B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6658/2012
law/bah
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).
D-6658/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Karamanmaras), verliess die Türkei ei-
genen Angaben gemäss am 12. Mai 2011 und gelangte am 16. Mai 2011
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 26. Mai 2011 sagte er aus, er habe sich vom 1. Juni 2004 bis am
17. Februar 2011 in Deutschland aufgehalten. Er habe in der Türkei im
Jahr 1999 ein C._______-Studium abgeschlossen und sei als D._______
in verschiedenen E._______ tätig gewesen. Im Jahr 1992 habe er sich
der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) angeschlossen und sei zwecks
Ausbildung nach Syrien gegangen. Zirka vier Monate später sei er als
Guerilla ins Gebiet von F._______ geschickt worden. Da er diese Aufgabe
nicht habe bewältigen können, sei er ins Zivilleben zurückgeschickt wor-
den. Er sei im Juni 2004 zu Studienzwecken nach Deutschland gegan-
gen. Im Jahr 2009 sei in der Türkei eine neue politische Phase zur Lö-
sung des Kurdenproblems eröffnet worden; da er daran habe teilnehmen
wollen, sei er am 17. Februar 2011 in die Heimat zurückgekehrt. Seine
Identitätskarte, die er im Jahr 1992 der PKK gegeben habe, sei im Jahr
2005 in die Hände des türkischen Staats gelangt. Bei der Ankunft am
Flughafen von Istanbul sei er bei der Passkontrolle festgenommen, zur
Sicherheitsdirektion geführt und drei Tage lang festgehalten worden. Er
sei über verschiedene Belange befragt worden. Er gehe davon aus, dass
man ihn nur deshalb freigelassen habe, weil man habe feststellen wollen,
mit wem er sich treffe. Anfang April 2011 sei er ins Dorf gegangen. Die
dort anwesende Guerilla habe ihn aufgesucht und verlangt, dass er sie
als Milizionär unterstütze. Man habe ihm gesagt, man werde in der fol-
genden Woche wiederkommen, und ihm zwei Treffpunkte genannt, zu
denen er kommen solle. Als er in der Nähe des zweiten Treffpunkts ge-
wesen sei, habe es dort ein Gefecht gegeben, bei dem drei Freunde um-
gekommen seien. Nach dem Gefecht seien im Kreis F._______ verschie-
dene Personen verhaftet worden. Er habe sich zwei Tage versteckt und
sei dann nach Istanbul gegangen, wo er die Ausreise vorbereitet habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Fotogra-
fie, ein Flugticket und eine Einsteigekarte zu den Akten (vgl. act. A1/1).
A.c Am 14. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er ha-
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be sich 1992 der PKK angeschlossen und sich vier Monate lang in den
Bergen aufgehalten, zuerst zur Ausbildung in Syrien und anschliessend in
der Region F._______. Zuvor und danach habe er in G._______ studiert.
Da man ihm in Syrien seine Identitätskarte abgenommen habe, habe er
sich in F._______ eine neue ausstellen lassen. 1999 habe er an der
H._______prüfung teilgenommen und von 2001 bis 2004 sei er beim
E._______ in der (…)abteilung tätig gewesen. Da bekannt gewesen sei,
dass er Kurde und Alevite sei, sei immer ein gewisser Druck auf ihn aus-
geübt worden. Er sei auch während dieser Zeit immer mit der PKK in
Kontakt gestanden. Als Abdullah Öcalan im Jahr 1999 gefasst worden
sei, habe er an der Universität an einer von linksgerichteten Türken orga-
nisierten Presseveranstaltung teilgenommen. Die Studenten seien von
Zivilpolizisten eingekreist und mit auf den Posten genommen worden; am
folgenden Tag seien alle freigelassen worden. Er habe seine Arbeit immer
korrekt verrichtet und sich insbesondere gegen Korruption eingesetzt. Im
Jahr 2003 sei I._______ getötet worden. Da anschliessend sein Dorf
durchsucht worden sei und er sich davor gefürchtet habe, sei er nach
Deutschland gereist. Seine Anstellung als D._______ habe er mit der Be-
gründung gekündigt, er werde weiterstudieren. Er habe sich im Jahr 2003
für einen Studienplatz in Deutschland beworben und 2004 die Nachricht
erhalten, dass er an der Universität in J._______ einen solchen erhalte.
Seine Studien seien nicht erfolgreich verlaufen und er habe sich mit dem
Gedanken an eine Rückkehr in die Türkei befasst, als sich dort die Lage
beruhigt habe. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er Kon-
takte zur kurdischen Studentenvereinigung YXK und zu weiteren legalen
Vereinen gepflegt. Als er im Februar 2011 in die Türkei zurückgereist sei,
sei er bei der Passkontrolle festgenommen worden. 2006 sei seine Identi-
tätskarte, die ein Guerillero auf sich getragen habe, beschlagnahmt wor-
den. Die Gendarmerie habe ihr Haus gestürmt und seinen Vater auf den
Posten von K._______ gebracht, wo er über ihn ausgefragt worden sei.
Sein Vater habe gesagt, sein Sohn – der Beschwerdeführer – sei
D._______ und studiere im Ausland. Die Sicherheitskräfte hätten darauf-
hin gesagt, sie wüssten mehr, als sein Vater glaube. Seine Familie habe
ihn angerufen und ihm von diesem Vorfall berichtet. Nachdem er am
Flughafen eine knappe Stunde aufgehalten worden sei, habe man ihn mit
verbundenen Augen auf den Polizeiposten in L._______ gebracht. Man
habe ihn über seinen Deutschlandaufenthalt und den Grund seiner Rück-
kehr befragt. Er sei gefragt worden, weshalb er seine Identitätskarte der
Organisation gegeben habe. Man habe ihm Fotografien gezeigt und ihn
gefragt, ob er die abgebildeten Personen kenne. Man habe ihm die Foto-
grafie einer getöteten Person gezeigt und ihm gesagt, es könnte ihm
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ebenso ergehen. Man habe Kenntnis davon, dass er 1992 seine Identi-
tätskarte verloren und eine entsprechende Anzeige in einer Zeitung auf-
gegeben habe. Während seiner Haft sei keine physische Gewalt ange-
wendet worden. Er habe sich gewundert, weshalb er nach drei Tagen
freigelassen worden sei, denke jedoch, man habe herausfinden wollen,
zu wem er Beziehungen pflege. Man habe ihm gesagt, die Ermittlungen
würden fortgesetzt und seinen Reisepass einbehalten. Anfang April 2011
sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo ihn am 13. April 2011 zu Hau-
se ein Guerillero besucht habe. Dieser habe ihn zu anderen Guerilleros
geführt, die ihm erzählt hätten, sie bauten in der Region eine neue Grup-
pe auf. Sie hätten ihm vorgeschlagen, er solle als Milizionär mitmachen.
Nachdem sie ein bis zwei Stunden miteinander gesprochen hätten, habe
man ihm gesagt, man werde sich in einer Woche wieder treffen. Als er
zum vereinbarten Treffpunkt habe gehen wollen, habe es eine bewaffnete
Auseinandersetzung gegeben. Er habe sich in das Haus seiner Schwes-
ter geflüchtet und sich zwei Tage dort aufgehalten. Danach sei er nach Is-
tanbul gereist, wo er seine Ausreise vorbereitet habe. Die Polizei sei zu
ihm nach Hause gegangen und habe gefragt, wo er sich aufhalte. Seine
Familie habe gesagt, er sei wieder gegangen, um Arbeit zu suchen. Im
Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, gefoltert oder inhaftiert zu
werden. Man würde ihm vorwerfen, ein Guerillero zu sein und die Einheit
des türkischen Staats zu gefährden.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 – eröffnet am 29. November
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2012 beantragen, es
sei Einsicht in die Akten A8/1 und A10/1 sowie in sämtliche weiteren von
ihm eingereichten und im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente
zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten
zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter
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sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gut-
heissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzu-
räumen. Der Eingabe lagen eine Arbeitsbestätigung der M._______ vom
27. November 2012 mit Übersetzung sowie Akten aus in Deutschland
durchgeführten Asylverfahren verschiedener Personen bei.
D.
Am 7. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer Kopien der österreichi-
schen Reisepässe von N._______ und V._______ einreichen, die die
Türkei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten hätten verlassen müssen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wies der Instruktionsrichter
das BFM an, dem Beschwerdeführer unverzüglich Einsicht in die Akten
A8/1 und A10/1 zu gewähren. Die Anträge, es sei ihm Einsicht in sämtli-
che im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente zu gewähren, der
Eventualantrag, es sei das rechtliche Gehör zu den Akten A8/1 und A10/1
sowie den weiteren Dokumenten zu gewähren, und der Antrag, nach Ak-
teneinsicht sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen, wurden abgewiesen. Zur Einreichung eines in Aussicht gestell-
ten Arztberichts wurde ihm Frist angesetzt. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, bis zum 25. Januar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten.
Der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, wurde abgewiesen.
F.
Das BFM übermittelte dem Rechtsvertreter am 11. Januar 2013 Kopien
der Akten A8/1 und A10/1.
G.
Am 18. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie
eines Entscheids der kantonalen Behörde über die Ausrichtung von Sozi-
alhilfe um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
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Seite 6
H.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer um die
Erstreckung der Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses ersuchen.
I.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 25. Januar 2013 gut und verzichtete auf den erhobenen Kostenvor-
schuss. Die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses wurde erstreckt.
J.
Am 25. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Belege
über ihm ausgerichtete Sozialhilfeleistungen.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Februar 2013 einen Arztbericht von
Dr. med. O._______ vom 22. Januar 2013 ein.
L.
L.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 6. Februar 2013 zur
Vernehmlassung an das BFM.
L.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2013
die Abweisung der Beschwerde.
L.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am
12. Februar 2013 von der Vernehmlassung in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG ; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6658/2012
Seite 8
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, die Festnahme vom Februar 2011
sei grundsätzlich korrekt erfolgt und mit keinen weiteren ernsthaften
Nachteilen verbunden gewesen. Nach drei Tagen sei er ohne formelle
Weisungen aus der Polizeihaft entlassen worden, nachdem es ihm ge-
lungen sei, die Polizei vom angeblichen Verlust seiner Identitätskarte zu
überzeugen. Die Festnahme könne nicht als ernsthafter Nachteil be-
zeichnet werden. Er habe die Befürchtung geäussert, bei einer Rückkehr
in die Türkei aufgrund seines Vorlebens festgenommen und zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dazu sei zu bemerken, dass er trotz
wiederholter Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete
und nachvollziehbare Begründung für die von ihm geäusserten Befürch-
tungen zu liefern. Vor dem Hintergrund seiner Rechtskenntnisse und sei-
ner beruflichen Erfahrung als P._______ erstaune dies. Seine Einreise in
die Türkei im Februar 2011 sei ohne Weiterungen erfolgt, was beweise,
dass gegen ihn nichts Greifbares vorgelegen habe und die türkischen
Behörden keine Kenntnis von seinem Aufenthalt bei der PKK im Jahre
1992 hätten. Es sei für die türkischen Behörden auch in Bezug auf die
Ereignisse im Heimatdorf des Beschwerdeführers vom April/Mai 2011
kein Zusammenhang zu ihm ersichtlich. Bei nüchterner Betrachtung sei
nicht anzunehmen, dass er in Istanbul gezielt freigelassen worden sei,
um als Lockvogel für PKK-Angehörige benutzt zu werden. Wäre er ein-
schlägig verdächtigt worden, wäre er bereits in Istanbul in Untersu-
chungshaft versetzt worden. Hätte er tatsächlich befürchtet, als Lockvogel
benutzt zu werden, hätte er im Heimatdorf auch keinen Kontakt zur er-
wähnten PKK-Gruppe gesucht.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verwei-
gerung der Akteneinsicht stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung
dar. Des Weiteren habe das BFM wesentliche Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht erwähnt und nicht gewürdigt. So sei in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt worden, dass in seinem Heimatdorf nach dem
Gefecht vom April 2011 nach ihm gesucht worden sei. Das BFM habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht
erwähnt habe, dass er davon ausgehe, er sei nach seiner Entlassung am
Flughafen von Istanbul im Februar 2011 beobachtet und verfolgt worden,
worauf man seine Tätigkeit im Heimatdorf entdeckt habe. Das BFM habe
im Sachverhalt zwar die eingereichten Dokumente erwähnt, sie in der
Folge aber nicht gewürdigt. Dies stelle eine schwere Gehörsverletzung
dar und müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
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haben. Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass er wiederholt erklärt
habe, dass er als Alevit unter der Dominanz der "türkisch-islamischen"
Kulturengesellschaft und den Behörden gelitten habe. Es sei offensicht-
lich, dass dieser Umstand zusätzlich zur ethnischen Komponente hätte
erwähnt werden müssen. Sein Profil zeichne sich durch die religiöse und
ethnische sowie politische Seite seiner Persönlichkeit aus. Die Nichter-
wähnung seiner Religion stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Zu-
dem habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es
nicht erwähnt habe, dass die Gendarmerie aufgrund des Funds seiner
Identitätskarte bei der Guerilla im Jahr 2006 das Haus seiner Familie ge-
stürmt und seinen Vater auf den Posten in K._______ gebracht und be-
fragt habe. Dies wiege besonders schwer, da seine Verhaftung am Flug-
hafen von Istanbul in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fund sei-
ner Identitätskarte stehe. Dieses Problem habe 2006 zu einer massiven
Reaktion geführt und es sei beeindruckend, dass die türkischen Behör-
den fünf Jahre später nach wie vor Interesse an dieser Angelegenheit
zeigten. Dies illustriere sein bedeutendes Profil. Es wiege schwer, dass
das BFM die seit 2006 bestehende Vorverfolgung nicht erwähnt und ge-
würdigt habe. Weiter wiege schwer, dass das BFM nicht erwähnt habe,
dass die türkischen Behörden bei der Verhaftung vom Februar 2011 sei-
nen Reisepass eingezogen hätten, da es sich um eine äusserst wichtige
Tatsache im gesamten Gefährdungsprofil handle. Aus seinen Aussagen
gehe eindrücklich hervor, dass er unter gesundheitlichen Problemen lei-
de; diese seien geprägt von einem ihn in seiner "alltäglichen Lebensfä-
higkeit" einschränkenden Leiden. Er sei fixiert auf das in der Türkei erleb-
te Unrecht und nicht in der Lage, sich gedanklich davon zu lösen bzw. die
erlebte Verfolgung zu abstrahieren. Dies habe das BFM weder verstan-
den noch gewürdigt. Es stehe somit fest, dass die schwerwiegenden Ver-
letzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör – insbesondere der Be-
gründungspflicht – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM führen müssten.
Aus den erhobenen Rügen gehe hervor, dass das BFM zahlreiche Sach-
verhaltselemente nicht erwähnt, nicht gewürdigt und dadurch auch nicht
abgeklärt habe. Es habe auch die Pflicht zur Abklärung seines Gesund-
heitszustands verletzt. Insbesondere bei der zweiten Befragung sei eine
gesundheitliche Problematik erkennbar geworden, welche weiter hätte
abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer stehe heute in ärztli-
cher Behandlung und es hätte ihm Frist zur Einreichung weiterer Informa-
tionen bzw. eine Arztberichts angesetzt werden müssen. Aufgrund des
Geschehenen sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden dem
Verlust seiner Identitätskarte grosse Bedeutung beigemessen hätten. Es
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Seite 10
sei nicht anzunehmen, dass sich diese durch die Erklärung des Be-
schwerdeführers, er habe sie verloren, hätten überzeugen lassen. Das
BFM hätte zur Klärung des Sachverhalts eine Botschaftsabklärung durch-
führen müssen. Mit dieser wäre es möglich gewesen, herauszufinden, ob
im Februar 2011 gegen ihn etwas vorgelegen und weshalb man seinen
Pass einbehalten habe.
5.
5.1
5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm Einsicht in die
Akten A8/1 und A10/1 (Anfrage des BFM an den Nachrichtendienst des
Bundes [NDB] und Antwort desselben) zu gewähren, wurde das BFM mit
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 angewiesen, diesem Antrag zu
entsprechen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich das BFM bei der
Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf diese Akten
abstützte, weshalb es ihm das rechtliche Gehör dazu nicht gewähren
musste. In der Zwischenverfügung wurde des Weiteren festgestellt, dass
sich ausser den im Beweismittelumschlag (vgl. act. A1/1) abgelegten Do-
kumenten noch die Identitätskarte des Beschwerdeführers und die Ko-
pien von zwei Universitätsdiplomen bei den Akten befänden. Die Abgabe
dieser Dokumente gehe aus dem Protokoll der Kurzbefragung ebenso
wie der Umstand hervor, dass die Originale der Diplome ihm belassen
worden seien (vgl. act. A2/11 S. 4 f.). Bei der Nichtzustellung der Akten
A8/1 und A10/1 handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende Gehörsverletzung, da
diese Akten keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM hatten.
5.1.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 162
angeführt, das BFM habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwer-
deführer nach dem Gefecht in seinem Heimatdorf vom April 2011 zu Hau-
se gesucht worden sei. Diese Rüge ist unberechtigt, hat doch das BFM
im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung angeführt, der Beschwerdefüh-
rer gehe davon aus, dass gegen ihn eine Fahndung laufe (vgl. S. 3 der
angefochtenen Verfügung). Im Weiteren stellte es sich bei der Würdigung
des Sachverhalts unter Hinweis auf die Fragen 162-173 der Anhörung auf
den Standpunkt, es sei in Bezug auf die Ereignisse in seinem Heimatdorf
kein greifbarer Zusammenhang zu ihm ersichtlich.
5.1.3 Die in der Beschwerde unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 123
aufgestellte Behauptung, das BFM habe im Sachverhalt nicht erwähnt,
dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, er sei nach seiner Entlas-
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Seite 11
sung im Februar 2011 beobachtet worden, ist insofern aktenwidrig, als
das BFM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Istanbul freigelas-
sen worden, um als Lockvogel für PKK-Angehörige benutzt zu werden, in
den Erwägungen unter Hinweis auf act. 12 Fragen 111-115 und 122/123
als unwahrscheinlich erachtete (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung).
5.1.4 Die Rüge, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel nicht gewürdigt, obwohl es sie im Sachverhalt der Verfügung
erwähnt und erklärt habe, auf diese werde soweit notwendig in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen, was eine schwerwiegende Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und zwingend für
sich allein bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
haben müsse, ist offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer gab bei der
Erstbefragung vom 26. Mai 2011 seine Identitätskarte, ein Flugticket und
eine Einsteigekarte sowie eine Fotografie, die ihn zusammen mit einer
weiteren Person in Militärkleidern und ein Gewehr tragend zeigt, ab (vgl.
act. A2/11 S. 4 und 8), und wies zwei Universitätsdiplome vor (vgl. act.
A2/11 S. 5). Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer habe sich im Jahr 1992 kurzzeitig als Milizionär der
PKK angeschlossen, habe eine universitäre Ausbildung absolviert, und
sei am 17. Februar 2011 auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt.
Des Weiteren wurde festgehalten, dass er zum Nachweis seiner Identität
und seiner Staatsangehörigkeit eine türkische Identitätskarte abgegeben
habe. Das BFM bezweifelte in der Folge weder die Identität des Be-
schwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit noch seinen vorüberge-
henden Einsatz auf Seiten der PKK noch seine Rückkehr in die Türkei am
17. Februar 2011. Aufgrund dessen wird klar, dass ein weiteres Eingehen
auf die eingereichten Beweismittel, mit denen nichts anderes als der
glaubhaft erachtete Sachverhalt belegt werden kann, nicht notwendig
war.
5.1.5 In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, das BFM hätte
zwingend die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erwähnen
müssen. Da er keine im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörig-
keit erlittenen ernsthaften Nachteile geltend machte – er brachte nicht vor,
aufgrund seines alevitischen Glaubens verfolgt worden oder in seiner Re-
ligionsausübung behindert worden zu sein (vgl. act. A12/25 S. 5 f.) – ist
nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die
Nichterwähnung seiner Glaubenszugehörigkeit verletzt worden sein soll-
te.
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Seite 12
5.1.6 Unter Hinweis auf act. A12/25 Frage 100 wird gerügt, das BFM ha-
be in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Gendarmerie
im Jahr 2006 das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestürmt und
seinen Vater auf den Posten mitgenommen und nach ihm befragt habe.
Das BFM hat die Festhaltung des Beschwerdeführers in Istanbul gewür-
digt und dabei festgehalten, diese sei grundsätzlich korrekt erfolgt und mit
keinen spezifischen und ernsthaften Nachteilen verbunden gewesen. Da-
bei wurde ausdrücklich auf die Fragen 100-126 der Anhörung verwiesen
und festgestellt, er sei ohne Weiterungen aus der Polizeihaft entlassen
worden, nachdem es ihm gelungen sei, die Polizei vom seinerzeitigen
Verlust der Identitätskarte zu überzeugen. Inwiefern das rechtliche Gehör
verletzt worden sein sollte, nachdem das BFM die im Zusammenhang mit
den Ereignissen vom Jahr 2006 stehende Festnahme vom Jahr 2011 in
Kenntnis der zurückliegenden Ereignisse würdigte, ist nicht ersichtlich.
5.1.7 Des Weiteren wird gerügt, das BFM habe den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht abgeklärt. Seine Aussagen seien geprägt,
von einem seine "alltägliche Lebensfähigkeit" einschränkenden Leiden.
Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen vornehmen oder ihm Frist
zur Einreichung weiterer Informationen oder eines Arztberichts ansetzen
müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Rahmen der Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) an ihm gelegen hätte, allfällige gesund-
heitliche Probleme geltend zu machen. Er erwähnte indessen bei beiden
Befragungen nicht, dass er in seinem Heimatland zweimal einen Psychia-
ter aufgesucht habe, weil er unter Depressionen gelitten habe (vgl. den
eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2013 S. 2). Da er vor
seinem Deutschlandaufenthalt während dreier Jahre als D._______ tätig
– und somit arbeitsfähig – war und nicht geltend machte, in Deutschland
ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, bestand für das BFM
keine Veranlassung, seinen Gesundheitszustand abklären zu lassen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer sich gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht in der
Schweiz erstmals am 7. Januar 2013 und damit nach der Beschwerdeer-
hebung in ärztliche Behandlung begab.
5.1.8 Schliesslich wird in der Beschwerde davon ausgegangen, der
Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, weil das BFM keine
Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer
gab bei der Anhörung an, die türkischen Behörden hätten von seinem
kurzzeitigen Aufenthalt in den Reihen der PKK im Jahr 1992 keine Kennt-
nis gehabt (vgl. act. A12/25 S. 5) und es sei gegen ihn kein Strafverfahren
D-6658/2012
Seite 13
eröffnet worden (vgl. act. A12/25 S. 15). Da er bis zu seiner Ausreise aus
der Türkei im Jahr 2004 keinerlei Verfolgung ausgesetzt war und die tür-
kischen Behörden auch im Zusammenhang mit dem Auffinden seiner als
"verloren" gemeldeten Identitätskarte kein Strafverfahren eröffneten, hat
das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zur
Sachverhaltsabklärung keine Botschaftsabklärung durchführen müssen.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formellen
Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind; es erübrigt sich, auf diese wei-
ter einzugehen. Soweit zu Recht die Nichtzustellung der (für den Verfah-
rensausgang unwesentlichen) Akten A8/1 und A10/1 gerügt wird, liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zu einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu führen hätte. Der Antrag, die Sache sei
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen, ist demnach ebenso abzuweisen wie der sinngemässe Antrag,
vom Bundesverwaltungsgericht seien weitere Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997, BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zu sei-
ner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2004 keinerlei asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Er wurde nach dem Ab-
schluss seines Studiums zu den H._______prüfungen zugelassen und
arbeitete in der Folge während dreier Jahre für den türkischen Staat (vgl.
die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 27. November 2012; act. A2/11
S. 2, A12/25 S. 8), ohne dass ihm dabei Probleme entstanden wären. Es
ist davon auszugehen, dass er vor seiner Anstellung bzw. der Zulassung
D-6658/2012
Seite 14
zur D._______prüfung auf allfällige Sicherheitsrisiken überprüft wurde
und dass im damaligen Zeitpunkt nichts gegen ihn vorlag. Er gab seine
Anstellung als D._______ auf und gab als Grund dafür an, er beabsichti-
ge, in Deutschland weiter zu studieren. Er verliess die Türkei legal mit
seinem Reisepass (vgl. act. A12/25 S. 8).
6.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, die Gendarmen hätten 2006 das el-
terliche Haus durchsucht und seinen Vater zur Befragung auf den Posten
mitgenommen, nachdem man seine alte Identitätskarte bei einem PKK-
Kämpfer aufgefunden habe. In der Beschwerde wird in diesem Zusam-
menhang von einer seit dem Jahr 2006 bestehenden Vorverfolgung des
Beschwerdeführers gesprochen. Diese Auffassung kann nicht geteilt wer-
den, denn der Beschwerdeführer wurde zwar bei seiner Wiedereinreise in
die Türkei festgenommen, auf den Polizeiposten geführt und einmal zu
verschiedenen Themen befragt. Da er aber nach drei Tagen auf freien
Fuss gesetzt wurde, ohne dass ihm aus der Angelegenheit mit der 2006
aufgefundenen Identitätskarte weitere Nachteile entstanden, ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die Intervention der Behörden im Jahr 2006 als Vorver-
folgung bezeichnet wird. Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt sei-
ner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 bekannt, dass die türkischen
Behörden seine 1992 als "verloren" gemeldete Identitätskarte bei einem
PKK-Kämpfer aufgefunden hatten (vgl. act. A12/25 S. 13). Eigenen Aus-
sagen gemäss rechnete er damit, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei
festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde, weshalb er
bereits von Deutschland aus einen türkischen Anwalt engagiert hatte (vgl.
act. A12/25 S. 2 und 16). Aufgrund dessen, dass er legal in die Türkei zu-
rückkehrte, ist allerdings zu schliessen, dass er im Februar 2011 keine
subjektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte,
ansonsten er wohl in Deutschland geblieben wäre oder versucht hätte,
unter Umgehung behördlicher Kontrollen in seine Heimat zurückzukeh-
ren.
6.4
6.4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht den
Schluss gezogen, die dreitägige Haft des Beschwerdeführers nach seiner
Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 sei mangels Intensität asylrecht-
lich nicht relevant. Er gab an, er sei auf dem Polizeiposten einmal befragt
und korrekt behandelt worden. Es ist aufgrund der Aktenlage davon aus-
zugehen, dass die Sicherheitsbehörden nach nochmaliger Prüfung der
Angelegenheit zum Schluss gelangten, es gebe keinen Grund, ein Straf-
verfahren einzuleiten und ihn in Haft zu behalten. Der Umstand, dass die
D-6658/2012
Seite 15
Polizei ihm gesagt habe, die Ermittlungen würden weitergeführt und sei-
nen Reisepass einbehielt, bildet objektiv gesehen keinen Anlass zur Be-
fürchtung, er hätte mit weitergehender, intensiverer Verfolgung zu rech-
nen gehabt.
6.4.2 Beim in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei im Februar 2011 wohl nur freigelassen worden, weil man
ihn als Köder habe benutzen wollen, um an PKK-Leute heranzukommen,
handelt es sich um eine Vermutung. Der Beschwerdeführer geht davon
aus, die türkischen Behörden hätten bis zu seiner Ausreise aus der Türkei
im Jahr 2004 keine Kenntnis von seinem Aufenthalt in den Reihen der
PKK im Jahr 1992 gehabt (vgl. act. A12/25 S. 5). Da ihm bei seiner Wie-
dereinreise im Februar 2011 keinerlei diesbezügliche Vorhaltungen ge-
macht worden seien, ist die Schlussfolgerung des BFM, die türkischen
Behörden hätten immer noch keine Kenntnis davon, entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung weder willkürlich noch unlogisch.
Seinen Aussagen gemäss verkehrte der Beschwerdeführer auch in
Deutschland nicht in einschlägigen Kreisen, sondern beschränkte sich auf
Kontakte zu legalen Vereinen, die sich für gewaltlose kurdische Anliegen
einsetzen (vgl. act. A12/25 S. 11). Inwiefern sich die Sicherheitsbehörden
hätten erhoffen können, über ihn an PKK-Leute zu kommen und ihn frei-
gelassen hätten, wenn etwas Gewichtiges gegen ihn vorgelegen hätte, ist
nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach
seiner Rückkehr ins Heimatdorf lässt sich denn auch nicht mit seiner
Vermutung, er werde überwacht, in Übereinstimmung bringen. Er sagte
aus, er sei nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf von einem PKK-
Angehörigen aufgesucht worden, der ihn zu anderen PKK-Leuten geführt
habe (vgl. act. A12/25 S. 16). Hätte er sich überwacht bzw. als Lockvogel
eingesetzt gewähnt, wie er es glauben zu machen versucht, hätte er dies
dem PKK-Angehörigen, der ihn aufgesucht habe, mitgeteilt und sich ge-
weigert, sich zu anderen PKK-Leuten führen zu lassen. Ein PKK-Kämpfer
dürfte wohl kein Interesse daran haben, eine Person, die sich behördlich
überwacht glaubt, zu weiteren PKK-Kämpfern zu führen. Auch ein weite-
res Treffen mit dem Beschwerdeführer wäre wohl bei einer solchen Aus-
gangslage kaum vereinbart worden. In der Beschwerde wird diesbezüg-
lich zu Unrecht gerügt, das BFM habe aktenwidrig und willkürlich behaup-
tet, der Beschwerdeführer habe Kontakte zur PKK-Gruppe gesucht, da er
wiederholt erklärte habe, die Guerilla habe Kontakt zu ihm aufgenommen.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf act.
A12/25 Fragen 127-132 lediglich erwogen, der Beschwerdeführer hätte in
seinem Heimatdorf von sich aus keine weiteren (Hervorhebung durch das
D-6658/2012
Seite 16
Gericht) Kontakte zur PKK-Gruppe gesucht, wenn er sich behördlich
überwacht gewähnt hätte. Damit kann nichts anderes gemeint sein, als
dass er sich nicht zu einem weiteren Treffen mit der Guerilla begeben hät-
te, falls er damit gerechnet hätte, von den Sicherheitsbehörden beobach-
tet zu werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derart unvorsichtig
vorgegangen, hätte er nicht nur sein Leben bzw. seine Freiheit, sondern
auch diejenige der PKK-Angehörigen aufs Spiel gesetzt, was seinerseits
als unlogisches Verhalten zu bezeichnen wäre.
6.5
6.5.1 Der Beschwerde werden Unterlagen aus deutschen Asylverfahren
beigelegt, denen entnommen werden könne, dass mehrere Angehörige
des Beschwerdeführers in Deutschland Asyl erhalten hätten. In einer Ab-
schlussmitteilung des damaligen deutschen "Bundesamtes für die Aner-
kennung ausländischer Flüchtlinge" vom 11. Januar 2001 wird festgehal-
ten, dass Q._______ als Asylberechtigte anerkannt worden sei. Einem
Urteil des Verwaltungsgerichts R._______ vom 22. Januar 1992 ist zu
entnehmen, dass S._______ und T._______ als Asylberechtigte anzuer-
kennen seien. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts U._______
vom 31. März 2005 wurde Y._______ als Asylberechtigter erkannt. Bei
diesen Personen soll es sich gemäss Beschwerdeschrift um die Schwes-
ter bzw. um drei Cousins des Beschwerdeführers handeln. Mit Schreiben
vom 7. Januar 2013 wurden Kopien der im Oktober 2004 ausgestellten
österreichischen Reisepässe von N._______ und V._______ nachge-
reicht. Sie seien mit dem Beschwerdeführer verwandt und hätten die Tür-
kei aufgrund politischer Verfolgung verlassen müssen.
6.5.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung nicht erwähnt,
dass in Deutschland eine seiner Schwestern und mehrere Cousins und in
Österreich weitere Verwandte leben. Nach in einem Drittstaat lebenden
Verwandten gefragt, gab er an, in Deutschland lebten zwei Onkel und
zwei Tanten, "das sei alles" (act. A2/11 S. 3). Da er im Rahmen seiner Be-
fragungen nicht geltend machte, wegen seiner Verwandtschaft mit Perso-
nen, die in westeuropäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden
seien, Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt zu haben,
kann offengelassen werden, ob es sich bei den in den eingereichten Be-
weismitteln aufgeführten Personen tatsächlich um Verwandte von ihm
handelt. Selbst wenn dem so wäre, steht fest, dass er zu den
D._______prüfungen zugelassen wurde und von 2001 bis 2004 in Diens-
ten des türkischen Staates stand. Aus damaliger Sicht der türkischen Be-
hörden hätten die Probleme seiner Verwandten somit nicht gegen seine
D-6658/2012
Seite 17
Aufnahme in den Staatsdienst gesprochen. Er machte bei der Anhörung
geltend, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei im Februar 2011 wäh-
rend der Befragung auf dem Polizeiposten in Istanbul zwar gefragt wor-
den sei, mit wem er in Deutschland zu tun gehabt habe, er machte indes-
sen nicht geltend, dass ihm in Zusammenhang mit Verwandten, denen in
Deutschland oder anderswo Asyl erteilt worden wäre, Fragen gestellt
worden seien (vgl. act. A12/25 S. 14), sodass er aus dem Umstand, dass
einige seiner Verwandten Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehör-
den gehabt hätten, keine Nachteile erlitt. Auch im heutigen Zeitpunkt kann
aufgrund dieser Sachverhaltslage nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr in seine Heimat in be-
gründeter Weise vor Nachteilen fürchten, die ihm in Zusammenhang mit
zurückliegender Verfolgung von Verwandten entstehen könnten.
6.6 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei mit einer Inhaftierung und Verfolgung zu rechnen hat. Der Um-
stand, dass sich die türkischen Behörden nach dem Gefecht im April 2011
bei seinen Eltern nach seinem Aufenthalt erkundigten, lässt sich dadurch
erklären, dass er kurz zuvor ins Heimatdorf zurückkehrte und die Behör-
den nach bewaffneten Auseinandersetzungen Ermittlungen einleiten
müssen. Inwiefern der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde be-
hauptet wird, aus ethnischen oder religiösen Motiven asylrelevant verfolgt
werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Er wurde in der Türkei bis zu sei-
ner Ausreise im Jahr 2004 und auch nach seiner Rückkehr im Jahr 2011
weder aufgrund seiner kurdischen Ethnie noch seiner Glaubenszugehö-
rigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass er aus
einer politisch aktiven Familie stamme, gereichte ihm bisher nicht zum
Nachteil. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer konnte ein Universitätsstu-
dium absolvieren, wurde zu den D._______prüfungen zugelassen und
arbeitete drei Jahre lang im Dienste des türkischen Staates.
6.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Ein-
gaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzuge-
hen, da diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
D-6658/2012
Seite 18
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
D-6658/2012
Seite 19
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelun-
gen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rück-
kehr einer routinemässigen Überprüfung unterzogen wird. Da indessen
nichts Konkretes gegen ihn vorliegt und die im Februar 2011 erfolgte
Überprüfung – er wurde während der dreitägigen Haft korrekt behandelt –
offenbar keine Verdachtsmomente zutage brachte, die zu weitergehenden
behördlichen Massnahmen geführt hätten, ist nicht davon auszugehen,
dass er mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hat.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6658/2012
Seite 20
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in:
Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr.15 zu Art. 83 AuG). Dieser
Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.4.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer
Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der all-
gemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober
2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2).
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem in der Provinz
Karamanmaras gelegenen Dorf W._______ und absolvierte seine Studien
in G._______, wo er vor seinem Deutschlandaufenthalt beim E._______
arbeitete. Seine Eltern leben offenbar weiterhin im Heimatdorf, seine fünf
D-6658/2012
Seite 21
Schwestern leben in X._______ (vgl. act. A2/11 S. 3). Er hat somit in der
Türkei nach wie vor ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation. Er verfügt über eine überdurchschnittliche
Schulbildung sowie Berufserfahrung (vgl. act. A2/11 S. 2). Eine soziale
und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollte ihm deshalb möglich
sein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte für ihn zwar nach sei-
nem langjährigen Studienaufenthalt in Deutschland nicht einfach sein, in-
dessen kann auch in Anbetracht der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme (vgl. E. 8.4.4) nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der
Zugang zum Arbeitsmarkt nicht möglich sein wird.
8.4.4
8.4.4.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem eingereichten ärztli-
chen Bericht vom 22. Januar 2013 unter einer Anpassungsstörung (Angst
und depressive Reaktion gemischt [ICD-10 F43.22]) und möglicherweise
unter einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen. Er bedürfe psy-
chotherapeutischer Stützungsgespräche, eine eventuelle Medikation
müsse im weiteren Verlauf geprüft werden. Aus psychiatrischer Sicht ste-
he einer Behandlung der Leiden im Heimatland des Beschwerdeführers
nichts entgegen. Seinen Aussagen zufolge habe er sich aber im Heimat-
land nicht öffnen und den Ursprung seines Leidens nicht nennen können.
zudem fühle er sich in der Heimat gefährdet. Er sei reisefähig, eine Rück-
kehr könnte aber seinen Gesundheitszustand beeinträchtigen. Dem ärzt-
lichen Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Jugendzeit sehr sensibel gewesen sei. Seine Familie sei mit
seinem Entschluss, der PKK beizutreten, nicht einverstanden gewesen,
was ihn in einen Konflikt gestürzt habe. Nachdem er die PKK verlassen
habe, habe er sich stets vor einer Festnahme gefürchtet. Er sei in eine
Depression verfallen und habe Suizidgedanken gehegt. Er habe zwei
Psychiater aufgesucht, er habe sich diesen aber nicht öffnen können. Er
sei innerlich zerrissen gewesen und habe sich oft schlecht gefühlt. In
Deutschland habe er finanzielle Probleme gehabt und seine Studien sei-
en nicht erfolgreich gewesen. In der Schweiz habe er bisher keine medi-
zinische Hilfe in Anspruch genommen, weil er immer versucht habe, seine
Probleme zu verstecken.
8.4.4.2 Im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Be-
schwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
D-6658/2012
Seite 22
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine – zwar nicht dem schwei-
zerischen Standard entsprechende – medizinische Behandlung möglich
ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat si-
chergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur-
teilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch wenn in der Türkei der
Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszuge-
hen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen
ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Univer-
sitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen,
welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden, und
auch die gängigen Medikamente sind in der Türkei erhältlich. Der Be-
schwerdeführer gab an, er habe seine PKK-Vergangenheit, die mit ein
Grund für seine psychischen Probleme sei, in der Türkei bisher nicht
thematisieren können. In dieser Hinsicht wird er sich allenfalls zu einem
späteren Zeitpunkt öffnen können, wenn er zum Therapeuten ein Ver-
trauensverhältnis aufgebaut haben wird. Im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten gesundheitlichen Problemen ist festzuhalten, dass er
von 2004 bis 2011 in Deutschland lebte und sich offenbar nicht veranlasst
sah, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, was nahe legt, dass der
Leidensdruck erträglich war, er sich mit anderen Worten nicht schwer
krank fühlte. Sollte er die Befürchtung haben, eine psychiatrische Be-
handlung übersteige seine finanziellen Möglichkeiten, ist darauf hinzu-
weisen, dass es in der Türkei einerseits unentgeltliche Behandlungsmög-
lichkeiten gibt, er anderseits beim BFM auch ein Gesuch um medizini-
sche Rückkehrhilfe stellen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die
Rückkehr entsprechend vorbereitet wird.
8.4.5 Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hin-
weisen würden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
D-6658/2012
Seite 23
tur in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich mithin nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 25. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6658/2012
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: