Abtei lung IV
D-6656/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), und Kind B._______, geboren
(...), Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6656/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) gemäss eige-
nen Angaben am 18. Juli 2002 und reiste auf dem Luftweg via Frank-
reich nach Mailand. Am 23. Juli 2002 sei sie in einem Personenwagen
von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
gefahren worden. Zu ihrem noch gleichentags in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ gestellten
Asylgesuch wurde sie dort am 29. Juli 2002 summarisch befragt.
Ebenfalls noch in der Empfangsstelle C._______ wurde sie am 2.
August 2002 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in Kinshasa geboren, habe jedoch seit
ihrem dritten Lebensjahr in D._______ (E._______) gewohnt und
gehöre der Ethnie der F._______ an. Nach rund elf Jahren habe sie
aus finanziellen Gründen die Schule verlassen müssen und in der
Folge ihrer Mutter beim Verkauf von Getränken geholfen. Nach der
Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 seien
ihre Mutter und ihre Geschwister nach G._______, ausserhalb von
D._______, gezogen; sie selber sei in D._______ geblieben. Seit 1999
habe sie mit H._______, einem Kommandanten der kongolesischen
Armee, welcher als Spion in der von den Rebellen des
"Rassemblement Congolais pour la Démocratie" (RCD) kontrollierten
Gegend eingesetzt worden sei, zusammengewohnt.
Nach dem Tod von Laurent-Désiré Kabila habe ihr Lebenspartner kei-
ne Arbeit mehr gehabt und sei daher im April 2002 alleine nach Kin-
shasa zurückgekehrt. Sie - die Beschwerdeführerin - sei nach der Ab-
reise von H._______ wiederholt von Soldaten des RCD bedroht
worden, habe dann aber von einem hohen RCD-Angehörigen,
I._______, Schutz erhalten. Mit der Unterstützung durch I._______
habe sie sich am 13. Juli 2002 nach Kinshasa begeben. Dort habe sie
erfahren, dass H._______ der Zusammenarbeit mit dem RCD
beschuldigt und getötet worden sei. Da sie in Kinshasa niemanden
gekannt habe und in D._______ gesucht worden sei, habe sie sich zur
Ausreise aus Kongo (Kinshasa) entschlossen. Am 18. Juli 2002 habe
sie ihre Heimat mit einem auf den Namen "J._______" lautenden, aber
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mit ihrem eigenen Foto versehenen kongolesischen Pass über den
internationalen Flughafen von Kinshasa verlassen.
A.c Am 10. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Bot-
schaft in Kinshasa um Vornahme von Abklärungen betreffend die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin.
Zum Resultat der getätigten Abklärungen wurde der Beschwerdeführe-
rin am 5. Dezember 2002 das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin traf am 16. Dezember 2002 beim Bun-
desamt ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 - eröffnet am 29. Januar 2003 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Das Bundesamt wurde von den Behörden des Kantons K._______ mit
Schreiben vom 29. Januar 2003 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die
Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2002 die Tochter B._______
geboren habe. Der entsprechende Auszug aus dem Geburtsregister
datiert vom 23. April 2003 und ging am 30. April 2003 beim BFF ein.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren damaligen Vertreter
(Marco Muff, Dulliken) bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 28. Februar 2003 - un-
ter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - sinngemäss die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in pro-
zessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Für die Be-
gründung dieser Anträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich -
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 wies die ARK das Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damali-
gem Vertreter mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde still-
schweigend verzichtet.
F.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Des Weiteren wurde festgehalten, zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. Januar 2003 sei dem
Bundesamt die Geburt der Tochter B._______ noch nicht bekannt
gewesen. Ungeachtet dessen könne auch der Vollzug der Wegweisung
einer Frau mit einem Kleinkind nach Kinshasa als zumutbar
bezeichnet werden.
Am 19. Juni 2003 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihren dama-
ligen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführun-
gen vernehmen. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin stamme nicht aus der Hauptstadt Kinshasa, sondern
aus dem Nordosten des Landes, wo nicht nur Bürgerkrieg, sondern
auch verschiedene gefährliche Krankheiten herrschten. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Kleinkind könnten daher "unmöglich" in ihre
Heimat zurückkehren.
G.
Unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 publizierte Pra-
xis wurde die Beschwerde dem Bundesamt erneut zur Vernehmlas-
sung überwiesen. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung
vom 5. April 2005 wiederum die Abweisung der Beschwerde und be-
merkte dabei, die Beschwerdeführerin hätte ohne finanzielle und orga-
nisatorische Unterstützung die Reise in die Schweiz nicht durchführen
können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in ihrer Heimat sehr
wohl über ein soziales Beziehungsnetz verfüge.
Von der seitens der ARK gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung
des BFM vom 5. April 2005 Stellung zu nehmen, machte der Vertreter
der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
H.
H.a Nachdem aus den Akten ersichtlich wurde, dass die Beschwerde-
führerin in der Schweiz Vorkehrungen zur Trauung unternommen hatte,
forderte die ARK die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Ver-
treter mit Schreiben vom 10. März 2006 zur Beantwortung verschiede-
ner Fragen (Trauungstermin, Bürgerrecht beziehungsweise ausländer-
rechtlicher Status des Verlobten, von der Beschwerdeführerin unter-
nommene Anstrengungen betreffend Erhalt einer Aufenthaltsbewilli-
gung, allfälliger Beschwerderückzug) auf.
Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in der Folge
am 21. März 2006 lediglich, das Vertretungsverhältnis sei
"suspendiert", weshalb bis zu einer anderen Mitteilung seinerseits die
weitere Korrespondenz an die Beschwerdeführerin zu richten sei.
Aufgrund dieser Mitteilung wandte sich die ARK am 3. April 2006 mit
den im Schreiben vom 10. März 2006 gestellten Fragen direkt an die
Beschwerdeführerin. Diese teilte der ARK am 12. April 2006
(Poststempel des Schreibens: 18. April 2006) mit, ihr Verlobter heisse
L._______, sei aus der Republik Kongo und besitze eine C-
Bewilligung; die Trauung habe noch nicht stattgefunden, doch sei eine
Anmeldung beim Zivilstandsamt M._______ erfolgt. Ein "Gesuch um
Aufenthalt" habe sie für sich noch nicht eingereicht.
H.b Am 11. Mai 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit
dem - entgegen den im Schreiben vom 12. April 2006 gemachten An-
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gaben - über die französische Staatsangehörigkeit und über eine Auf-
enthaltsbewilligung B in der Schweiz verfügenden L._______. In der
Folge wurde der Beschwerdeführerin der Umzug vom Kanton
K._______ in den Aufenthaltskanton des Ehemannes, N._______, be-
willigt.
Auf entsprechende Anfragen der ARK vom 17. August 2006 und vom
8. September 2006 hin teilte die zuständige Behörde des Kantons
N._______ mit Schreiben vom 29. August 2006 und vom 25. Oktober
2006 mit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden. Überdies sei dem
Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund dessen finanzieller
Situation und dessen wiederholt zu Klagen Anlass gebendem
Verhalten Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesetzt worden.
I.
Das BFM lehnte - nach Eingang einer negativen Stellungnahme sei-
tens des Kantons O._______ - das am 2. August 2007 gestellte
Gesuch um weiteren Kantonswechsel am 31. Oktober 2007 ab.
J.
J.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wandte sich das mittlerweile
zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht zwecks Klärung ver-
schiedener Fragen im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation
sowie mit derjenigen ihres Ehemannes an die Beschwerdeführerin.
Das besagte, an die zuletzt bekannte Adresse in M._______ gesandte
Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an
das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt.
J.b In der Folge wurde das Bundesverwaltungsgericht zwecks Beant-
wortung der im Schreiben vom 12. Februar 2008 gestellten Fragen so-
wie zwecks Feststellung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführe-
rin am 3. März 2008 bei der zuständigen Behörde des Kantons
N._______ vorstellig.
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Die zuständige Behörde des Kantons N._______ teilte dem
Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2008 mit, die
Beschwerdeführerin habe per 30. April 2007 den Wegzug in den
Kanton O._______, an die Adresse von P._______ - eines belgischen
Staatsangehörigen - in Q._______ gemeldet; der Beschwerdeführerin
sei im Kanton O._______ eine Arbeitsstelle in einem Coiffeursalon in
Aussicht gestellt worden. Ebenfalls auf den 30. April 2007 hin habe der
Ehemann der Beschwerdeführerin, L._______ seine Abreise nach
Kongo (Kinshasa) angekündigt. Es mache jedoch den Anschein, dass
sich dieser nach wie vor in der Schweiz aufhalte; dessen aktuelle Ad-
resse sei jedoch nicht bekannt. L._______ habe gemäss den
Kenntnissen der kantonalen Behörde in den vergangenen zwei Jahren
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab auf
die Ergebnisse der via die Schweizer Botschaft in Kinshasa getätigten
Abklärungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. So sollen in
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der Tat die Stadt D._______ sowie die ganze E._______, welche im
Jahre 1997 noch von "Truppen der Forces Armées Congolaises" (FAC)
besetzt gewesen seien, im folgenden Jahr von den Rebellen des RCD
eingenommen worden sein. Im Umfeld der RCD erinnere sich indes-
sen niemand an einen I._______. Auch sei weder den Verantwort-
lichen der FAC noch den Menschenrechtsorganisationen ein Komman-
dant mit dem Namen H._______ bekannt. Die eingereichte
Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere sei echt, scheine aber
aufgrund von falschen Angaben ausgestellt worden zu sein. An der auf
der besagten Bestätigung angegebenen Adresse in der Gemeinde
R._______ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt; auch könnten
sich keine Nachbarn an sie erinnern. Nachfragen im Hotel
"S._______" hätten ebenfalls keine Hinweise ergeben, dass sich die
Beschwerdeführerin jemals dort aufgehalten haben könnte.
In ihrer am 16. Dezember 2002 beim Bundesamt eingegangenen Stel-
lungnahme hielt die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer an-
lässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest. In Kriegszeiten
hätten Agenten und Spione des RCD und der FAC immer zwei oder
drei verschiedene Identitäten gehabt. Sodann sei die Bestätigung des
Verlusts der Identitätspapiere korrekt und - nach Überprüfung sämtli-
cher Angaben - von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Ob-
wohl sie in R._______ sehr wohl bekannt gewesen sei, hätten die be-
fragten Personen Unbekannten gegenüber wohl keine Informationen
über eine arme, sich in Lebensgefahr befindende Frau geben wollen.
Schliesslich seien auch die fehlenden Hinweise auf ihren Aufenthalt im
Hotel "S._______" verständlich; nur so habe verhindert werden
können, dass Personen, die ihr bei der Flucht behilflich gewesen
seien, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt worden seien.
In der Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2003 werden - unter Wie-
derholung der in der Stellungnahme gemachten Darlegungen - sinnge-
mäss auch Zweifel am Wert der Ergebnisse der durch die Schweizer
Botschaft in Kinshasa getätigten Abklärungen geäussert. Zwar er-
scheint es in der Tat nachvollziehbar, dass sich im Hotel "S._______"
zum Zeitpunkt der Abklärungen im Oktober oder November 2002 keine
Hinweise auf den angeblichen, nur fünftägigen Aufenthalt im Juli 2002
(vgl. A1, S. 5 f.) mehr finden liessen. Ungeachtet dessen sind die Ein-
wände der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der
Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft veranlassten Abklärun-
gen, insbesondere hinsichtlich der Nachforschungen beim RCD und
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bei den FAC sowie an der auf der Bestätigung des Verlusts der Identi-
tätspapiere genannten Adresse in Frage zu stellen und damit auch die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuches
geschilderten Probleme zu beseitigen.
4.2 Das Bundesamt wies sodann zutreffend darauf hin, die Beschwer-
deführerin habe sich im Verlaufe des Asylverfahrens auch in Wider-
sprüche verstrickt. So machte die Beschwerdeführerin etwa anlässlich
der direkten Bundesanhörung geltend, sie wisse nicht, wem die auf
der Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere genannte Adresse
entspreche, sie kenne nicht einmal die aufgeführte Strasse; der Ge-
schäftsmann beziehungsweise ihr Agent habe sich alleine um die Be-
schaffung dieses Papieres gekümmert, während sie selber sich stets
im Hotel aufgehalten habe (vgl. A8, S. 13). Diese Behauptung passt
zwar in den Kontext der geschilderten Vorbringen (sie habe seit ihrem
dritten Lebensjahr in der Region D._______ gelebt und sei erst am 13.
Juli 2002 aus der E._______ in die Hauptstadt gekommen, wo sie gar
niemanden kenne und bis zur Ausreise am 18. Juli 2002 im Hotel
"S._______" gewohnt habe), steht jedoch in einem klarem
Widerspruch zu ihrer in der Stellungnahme zu den
Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft gemachten Aussage,
an der Adresse in R._______ - einem westlichen Vorort der Hauptstadt
Kinshasa - sehr wohl bekannt gewesen zu sein.
4.3 Angesichts des Umstandes, dass die durch die Schweizer Bot-
schaft getätigten Abklärungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht zu bestätigen vermochten und sich die Beschwerdeführerin über-
dies zu der auf der eingereichten Bestätigung des Verlusts der Identi-
tätspapiere aufgeführten Adresse widersprüchlich äusserte, erschei-
nen weder die im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu einem Kom-
mandanten der FAC in der E._______ geltend gemachten Probleme
noch die von ihr geschilderte Herkunft und die wenige Tage vor der an-
geblichen Ausreise erfolgte Flucht nach Kinshasa glaubhaft.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin den Schweizer Behörden zwecks Heirat mit dem französischen
Staatsangehörigen L._______ verschiedene ihre Identität betreffende
Dokumente zu den Akten reichte: Einen am 13. September 2004 vom
Zivilstandsamt der Gemeinde T._______ (Stadt Kinshasa) gestützt auf
ein - ebenfalls beigelegtes - Urteil des "Tribunal de Grande Instance de
U._______" vom 10. September 2004 ausgestellten Geburtsschein mit
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verschiedenen, mit dem besagten Urteil des "Tribunal de Grande
Instance de U._______" beziehungsweise mit dessen Kosten, dessen
Veröffentlichung und dessen Rechtskraft in Zusammenhang stehenden
Unterlagen, sowie eine am 13. September 2004 von der
Gemeindeverwaltung V._______ ausgestellte Wohnsitzbescheinigung
und eine - ebenfalls am 13. September 2004 von der gleichen Behörde
ausgestellte - Ledigkeitsbestätigung. Diese Dokumente bestätigen
übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin nicht nur - wie sie
selber geltend machte - am 4. November 1973 in Kinshasa geboren
wurde, sondern auch als Erwachsene in Kinshasa (an der
"W._______" in T._______) angemeldet war beziehungsweise immer
noch ist. Diese Tatsache steht wiederum in klarem Widerspruch zu den
von ihr zur Begründung des Asylgesuches gemachten Angaben und
untermauert die Feststellung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
erschienen nicht glaubhaft, zusätzlich.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermögen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwä-
gungen der Vorinstanz (etwa auf den Hinweis, die Beschwerdeführerin
habe anlässlich der Befragungen selber erklärt, von den kongolesi-
schen Behörden nicht verfolgt gewesen zu sein) und auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 11. Mai 2006 mit einem französi-
schen Staatsangehörigen verheiratet. Dieser verfügte indessen ledig-
lich über eine bis zum 18. Januar 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung
B in der Schweiz und soll sich gemäss Angaben der zuständigen Be-
hörde des Kantons N._______ per 30. April 2007 aus der Schweiz
abgemeldet haben; ob er in der Zwischenzeit tatsächlich die Schweiz
verlassen hat beziehungsweise wo er sich zur Zeit aufhält, ist
unbekannt. Sodann hat es die zuständige Behörde des Kantons
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N._______ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Oktober
2006 abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, Bbl 2002 3818).
Seite 12
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Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in
EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und
grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen
werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung
von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Ver-
fassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der
Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde
(Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der
Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger
der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident
vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt
immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im
Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo
zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der
kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am
22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither
wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt
Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und
es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor
gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen
als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohn-
sitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere,
über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war,
oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Be-
ziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Krite-
rien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel als
nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in
ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits
im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende,
nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
Die Beschwerdeführerin ist in Kinshasa geboren. Wie oben (vgl. Ziff.
4.3 der Erwägungen) bemerkt wurde, bestehen gewichtige Zweifel, ob
sie - wie von ihr behauptet - tatsächlich mit ihrer Familie im Alter von
Seite 13
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drei Jahren nach D._______ gezogen und erst wenige Tage vor ihrer
Ausreise wieder nach Kinshasa zurückgekehrt ist; sodann ist die
Beschwerdeführerin noch relativ jung, soweit aktenkundig gesund und
verfügt über eine gute Schulbildung. Ungeachtet dessen ist
festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst fünfeinhalb
Jahre alt, mithin noch "klein" im Sinne der erwähnten Praxis ist und
der Aufenthaltsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin - welcher
im Übrigen nicht der Vater ihrer Tochter ist - nicht bekannt ist, weshalb
die Beschwerdeführerin faktisch als alleinstehend betrachtet werden
muss. Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin - entgegen ihren Angaben - in der Region
Kinshasa über ein gewisses soziales oder familiäres Netz verfügte. Es
ist jedoch unklar, ob ein allenfalls vorhandenes soziales oder
familiäres Netz, welches ihr nach der Rückkehr bei der Aufbau einer
neuen Existenz behilflich sein könnte, im jetzigen Zeitpunkt, sechs
Jahre nach der Ausreise, noch bestehen würde.
In Abwägung der gesamten Umstände hält das Bundesverwaltungsge-
richt in diesem Grenzfall dafür, dass sich der Vollzug der Wegweisung
der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihrer kleinen Tochter -
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar erweist.
7.
Die mit Eingabe vom 28. Februar 2003 angehobene Beschwerde ist
nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzli-
chen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.
8.1 Gemäss Angaben der zuständigen Behörde des Kantons
N._______ sorgt der in Q._______ (Kanton O._______) wohnhafte
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belgische Staatsangehörige P._______ für die Unterkunft und die
übrigen finanziellen Belange der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht
als bedürftig bezeichnet werden, weshalb - ungeachtet der Tatsache,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als zum Vornherein
aussichtslos bezeichnet werden konnte - das in der Eingabe vom 28.
Februar 2003 gestellte Gesuches um unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu
reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und
3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen. Weder der zu Beginn des Beschwerdeverfahrens eingesetzte
Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selber
haben eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben; der damali-
ge Vertreter hatte lediglich in seiner Beschwerdeschrift vom 28. Febru-
ar 2003 (vgl. S. 4 unten) ausgeführt, seine Mandantin fordere "eine
Entschädigung von mindestens sFr. 1'000.-- für ihren Aufwand und
eine Entschädigung von sFr. 100'000.-- als Genugtuung für das Schi-
cken in den Tod". Ungeachtet dessen lässt sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die praxisgemäss auf die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf
Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung
der massgeblichen Umstände auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24.
Januar 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Asylrekurs-
kommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 300.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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