Abtei lung IV
D-6659/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren Z._______,
Nepal,
alias B._______, geboren Y._______,
Nepal,
vertreten durch Andres Geiser, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFF vom 22. August 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6659/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer über
C._______, D._______ und E._______ am 25. Juli 2002 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am
2. August 2002 in der Empfangsstelle F._______ befragt und am
30. Juni 2003 durch den G._______ zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte geltend, er komme aus H._______, Distrikt I._______,
Nepal. Er sei auf der Seite der J._______ gewesen und habe ihnen
geholfen, indem er nachts Plakate aufgehängt habe. Eines nachts sei
er von einem Mann gesehen worden. Einige Zeit später sei es in
seinem Dorf zu Konflikten wegen Bestechungsgeldern gekommen und
dabei sei die Polizei über seine Aktivitäten informiert worden. Die
Polizei habe ihn am 26. März 2001 festgenommen und misshandelt.
Vor seiner Freilassung zehn Tage später habe er sich unterschriftlich
verpflichten müssen, nicht mehr für die J._______ aktiv zu werden. In
der Folge habe er deswegen Probleme mit den J._______ bekommen.
Sie hätten ihn gezwungen, weiterhin für sie zu arbeiten, und hätten
ihm gedroht, ansonsten würden sie ihn umbringen. Im Weiteren habe
er im Zusammenhang mit der Vergewaltigung der Tochter seines On-
kels Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen und sei geflohen,
als die Polizei gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Identi-
tätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Ei-
ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo-
gen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerde-
führer habe binnen der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden keine
relevanten Dokumente zum Nachweis seiner Identität eingereicht. Es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmög-
lichen würden, ein beweistaugliches Identitätspapier einzureichen. Sei-
ne Vorbringen würden zudem keine Hinweise auf Verfolgung enthalten,
welche sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, und seien
teilweise unstimmig. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar.
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C.
Mit Eingabe vom 23. September 2003 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig,
unzumutbar und unmöglich, sowie sinngemäss die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2003 hiess der zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gut. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 11. November 2003 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Es bemerkte jedoch, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung verändert habe.
Seit Ende August 2003 seien in gewissen Distrikten des Landes wie-
der Machtkämpfe zwischen den J._______ und den staatlichen Ord-
nungskräften zu verzeichnen. Da diese aber nicht flächendeckend sei-
en, könne der Beschwerdeführer zwecks allfälliger Wohnsitzverlegung
auch die ihm in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit nutzen. Die
Wegweisung nach Nepal sei somit zumutbar. Es hielt an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 3.3 – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eintrat (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Vorinstanz stützte
sich dabei auf die Fassung vom 26. Juni 1998. Der Wortlaut der Be-
stimmung lautete: „Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben,
die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen.“
Mit der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Jahr 2005, welche
am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde der Wortlaut der Bestimmung
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geändert. Gemäss der revidierten Fassung vom 16. Dezember 2005
wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet
diese Bestimmung gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG, wenn Asylsuchende
entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb vom 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung „Reise- oder Identitätspapiere“ abzugeben,
glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die neue Bestimmung auf
den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden ist. Die Frage, welches
Recht anzuwenden ist, hat grundsätzlich das Gesetz zu beantworten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 15 E. 4.1 S. 137). Gemäss Art. 121
Abs. 1 AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes hängigen Verfahren neues Recht. Demnach kommen nicht nur auf
die erstinstanzlich hängigen Asylgesuche, sondern auch auf Asylver-
fahren, die auf Beschwerdeebene hängig sind, die revidierten, auf den
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung. So-
weit es sich dabei um Beschwerden handelt, die sich gegen Verfügun-
gen des Bundesamtes richten, mit welchen dieses gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 einen Nichtein-
tretensentscheid getroffen hat, fällt die bisherige Rechtsgrundlage weg
und es findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Fassung
vom 16. Dezember 2005 Anwendung.
3.3 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Dementsprechend ist gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formel-
len Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
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Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf das in der
Beschwerde gestellte Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Das BFF trat am 22. August 2003 auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Be-
hörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suches Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unter-
lassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Sei-
ne diesbezüglichen Vorbringen enthielten Widersprüche und seien rea-
litätsfern. So habe er angegeben, mit einem gefälschten Pass von
K._______ über L._______ nach M._______ geflogen zu sein, was
angesichts der strikten Personenkontrollen an den Flughäfen jedoch
nicht möglich sei. Er habe in Widerspruch dazu ausgesagt, er sei
hinter dem Schlepper hergegangen, der ihm sein Dokument nicht
gegeben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer ohne stichhaltige
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, sondern lediglich
vorgebracht, seine Identitätskarte sei zu Hause. Es sei davon
auszugehen, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese
den Schweizer Asylbehörden jedoch vorsätzlich vorenthalte, um den
drohenden Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder
zu vereiteln.
4.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, nie einen Reisepass
besessen zu haben. Seine Identitätskarte befinde sich zu Hause. Er
habe vor seiner Flucht nicht genügend Zeit gehabt, diese zu holen. Er
stellte zwar mehrfach – sowohl während des erstinstanzlichen Verfah-
rens als auch in seiner Rechtsmitteleingabe – in Aussicht, seine Identi-
tätspapiere bzw. ihm dienliche Beweismittel einzureichen, hat dies je-
doch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht getan.
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4.3 Das BFM legte überzeugend dar, weshalb es zum Schluss gelang-
te, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Reisemodalitäten
unglaubhaft erscheinen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb
von den Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen sei, der Beschwer-
deführer habe innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines
Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und dafür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), zumal er in der Rechtsmitteleingabe dazu nicht substanziiert
Stellung nimmt.
5.
5.1 Es ist sodann zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Einzutreten ist auf das Asylgesuch
dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch
nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
5.2 Die Vorinstanz hielt fest, nach objektiven Gesichtspunkten lägen
keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Nepal asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hätte. Bei den vorgebrachten Übergriffen durch die J._______ handle
es sich nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine
Verfolgung von Dritten. Der nepalische Staat setze, wie die jüngere
Entwicklung in Nepal zeige, alles daran, diesen Übergriffen mit
Entschiedenheit zu begegnen. Der Beschwerdeführer habe die
Möglichkeit, sich dem staatlichen Schutz zu unterstellen. Sodann sei
die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
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gemachte polizeiliche Festnahme von ihrer Art und Intensität her nicht
asylrelevant, weil sie den nepalischen Behörden nämlich dazu diene,
gewaltsame Aktivitäten aufzuklären. Überdies sei das Vorbringen,
wonach er im Zusammenhang mit der Vergewaltigung der Tochter
seines Onkels Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen habe,
unstimmig. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die Lage in
Nepal verbessert habe, würden doch seit 2003 Friedensgespräche
zwischen den verfeindeten Parteien geführt.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor,
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland wegen seiner Aktivitäten für die J._______ einer
erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AslyG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht vor Verfolgung zu stel-
len und andererseits ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung weiterhin begründet ist. Entsprechend sind Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.5 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Die als Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte diese in EMARK
2006 Nr. 31 ausführlich und hielt fest, dass die allgemeine Lage in Ne-
pal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet sei, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2006
Nr. 31 E. 4.3.3-4.3.5 S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird durch die
seitherigen Entwicklungen bestärkt. Friedensgespräche zwischen den
maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am
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21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen, welches
unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen
Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobili-
sierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember
2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Re-
bellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche
die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des
bisherigen Parlaments wurde am 15. Januar 2007 eine neue Über-
gangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten
beteiligten. Im Januar 2007 errichtete der UNO-Sicherheitsrat die im
Friedensabkommen vorgesehene UNO-Mission (UNMIN), welche u.a.
die Entwaffnung der maoistischen Rebellen beaufsichtigt, den Waffen-
stillstand überwacht und die Wahlen der verfassunggebenden Ver-
sammlung unterstützt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE D-5331/2006 vom 16. November 2007 mit wei-
teren Hinweisen sowie den Bericht des UNHCR „UNHCR's Position On
The International Protection Needs of Asylum-Seekers From Nepal“
vom Juli 2007). Am 10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine
verfassunggebende Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als
stärkste Kraft hervorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberich-
ten alleine nicht über die Mehrheit in der verfassunggebenden Ver-
sammlung und sind auf die Unterstützung anderer Parteien angewie-
sen. Die neu gewählte verfassunggebende Versammlung, welche auch
als Übergangsparlament dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus
(vgl. Hierzu NZZ vom 29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom
15. April 2008). Die Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl
des früheren Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten
(vgl. NZZ vom 15. August 2008) in den politischen Prozess eingebun-
den worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal
führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System
ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es
kann zusammenfassend von einer massgeblichen Verbesserung der
Lage in Nepal ausgegangen werden.
5.6 Aufgrund dieser massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal
und der Einbindung der Maoisten in die Regierung ist nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund
seines Engagements für die J._______ ernsthafte Nachteile zu
befürchten hätte. Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vielmehr nur vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
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besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.1 S. 193). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde
enthält keine weiteren Ausführungen, welche in substanziierter Weise
auf eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland hinweisen, zumal der Beschwerdeführer, wie er selber
vorbrachte, gezwungen worden sei, für die J._______ Plakate zu
kleben, er aber keine weiteren Funktionen hatte. Auch wenn die
Ausführungen der Vorinstanz, was die Verfolgung durch Private betrifft,
aufgrund des mit EMARK 2006 Nr. 18 vorgenommenen Wechsels von
der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie nicht mehr zutreffend
sind, ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
Anbetracht der veränderten Situation die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hielt sodann in der
angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien, was die geltend gemachten Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit der Vergewaltigung betrifft, unglaubhaft.
Überdies sind auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
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hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die vorste-
henden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, bis An-
fang 2003 seien in gewissen Distrikten Nepals Machtkämpfe zwischen
den Maoisten und den staatlichen Ordnungskräften in Gange gewe-
sen. Seither würden die Waffen ruhen und es seien nur noch vereinzel-
te Kämpfe zu verzeichnen. Er könne auch die in Nepal gewährte Nie-
derlassungsfreiheit nutzen. Im Weiteren verfüge er über eine adäquate
Schuldbildung und auch über reiche Berufserfahrung, Voraussetzun-
gen, die er bei einem Wohnortwechsel nutzen könne. Somit würden
weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politi-
sche Situation noch persönliche Gründe gegen die Zumutbarkeit sei-
ner Rückkehr nach Nepal sprechen.
7.4.3 Wie bereits vorstehend in Erwägung 5.5 dargelegt, hat sich sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation somit nicht dergestalt,
als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
7.4.4 Auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdefüh-
rers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass
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der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert sein könnte. Indes verfügt der – soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer über eine Schuldbildung und rei-
che Arbeitserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Zudem
leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf. Seine Schwes-
ter lebt unweit davon entfernt. Bei dieser Ausgangslage ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Es ist
darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, gemäss der Rechtsprechung nicht genügen, um eine Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19
E. 6b S. 148 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320]). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat
und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe
vom 23. September 2003 gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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