5). Die Furcht vor Blutrache ist vorliegend
trotzdem nicht asylrelevant, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebli-
ches Merkmal anknüpft. An ein solches Merkmal wie etwa die ethnische
Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundent-
scheidung knüpft Blutrache nicht an. Sie ist vielmehr eine archaische Re-
aktion auf die Tötung eines Mannes oder vorliegend dreier Männer, eine
Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Fami-
lienehre.
6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe als Ajnabi keine Rechte, die PKK habe ihn rek-
rutieren wollen und er sich vor Blutrache durch arabisch-stämmige Perso-
nen fürchte, nicht asylrelevant sind. Ob der syrische Staat hinsichtlich der
Blutrache allenfalls aus asylrelevanten Motiven eine Schutzgewährung
D-665/2014
Seite 18
verweigern oder aufgrund der heutigen desolaten Situation im Bürger-
kriegsland ohnehin nicht in der Lage zur Leistung einer solchen wäre,
kann angesichts dessen, dass wie im Folgenden zu zeigen sein wird, der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt ist,
offen gelassen werden.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er fürchte sich vor ei-
ner Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen seines Vaters.
Mit Urteil D-668/2014 vom 17. September 2015 hat es das Bundesverwal-
tungsgericht als glaubhaft erachtet, dass der Vater von den syrischen Be-
hörden mehrmals inhaftiert und misshandelt worden und bei den syrischen
Behörden als Regimegegner registriert ist. Zudem ist festgestellt worden,
dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Vater
weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Die PKK sei nicht
auf den Wunsch des Vaters, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegan-
gen, weshalb er mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die
syrischen Behörden rechnen musste.
6.3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor,
wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv
befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999,
S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
6.3.3 In aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten werden Fälle von Re-
flexverfolgung von Familienangehörigen dokumentiert (Human Rights
Watch, Country Summary Syria, Januar 2015, S. 3; UN-Menschenrechts-
rat, Report of the independent international commission of inquiry on the
Syrian Arab Republic [7th Report], 12. Februar 2014, S. 36 und 39; Amne-
sty International [AI], Between prison and the grave, November 2015, S. 8;
AI, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungskonzept und
Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens,
14. März 2012, /files/Syrien_Abschiebestopp, abgerufen
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Seite 19
am 12.11.2015; SFH, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft,
13. September 2006, S. 6; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische
Armee, 30. Juli 2014, S. 4). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige
von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive
minderjährige Kinder) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte
willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig
misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden,
würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienan-
gehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form
der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder
um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten
unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UN-
HCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeint-
lichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung
ausgesetzt (UNHCR-Bericht S. 6, 8 und 14).
6.3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar zu entnehmen,
dass er selber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hatte.
Der Beschwerdeführer lebte aber noch zu Hause bei seinen Eltern, wo sein
Vater jeweils festgenommen worden ist, und war bei den Verhaftungen
mehrere Male auch zugegen. Insofern wussten die syrischen Sicherheits-
kräfte, dass sich im selben Haus noch die Söhne aufhalten und dass diese
vermutlich auch Kontakt mit der PKK hatten. Der Vater war jedoch jedes
Mal zu Hause, als die Sicherheitskräfte aufkreuzten, weshalb für diese bis
zur Ausreise kein Anlass bestand, Druck auf die Familienangehörigen aus-
zuüben. Angesichts dessen, dass der Vater bei einem Verbleib in Syrien
weitere Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürch-
ten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass im Falle der Ausreise des
Vaters ohne seine Söhne vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situ-
ation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht
hätten, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des Vaters oder um an
Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder den Vater unter Druck
zu setzen, sich den Behörden zustellen. Dafür spricht, dass der pensio-
nierte Beamte und Kunde des Beschwerdeführers ihm geraten hatte, mit
dem Vater zusammen auszureisen, zumal er die Situation als ehemaliger
D-665/2014
Seite 20
Geheimdienstmitarbeiter abschätzen konnte. Die Angst des Beschwerde-
führers, dass die Sicherheitsbehörden nach der Ausreise seines Vaters ihn
verfolgt hätten, ist deshalb begründet.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Ausreisezeitpunkt als Sohn eines Kurden, der wegen vermeintlicher PKK-
Unterstützung mehrfach inhaftiert und misshandelt worden war, begrün-
dete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der
vorab gegen seinen Vater gerichteten politischen Verfolgungsmotivation
der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten
Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes
ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfah-
rens erübrigt es sich, auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
und weiteren Anträge einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) und unter Berücksichtigung der ähnlich gelagerten Verfahren der
restlichen Familienmitglieder D-666/2014, D-668/2014 und
D-665/2014
Seite 21
D-670/2014, in welchen der gleiche Rechtsvertreter tätig war beziehungs-
weise ist, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1050.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-665/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1050.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: