Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6656/2011
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 17. November 2011 im Wesentlichen
geltend machte, er habe Marokko Ende 2004 verlassen, da es dort keine
Arbeit gegeben habe,
dass er sich etwa ein Jahr lang in C._______ aufgehalten habe, bevor er
Ende 2005 nach D._______ gegangen sei,
dass er in D._______ kein Asylgesuch eingereicht und auch keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sondern im November 2010 nach
Österreich weitergereist sei und dort um Asyl nachgesucht habe,
dass er in Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe, wobei
er das Land noch vor Abschluss des diesbezüglichen
Beschwerdeverfahrens – etwa vor einem Monat – in Richtung D._______
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Österreichs vorbrachte, er wolle nicht
nach Österreich zurückkehren, da dort alle Rassisten seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A7),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des
Beschwerdeführers in Österreich (Asylgesuchseinreichung in E._______
am 22. November 2010, keine solche in D._______) am 23. November
2011 ein Übernahmeersuchen an die österreichischen Behörden stellte,
welchem diese am 29. November 2011 zustimmten,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am 6. Dezember 2011
– nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich
und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Österreich der Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt habe, die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
bei Österreich liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 29. Mai
2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Österreich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
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dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, in Österreich seien alle
Rassisten, kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstelle,
dass Österreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei,
und sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen
wenden könne, sollte er sich durch den österreichischen Staat oder
Privatpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
30. November 2011 mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er wolle weder nach Österreich
noch nach D._______ zurück, und sollte ein Verbleib in der Schweiz nicht
möglich sein, ziehe er es vor, mit schweizerischer Rückkehrhilfe in sein
Heimatland zurückzukehren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – diese
genügt knapp den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Österreich und die ausdrückliche
Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
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dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Österreich, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein werden,
dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach D._______, wo er
nicht als Asylbewerber registriert wurde, nicht zur Diskussion steht, so
dass sich Ausführungen zur Situation Asylsuchender in D._______
erübrigen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig wäre (Art. 16
Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16
Abs. 4),
dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass Österreich wie jeder DublinStaat die Verfahrens und
Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon
ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich
adäquate Betreuung und Behandlung sowie ein rechtsstaatlich konformes
Asylverfahren,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen diesbezüglichen Klagen
und auch bei Übergriffen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden
hat,
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dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids
und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass eine Rückführung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Marokko aufgrund des Gesagten nicht zur Diskussion steht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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