B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-6655/2012
D-6653/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______,
geboren (…),
B._______, geboren (…),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen;
Verfügungen des BFM vom 1. November 2012 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen (D-6655/2012, Mutter; D-6653/2012, Tochter)
– kolumbianische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in C._______
– ersuchten mit schriftlichen Eingaben vom 27. September 2011 und 10.
Oktober 2011 die Schweizer Vertretung [nachfolgend: Botschaft] in Bogo-
tá (Eingang bei der Botschaft am 27. September 2011 und 12. Oktober
2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl.
B.
Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie seien
gemeinsam zusammen mit dem Sohn/Bruder und der Schwiegertoch-
ter/Schwägerin in C._______ wohnhaft gewesen. Die Schwiegertoch-
ter/Schwägerin habe sich für die Förderung der Menschenrechte einge-
setzt und im Auftrag der "Schule für politisches Engagement von Frauen
beim Aufbau des Friedens" im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der
Provinzregierung von D._______ und dem Entwicklungsfond der Verein-
ten Nationen für Frauen (UNIFEM) sowie dem Bevölkerungsfond der
Vereinten Nationen (UNFPA) in der Provinz D._______ an verschiedenen
Wochenenden Workshops geleitet. Aufgrund ihrer Aktivitäten (seit an-
fangs 2010) sei sie von der FARC bedroht worden. Nach zwischenzeitli-
cher Einkehr von Ruhe sei sie im November 2010 erneut zu Hause, wo
sie gemeinsam mit ihrem Mann und den Beschwerdeführerinnen gewohnt
habe, massiv telefonisch bedroht worden. Im Februar 2011 habe der
Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen einen Telefonanruf erhalten und
man habe feststellen müssen, dass sich die Drohungen gegen die ge-
samte Familie gerichtet hätten. Man habe seit diesem Zeitpunkt ständig
Telefonanrufe auf dem Festnetz bekommen. Unbekannte Personen hät-
ten auch mehrmals auf Motorrädern die Wohnanlage umkreist, so dass
sie das Haus nicht hätten verlassen können. Auch hätten diese Personen
nach ihnen gefragt. Den letzten Anruf habe der Sohn/Bruder der Be-
schwerdeführerinnen im April 2011 erhalten, in dem die Familie zum mili-
tärischen Ziel der FARC-EP erklärt worden sei. Von einer Anzeige bei den
Behörden hätten sie abgesehen. Einen Wohnortswechsel hätten sie in
Betracht gezogen. Die FARC operiere aber nicht nur in ganz Kolumbien,
sondern sei in anderen Ländern Latein- und Südamerikas vertreten (u.a.
Mexico, Ecuador, Venezuela).
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Zusammen mit den schriftlichen Asylgesuchen fanden diverse Beweismit-
tel Eingang in die Akten.
C.
Mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2011 übermittelte die Botschaft die
Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte,
eine Befragung der Beschwerdeführerinnen sei aus Kapazitätsgründen
nicht möglich gewesen.
D.
Mit via die Botschaft zugestellten separaten Zwischenverfügungen vom
17. November 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, es
erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt namentlich aufgrund der
schriftlichen Begründung der Asylgesuche als erstellt, weshalb eine Anhö-
rung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im
Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der
zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessens-
spielraumes –, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abzuweisen
und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er-
achte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben.
Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Gelegen-
heit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügungen
zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde.
E.
Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. Januar
2012 die bei ihr am 19. Dezember 2011 eingegangenen Stellungnahmen
der Beschwerdeführerinnen vom 13. Dezember 2011. Auf die mit diversen
Unterlagen in Fotokopie eingereichten Stellungnahmen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit durch die Botschaft an die Beschwerdeführerinnen versandten und
ihnen am 14. Dezember 2012 zugegangenen separaten Verfügungen
vom 1. November 2012 verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es
hauptsächlich an, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über ei-
nen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justiz-
system, verfüge. Auch könne die Schutzwilligkeit des Staates als gege-
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ben erachtet werden, da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des
Möglichen bekämpfe. Bei den Beschwerdeführerinnen und ihrer Familie
handle es sich nicht um landesweit bekannte Personen. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass sie von ihren Verfolgern an einem beliebi-
gen Ort ausfindig gemacht werden könnten. Es sei nicht von einer akuten
Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen und es sei ihnen
zuzumuten, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, wo die
FARC nicht so stark vertreten sei. Demnach bestehe die Möglichkeit der
Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels, um sich vor
den Verfolgern zu schützen. Aus diesem Grund könne nicht von einer
unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen wer-
den, weshalb die Beschwerdeführerinnen auch nicht des Schutzes der
Schweizer Behörden bedürften. Ferner sei es ihnen möglich und zumut-
bar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz
nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens,
welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatz-
protokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehun-
gen zur Schweiz seien in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht wor-
den.
G.
Mit am 17. Dezember 2012 bei der Botschaft eingetroffenen und von die-
ser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten spanischsprachi-
gen Eingaben vom 14. Dezember 2012, denen eine Übersetzung in
Deutsch beilag (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. De-
zember 2012) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügun-
gen des BFM vom 1. November 2012 Beschwerden. Dabei beantragten
sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die
Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerden wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungs-
gesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführerin-
neninnen in Kolumbien aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
ist das Beschwerdeverfahren der Mutter (D-6655/2012) mit demjenigen
der Tochter (D-6653/2012) zu vereinigen. Über beide Beschwerden ist in
einem Urteil zu befinden.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4 Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Den Beschwerdeschriften hingegen wurde eine Übersetzung in
deutscher Sprache beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus
prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend im
Sinne einer begründeten Ausnahme eine interne Übersetzung der in spa-
nischer Sprache verfassten, wesentlichen Vorakten (Hinweise auf Vorbe-
halte gegenüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbarländer
Kolumbiens und auf Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zur
Schweiz) vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungs-
weise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legi-
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timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
3.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem
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Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfü-
gung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.3 Die Beschwerdeführerinnen wurden von der Vertretung in Bogotá
nicht mündlich befragt. Sie legten ihre Vorbringen in den Asylgesuchen
vom 27. September 2011 und in den folgenden Eingaben vom 10. Okto-
ber 2011 schriftlich dar und dokumentierten sie unter Beifügung zahlrei-
cher Beweismittel. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügungen des
BFM vom 17. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in
Erwägung gezogenen Abweisungen der Gesuche gewährt. Davon mach-
ten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 13. Dezember 2011
Gebrauch. Der Verzicht auf eine Befragung wurde in den angefochtenen
Verfügungen begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM
nicht zu beanstanden ist.
3.4 Nach Prüfung der Akten fällt auf, dass sämtliche Eingaben und Do-
kumente der Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren in
spanischer Sprache vorliegen. Weder forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerinnen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, für
Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich
selbst für die Übersetzung der Unterlagen – und seien es nur deren we-
sentlichen Passagen – nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurz-
version; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es un-
möglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit wäre für das Ge-
richt eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefoch-
tenen Verfügungen eigentlich nicht möglich. Aufgrund der einlässlichen
ausschliesslich spanischen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in
ihren schriftlichen Asylgesuchen und den weiteren Eingaben sowie der
zahlreich eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt – wie das
BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführt – als erstellt betrachtet
werden. Indessen lässt sich in keiner Art nachvollziehen, aufgrund wel-
cher Überlegungen das BFM in diesen ausschliesslich spanischsprachi-
gen Gesuchen seine Meinung bilden konnte beziehungsweise die mate-
riellen Entscheide ergehen konnten.
3.4.1 Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisenden
Verfügungen unter anderem damit, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerinnen zur geltend gemachten Bedrohung durch Angehöri-
ge der FARC-EP (Handlungen Dritter) nicht relevant im Sinne des Asyl-
gesetzes seien und sie dementsprechend nicht des Schutzes der
Schweizer Behörden bedürften, da ihnen die Inanspruchnahme einer in-
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nerstaatlichen Fluchtalternative (Wohnsitzwechsel) zumutbar sei. Das
Gericht teilt diese Einschätzung indessen nicht. Die Beschwerdeführerin-
nen zeigten die Schwierigkeiten der Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative oder des Umzugs in ein anderes Land in ihren
Stellungnahmen nachvollziehbar auf (u.a. operiere die FARC in ganz Ko-
lumbien und sei auch in anderen Ländern Latein- und Südamerikas ver-
treten). Ebenso erfährt der Umstand, dass sie sich nicht an die Behörden
gewandt haben, um Schutz zu erhalten, letztlich eine verständliche Be-
gründung. So soll gemäss dem Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen
von Beamten der Staatsanwaltschaft zugetragen worden sein, dass
FARC-Mitglieder sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch in anderen
staatlichen Einrichtungen eingeschleust worden seien. Es ist daher ver-
ständlich, dass die – mit Ausnahme der Mutter – ihre Berufe aufgrund der
Ausbildung in nicht unsensiblen Staatsdienstbereichen ausübenden Fa-
milienmitglieder von einer Anzeigeerstattung abgesehen haben. Die Fest-
stellung des BFM, wonach die zuletzt in E._______ im Departement
F._______ wohnhaft gewesenen Beschwerdeführerinnen aus Sicher-
heitsgründen nach C._______ umgezogen seien (Sachverhalt), erweist
sich zudem als unzutreffend. Die diesbezüglich in der Beschwerde zu
Recht erhobene Rüge ergibt sich zweifelsfrei aus den von den Be-
schwerdeführerinnen bei der Vorinstanz eingereichten, nicht übersetzten
Unterlagen. Insgesamt betrifft dieser Umstand aber ein Sachverhaltsele-
ment von untergeordneter Bedeutung, welches keinen Einfluss auf das
vorliegende Urteil auszuüben vermag.
3.4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der
aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine Verfol-
gung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des
Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine
Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen
ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Be-
gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache.
Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhalts-
gerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwor-
tung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben
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Seite 9
(vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 206).
3.5
3.5.1 Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes respektive die daraus resultierende Verletzung des An-
spruch auf rechtliches Gehör hat ihren Grund darin, dass die von den Be-
schwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unter-
lagen nicht in eine Amtssprache übersetzt wurden, und folglich auf einer
unsorgfältigen Verfahrensführung beruht.
3.5.2 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung geheilt wer-
den kann oder ob die angefochtenen Verfügungen kassiert werden müs-
sen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das
rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bun-
desamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande
gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend (zur Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von
Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne
auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon
ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materiel-
ler Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gege-
ben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftli-
chen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hin-
reichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumin-
dest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals
einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen
von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn
beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
3.5.3 Das BFM gab den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, sich
zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus
den angefochtenen Verfügungen hervor, dass die Vorinstanz darauf hin-
wies, dass die zu den Akten gereichten Dokumente am Ausgang des Ver-
fahrens nichts zu ändern vermöchten (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Auf-
grund der Art und des Inhalts der Beweismittel sowie des Umstandes,
dass von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang keine
weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gemacht wur-
den, sind die vom BFM in der Tat pauschal gezogenen Schlussfolgerun-
gen schliesslich nicht zu beanstanden. Sodann konnten die Beschwerde-
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führerinnen zu ihren Beziehungen zur Schweiz und in Bezug auf allfällige
Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens re-
spektive in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung
nehmen. Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint, na-
mentlich auch aufgrund der auf Beschwerdestufe eingeholten Überset-
zungen (vgl. E. 1.4 hiervor), somit als erstellt. Die mehrfachen Gelegen-
heiten, ihre Argumente ausführlich darzulegen, nahmen die Beschwerde-
führerinnen zuletzt in ihren inhaltlich identischen und grundsätzlich einen
unveränderten Sachverhalt beschlagenden Beschwerdeschriften wahr.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachver-
haltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach Kassation
der angefochtenen Verfügungen und der Durchführung eines Schriften-
wechsels der bereits bekannte oder ein kaum veränderter Sachverhalt
zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist
nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführerinnen durch einen materiel-
len Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde.
3.5.4 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für die Beschwerdeführe-
rinnen somit bloss in formellem Sinne Aussicht auf Erfolg; in materieller
Hinsicht sind ihre Begehren hingegen als aussichtslos zu qualifizieren. Es
rechtfertigt sich daher, ihre Gesuche auf der Grundlage des bekannten
Sachverhalts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird
auch bezweckt, dass die Beschwerdeführerinnen an ihrem Wohnort we-
gen der hängigen Verfahren in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit mög-
licherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt sind (Art. 30 Abs.
2 Bst. e VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts-
und Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss,
dass die Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem schnellen ma-
teriellen Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungsla-
ge höher zu gewichten sind als ihre Interessen an der Abwicklung eines
in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kas-
sation der angefochtenen Verfügungen, Rückversetzung in das erstin-
stanzliche Verfahren, Behebung des formellen Mangels durch die Vorin-
stanz, ungewisses Datum der neuen Entscheide durch die Vorinstanz).
Zudem wären, wie vorstehend schon erwähnt, wohl (neue) erstinstanzli-
che Verfahren zu erwarten, die wegen unveränderter materieller Sachla-
ge mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Ein-
reise in die Schweiz und zur Abweisung der Asylgesuche führen würden.
Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten
Ausnahme ist daher – ohne präjudizielle Wirkung – in materieller Hinsicht
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zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise
in die Schweiz verwehrte und ihre Asylgesuche abwies.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass
grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbiani-
sche Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie
über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Coun-
cil vom 12. September 2011 "[…] those who take up leadership roles in
the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-
paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these
violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity
[…]". Aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten
Bedrohung durch Angehörige der FARC-EP kann nicht leichthin davon
ausgegangen werden, sie könnten sich in einer anderen Region innerhalb
Kolumbiens möglichen Übergriffen dieser Personen entziehen. Dennoch
kann die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelba-
ren Gefahr, der die Beschwerdeführerinnen in Kolumbien ausgesetzt
sind, geteilt werden. Aufgrund der Akten besteht nämlich kein Anlass zur
Annahme, es handle sich bei ihnen um bekannte Persönlichkeiten, wel-
che aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die
Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten.
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4.4 Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, die Beschwerdeführerin-
nen hätten in ihren Gesuchen keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht. Dieser Sachverhaltsumstand ist denn auch
unbestritten. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass es den Be-
schwerdeführerinnen bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtspre-
chung zuzumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell
und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewäh-
rung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien
sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Aus-
nahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot
des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung
festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere
in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu un-
kontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist.
Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einrei-
se nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarlän-
dern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem
beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies-
sen, es sei den Beschwerdeführerinnen praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und
1997 Nr. 15).
4.5 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwer-
deführerinnen in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder sich allenfalls den geltend gemachten
Drohungen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzver-
legung dauerhaft entziehen könnten.
4.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerinnen aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
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D-6653/2012
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gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip den Beschwerdeführerinnen zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylge-
suche abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen bezüglich der unrichtigen Feststellung des rechterheblichen Sach-
verhalts respektive der daraus resultierenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs Bundesrecht zwar verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt aber zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situa-
tion schnelle materielle Entscheide höher zu gewichten sind als (sich
zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehende) Kassationsverfahren.
Der rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und
die angefochtenen Verfügungen erweisen sich im Ergebnis damit als an-
gemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnenin, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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