B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6658/2017
law/auj
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass Abklärungen des SEM in der Datenbank EURODAC ergaben, dass
die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2017 in B._______ (Italien) aufgegrif-
fen worden war und am 29. Juni 2017 in C._______ (Italien) ein Asylge-
such gestellt hatte,
dass das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Oktober
2017 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates nicht bestritt, jedoch vorbrachte, sie habe niemanden in Italien
und sei in die Schweiz gekommen, um die Kinder ihrer einzigen Tochter,
die hier lebe, zu unterstützen,
dass sie anlässlich einer weiteren Gewährung des rechtlichen Gehörs am
11. Oktober 2017 im Hinblick auf die Kantonszuteilung zu Protokoll gab,
dass die beiden jüngsten Kinder ihrer alleinerziehenden Tochter erst (…)-
und (…)jährig seien, und ihre Tochter Hilfe bei der Erziehung der Kinder,
im Haushalt und bei den Einkäufen brauche, weil sie arbeiten gehen wolle,
dass das SEM am 25. Oktober 2017 die italienischen Behörden um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 14. November 2017 in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in
den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) anordnete, den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
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dass das SEM am 15. November 2017 den italienischen Behörden mit-
teilte, dass es mangels einer fristgerechten Beantwortung seines Übernah-
meersuchens davon ausgehe, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin am 9. November 2017 auf Italien
übergegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 24. November 2017 (Datum des Poststempels) gegen die
am 22. November 2017 eröffnete vorinstanzliche Verfügung vom 14. No-
vember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wird, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen;
eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend die Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über
den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass auch auf den – nicht näher konkretisierten – Antrag, es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt
kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Da-
tenbank EURODAC ergab, dass diese am 29. Juni 2017 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt hatte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz in-
nert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO), und das SEM sie am 15. Oktober 2017 ausdrücklich
auf diesen Umstand hingewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im vorinstanzlichen Ver-
fahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens keine Gründe vorzubringen vermochte, welche die Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens widerle-
gen könnten,
dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass volljährige Kinder und
Enkelkinder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
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III-VO gelten und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der
Schweiz bestehen,
dass die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer achtjährigen Enkelin bestehe ein enges Ver-
hältnis, da das Kind bei ihr gelebt habe, als seine Mutter (die Tochter der
Beschwerdeführerin) schon in der Schweiz gewesen sei, nicht geeignet ist,
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Enkelin glaubhaft zu machen,
dass die beiden Enkelinnen der Beschwerdeführerin, D._______ und
E._______, 16 Monate nach ihrer Mutter (der Tochter der Beschwerdefüh-
rerin) in die Schweiz eingereist sind, und – selbst wenn sie in dieser Zeit
tatsächlich von der Grossmutter (bzw. der Beschwerdeführerin) betreut
worden sein sollten – sich daraus keine besondere Beziehung und schon
gar kein Abhängigkeitsverhältnis ergibt,
dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll gab, ihre Tochter habe letztmals bis vor ihrer
Heirat vor 14 Jahren mit ihr zusammen gewohnt, als noch keines der En-
kelkinder geboren war (vgl. act. A10/2),
dass die Beschwerdeführerin demzufolge aus der Anwesenheit ihrer voll-
jährigen Tochter und ihrer Enkelkinder in der Schweiz kein Zuständig-
keitskriterium ableiten kann,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich gegeben ist,
und ihr Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, um sich um ihre Enkel-
kinder zu kümmern, daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-
Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstel-
len auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach kommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es demnach keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie
wäre bei einer Überstellung nach Italien dort alleine auf sich gestellt und
ihre Tochter, die ihre Hilfe benötige, wäre alleine in der Schweiz,
dass sie (die Beschwerdeführerin) alt und krank sei,
dass man ihr in Italien gesagt habe, es gebe keinen Platz im Asylcamp, so
dass sie draussen habe schlafen müssen,
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dass die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass, wie bereits erwähnt, Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfah-
rensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sie an der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab, Italien sei gut zu ihr
gewesen (vgl. SEM-act. A9/15 Ziff. 8.01 a.E.), und die in der Beschwerde
erhobene Behauptung, sie habe auf der Strasse schlafen müssen, als
nachgeschoben zu qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP ausdrücklich angab, sie habe
keine gesundheitlichen Probleme (vgl. act. A9/15 Ziff. 8.02), so dass ihre
erstmals in der Beschwerde erhobene, indes unbelegte Behauptung, sie
sei krank, nicht geglaubt werden kann,
dass – wie vorstehend ausgeführt – das SEM zu Recht darauf hingewiesen
hat, dass volljährige Kinder sowie Enkelkinder nicht als Familienangehö-
rige im Sinn von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb die Beschwer-
deführerin aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und
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ihrer Tochter oder den Enkelkindern nicht belegt ist (vgl. Art. 9 und 16 Dub-
lin-III-VO),
dass das SEM gemäss Praxis bei der Anwendung der Kann-Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 f.), und das Gericht seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft, son-
dern seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erho-
ben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Er-
messensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind und das Gericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausfüh-
rungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO besteht und Italien als der für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23 wiederauf-
zunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Fehlen von Überstellungshindernissen Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und deshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.; 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf die eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: