B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6657/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (…).
D-6657/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Am 18. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem
Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 30. Sep-
tember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im
Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Volks-
gruppe der Oromo an und stamme aus B._______ in der Region
C._______. Er spreche nebst Oromo auch Amharisch. Sein Vater, der Mit-
glied der Kinjit und deshalb mehrmals inhaftiert gewesen sei, sei im Jahr
1997 E. C. (Anmerkung Gericht: die Jahreszählung nach dem äthiopischen
Kalender [E. C.] läuft dem gregorianischen Kalender 7 Jahre und 8 Monate
hinterher) verstorben, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Schule in der
(…) Klasse beendet habe, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe fortan
auf dem Land des Vaters, als (…) und in einer (…) gearbeitet. Für Oromo
sei es generell schwierig in Äthiopien, da die Regierung gegen sie sei.
Während der Wahlen im Jahr 2002 E. C. habe er einmal an einer Sitzung
der Kinjit teilgenommen. Dabei sei es zu einer Razzia gekommen und er
sei zusammen mit anderen Teilnehmern festgenommen worden. Nach sie-
ben Tagen sei er wieder freigelassen worden, wobei er aufgefordert worden
sei, künftig nicht mehr an solchen Sitzungen teilzunehmen. Ein oder zwei
Monate später sei sein (Verwandter) D._______, der seit vielen Jahren in
E._______ lebe und Mitglied der OLF (Oromo Liberation Front) sei, be-
suchshalber nach Hause gekommen. Daraufhin seien drei Soldaten in zivil
zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach D._______ gesucht. Die-
ser sei aber bereits nicht mehr da gewesen, weshalb er (der Beschwerde-
führer) mitgenommen und ins Gefängnis in B._______ gebracht worden
sei. Er sei nach dem Grund des Besuchs von D._______ befragt worden,
habe aber mangels Kenntnis keine näheren Angaben machen können. Es
sei ihm damals gesundheitlich schlecht gegangen, da er während der Haft
geschlagen worden sei und er wegen der schlechten sanitarischen Bedin-
gungen habe erbrechen müssen. Seine Mutter sei nach etwa zwanzig Ta-
gen zum Gefängnis gekommen und habe etwas unterschrieben, worauf er
freigelassen worden sei. Er habe sich dann zuhause behandeln lassen. Da
er nicht länger in Äthiopien habe bleiben wollen, habe seine Mutter ein
Stück Land verkauft, um ihm die Ausreise zu ermöglichen. Ungefähr einen
Monat nach der Haftentlassung, während der Fastenzeit im Jahr 2003
E. C., habe er seinen Wohnort verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers
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von Äthiopien in den Sudan und später via Libyen nach Italien gereist. Un-
terwegs habe er gearbeitet. Am 6. November 2015 sei er schliesslich in die
Schweiz gelangt. In der Zeit zwischen der Haftentlassung und der Ausreise
aus Äthiopien habe er keine Nachteile mehr erlitten. Hierzulande sei er Mit-
glied der „(…)“. Er habe an Sitzungen und Demonstrationen in F._______,
G._______ und H._______ teilgenommen, wobei er die Daten nicht nen-
nen könne. Das Ziel sei, dass die Welt wisse, dass die äthiopische Regie-
rung viele schlechte Sachen gemacht habe. Er habe seit der Kindheit Prob-
leme mit einem (…). Zudem habe er wegen der in der Haft erlittenen
Schläge (…) und er könne auf einer Seite nicht gut schlafen. Er sei in der
Schweiz, wie schon zuvor im Sudan, ärztlich behandelt worden, wobei ihm
gesagt worden sei, es sei medizinisch alles in Ordnung. Gesundheitlich
gehe es ihm auch viel besser, seit er hier sei, aber er habe immer noch
körperliche Probleme. Identitätspapiere könne er nicht einreichen, da er
weder einen Pass noch eine Identitätskarte besitze. Bei einer Rückkehr
nach Äthiopien befürchte er eine erneute Inhaftierung oder gar Tötung; er
fürchte sich vor den heimatlichen Behörden. Als Oromo gelte man in deren
Augen als mutmasslicher Angehöriger der OLF und solche würden getötet.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten
A9, A14 und 15).
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 – eröffnet am 25. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Die politi-
sche Situation in Äthiopien habe sich seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert und die OLF sei im Juni 2018 von der Terror-
liste gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund sei im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als (Ver-
wandter) eines OLF-Mitglieds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden ausge-
setzt wäre. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten lasse der Beschwerdefüh-
rer kein ihn exponierendes Engagement erkennen. Es sei demnach nicht
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wahrscheinlich, dass diesbezüglich seitens der heimatlichen Behörden ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehe.
Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter
Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. November
2018, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Er legte der Eingabe einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 26. April 2018 ("Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungs-
system") bei und brachte im Wesentlichen vor, er hätte sich nach der Haft-
entlassung, die nur gegen eine Bürgschaft seiner Mutter aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustands erfolgt sei, den Behörden weiter zur Ver-
fügung halten müssen. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines
der OLF angehörigen (Verwandten) bestehe nach wie vor. Zudem habe er
sich nun für eine ambulante Psychotherapie angemeldet. Sollten sich
Nachweise einer Traumatisierung ergeben, werde er diese nachreichen.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 27. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde
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aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
27. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht der SFH vom 26. September 2018 ("Äthiopien: Exilpolitische Akti-
vitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen") zu den Akten und
machte geltend, die Situation in Äthiopien sei weiterhin zu volatil, als dass
eine Rückkehr dorthin vertretbar wäre. Die Psychotherapie habe nun be-
gonnen und er ersuche darum, die ersten Resultate abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung
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zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Dem Beschwer-
deführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018
dargelegt, weshalb seine Vorbringen und Beweismittel in der Rechtsmitte-
leingabe vom 22. November 2018 keine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs)
zu bewirken vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden. Die
Vorbringen und das Dokument (SFH-Bericht vom 26. September 2018) in
der am 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegange-
nen Eingabe des Beschwerdeführers vermögen keine wesentliche Verän-
derung der Sachlage darzutun (vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte siebentägige Festhaltung im
Jahr 2002 E. C. wegen der Teilnahme an einer Sitzung der Kinjit während
der damaligen Wahlen vermag keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Be-
schwerdeführer gab an, diese Haft sei nicht fluchtauslösend gewesen; er
habe erstmals nach der später erfolgten Mitnahme nach dem Besuch sei-
nes (Verwandten) D.______ daran gedacht, Äthiopien zu verlassen (vgl.
A14 S. 19 F170/171). Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl.
E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Ge-
währung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
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Andere, mit der besagten Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C. in Zusam-
menhang stehende Nachteile machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
Er gab an, er sei nach sieben Tagen aus der Haft entlassen worden und
habe aufforderungsgemäss unterzeichnet, künftig nicht mehr an solchen
Sitzungen teilzunehmen. Anlass für die später erfolgte zweite Festnahme
sei denn auch nicht seine Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C gewesen,
sondern die spätere behördliche Suche nach seinem der OLF angehören-
den (Verwandten). Es ist daher aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer heutigen Rückkehr aufgrund
seiner Sitzungsteilnahme im Jahr 2002 E. C. Verfolgungsmassnahmen
flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden zu be-
fürchten.
5.3 Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers, wonach er Äthiopien im Jahr 2003 E. C. verlassen habe, weil er we-
gen seines der OLF angehörigen (Verwandten) D._______ zwanzig Tage
inhaftiert worden sei und sich auch nach der Haftentlassung vor diesbe-
züglicher Reflexverfolgung gefürchtet habe, hat das SEM zutreffend fest-
gehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise
des Beschwerdeführers vor rund neun Jahren wesentlich verändert hat.
5.3.1 Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 auf-
datierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzu-
folge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy
Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven ver-
ändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller
politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Berei-
chen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den
Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher
mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil
zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissi-
denten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind
seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene
wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere
Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im
Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl.
Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
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5.3.2 Vor diesem Hintergrund – insbesondere angesichts der Streichung
der OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischen-
zeitlichen Rückkehr des OLF-Oppositionsführers I._______ nach Äthiopien
– ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt wegen seines der OLF angehörigen (Verwandten) D._______
seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung aus-
gesetzt wäre. Aus heutiger Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er
sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien vor einer entsprechenden Re-
flexverfolgung fürchten müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
und die zitierten Berichte in den Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht von "zwingenden
Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der po-
sitiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt
des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im
Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist
(vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).
5.4.3 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er
sei hierzulande Mitglied der „(…)" und habe an Sitzungen und Demonstra-
tionen in F._______, G._______ und H._______ teilgenommen, und den
D-6657/2018
Seite 10
diesbezüglich eingereichten Dokumenten (allgemein gehaltenes Schrei-
ben der "(…)" vom (…), Fotos [vgl. A15]), kein ihn exponierendes exilpoli-
tisches Engagement darzutun, das ihn als ernsthaften Regimekritiker er-
kennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle
politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premi-
erminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden
ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht
und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den
Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die
äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig
abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-6657/2018
Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 12
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.,
in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt eige-
nen Angaben zufolge über eine (…) Schulbildung sowie Arbeitserfahrung
in verschiedenen Bereichen ([…]). Es darf somit davon ausgegangen wer-
den, dass er auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu
sorgen hat. Zudem bestehen im Heimatstaat auch soziale Kontakte (vgl.
A9 S. 4; A14 S. 4 F25 ff., S. 5 F42, S. 6 F45, S. 6 F52). Bezüglich des Ein-
wands des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben, wonach er
sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids in psychotherapeutische
Behandlung begeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheit-
lichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1,
2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan
oder ersichtlich, die auf eine akute, lebensgefährdende und im Heimatland
schlicht nicht behandelbare Erkrankung schliessen lassen würden. Die im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten (…) des Be-
schwerdeführers vermögen keine medizinische Notlage zu begründen. Zu-
dem gab er diesbezüglich bei der Anhörung vom 30. September 2016 zu
Protokoll, es gehe ihm viel besser. Hinsichtlich des Vorbringens des Be-
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schwerdeführers, er werde Nachweise auf eine Traumatisierung einrei-
chen, sollten sich solche bei der im Dezember 2018 aufgenommenen Psy-
chotherapie ergeben, ist festzustellen, dass bis dato kein entsprechender
Bericht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer trägt die diesbezügliche
Substanziierungslast. Im Übrigen ist auch in dieser Hinsicht auf das bereits
mehrfach erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu ver-
weisen, wonach sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den
letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem
grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang zu erforderlicher medizinischer
Behandlung hat. Zudem kann seinen Bedürfnissen bei Bedarf durch ent-
sprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der
Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen,
ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Not-
lage geraten.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: