Abtei lung IV
D-6655/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Jean-Pierre
Monnet, Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
W._______ E._______, Libanon,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF)
vom 5. September 2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6655/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsbürger katholischer Reli-
gionszugehörigkeit und stammt aus A._______ in Südlibanon. Am
23. Juli 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde
er am 29. Juli 2002 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und
anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 20. November
2002 an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei von 1986 bis zum 25. Mai 2000 für die südlibanesische
Armee (SLA) tätig gewesen. Dabei sei er primär als Leibwächter eines
Regimentschefs, F._______, der zugleich sein Cousin sei, eingeteilt
gewesen; weiter habe man ihn unter anderem nachrichtendienstlich,
nämlich zur Beobachtung feindlicher Stellungen, eingesetzt. Im Laufe
der Zeit habe er mehrfach militärische Ausbildungsgänge absolviert,
die in Majidiye (Südlibanon) oder Haifa (Israel) durchgeführt worden
seien.
Nach dem Rückzug der israelischen Armee aus Südlibanon und der
folgenden Auflösung der SLA habe er sich zunächst während gewisser
Zeit, an deren Dauer er sich nicht mehr genau erinnern könne, in Bei-
rut aufgehalten. Im September 2001 sei er durch die reguläre libanesi-
sche Armee festgenommen und im Gefängnis der Kaserne Zougeib in
Saida inhaftiert worden. Nach drei Monaten habe man ihn unter der
Auflage, den Libanon nicht zu verlassen, wieder freigelassen. Auch
habe er sich wöchentlich (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 10,
15) bzw. vierzehntäglich (Empfangsstellen-Protokoll, S. 4) auf einem
Posten des Nachrichtendienstes in Saida zu einem Verhör einfinden
müssen. Dabei sei er auch durch Angehörige der Hizbollah befragt
worden.
Als Grund für seine Freilassung aus der Haft gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe der libanesischen Armee keine Informationen mehr ge-
ben können und habe sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen
müssen. Nach der Haftentlassung sei er während fünfzehn Tagen in
Beirut in Spitalbehandlung gewesen, und anschliessend habe er alle
zwei Wochen in Beirut einen Arzt aufsuchen müssen. Sein psychischer
Gesundheitszustand sei nach wie vor schlecht, und er müsse deswe-
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gen verschiedene Medikamente nehmen. Aufgrund seiner psychischen
Probleme habe er im Übrigen Schwierigkeiten mit seinem Gedächtnis.
Der erwähnte Regimentsführer und Cousin habe sich nach Israel
flüchten können, sei aber ungefähr zwei Monate nach dem israeli-
schen Rückzug durch das Militärgericht in Beirut im Abwesenheitsver-
fahren zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden. Auch ihm, dem Be-
schwerdeführer, sei während seiner Haft und anlässlich der späteren
Verhöre sehr oft mit lebenslänglicher Haft gedroht worden. Ob gegen
ihn selbst eine formelle Anklage erhoben worden sei, wisse er nicht;
auch sei er niemals vor ein Gericht gestellt worden. Seine Angst, zu ei-
ner langjährigen, wenn nicht gar lebenslänglichen Haft verurteilt zu
werden, habe auf Folgendem gegründet: Kein Soldat, der eine militäri-
sche Waffenausbildung gehabt habe, sei zu weniger als drei Jahren
Gefängnis verurteilt worden. Er selbst sei zur Bedienung von Abwehr-
raketen ausgebildet worden, wobei aber noch verschiedene Umstände
hinzu kämen, die zu einer Strafschärfung führen würden. So sei er in
Israel ausgebildet worden, habe für den Nachrichtendienst gearbeitet
und sei während langer Zeit bei der SLA gewesen. Auch sei seine
Familie den Behörden bekannt; er sei mit einem Regimentsführer ver-
wandt, für den er als Leibwächter gearbeitet habe. Schliesslich habe
er vom zuständigen Richter persönliche Rache zu befürchten, da jener
einmal durch den erwähnten Cousin verprügelt worden sei.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen reichte der Beschwerde-
führer folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Photographien; eine
Telefaxkopie eines in arabischer Sprache verfassten, undatierten Be-
stätigungsschreibens von F._______, Kommandant des westlichen
Regiments der SLA (Inhaltsangabe gemäss Übersetzung im Protokoll
der kantonalen Anhörung, S. 12); eine Kopie einer vom 26. Februar
2002 datierenden Medikamentenverschreibung durch Dr. C._______,
Professor für Psychiatrie, mutmasslich in Beirut. Bezüglich weiterer
Beweismittel, welche seine Tätigkeit für die SLA hätten belegen kön-
nen (Armeeausweis, Ausbildungsbestätigungen, Photographien),
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe diese aus Angst vor ei-
ner Bestrafung verbrannt.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2003 übermittelte der Beschwerdeführer
dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt
für Migration [BFM]) ein gleichentags ausgestelltes ärztliches Zeugnis
von Dr. med. H._______, Spezialarzt für Psychiatrie und
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Psychotherapie. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 5. September 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, die Vorbringen erfüllten die Anforderungen des Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bezug auf die Glaub-
haftigkeit nicht. Zum einen habe der Beschwerdeführer, der fast sein
halbes Leben bei der SLA verbracht haben wolle, derart unsubstanti-
iert über seine militärische Tätigkeit berichtet, dass Zweifel bestünden,
ob er tatsächlich in der Miliz gedient habe. Zum anderen könne dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach dem 25. Mai
2000 aufgrund der behaupteten Tätigkeit für die SLA durch libanesi-
sche Staatsorgane bzw. die Hizbollah verfolgt worden sei. In diesem
Zusammenhang erstaune zunächst, dass sich der Beschwerdeführer
zwischen Mai 2000 und September 2001 im Libanon unbehelligt habe
aufhalten können. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamts seien die
meisten Festnahmen ehemaliger SLA-Angehöriger indessen relativ
kurz nach dem Rückzug der israelischen Streitkräfte im Frühjahr 2000
erfolgt. Weiter sei bekannt, dass einmal Festgenommene vor dem Mili-
tärgericht in Beirut angeklagt und in aller Regel nach relativ kurzer Zeit
abgeurteilt worden seien, ohne zuvor auf freien Fuss gesetzt worden
zu sein. Es sei somit realitätsfremd, dass man den Beschwerdeführer
nach drei Monaten freigelassen habe, dies mit der Option, ihn später
zwecks eines Gerichtsverfahrens wieder festzunehmen. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel seien mangels entspre-
chender Beweiskraft ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu erhöhen.
Des Weiteren ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dabei führte das Bundesamt insbesondere in Be-
zug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die geltend
gemachten psychischen Probleme seien medikamentös behandelbar,
was - wie sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst
ergebe - auch im Libanon erfolgen könne.
E.
Mit Eingabe an das Bundesamt vom 17. September 2003 ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrens-
akten, welche ihm am 19. September 2003 gewährt wurde.
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F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2003 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFF bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen, eventualiter die Gewährung
des Asyls sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Des Weiteren beantragte der Be-
schwerdeführer, eine mit der Beschwerdeeingabe eingereichte hand-
schriftliche Notiz in arabischer Sprache sei von Amtes wegen zu über-
setzen; bezüglich zweier Photographien, von deren Edition das BFF
abgesehen habe, sei ihm ausserdem ergänzende Akteneinsicht zu ge-
währen.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Bundes-
amt habe dem Umstand keinerlei Rechnung getragen, dass er seit
Jahren psychisch krank sei und mit starken Psychopharmaka
behandelt werde. Dabei habe er bereits anlässlich der kantonalen
Befragung mitgeteilt, dass er unter Medikamenteneinfluss stehe und
aufgrund seiner Krankheit Mühe habe, sich an Daten zu erinnern. Der
durch das BFF erhobene Vorwurf der Unsubstantiiertheit seiner
Aussagen sei deshalb unberechtigt. Vielmehr habe es das Bundesamt
unterlassen, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Probleme eingehend und sorgfältig zur bei der SLA
verbrachten Zeit zu befragen. Des Weiteren machte der
Beschwerdeführer geltend, die vom Bundesamt gegen die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angeführten Tatsachen seien
spekulativ. Eine Freilassung nach drei Monaten, ohne
militärgerichtliche Aburteilung, sei unter den ganz spezifischen Um-
ständen keineswegs realitätsfremd. Vielmehr sei in diesem Punkt die
psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unterschlagen wor-
den: Bereits im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er erklärt,
dass man ihn bloss aus medizinischen Gründen freigelassen habe,
was die Abweichung vom angeblich üblichen Verfolgungsmuster in
plausibler Weise erkläre.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die bisher vorhan-
denen ärztlichen Zeugnisse liessen noch keine definitiven Schlüsse
über sein genaues Krankheitsbild zu. Indessen schlössen die Ärzte ei-
nen Suizid nicht aus. Unter den unsicheren Verhältnissen, in denen
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sich ehemalige Kämpfer der SLA im Libanon befänden, sei jedenfalls
das notwendige stabile Umfeld für eine erfolgversprechende Therapie
nicht gegeben.
Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem folgende Beweismittel ein: ein Blatt mit handschriftlichen Notizen
in arabischer Sprache; ein vom 29. September 2003 datierendes
ärztliches Zeugnis von Dr. med. R._______; einen vom 30. September
2003 datierenden Bericht der Dres. med. S._______, B._______ und
M._______, Fachärzte am Psychiatrischen Zentrum X._______. Auf
den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2003 hiess der Instruktions-
richter der ARK die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um ergänzende Akteneinsicht bezüg-
lich zweier Photographien gut. Demgegenüber wurde das Gesuch um
amtliche Übersetzung der eingereichten handschriftlichen Notiz in ara-
bischer Sprache mangels Beweiswerts des Dokuments abgewiesen.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einge-
räumt, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung weitere Beweis-
mittel einzureichen und seine Beschwerde zu ergänzen.
H.
Mit Eingabe vom 19. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter folgende Beweismittel ein: eine Original-
Photographie; die Kopie einer Photographie; ein Schreiben in arabi-
scher Sprache, wobei es sich um das Original der bereits im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Bestätigung in Bezug
auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der SLA handle. Mit den
nunmehr eingereichten Beweismitteln sei belegt, dass der Beschwer-
deführer für die SLA tätig gewesen sei. Auf den konkreten Inhalt der
eingereichten Beweismittel sowie der diesbezüglichen Ausführungen
in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter dar, seine gesundheitliche Situation habe sich stark verschlechtert
und er habe Mitte Oktober in die psychiatrische Klinik Y._______
eingeliefert werden müssen. Ein entsprechender Bericht werde
nachgereicht.
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I.
Mit Eingabe vom 24. November 2003 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter einen vom 11. November 2003 datieren-
den fachärztlichen Bericht von Dr. med. J._______, Oberarzt der
psychiatrischen Klinik Y._______, ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ausserdem machte der Rechtsvertreter bei dieser Gelegenheit
geltend, der genannte Arzt habe in einem Telephongespräch die
Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer weise fraglos den Habitus
eines Soldaten auf.
J.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2004 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Dabei führte es aus, der Beschwerdeführer habe bislang
kein rechtsgenügliches Identitätspapier abgegeben. Angesichts des-
sen und unter Berücksichtigung der in der angefochtenen Verfügung
dargelegten Ungereimtheiten bestünden nach wie vor Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Weise für die
SLA tätig gewesen sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer selbst
dann nicht als Flüchtling zu anerkennen, sollte er tatsächlich als Sol-
dat der SLA gedient haben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Libanon durch ein Militär-
gericht belangt würde. Jedoch würden ehemalige SLA-Milizionäre
meist milde bestraft, womit die Urteile dem kriminellen Unrechtsgehalt
- Kollaboration mit dem Feind - angemessen seien. Eine asylrelevante
Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaat-
lich legitimen Zwecken dienten. Ferner führte das Bundesamt aus, die
geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2004 erteilte der Instruktionsrich-
ter der ARK dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung
des Bundesamts das Replikrecht.
L.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 nahm der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter das Replikrecht wahr. Dabei führte er zunächst
aus, seine Identität sei entgegen der Ansicht des Bundesamts bereits
im Sinne der asylrechtlichen Anforderungen belegt. In diesem Zusam-
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menhang reichte er ausserdem seine Identitätskarte nach. In Bezug
auf die Risiken im Falle einer Rückkehr in den Libanon legte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen dar, seine Familie sei an der Grün-
dung der SLA beteiligt gewesen und habe den Kontakt zwischen der
südlibanesischen Bevölkerungsgruppe und Israel hergestellt. Des Wei-
teren wies er darauf hin, dass Amnesty International die libanesischen
Gerichte im Allgemeinen und die Verfahren gegen der Kollaboration
mit Israel Beschuldigte im Besonderen als nicht mit internationalen
Verfahrensstandards vereinbar kritisiert habe. Der Beschwerdeführer
habe deshalb zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in den Liba-
non unverhältnismässig hart bestraft würde. Schliesslich machte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, er habe die Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe (SFH) für eine Expertise in Bezug auf die Ver-
fahren, die Bestrafung sowie die Haftbedingungen von ehemaligen An-
gehörigen der SLA angefragt. Mit der Eingabe reichte der Beschwer-
deführer ausserdem eine Zusammenstellung von Informationen zum
Schicksal ehemaliger SLA-Angehöriger und derer Verwandten ein. Da-
rauf und auf weitere Angaben in der Eingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
M.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Expertise der SFH ein.
Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter einen vom 10. Januar 2005 datierenden ärztli-
chen Bericht der Dres. med. M._______ und F._______, Fachärzte
beim Psychiatrischen Zentrum X._______, ein. Auf dessen Inhalt wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Eingabe vom 16. September 2005 teilte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter anderem mit, sein älterer Bruder,
B._______ E._______, habe den Libanon aus den selben
Fluchtgründen verlassen. Jener werde sich ab dem 6. Oktober 2005
besuchshalber in der Schweiz aufhalten und sei bereit, den
schweizerischen Asylbehörden Auskunft betreffend die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu erteilen. Mit der Eingabe reichte der
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Beschwerdeführer eine Kopie des schwedischen Passes seines
Bruders B._______ sowie eine Kopie des SLA-Ausweises eines
weiteren, sich in den USA aufhaltenden Bruders, W._______
E._______, ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 teilte der Instrukti-
onsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 14
Abs. 1 VwVG mit, die beantragte Zeugenanhörung erscheine nicht er-
forderlich, da sich der relevante Sachverhalt angesichts der bereits be-
stehenden Aktenlage in ausreichender Weise abklären lasse. Indessen
bleibe es ihm unbenommen, eine schriftliche Erklärung seines älteren
Bruders sowie allfällig vorhandene Aktenstücke bezüglich eines durch
diesen in Schweden durchlaufenen Asylverfahrens einzureichen. Glei-
ches gelte für allfällige weitere Beweismittel seitens des jüngeren Bru-
ders.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2006 ersuchte
der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens.
Zugleich reichte er eine vom 31. Januar 2006 datierende ärztliche Stel-
lungnahme der Dres. med. M._______ und B._______, Fachärzte am
Psychiatrischen Zentrum X._______, ein. Auf deren Inhalt wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.
Am 3. Oktober 2006 ehelichte der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin X._______ Y._______.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 wurde der Beschwerde-
führer angefragt, ob er angesichts seiner Eheschliessung an seiner
Beschwerde festhalte.
T.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2007 teilte der
Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
U.
Am 31. Oktober 2007 erteilte die zuständige Behörde des Kantons
X._______ dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung.
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V.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 wurde der Beschwerde-
führer erneut angefragt, ob er - nach nunmehr erhaltener Aufenthalts-
bewilligung - an seiner Beschwerde festhalte. Die zur Einreichung ei-
ner entsprechenden Stellungnahme gesetzte Frist bis zum 20. Februar
2008 liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG).
2.2 Am 31. Oktober 2007 erteilte die zuständige Behörde des Kantons
X._______ dem Beschwerdeführer im Anschluss an dessen Ehe-
schliessung mit einer Schweizer Bürgerin die Aufenthaltsbewilligung.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Anordnung
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der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden, und das vorlie-
gende Verfahren beschränkt sich nunmehr auf die Frage der Asylge-
währung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs auf die Ein-
schätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen von Art. 7 AsylG in Bezug auf die Glaubhaftigkeit nicht.
Als unglaubhaft erachtete das Bundesamt dabei sowohl die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte langjährige Tätigkeit zugunsten der
südlibanesischen Armee als auch eine asylrelevante Verfolgung durch
libanesische Staatsorgane bzw. durch die Hizbollah nach dem Abzug
der israelischen Truppen im Mai 2000.
4.2 Der Einschätzung des Bundesamts, der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft machen können, dass er von 1986 bis zum 25. Mai
2000 für die SLA als Leibwächter eines Regimentschefs (und zugleich
Cousins) tätig gewesen sei, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens verschiede-
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ne Beweismittel (Photographien, Bestätigungsschreiben) eingereicht,
deren Beweistauglichkeit im Einzelnen nicht über jeden Zweifel erha-
ben sein mag, die in der Summe aber durchaus für die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Tätigkeit als Milizionär sprechen. Auch sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine entspre-
chenden Tätigkeiten im Rahmen der durchgeführten Befragungen
nicht in einem Masse als unsubstantiiert zu bezeichnen, dass es als
unwahrscheinlich erscheint, er habe das Geschilderte auch tatsächlich
erlebt. Dabei ist hinsichtlich der Präzision und Dichte der Aussagen
vorliegend auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der durchgeführten Befragungen gemäss diversen und
übereinstimmenden ärztlichen Zeugnissen unter erheblichen psychi-
schen Problemen litt, wobei er auch unter dem Einfluss von Psycho-
pharmaka stand. Indessen erübrigt es sich aufgrund der folgenden
Überlegungen, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Tätigkeit zugunsten der SLA abschliessend zu beantworten.
4.3 Im Vordergrund steht nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich - und in welchem Ausmass - ein aktives Mitglied der SLA war.
Sondern entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer auch unter der
Annahme einer entsprechenden Tätigkeit nicht glaubhaft machen
konnte, dass er im Anschluss an die Auflösung der Miliz nach dem Ab-
zug der israelischen Truppen aus Südlibanon in asylrelevanter Weise
verfolgt worden ist.
4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zwar festzustellen, dass
F._______, nach Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin, seit
dem 30. Januar 2000 die westliche Brigade der SLA kommandiert
hatte (vgl. MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Aussen-
ministerium], Algemene Ambtsberichten: Libanon - SLA, 28.2.2002,
Ziff. 2.2.2). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Haupt-
funktion bei der SLA sei es gewesen, seinen Cousin als Leibwächter
zu begleiten. Abgesehen davon ergibt sich aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers indessen in keiner Weise, dass er in Anbetracht sei-
nes Verwandtschaftsgrades zu F._______ mit besonderen militä-
rischen Aufgaben betreut wurde, die über die Tätigkeit eines gewöhnli-
chen Soldaten hinausgegangen wären. Vielmehr führte er anlässlich
der durchgeführten Anhörungen aus, er sei unter anderem mit der Re-
paratur von Klimageräten und Kühlschränken betraut gewesen und
habe feindliche Stellungen beobachtet.
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4.3.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur SLA im September 2001 durch die re-
guläre libanesische Armee festgenommen und inhaftiert worden, sind
ferner folgende Aspekte festzuhalten: Zunächst sagte der Beschwer-
deführer aus, er habe sich nach dem israelischen Rückzug aus Südli-
banon und der darauf folgenden Auflösung der SLA im Mai 2000 in
Beirut aufgehalten. Daraus geht hervor, dass er sich bis zu seiner Ver-
haftung im September 2001 während rund sechzehn Monaten (mit ei-
nem Unterbruch von rund vier Wochen aufgrund einer Auslandreise;
dazu sogleich) unbehelligt in Libanon aufzuhalten vermochte. In die-
sem Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer keineswegs, wie im Rahmen der durchgeführten
Befragungen vorgebracht, illegal aus Libanon in Richtung Schweiz
ausreiste. Sondern aus dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen
Reisepass - welcher den schweizerischen Behörden erst im Rahmen
des Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdeführers vorgelegt
wurde, nachdem dieser zuvor behauptet hatte, er habe nie einen sol-
chen besessen - geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli
2002 legal ausreiste. Des Weiteren geht aus dem Reisedokument her-
vor, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitraum nach dem Mai 2000
bereits einmal, nämlich am 31. Juli 2000, möglich gewesen war, Liba-
non auf legalem Weg zu verlassen, wobei er am 26. August 2000 wie-
derum legalerweise in sein Heimatland einreiste. Die genannten Tatsa-
chen (Aufenthalt des Beschwerdeführers in Libanon während fast des
gesamten Zeitraums zwischen Mai 2000 und September 2001, als
eine grosse Zahl einstiger SLA-Angehöriger nach Israel flüchtete bzw.
zu flüchten versuchte, sowie zweifache legale Ausreise aus Libanon
sowie eine legale Wiedereinreise nach dem Beginn der behördlichen
Verhaftungsaktionen gegen Angehörige der SLA) sprechen sowohl ge-
gen eine besondere Furcht des Beschwerdeführers, er könnte in sei-
nem Heimatstaat verfolgt werden, als auch gegen die Annahme, er
habe zu den durch den libanesischen Staat besonders gesuchten Per-
sonen gehört.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll
gab, er sei nach dreimonatiger Haft wieder freigelassen worden. Als
Grund hierfür gab er an, er habe der Armee keine Informationen mehr
geben können und habe sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen
müssen. Nach der Haftentlassung sei er zuerst während fünfzehn Ta-
gen in Beirut in Spitalbehandlung gewesen. Danach habe er sich wie-
der in seinem Herkunftsort A._______ aufgehalten, wobei er alle zwei
Wochen nach Beirut gefahren sei, um einen Arzt aufzusuchen. Ferner
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ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss
dessen eigenen Aussagen trotz Inhaftierung keine formelle Anklage
erhoben wurde. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung wie geltend gemacht in regelmässigen Abständen
(wöchentlich gemäss kantonaler Anhörung, vierzehntäglich gemäss
Befragung bei der Empfangsstelle) bei den libanesischen Behörden zu
melden hatte, lassen die erwähnten Vorbringen den Schluss nicht zu,
die libanesischen Behörden - oder allenfalls die Milizen der Hizbollah -
hätten gegen ihn spezifische, insbesondere asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen ergriffen.
4.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind des Weiteren im
Kontext der Ereignisse nach dem Rückzug der israelischen Armee aus
Südlibanon und der anschliessenden Kapitulation der SLA im Mai
2000 zu betrachten. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die vor-
liegenden Informationen über die Behandlung ehemaliger Milizionäre
der SLA durch die libanesischen Behörden und/oder durch die Organe
der Hizbollah, die in Südlibanon eine beherrschende politische Stel-
lung einnehmen.
Vom Juni 2000 an wurden vor libanesischen Militärgerichten gegen
rund 3000 einstige Angehörige der SLA wegen des Vorwurfs des
Hochverrats bzw. des Kontakts mit dem Feind Strafverfahren durchge-
führt (vgl. zum Folgenden AMNESTY INTERNATIONAL, Guilt and innocence
blurred in summary trials, 22 June 2000, AI Index: MDE 18/010/2000;
U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices
2001: Lebanon, March 2002, Section 1 [e]; U.S. DEPARTMENT OF STATE,
Country Reports on Human Rights Practices 2004: Lebanon, February
2005, Section 1 [c]; UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Re-
port. Lebanon, July 2006). Dabei wurde von unabhängiger Seite be-
mängelt, dass die zumeist summarischen Prozesse internationalen
Verfahrensstandards nicht genügten. Indessen wurden in der Regel le-
diglich Haftstrafen von wenigen Wochen bis zu einem Jahr verhängt
(vgl. dazu auch die durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Mai 2004 eingereichte, durch ihn selbst in Auftrag gegebene Exper-
tise der SFH, wonach "einfache Soldaten [...] mit einer bewusst milden
Strafe von drei bis vier Wochen, höchstens aber einem Jahr" rechnen
konnten). Wenige Ausnahmefälle langjähriger Haftstrafen betrafen
hochrangige Anführer der SLA und insbesondere Angeklagte, welchen
die Folterung Gefangener vorgeworfen wurde. Im Zusammenhang mit
der Verhaftung und Aburteilung von Angehörigen der SLA ist denn
auch zu erwähnen, dass der Organisation Kriegsverbrechen und ande-
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re massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden (vgl.
HUMAN RIGHTS WATCH, Persona non grata. The expulsion of civilians from
Israeli-occupied Lebanon, July 1999; AMNESTY INTERNATIONAL, "Where is
the door?" Letter from an Amnesty International delegation visiting
Khiam detention centre in South Lebanon, May 2000, AI Index: MDE
18/008/2000). Grundsätzlich ist es somit - im Rahmen menschenrecht-
lich korrekter Behandlung der Angeklagten - als im legitimen Interesse
des libanesischen Staats liegend zu bezeichnen, gegen ehemals im
Sold der SLA stehende libanesische Staatsangehörige, welchen ins-
besondere gravierende Menschenrechtsverletzungen und weitere ge-
meinrechtliche Delikte vorgeworfen werden, strafrechtlich vorzugehen.
Die Prozesse gegen ehemalige Angehörige der SLA wurden im Übri-
gen gemäss vorliegenden Informationen im Jahr 2004 abgeschlossen.
Nachdem in den ersten Jahren nach dem Abzug der israelischen Ar-
mee vereinzelt lokale Übergriffe gegen ehemalige SLA-Milizionäre vor-
kamen, die nach Verbüssung ihrer Haftstrafen in ihre Dörfer in Südliba-
non zurückkehrten, liegen seit dem Jahr 2005 auch diesbezüglich kei-
ne spezifischen Berichte mehr vor. Auch im Zusammenhang mit dem
Krieg zwischen Israel und den Hizbollah-Milizen von Juli und August
2006 hat sich insofern keine wesentlich veränderte Lage ergeben (vgl.
U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices
2006: Lebanon, March 2007, Section 1 [e]).
4.3.4 Vor dem Hintergrund der erwähnten Ereignisse ist festzustellen,
dass keine konkreten Hinweise vorhanden sind, der Beschwerdeführer
sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libanon in asylrechtlich rele-
vanter Weise von dem libanesischen Staat zuzurechnender Verfolgung
bedroht gewesen. Während der Beschwerdeführer geltend macht, auf-
grund seiner Position und seines verwandtschaftlichen Beziehungsgra-
des zu einem Kommandanten der SLA ungleich stärker gefährdet zu
sein als ein gewöhnlicher ehemaliger Soldat der Miliz, ist vielmehr
festzustellen, dass offensichtlich weder durch die libanesischen Behör-
den noch seitens der Hizbollah in spezifischer Weise gegen ihn vorge-
gangen wurde. Schliesslich liegt nach dem Gesagten auch kein Grund
zur Annahme vor, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt im Ergebnis
zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe kei-
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ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2003 die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise, die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit erheblich verändert.
Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie
vor erfüllt, und es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2
6.2.1 Im gegenstandslos gewordenen Wegweisungsvollzugspunkt ist
über eine reduzierte Parteientschädigung zu befinden, wobei die Pro-
zessaussichten massgeblich sind, wie sie vor Eintritt der Gegen-
standslosigkeit bestanden (vgl. Art. 5 VGKE, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 71 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110); Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
6.2.2 Gemäss den Ausführungen im Asylpunkt nach vorstehender E. 4
und aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Be-
schwerdeführers sowie seiner individuellen Vorbringen sind keine ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechenden Gründe zu erken-
nen, weshalb die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers auch im
Punkte der Wegweisung sowie deren Vollzugs - vor dem Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner Heirat - als gering einzustufen
waren. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: handschriftliche Notiz in arabischer Sprache, Originalschreiben
in arabischer Sprache, Originalphotographie, Identitätskarte)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme
(Ref.-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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