Abtei lung IV
D-6657/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Herr Elio G. Baumann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 11. November 2007 verliess und nach einem mehrmonatigen
Aufenthalt im Nachbarstaat Benin zunächst auf dem Luftweg in ein ihm
unbekanntes Land und von dort aus schliesslich am 23. Juni 2008
ohne Papiere in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 9. Juli 2008 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wur-
de,
dass das BFM am 21. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu
den Asylgründen durchführte,
dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, er habe im September 2007 an einer Demonstration in seinem
Heimatdorf teilgenommen, da ein Polizist aus (Ort 1) einen Jugendli-
chen zu Unrecht erschossen haben soll,
dass besagter Polizist nach der Demonstration erschossen aufgefun-
den worden sei,
dass die Demonstranten verdächtigt worden seien, den Polizisten um-
gebracht zu haben,
dass die Polizei zu mitternächtlicher Stunde bei bei seinem Elternhaus
erschienen sei und nach ihm gefragt habe,
dass er das Haus durch die Hintertüre verlassen habe und sich bei
den Nachbarn während zwei Tagen versteckt habe,
dass er anschliessend zu einem Freund nach (Ort 2) gegangen sei,
bei dem er sich zwei Monate versteckt aufgehalten habe,
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dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland schliesslich verlassen
und sich nach (Ort 3) (Benin) begeben habe, wo er sich bis zum Ver-
lassen des afrikanischen Kontinents (Juni 2008) aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 – eröffnet am
16. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung der nötigen Identitätspapie-
re sowie die Annulierung beziehungsweise Aussetzung der Wegwei-
sung beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
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dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bun-
desverwaltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Emp-
fangszentrum B._______ am 9. Juli 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 21. Juli
2008 zu verweisen ist,
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stun-
den nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa-
tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die zu-
treffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen
gemachten Erwägungen sowie dem Hinweis auf die Rechtsprechung
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher, erheblicher Wider-
sprüche und Ungereimtheiten die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt als unglaubhaft qualifizierte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur Vermei-
dung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden Erwägun-
gen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argumentation der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermö-
gen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwer-
deführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grund-
sätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich anderen Einwendungen
in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche, teils überhaupt
nicht nachvollziehbare Erklärungsversuche erweisen,
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dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, er werde sich
zwecks Papierbeschaffung mit seinen Angehörigen oder der Botschaft
Nigerias in Bern in Verbindung setzen,
dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere,
welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben
wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentschei-
des rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109),
dass der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang darauf hin-
zuweisen ist, dass eine Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertre-
tung in Bern während hängigem Verfahren, letztlich kaum mit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfol-
gung zu vereinbaren sein dürfte,
dass sodann insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach sich
allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten mit dem jugendlichen Al-
ter des Beschwerdeführers, der sich noch nie in einer auch nur annä-
hernd vergleichbaren Situation befunden habe, erklären lassen,
dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Be-
fragungen zu folgen,
dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut be-
zeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ)
und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle
nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat,
dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende
Person des Hilfswerks nach Zusatzfragen keine Einwände anmeldete
oder weitere Abklärungen anregte,
dass schliesslich die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Ak-
tenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 21. Juli 2008 prä-
sentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht
den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden
einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Aus-
führungen in der Beschwerde (Ziff. 6 der Begründung) – die allgemei-
ne Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines allfälligen Vollzugs der
Wegweisung dorthin schliessen lässt,
dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass er über eine solide Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen
Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben vor der Ausrei-
se während Jahren in der elterlichen Landwirtschaft bei der Gewin-
nung von Palmöl mitgearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er
bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein Auskommen
zu finden,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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