Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6654/2010
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. Oktober 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am
12. November 2008 durch das BFM im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 20. März 2009 in C._______ angehört
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
aus D._______ (Präfektur E._______) und habe von 1990 bis 2006 in F._______ gelebt, wo er das
Gymnasium und die Universität besucht habe. Nach Abschluss seines Studiums habe er sich in G._______
(Präfektur E._______) niedergelassen, wo er einen kleinen Gemischtwarenladen betrieben habe. Seit den
1990er Jahren habe er sich für die Politik seines Landes interessiert. Im Januar 2004 sei er schliesslich der
Union des Forces de Changement (UFC) beigetreten. Als deren Mitglied habe er Versammlungen für
Junge organisiert und mit Jugendlichen über Politik und die Ziele der UFC gesprochen. Am 10. September
2008 sei er nach F._______ zu seinem Freund H._______ gereist, da dieser ihn telefonisch um ein Treffen
gebeten habe. Bei diesem Treffen sei ein weiterer Mann anwesend gewesen. Er sei von diesen beiden
Männern aufgefordert worden, G.O., den Präsidenten der UFC, während den Trauerfeierlichkeiten
anlässlich der am 13. September 2008 stattfindenden Beerdigung des ermordeten Politikers I._______ zu
vergiften. Da H._______ Mitglied des Rassemblement du Peuple Togolais (RPT; die Partei des
Präsidenten Gnassingbé) sei, habe er - der Beschwerdeführer - sich aus Furcht vor
Vergeltungsmassnahmen seitens der RPT nicht getraut, diese Aufforderung abzulehnen und sie akzeptiert.
Als Gegenleistung habe man ihm ein Couvert mit zwei Millionen CFA-Francs (Francs de la Communauté
Financière d'Afrique) gegeben und weitere Sachen versprochen. Nachdem er sich von den beiden
Männern verabschiedet gehabt habe, sei ihm klar geworden, dass er den Mordauftrag nicht durchführen
könne, weshalb er beschlossen habe, G.O. nicht zu vergiften. Da er gewusst habe, dass nun sein Leben
durch die RPT bedroht sei und er in Togo keinen Schutz erhalten könne, habe er sich entschieden
auszureisen. Daher habe er einen Freund kontaktiert, der ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen
habe. Am 15. September 2008 sei er mit einem Auto via Burkina Faso und den Niger nach Tschad gereist,
von wo er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Passes am 4. Oktober 2008 via
Paris nach Genf geflogen sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer seine togolesische Identitätskarte, eine
Mitgliedschaftskarte der UFC, ausgestellt am 14. Januar 2004, ein Bestätigungsschreiben der UFC vom
16. Juli 2008 sowie fünf Farbfotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 - eröffnet am 16. August 2010 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
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Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Für die Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. September 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. August
2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug seiner Wegweisung unzulässig sei, weshalb das BFM
anzuweisen sei, seinen weiteren Aufenthalt in den Schweiz nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den Akten: Drei sich
bereits bei den Akten befindende Fotos (in Kopie), ein Bestätigungsschreiben der UFC vom 8. September
2010 (Faxkopie) sowie die Ausdrucke von fünf Internetberichten über die UFC beziehungsweise deren
Exponenten.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter das Bestätigungsschreiben der UFC vom 8.
September 2010 im Original zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und
verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr.
600.-- bis zum 8. Oktober 2010 zu bezahlen habe.
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F.
Am 7. Oktober 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. In
seinen Asylgründen sind teilweise erheblich widersprüchliche Aussagen
auszumachen. Beispielsweise sagte er bei der Anhörung zuerst aus, er
sei von zwei Personen, die er gut gekannt habe, zum Mord an G.O.
angestiftet worden (Akten BFM A 10/14, S. 5), während er etwas später in
derselben Anhörung geltend machte, sein Freund H._______ habe ihm
einen Mann vorgestellt, dessen Identität er ihm nicht angegeben habe
(Akten BFM A 10/14, S. 8). Nicht übereinstimmend fielen auch die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ortes aus, wo er zum
Mord an G.O. angestiftet worden sei. So gab er anlässlich der
Kurzbefragung zu Protokoll, die Leute der RPT seien zu ihm gekommen,
um ihn zu beauftragen (Akten BFM A 1/9, S. 4), wohingegen er bei der
Anhörung vorbrachte, er sei nach F._______ zu H._______ gegangen,
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wo man ihm den Auftrag zum Mord erteilt habe (Akten BFM A 10/14, S.
9).
Nicht geglaubt werden kann überdies die Behauptung des Beschwerdeführers in der Anhörung, wonach er
für die Ermordung von G.O. ausgewählt worden sei, da er diesem nahe stehe (Akten BFM A 10/14, S. 9),
zumal dies aus den Akten in keiner Weise hervorgeht. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in der
Anhörung geltend gemacht, er habe in der UFC keine Funktion übernommen, weil er keine Zeit dazu
gehabt habe (Akten BFM A 10/14, S. 7), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er habe G.O. nahe
gestanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er verschiedene
Funktionen innerhalb der UFC ausgeübt habe, sind als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu
beurteilen, da er anlässlich der Anhörung die Ausübung derartiger Tätigkeiten - wie soeben erwähnt -
explizit verneinte. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der UFC
vom 8. September 2010 nichts, da dieses vor dem Hintergrund des soeben Gesagten lediglich als
Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist. Für eine untergeordnete Position des Beschwerdeführers innerhalb
der UFC und damit gegen eine vertrauenswürdige Stellung in dieser Partei spricht zudem seine Aussage
anlässlich der Anhörung, wonach er sich im Juli 2008 eine Bestätigung der UFC habe ausstellen lassen
müssen, um eine Delegiertenkarte zu erhalten, damit er an der ordentlichen Generalversammlung vom 18.
und 19. Juli 2008 habe teilnehmen können (Akten BFM A 10/14, S. 8). Würde der Beschwerdeführer - wie
behauptet - tatsächlich G.O. nahe stehen und Funktionen innerhalb der UFC ausüben, hätte er sich mit
Sicherheit im Juli 2008 keine Bestätigung der UFC ausstellen lassen müssen, um an der
Generalversammlung teilnehmen zu können. Auch die eingereichten Fotos, die unter anderem den
Beschwerdeführer mit G.O. zeigen, weisen - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht
darauf hin, dass der Beschwerdeführer G.O. besonders nahe steht beziehungsweise sind nicht geeignet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
Als realitätsfremd erscheint überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zur Ausführung
seines Mordauftrages das Glas von G.O. mit seinen Händen, die er zuvor mit einem Gift hätte einreiben
sollen, hätte anfassen müssen, damit sich dieser durch das Trinken aus dem Glas vergifte (Akten BFM A
10/14, S. 5), zumal es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ein derart starkes Gift,
welches geeignet ist, denjenigen, der aus dem Glas trinkt, zu töten, ohne gravierende Folgen auf seine
Hände hätte auftragen und dort während einiger Zeit hätte belassen können. Die Ausführungsmodalitäten
des geplanten Mordes erscheinen demnach unrealistisch. Dies umso mehr, als G.O. und dessen Gefolge
anlässlich der Beerdigung vom 13. September 2008 gegenüber Vergiftungsversuchen äusserst achtsam
gewesen sein dürften, zumal I._______ angeblich vergiftet worden ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor der Ausführung der Tat zwei Millionen CFA erhalten
haben will und ohne offenkundige Schwierigkeiten hat untertauchen können, ist als weiteres Element eines
konstruierten Sachverhalts zu sehen, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Auftraggeber bei einer
solch heiklen Mission nicht derart dilettantisch verhalten hätten.
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Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Reise in die Schweiz
unglaubhafte Angaben gemacht hat, was seine Glaubwürdigkeit generell in Frage stellt (vgl. EMARK 1998
Nr. 17 S. 150). So kann dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden, dass er in Tschad auf
seiner Reise in die Schweiz seinen Reisepass nicht selbst vorgewiesen habe (Akten BFM A 10/14, S. 11),
zumal gerichtsnotorisch ist, dass an internationalen Flughäfen jede Person ihren Reisepass selbst
vorweisen muss.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass er
bei einer Rückkehr nach Togo durch die RPT bedroht würde, wie das von ihm geltend gemacht wird. Da
die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den
umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, kann darauf verzichtet werden,
die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach
Togo befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
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[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Togo
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche
für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.2.2).
7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der - soweit den Akten zu entnehmen
ist - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung (…)
sowie mehrjährige Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne
sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen
Angaben leben überdies seine Mutter, seine beiden Kinder sowie seine
Geschwister nach wie vor in Togo. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu
bezeichnen.
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7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7.
Oktober 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 7. Oktober 2010 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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