Abtei lung IV
D-6653/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, und dessen Ehefrau B._______, sowie deren
Kinder C._______, und D._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM
vom 22. September 2008 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6653/2008
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachstehend als Beschwerdeführer bezeichnet) such-
te am 13. Juli 2007 (Eingangsstempel: 17. Juli 2007) schriftlich bei der
Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. Zur Begründung führ-
te er im Wesentlichen aus, da er auf von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) kontrolliertem Territorium beruflich tätig gewesen sei, sei
es mehrmals zu Kontakten mit dieser Organisation gekommen. Diese
habe sich damals geteilt und die Karuna-Faktion habe Partei für die
Regierung ergriffen. Viele seiner Bekannten von den LTTE befänden
sich nun bewaffnet auf von der Armee kontrolliertem Gebiet und ge-
hörten der Karuna-Faktion an. Wegen seiner Tätigkeit auf LTTE-Gebiet
sei er oft verdächtigt und am 18. Januar 2006 angeschossen worden.
Dabei sei er verletzt worden und dem Tod nur knapp entronnen. In der
Folge habe er sich versteckt. Trotzdem sei er von einer bewaffneten
Gruppe festgenommen worden. Schliesslich sei ihm die Flucht gelun-
gen. Nun halte er sich wieder versteckt (vgl. A25/1).
A.b. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______(nachstehend als
Beschwerdeführerin bezeichnet), hatte bereits am 15. September 2005
bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht.
Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 17. August 2007 abgelehnt.
Zur Begründung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen
ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 13. August 2007 forderte die Schweizer Vertretung
den Beschwerdeführer auf, die Vorbringen ("grievances") und allfällige
entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als
letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis
zum 14. September 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an sei-
nem Gesuch festhalten wolle (vgl. A25/2).
C.
C.a Mit Schreiben vom 24. August 2007 an die Schweizer Vertretung
führte der Beschwerdeführer aus, er verstecke sich weiterhin vor der
Thamil Makkal Viduthalai Pulikal (T.M.V.P.) beziehungsweise Karuna-
Faktion, welche ihn zum Beitritt dränge. Gleichzeitig reichte er zur
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Stützung seiner Vorbringen 13 Dokumente zu den Akten (vgl. A26/1).
C.b Mit Schreiben vom 20. September 2007 lud die Schweizer Vertre-
tung den Beschwerdeführer zu einer Anhörung auf den 3. Oktober
2007 ein (vgl. A28/1). Nachdem er diesen Termin nicht gewahrt hatte,
wurde er von der Schweizer Vertretung mit Schreiben vom selben Tag
zur schriftlichen Beantwortung von Fragen zum Sachverhalt aufgefor-
dert (vgl. A29/1). Mit Telefax-Schreiben vom 8. Oktober 2007 an die
Schweizer Vertretung entschuldigte sich der Beschwerdeführer mit der
Begründung, dass er das Einladungsschreiben erst am selben Tag er-
halten habe (vgl. A30/2). Mit weiteren Schreiben vom 12. Oktober 2007
und 14. November 2007 beantwortete er die ihm schriftlich gestellten
Fragen zum Sachverhalt (vgl. A31/2 und A33/4).
C.c Am 11. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen
Mitarbeiter der Schweizer Vertretung zu seinen Asylgründen angehört
(vgl. A34/20).
C.d Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2008 (vgl.
A36/5), 29. Februar 2008, 13. März 2008, 16. April 2008 (Eingangs-
stempel; vgl. 37/13), 23. Mai 2008 (vgl. A39/12), 3./25. Juni 2008 (vgl.
A40/8), 10. Juli 2008 (vgl. A43/3), 20. August 2008 und 2. September
2008 (vgl. A44/4) sowie der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008
(Eingangsstempel; vgl. A39/12) wurden teilweise weitere Dokumente
(...) zu den Akten gereicht.
C.e Aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer, den zu den
Akten gereichten Beweismitteln und der Anhörung des Beschwerde-
führers durch die Schweizer Vertretung ergibt sich folgende Begrün-
dung des Asylgesuchs: Der Beschwerdeführer sei Tamile mit – zum
Zeitpunkt des schriftlichen Asylgesuchs – Wohnsitz in E._______ und
habe während seiner Tätigkeit als (...) in den 1990er-Jahren die LTTE
(...) unterstützt. Später hätten die LTTE beziehungsweise deren Ge-
heimdienst den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche im Zu-
sammenhang mit ihren verstorbenen Brüdern über gute Beziehungen
zur srilankischen Armee verfügt habe, auch noch als (...) rekrutiert.
Daraus seien dem Beschwerdeführer bis zum Jahr 2005 keine Proble-
me entstanden. Im (...) 2005 habe die Karuna-Faktion begonnen, ihn
zu bedrohen. So sei er seitens der Karuna zunächst telefonisch aufge-
fordert worden, entweder ins Gebiet der LTTE zu ziehen oder Sri Lan-
ka zu verlassen. In der Folge hätten ihn zwei unbekannte Männer zu
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Hause massiv bedroht. Im (...) 2006 sei er zu Hause von unbekannten
Personen angeschossen und dabei verletzt worden. Bei diesem
Überfall habe seine Schwester eine Augenverletzung erlitten, durch
welche sie auf einem Auge erblindet sei. Im (...) 2007 sei er während
eines Aufenthalts im Flüchtlingscamp von F.________ von (...)
Männern abgeholt und (...) nach G._______ gebracht worden. Dort
habe man ihn während sechs Tagen festgehalten, bis ihm die Flucht
gelungen sei. Später sei er in E._______ in der Nähe der Moschee
einer erneuten Entführung – wiederum (...) – knapp entgangen. In der
Folge sei er am Domizil seiner Mutter von Angehörigen der Karuna
gesucht worden. Auch einer seiner Brüder sei von Angehörigen der
Karuna entführt und während (...) festgehalten worden. Schliesslich sei
er von der Karuna mehrmals schriftlich aufgefordert worden, sich mit
ihr zwecks Gesprächen zu treffen. Unter diesen Umständen sehe er
für sich und seine Familie in Sri Lanka keine Existenzsicherheit mehr.
Zudem befürchte er künftig Probleme mit den LTTE und den heimatli-
chen Behörden.
D.
Mit über die Schweizer Vertretung an die Beschwerdeführer versandter
Verfügung vom 22. September 2008 wies das BFM deren Einreise-
und Asylgesuch ab.
E.
E.a Mit am 9. Oktober 2008 (Telefax-Empfang) bei der Schweizer Ver-
tretung eingetroffener und von dieser am 15. Oktober 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 28. Oktober 2008) wei-
tergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 8. Oktober 2008 bean-
tragten die Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
E.b Mit Telefax-Schreiben vom 20. Oktober 2008 an die Schweizer
Vertretung (Eingangsstempel BFM: 21. Oktober 2008), welches mit
Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde, ergänzten die Beschwerdeführer
ihre Eingabe vom 8. Oktober 2008 und reichten ein Schreiben der
T.M.V.P. in Kopie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde
zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittel-
anträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid
ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
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ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e. g. S. 131 ff., welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgeset-
zes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
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staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen Folgendes aus:
4.1.1 Das erste Asylgesuch (der Beschwerdeführerin) sei wegen Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen abge-
lehnt worden. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Ehefrau
habe ihm gestanden, im Rahmen ihrer Anhörung durch die Schweizer
Vertretung aus Angst gelogen zu haben. Es sei jedoch nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb eine die Schweiz gezielt um Schutz ersuchende Per-
son bei einer Anhörung durch die zuständigen Behörden aus Angst lü-
gen müsste. Insbesondere sei auch aufgrund der aktuellen Aktenlage
nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin zu verbergen gehabt
hätte beziehungsweise welchen Vorteil ihr die angeblich erfundenen
Vorbringen im Vergleich zur aktuellen Aktenlage gebracht hätten. So-
mit sei die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation der
Familie bereits als eingeschränkt zu betrachten.
4.1.2 Die Beschwerdeführer hätten nunmehr (erstes Asylgesuch des
Beschwerdeführers, zweites Asylgesuch der Beschwerdeführerin) ge-
meinsam geltend gemacht, von der Karuna-Faktion verfolgt und be-
droht zu werden, weil sie während Jahren für die LTTE tätig gewesen
seien; namentlich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund
ihrer Beziehungen zur Armee als (...) rekrutiert worden zu sein, und
diese angeblich guten Beziehungen mit ihren bereits Anfang der
1990er-Jahre ums Leben gekommenen Brüdern begründet, welche
der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) angehört hätten. Es
erscheine jedoch realitätsfremd, dass die LTTE zur Informationsbe-
schaffung ausgerechnet auf die Beschwerdeführerin als Hausfrau und
Mutter ohne entsprechende Vorbildung und Organisationsmitglied-
schaft habe zurückgreifen müssen. Aufgrund der Aktenlage sei auch
nicht nachvollziehbar, welche besonders wertvollen Informationen die
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Beschwerdeführerin über die Armee hätte liefern können, nachdem
ihre Brüder schon lange verstorben seien. Dieselbe Einschätzung gel-
te auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts des
sehr konspirativen Charakters der Aktivitäten der LTTE ohne formelle
Mitgliedschaft bei dieser Organisation und ohne entsprechende Ausbil-
dung sogar Mitarbeiter und (...) gewesen zu sein. Es erscheine somit
unglaubhaft, dass er die geschilderten Dienste für die LTTE tatsächlich
erbracht habe. Zudem würden seine Angaben zur angeblichen Verfol-
gung und Bedrohung durch die Karuna-Faktion lebensfremd und un-
plausibel erscheinen. So falle auf, dass er sich sowohl bei Entfüh-
rungsversuchen als auch bei einer mehrtägigen Inhaftierung wie durch
ein Wunder immer wieder habe retten können beziehungsweise geret-
tet worden sei. Insbesondere wirkten auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers, wie im Januar 2006 von der Karuna-Faktion aus
nächster Nähe in angeblicher Tötungsabsicht auf ihn geschossen wor-
den sei, ohne ihn tödlich zu treffen, realitätsfremd und konstruiert. Hät-
te die notorisch äusserst rücksichtslos vorgehende Karuna-Faktion in
Bezug auf seine Person tatsächlich ein so intensives Verfolgungsinte-
resse mit Tötungsabsichten gehabt, dann hätte sie ihr Ziel auch ent-
sprechend durchgesetzt. Mit diesem intensiven Verfolgungsinteresse
unvereinbar sei zudem seine Behauptung, von der Karuna trotzdem
wiederholt zu Gesprächen in ihre Geschäftsstelle aufgeboten worden
zu sein. Insgesamt seien weder die angeblich für die LTTE geleisteten
Unterstützungsdienste noch die angeblich daraus resultierende Verfol-
gung durch die Karuna-Faktion glaubhaft. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die dazu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
So handle es sich bei den (...), in welchen von den Beziehungen des
Beschwerdeführers zu den LTTE die Rede sei, um äusserst
fälschungsanfällige Kopien, weshalb sie keinen erheblichen Be-
weiswert zu entfalten vermöchten. Wären den heimatlichen Sicher-
heitskräften überdies die Kontakte des Beschwerdeführers zu den
LTTE – wie von diesem anlässlich der Anhörung durch die Schweizer
Vertretung geschildert – tatsächlich bekannt gewesen, so wären auch
entsprechende Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ergriffen worden.
Die Bestätigungsschreiben (...) würden lediglich vom
Beschwerdeführer beziehungsweise von anderen Personen gemachte
Meldungen übernehmen, ohne deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Damit vermöchten auch diese Dokumente keinen genügenden
Beweiswert für die geltend gemachte Verfolgung zu erbringen. Die von
verschiedenen bekannten Persönlichkeiten ausgestellten Be-
stätigungsschreiben seien zum einen nicht amtlich und hätten zum an-
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deren einen starken Gefälligkeitscharakter, so dass sie ebenfalls kei-
nen grossen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Dieselbe Einschät-
zung treffe auf die angeblichen Vorladungen und Drohbriefe der Karu-
na zu.
Der Beschwerdeführer mache Furcht vor einer zukünftigen Rekrutie-
rung durch die LTTE geltend. Diese Befürchtung sei indes nicht nach-
vollziehbar, da er behauptet habe, die LTTE während Jahrzehnten un-
terstützt und – wie aus einem entsprechenden, zu den Akten gereich-
ten Dokument hervorgehe – in seiner Not auch freiwillig um Hilfe bei
der Suche nach einem neuen Haus gebeten zu haben. Zudem habe er
anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Vertretung erklärt, be-
reits früher von den LTTE um Hilfsdienste angegangen worden zu
sein, dies jedoch mit Verweis auf seine Eigenschaft als Familienvater
offensichtlich ohne nachteilige Folgen abgelehnt zu haben. Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer Furcht vor zukünftigen Verfolgungs-
massnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte geltend ge-
macht. Aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund der vorste-
henden Erwägungen bestünden indes keine konkreten Anhaltspunkte
für diese Befürchtung. Insbesondere habe er ausdrücklich erklärt, in
der Vergangenheit keine Probleme mit den heimatlichen Sicherheits-
kräften gehabt zu haben. Mithin würde diesbezüglich nichts vorliegen,
was die Furcht vor zukünftiger einreiserelevanter Verfolgung begrün-
den könnte. Demnach sei diese Furcht nicht nachvollziehbar.
4.2 In der Beschwerde hielten die Beschwerdeführer an ihren Vorbrin-
gen fest und führten aus, sie würden sich weiterhin verstecken. In der
Beschwerdeergänzung wurde an den von der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Anhörung durch die Schweizer Vertretung geltend ge-
machten Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer sei von der
bewaffneten Gruppe angeschossen worden, weil davon ausgegangen
werde, dass er den LTTE angehöre. Auch die Zeitungen hätten darü-
ber berichtet und die Polizei habe Kenntnis von diesem Vorfall. Im Be-
richt stehe, er sei von Angehörigen der Karuna-Faktion angeschossen
worden, weil er für die LTTE arbeite. Die Beschwerdeführer könnten
nicht in ein mehrheitlich von der singhalesischen Bevölkerung bewohn-
tes Gebiet ziehen. Der Beschwerdeführer habe von der T.M.V.P. ein
(gleichzeitig im Original zu den Akten gereichtes) Schreiben erhalten,
in welchem er unter Todesandrohung für den Unterlassungsfall zum
Beitritt aufgefordert werde.
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4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1).
Weiter ist vorweg darauf hinzuweisen, dass auf die im (ersten) Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifizierten Verfol-
gungsvorbringen an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden
braucht, da die diesbezügliche Verfügung des BFM unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist.
Sodann sind auch die Ausführungen in der Beschwerde und deren Er-
gänzung nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung etwas zu ändern. Darin halten die Beschwer-
deführer in erster Linie an der geltend gemachten Verfolgung durch die
T.M.V.P. fest. Zunächst ist diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. So ist die Schilderung der
angeblichen Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers durch
die Karuna-Faktion in der Tat lebensfremd und unplausibel ausgefal-
len. Zum einen ist realitätsfremd, dass im (...) 2006 in Tötungsabsicht
– in der Nähe des Opfers seien (...) Patronen gefunden worden – auf
den Beschwerdeführer geschossen worden sei, ohne diesen tödlich zu
treffen. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese Tat in der Dunkel-
heit – um (...) – begangen worden sei, zumal die Schussabgabe aus
nächster Nähe – (...) – erfolgt sei. Die diesbezügliche Schilderung
durch den Beschwerdeführer ist zudem auch insofern widersprüchlich,
als er zu Protokoll gab, (...) emporgestiegen zu sein, woraufhin aus
nächster Nähe auf ihn geschossen worden sei und die Täter an-
schliessend in (...) hineingekommen seien und auf ihn geschossen
hätten, ihn jedoch wegen der Dunkelheit nicht hätten sehen können;
zudem habe es (...) gehabt, die Täter hätten (...) geschossen und es
sei ihm gelungen, (...). Demgegenüber gab er auf den Vorhalt hin, die
Täter müssten blind gewesen sein, zumal die um (...) herrschende
Dunkelheit bei einer Schussdistanz von (...) kein derartiges Hindernis
dargestellt habe, an, die Täter hätten ihn wegen des (...) nicht sehen
können und seien erst hineingekommen und hätten ihn verfolgt, als er
weggerannt sei (vgl. A34/20, S. 10). Zudem ist in dem diesbezüglich
vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsbericht von (...) nament-
lich erwähnten verletzten Personen, darunter in erster Linie eine Frau,
welche Informationen nach H._______ weitergeleitet habe, jedoch
nicht von seiner Ehefrau die Rede. Demgegenüber sprach der Be-
schwerdeführer stets von (...) Verletzten – sich selbst und seiner
Schwester –, und war auf einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der
Anhörung nicht in der Lage, diesen Widerspruch plausibel zu erklären.
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Zum anderen vermag die äusserst unsubstanziierte Schilderung seiner
Flucht, welche ihm (...) Tage nach seiner Entführung am (...) 2007 aus
(...) gelungen sei, nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen
wurden die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen
Verfolgung und Bedrohung durch die Karuna-Faktion durch die
Vorinstanz zu Recht als lebensfremd und unplausibel qualifiziert, wo-
bei auffalle, dass er sich sowohl bei Entführungsversuchen als auch
aus der (...) Inhaftierung immer wieder wie durch ein Wunder habe
retten können beziehungsweise gerettet worden sei. Sodann sind auch
für die Beschwerdeinstanz die angebliche Tötungsabsicht der T.M.V.P.
in Bezug auf den Beschwerdeführer mit den zu den Akten gereichten,
nachträglich an diesen ergangenen Gesprächsaufgeboten nicht
vereinbar. Die diesbezüglichen Schreiben wurden im erstinstanzlichen
Verfahren lediglich in Kopie eingereicht. Dies erstaunt umso mehr, als
sich diese Schreiben persönlich an den Beschwerdeführer richten.
Unter diesen Umständen kann ihnen zum Nachweis der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen kaum Beweiswert beigemessen
werden. Zwar wurde auf Beschwerdeebene das jüngste, vom (...)
datierende Schreiben erstmals im Original eingereicht. Diesbezüglich
ist indes festzuhalten, dass ein entsprechendes Zustellcouvert fehlt
und sich die angeblich seit längerer Zeit versteckt haltenden
Beschwerdeführer mit keinem Wort darüber äussern, wie das
Schreiben in ihren Besitz gelangt ist. Mithin ist auch dieses Schreiben
zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht ge-
eignet. Was schliesslich die befürchtete Verfolgung durch die LTTE an-
belangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Erw. 4.1).
4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde und deren Ergänzung einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Be-
schwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 11
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung
in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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