Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6655/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Niger,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (…).
D6655/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Jahre 2005 verliess und über Libyen im Mai 2011 nach Lampedusa
gelangte,
dass er am 3. November 2011 in der Schweiz einreiste und am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, der Beschwerdeführer habe am (…) 2011 in Italien um Asyl
nachgesucht,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person
am 17. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum
EURODACErgebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass er dabei angab, er sei in Italien obdachlos, man erhalte keine
Papiere und es gebe auch kein Essen,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am
6. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2011 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist und habe am (…) 2011 in
Italien um Asyl ersucht,
D6655/2011
Seite 3
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass das BFM am 14. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO) die italienischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, somit
gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
am 29. November 2011 auf Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 29. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass den Einwänden des Beschwerdeführers entgegenzuhalten sei, dass
Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe, die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei und er sich an
die dafür zuständigen Behörden zu wenden habe, um die nötige
Unterstützung zu beantragen,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
D6655/2011
Seite 4
dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die vorinstanzliche
Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2011
(Poststempel: 9. Dezember 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
D6655/2011
Seite 5
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E
7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 in Italien in den DublinRaum
einreiste,
dass er am (…) 2011 in Italien um Asyl ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet
liessen, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO von einer
stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in
Italien keine Unterkunft gehabt und keine Hilfe erhalten, festzuhalten ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
D6655/2011
Seite 6
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner impliziten Zustimmung indes verpflichtet ist,
über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und vorliegend
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde
den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass allein der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht"
in der Schweiz kein Grund ist, eine Überstellung nach Italien
auszuschliessen,
dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift
Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers
entnommen werden können,
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
D6655/2011
Seite 7
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich, wie bereits
erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E.10.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D6655/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: