B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6655/2019
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Lejla Medii, MLaw,
HEKS, Rechtsschutz Bundesasylzentren,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am 9. September 2019 im Bundesasylzentrum Ostschweiz, Altstät-
ten, ein Asylgesuch stellte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am
26. November 2019 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. No-
vember 2019 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbrei-
tete,
dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 3. Dezember 2019
ihre Stellungnahme übermittelte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Dezember
2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ver-
fügte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der genannten Ver-
fügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
erneuten Beurteilung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf sie einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-
bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss-
brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asyl-
gesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung richtet,
dass die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme von der Anfech-
tung unberührt bleibt und die Frage des Vollzugs damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet,
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dass mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM
habe mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör, die behördliche Untersuchungspflicht sowie die
Begründungspflicht verletzt,
dass in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt wird, in der an-
gefochtenen Verfügung werde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer
seinem Sohn B._______ [...], welcher – soweit für die Rechtsvertreterin
ersichtlich – in der Schweiz aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung als
Flüchtling anerkannt worden sei, zur Flucht verholfen habe,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für
das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis zu führen hat,
dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG) unter anderem die
Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich nie-
dergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu
begründen (BGE 123 I 31 E. 2c),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Rah-
men der Anhörung vom 26. November 2019 unter anderem ausführte (be-
treffendes Protokoll, insb. F35–49), weil sein Sohn B._______ wegen des
Militärdiensts (implizit: in der staatlichen syrischen Armee) gesucht worden
sei, hätten Angehörige der syrischen Behörden im Juli oder August 2012
ihn, den Beschwerdeführer, dazu aufgefordert, den Sohn für sie ausfindig
zu machen,
dass er den betreffenden Angehörigen des syrischen Regimes daraufhin
gesagt habe, er werde seinen Sohn ausfindig machen und ihnen liefern,
dass er sich jedoch in der Folge nicht mehr bei ihnen gemeldet habe, son-
dern sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im März 2013 verborgen ge-
halten habe,
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dass er, weil er seinem Sohn zur Flucht verholfen habe und auch selbst
keine Waffe habe tragen wollen, durch das syrische Regime gesucht wor-
den sei, wobei mehrfach Angehörige der Sicherheitskräfte bei ihm zuhause
nach ihm gefragt hätten,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar die Vorbringen
des Beschwerdeführers in kurzer Form erwähnte, dessen Sohn B._______
sei wegen des Militärdiensts gesucht worden, er selbst sei deswegen von
Angehörigen der syrischen Behörden aufgesucht worden und habe diesen
gesagt, er werde den Sohn suchen und den syrischen Behörden ausliefern,
dass in der angefochtenen Verfügung weiter ausgeführt wurde, der Be-
schwerdeführer habe damit geltend gemacht, er könnte an der Stelle sei-
nes Sohnes festgenommen werden,
dass sich jedoch aus dem Asylverfahrensdossier des Sohnes B._______
keine Hinweise darauf ergeben würden, der Beschwerdeführer oder an-
dere Familienmitglieder seien wegen des Sohnes verfolgt worden,
dass die Ehefrau und die anderen Kinder des Beschwerdeführers vorläufig
in der Schweiz aufgenommen worden seien, was ein weiterer Hinweis da-
rauf sei, dass die Familienmitglieder keiner Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen seien,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – implizit: im Rahmen
ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 – bemängelt habe, dass sie
in die Asylverfahrensdossiers der erwähnten Familienmitglieder, insbeson-
dere des Sohnes B._______, keine Einsicht gehabt habe, wodurch die Be-
gründungspflicht (sic) verletzt werde,
dass es jedoch dem SEM, so die Argumentation in der angefochtenen Ver-
fügung weiter, nicht ohne weiteres möglich sei, Einsicht in andere Dossiers
zu gewähren,
dass sämtliche Dossiers von Familienangehörigen des Beschwerdeführers
in der Schweiz konsultiert worden seien, wodurch es dem SEM möglich
gewesen sei, sich einen Gesamtüberblick über die Situation der Familie in
Syrien zu verschaffen und zum Schluss zu kommen, dass keine objektiv
begründete Furcht vor Reflexverfolgung bestanden habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass in der angefochtenen
Verfügung mit keinem Wort darauf eingegangen wurde, welche Asylgründe
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der Sohn B._______ im betreffenden Asylverfahren vorbrachte und wie
diese durch das SEM beurteilt wurden,
dass dem Sohn B._______, wie dem Zentralen Migrationsinformationssys-
tem (ZEMIS) zu entnehmen ist, am 14. August 2017 in der Schweiz Asyl
gewährt wurde,
dass in der angefochtenen Verfügung auch mit keinem Wort ausgeführt
wurde, welche Asylgründe die weiteren erwähnten Familienmitglieder in
den betreffenden Asylverfahren vorbrachten und wie diese durch die Vo-
rinstanz beurteilt wurden,
dass für die Behauptung des SEM, es seien sämtliche Dossiers von Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz konsultiert wor-
den, in den Akten des vorliegenden Verfahrens keinerlei Hinweise vorhan-
den sind,
dass somit der Sachverhalt, auf welchen das SEM bei der Begründung der
angefochtenen Verfügung sich zu beziehen vorgibt, offensichtlich unvoll-
ständig ist,
dass in diesem Zusammenhang auch die Argumentation in der angefoch-
tenen Verfügung, es sei dem SEM nicht ohne weiteres möglich, Einsicht in
andere Dossiers zu gewähren, als offensichtlich untauglich zurückzuwei-
sen ist,
dass es vielmehr in verschiedener Weise möglich gewesen wäre, dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör diesbezüglich Rech-
nung zu tragen, wobei es nicht Sache des Gerichts sein kann, diese im
Einzelnen aufzulisten,
dass auf der Grundlage des mangelhaft erstellten Sachverhalts offensicht-
lich keinerlei Schlüsse in Bezug auf die Frage gezogen werden können, ob
der Beschwerdeführer in Syrien der Gefahr einer Reflexverfolgung ausge-
setzt sein könnte,
dass das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung
des Asylgesuchs ausschliesslich damit begründete, es liege keine Re-
flexverfolgung vor,
dass jedoch den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner An-
hörung zu entnehmen ist, dass er in erster Linie geltend machte, er sei von
unmittelbaren, gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmassnahmen der
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syrischen Behörden bedroht gewesen, weil er seinem Sohn B._______ zur
Flucht verholfen habe,
dass die Vorinstanz dieses wesentliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, nämlich betreffend die Beihilfe zur Verweigerung des Dienstes in der
syrischen Armee zugunsten seines Sohnes, weder geprüft noch in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigt hat,
dass das SEM nach dem Gesagten zusammenfassend offensichtlich seine
Abklärungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat sowie seiner Begründungspflicht nicht ausreichend
nachgekommen ist,
dass dies umso weniger nachvollziehbar ist, als die Rechtsvertreterin im
Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf das Staatssekretariat
auf diese offensichtlichen Mängel bereits ausdrücklich aufmerksam
machte,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um
eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung werden aufgeho-
ben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen
im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: