B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6658/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nationalität unbekannt (angeblich Somalia),
vertreten durch Urs Jehle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Er gab an, er heisse B._______ und sei äthiopischer Staatsangehö-
riger; er sei am (…) in C._______/Äthiopien geboren.
A.a Am 15. April 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ befragt und am 2. Dezember 2014 durch das vormalige Bun-
desamt für Migration (BFM; heute: SEM) eingehend zu seinen Asylgründen
angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er heisse A._______ und
sei somalischer Staatsangehöriger; er sei am (…) in E._______/Somalia
geboren. Er habe die Schweizer Behörden eingangs über seine Identität
getäuscht, da er davon ausgegangen sei, sich immer noch in Italien zu
befinden, weshalb er befürchtet habe, die Offenlegung der wahren Identität
könnte ihm eine Weiterreise in die Schweiz erschweren beziehungsweise
zu einer Rückschaffung nach Italien führen. Er habe sein Heimatland So-
malia am 1. August 2012 in Richtung Äthiopien verlassen. Via den Sudan
und Libyen sei er im Februar 2014 nach Italien gelangt. Seine Mutter sei
krankheitshalber gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater
sei im Januar 2012 von der al-Shabaab-Miliz getötet worden. Im Juni 2012
habe die al-Shabaab ihn dazu zwingen wollen, sein Haus für eine religiöse
Schule zur Verfügung zu stellen. Als er sich geweigert habe, habe ihn ein
Milizionär mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Er habe das
Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital wiedererlangt. Nach dem
Spitalaustritt habe die al-Shabaab-Miliz versucht, ihn zu rekrutieren. Res-
pektive man habe ihn über die Zwangsheirat einer seiner beiden Schwes-
tern mit einem Milizionär informiert. Er sei der Rekrutierung vorerst entgan-
gen, indem er auf die noch nicht verheilte Kopfwunde hingewiesen habe.
In der Folge sei die al-Shabaab-Miliz noch ein respektive zwei Mal vorbei-
gekommen, weshalb er Somalia aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung
am 1. August 2012 verlassen habe.
A.b Am 10. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Verdacht der Identitätstäuschung.
A.c Am 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte
die Kopie eines somalischen Ausweises ein, der seinen Vater betreffe. Am
7. April 2015 reichte er zudem ein als „In lieu of Birth Certificate“ betiteltes
Schreiben der somalischen Vertretung in F._______ vom 27. März 2015
ein.
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B.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somali-
sche Herkunft und Staatsangehörigkeit wie auch die vorgebrachten Asyl-
gründe als nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien
oder ein „anderes somalisches Nachbarland“ sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nebst einer Kopie des aktenkun-
digen Schreibens der somalischen Vertretung vom 27. März 2015 reichte
er das Original des Ausweises, der seinem Vater gehöre, ein.
D.
Mit Urteil D-3169/2015 vom 12. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 ab.
E.
E.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungsweise
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
E.b Zur Begründung brachte er vor, er verfüge neu über Beweismittel aus
Somalia, die seine somalische Herkunft belegen könnten. Es handle sich
dabei um seine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung des Zivil-
standsamts in G._______, die als fälschungssicheres Merkmal einen Fin-
gerabdruck aufweise. Er habe einen ehemaligen Lehrer und einen Cousin
in G._______ ausfindig machen können und diese hätten für ihn die be-
sagten Dokumente am 14. März 2016 in Vertretung ausstellen lassen. Mit
diesen Dokumenten sei nun auch nachgewiesen, dass der eingereichte
somalische Ausweis seinem Vater gehöre. Im Übrigen sei es problema-
tisch, dass dem Schreiben der somalischen Vertretung vom 27. März 2015
kein ausreichender Beweiswert zugemessen worden sei, stehe es doch
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allein den Nationalstaaten zu, Staatsbürger anzuerkennen. Sollten weiter-
hin Zweifel an seiner Herkunft bestehen, ersuche er um Durchführung ei-
ner LINGUA-Analyse.
F.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 informierte das SEM den Beschwerdefüh-
rer, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, der auf der Identitäts-
bestätigung enthaltene Daumenabdruck gehöre nicht ihm. Es räumte dem
Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein.
G.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es
sich nicht um seinen Fingerabdruck handle. Er erklärte, das besagte Do-
kument sei von einem Cousin, einem Lehrer und einem weit entfernten
Verwandten, die als Zeugen hätten auftreten müssen, stellvertretend für
ihn in G._______ beantragt worden, und eine dieser Personen habe ihren
Fingerabdruck abgegeben. Er kläre derzeit ab, ob die somalische Vertre-
tung in F._______ seine Fingerabdrücke aufnehmen und im Hinblick auf
die nochmalige Ausstellung des Dokuments an die Behörden in G._______
weiterleiten könne. Er versuche auch, Ausweiskopien und Fingerabdrücke
der Stellvertreter in Somalia erhältlich zu machen. Sollten weiterhin Zweifel
bestehen, ersuche er das SEM im Hinblick auf die Abklärung seiner Staats-
bürgerschaft um direkte Kontaktaufnahme mit der somalischen Vertretung.
H.
Mit Schreiben vom 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Do-
kument ein, bei dem es sich um die nunmehr mit seinem Fingerabdruck
versehene Identitätsbestätigung handle. Das Zivilstandsamt in G._______
habe sich zur Korrektur bereit erklärt, nachdem die Zeugen seinen Finger-
abdruck via E-Mail erhalten und für dessen Richtigkeit gebürgt hätten. Zu-
dem reichte er Ausweiskopien der Zeugen ein (ohne Fingerabdrücke) und
wies darauf hin, dass die Zeugen auch bereit seien, seine Identität unter
Eid zu bestätigen.
I.
I.a Mit Verfügung vom 28. September 2016 – eröffnet am 29. September
2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die
Verfügung vom 15. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, verzich-
tete auf die Erhebung einer Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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I.b Zur Begründung führte es an, die neuen Beweismittel seien nicht er-
heblich. Die Dokumente – auch die nunmehr mit einem Fingerabdruck des
Beschwerdeführers versehene Identitätsbestätigung – seien nachträglich
„in absentia“ des Beschwerdeführers hergestellt worden. Dies zeige, dass
die in den Urkunden enthaltenen Angaben allein auf dessen Erklärungen
beruhen würden. Der Beweisgehalt gehe daher nicht über eine blosse Par-
teierklärung hinaus. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 15. April 2015 zu beseitigen vermöchten.
J.
J.a Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfü-
gung vom 28. September 2016 und um Rückweisung der Sache an das
SEM zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe
die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Es nehme ihm mit
seiner Argumentation jede Möglichkeit, seine Herkunft zu beweisen, könne
er Dokumente aus Somalia doch nur „in absentia“ anfordern. Er habe be-
reits zum dritten Mal Dokumente zum Nachweis seiner Identität einge-
reicht. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen
und habe alles Zumutbare unternommen, um seine Identität zu belegen.
Eine asylsuchende Person müsse ihre Staatsangehörigkeit nicht bewei-
sen, sondern nur glaubhaft machen. Es obliege nun dem SEM, weitere
Nachforschungen anzustellen, wenn es seine Identität weiterhin bezweifle
(bspw. LINGUA-Analyse, Abklärungen bei der somalischen Vertretung).
Laut Auskunft der somalischen Vertretung könne diese seit etwa zwei Jah-
ren keine Pässe mehr ausstellen, weshalb sie als Ersatz die besagten „In
lieu of Birth Certificate“-Schreiben ausfertige. Falls das SEM zu weiteren
Abklärungen nicht bereit sei, wäre er als staatenlos anzuerkennen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. November 2016 entweder
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kosten-
vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut.
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Seite 6
L.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
vom 16. November 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nach.
M.
Am 14. März 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Be-
schwerdevernehmlassung ein.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 10. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Hinsichtlich des Eventualantrags in der Rechtsmitteleingabe um Fest-
stellung der Staatenlosigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das SEM für die
Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit zustän-
dig ist (Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November
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1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD;
SR 172.213.1]). Ein entsprechendes Gesuch ist somit gegebenenfalls dort
einzureichen. Mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts und angesichts des Fehlens eines entsprechenden Anfech-
tungsobjekts (die Anerkennung der Staatenlosigkeit bildet nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung) ist auf den besagten Eventualantrag
nicht einzutreten.
1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen,
aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden
und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12.3).
3.2 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerde-
führers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede
gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM
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Seite 8
zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2015 zu beseitigen vermögen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurtei-
lung, mit der Begründung, das SEM habe die Begründungs- und Untersu-
chungspflicht verletzt.
4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs nicht ausreichend begründet, geht fehl. Das SEM
hat die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren eingereich-
ten Beweismittel entgegengenommen, geprüft (vgl. den durchgeführten
Fingerabdruckvergleich) und gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung
ist ersichtlich, weshalb es die besagten Dokumente als nicht beweistaug-
lich und somit als nicht erheblich erachtet hat. Damit ist das SEM seiner
Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen. Dem Be-
schwerdeführer war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine
Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende
Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG
statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt, findet denn auch seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der die Substanziierungslast tragenden asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere die Pflicht
zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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4.2.1 Der Beschwerdeführer vermochte im Asylverfahren die geltend ge-
machte somalische Herkunft und Staatsangehörigkeit wie auch die vorge-
brachten Asylgründe nicht glaubhaft zu machen. Seine Identität steht nicht
fest.
4.2.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM müsste nach dem
abgeschlossenen Asylverfahren, in welchem angesichts der unglaubhaft
dargelegten Herkunft keine Notwendigkeit für das Erstellen eines LINGUA-
Gutachtens bestand, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens sel-
ber weitere Abklärungen zur Eruierung seiner Identität und Staatsangehö-
rigkeit tätigen, geht fehl. Es liegt nach Abschluss des Asylverfahrens am
Beschwerdeführer, die behauptete Identität zu belegen. Das SEM hatte im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nur zu prüfen, ob die mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel geeignet sind, die
bisher nicht feststehende Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu
belegen. Dieser Pflicht ist das SEM nachgekommen. Es hat die besagten
Beweismittel auf ihre Erheblichkeit hin geprüft und gewürdigt.
4.2.3 Fehl geht auch die Kritik am von der Vorinstanz angewendeten Be-
weismassstab, vielmehr ist der Einschätzung des SEM, dass die im Wie-
dererwägungsverfahren vorgelegten Dokumente von zu geringem Beweis-
wert seien, zuzustimmen. Somalia verfügt weder über ein zentrales Gebur-
tenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somali-
schen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte.
Grundlage für die Ausstellung von Papieren sind mündliche Angaben und
nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. dazu European
Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Re-
port. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39
und 41 ff., abrufbar unter
zuletzt abgerufen am 19. April 2018). Nachträglich auf der Grundlage
mündlicher Angaben vorsprechender Personen ausgestellten somalischen
Dokumenten wie Geburtsurkunden (oder von der somalischen Vertretung
in F._______ ausgestellte “In lieu of Birth Certificates”) und Identitätsbestä-
tigungen kommt daher kein Beweiswert zu (vgl. hierzu bspw. die Urteile
des BVGer E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2 und E-2345/2017 vom
6. Juni 2017 E. 7.1). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Zustande-
kommen der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente be-
stätigt die obigen Ausführungen, wurden diese doch offenbar einzig auf-
grund mündlicher Angaben von Stellvertretern am 14. März 2016 in
G._______ ausgestellt. Das auf der Identitätsbestätigung enthaltene Si-
cherheitsmerkmal des Fingerabdrucks vermag denn auch hinsichtlich des
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Inhalts der Bestätigung keinerlei Bedeutung zu entfalten. Eine einlässliche
Auseinandersetzung mit der Frage der Authentizität der besagten Doku-
mente und diesbezüglichen Ungereimtheiten (bspw. andere Namens-
schreibweise als im „In lieu of Birth Certificate“ vom 27. März 2015;
Schreibfehler in der Geburtsurkunde [„Date of Birt“; in zweiter Version nicht
mehr vorhanden, obwohl das Dokument immer noch dasselbe Ausstel-
lungsdatum vom 14. März 2016 trägt]; Adresse [G._______] und Beruf
[{…}] nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren
übereinstimmend; keine in G._______ lebenden Verwandten oder Lehrer
im Asylverfahren erwähnt) erübrigt sich damit.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist die Schlussfolgerung des SEM, dass die
vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer wiedererwägungs-
weisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaf-
tigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers zu führen, nicht zu
beanstanden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abge-
wiesen. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärun-
gen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl.
hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.2.2). Der entsprechende
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 3. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: