B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6657/2011/sps
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…), und deren Kind B._______,
geboren am (…)
Vietnam,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvent ion
[EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 14. Oktober 2011 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung
vom 26. Oktober 2011 im C.________ unter anderem angab, 2005 ihren
Heimatstaat verlassen und nach einem einmonatigen Aufenthalt in Russ-
land in der Slowakei gelebt und dort insgesamt neun Asylgesuche einge-
reicht zu haben (vgl. BFM-Protokoll A8 S. 7),
dass diese abgelehnt worden seien und sie auch in Österreich zweimal
erfolglos um Asyl ersucht habe (vgl. A8 S. 7),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und die entsprechenden Eu-
rodac-Treffer der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer
Wegweisung nach der Slowakei und nach Österreich gewährte (vgl. A8
S. 12),
dass diese angab, sie akzeptiere, was die Behörde entscheide, indessen
habe sie den Wunsch, in der Schweiz ihr Kind gebären und ihre Tuberku-
loseerkrankung behandeln lassen zu können (vgl. A8 S. 13),
dass das BFM am 11. November 2011 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO die slowakischen Behörden um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes ersuchte (vgl. A16),
dass die slowakischen Behörden am 25. November 2011 der Rücküber-
nahme zustimmten (vgl. A18),
dass das BFM mit – am 6. Dezember 2011 eröffneter – Verfügung vom
28. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2011
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nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach der Slowakei
anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 25. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum
ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren,
dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wurde, beim in
der Slowakei lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin handle es sich
um ein Mitglied der Mafia und die Beschwerdeführerin sei aus Furcht vor
ihm in die Schweiz geflüchtet,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Be-
schwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu
Recht die Slowakei als zuständig für die Behandlung der Asylverfahren
der Beschwerdeführenden erachtet hat,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das BFM habe die Slowakei
– wo die Beschwerdeführerenden ihr letztes Asylgesuch eingereicht
hatten – zu Unrecht als zuständig erachte, da gemäss der Dublin-
Verordnung das Land zuständig sei, in welchem der Asylsuchende
zuerst in Europa angekommen sei,
dass dieser Einwand indessen in mehrfacher Hinsicht fehl geht,
zunächst einmal weil die behauptete Zuständigkeitsregel der Dublin-II-
VO in dieser vereinfachten Form nicht zutrifft, zum anderen weil es
sich im vorliegenden Fall nicht um die erstmalige Bestimmung des zu-
ständigen Staates (Übernahme), sondern um eine Rückübernahme
durch den Staat handelt, der bereits ein Asylverfahren mit negativem
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Ausgang durchgeführt hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-
VO), und schliesslich deshalb, weil die slowakischen Behörden dem
Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme ausdrücklich
zustimmten, weshalb das Recht der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Asylgesuchs nicht tangiert wird und sie die zwischen-
staatlich festgelegte Zuständigkeit daher nicht mehr in Frage stellen
können (vgl. BVGE 2010/27, E. 6.4 ff., insb. 7.1),
dass die Slowakei Signarstaat der FK und der EMRK ist und keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die Sloawakei nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführerin ohne Grund erstmals auf Beschwerde-
ebene geltend macht, bei ihrem in der Slowakei lebenden gewalt-
tätigen Ehemann handle es sich um ein Mitglied der Mafia und sie sei
aus Furcht vor ihm in die Schweiz geflüchtet,
dass daher begründete Zweifel an diesem Vorbringen bestehen,
indessen unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit mangels gegen-
teiliger konkreter Anhaltspunkte von der Schutzfähigkeit und –willigkeit
der slowakischen Behörden auszugehen ist,
dass im Weiteren mit dem BFM festzustellen ist, dass das Vorliegen
einer Tuberkuloseerkrankung bei der Beschwerdeführerin im Rahmen
der medizinischen Eintrittsabklärungen nicht diagnostiziert wurde,
dass die Slowakei ohnehin über ausreichende medizinische
Infrastrukturen verfügt, um eine allenfalls notwendige Behandlung zu
gewährleisten,
dass dies auch bezüglich der bestehenden Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin im sechsten Monat gilt,
dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihnen drohe in der Slowakei eine un-
menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach der Slowakei weder völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb
die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung
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gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach der Slowakei zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit der Beschwerde
gestellte Antrag auf Erteilen der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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