B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6658/2013
thc/kna/ves
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Oktober 2013 aus-
führte, er sei schwul und habe in Gambia mit einem Touristen eine Bezie-
hung geführt, weshalb die Polizei nach ihm gesucht hätte und er darauf-
hin aus Angst vor einer Verhaftung ausgereist sei,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identi-
tät getäuscht hat,
dass dieser unter seinem richtigen Namen von Belgien am (…) und am
(…) jeweils ein Visum erhalten hat,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 aufgrund der Identi-
tätstäuschung und der allfälligen Zuständigkeit Belgiens für das vorlie-
gende Asylverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM bei dieser Sachlage am 4. November 2013 unter Verweis
auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ein Ersuchen um Übernah-
me des Beschwerdeführers an Belgien gerichtet hat, wobei es auf das
von Belgien ausgestellte Visum verwies,
dass die belgischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 13. November 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2013 – eröffnet am
22. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2013 – vorab
per Telefax – in englischer Sprache und mittels vorformulierten Standard-
anträgen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Datenwei-
tergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst
hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne Weiteres die Begeh-
ren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökono-
mischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
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Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See-, oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde
(Art. 5 i.V.m. Art. 6 – 13 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Beschwerde geltend
macht, dass er aus beruflichen Gründen nach Belgien gereist sei, sein
Bruder aber seit (…) in der Schweiz leben und hier ein (…) würde, wes-
halb er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass sich aus diesem Vorbringen keine Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 7 oder 8 Dublin-II-Verordnung
ergibt, da als Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmungen
neben Ehegatten und nicht verheirateten Partnern, welche eine dauerhaf-
te Beziehung führen, lediglich minderjährige Kinder gelten (Art. 2 Bst. i
Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen beziehungsweise weniger als zwei Jahre vor der Asylge-
suchstellung abgelaufenen Aufenthaltstitel oder ein gültiges beziehungs-
weise seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt
hat, sofern der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen hat (Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
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dass der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergeben hat, dass die belgische Botschaft in Y._______ dem Beschwer-
deführer zwei Visa, eines mit der Gültigkeit vom (…) bis zum (…) und ei-
nes vom (…) bis zum (…) (Vignetten-Nr. […]), ausgestellt hat (vgl. die vo-
rinstanzliche Akten A4 und A5),
dass das BFM die belgischen Behörden am 4. November 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung (recte: Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung, da das Visum zum
Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abgelaufen war) ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. No-
vember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich
zustimmten,
dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vorbringt, die belgischen Behörden würden ihn nach der Überstel-
lung nach Gambia schicken, da er mit einem belgischen Visum eingereist
sei, und er damit einwendet, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass er zudem fürchte, in Belgien von den Behörden Gambias gefolgt
und überwacht zu werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die belgischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in
der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer seine Angst, zurück nach Gambia geschickt
zu werden, oder in Belgien von den gambischen Regierungsvertretern
beobachtet und überwacht zu werden, in der Beschwerde nicht weiter
begründet,
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dass diese Parteibehauptung keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte darstellt, wonach Belgien, bei welchem es sich um einen Signa-
tarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, den Grundsatz des Non-
Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-
durch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zu-
rückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Frei-
heit ernsthaft gefährdet wäre, oder in dem er gezwungen würde, sich in
ein solches Land zu begeben,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung
des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträ-
ge gegenstandlos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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