Abtei lung IV
D-6660/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Elfenbeinküste,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6660/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. April 2008 verlassen hat und über den Luftweg am folgenden
Tag in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 21. April 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 22. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, gehöre
der Volksgruppe der Guerré an und sei in B._______ geboren, habe
indessen seit 2003 bis zur Ausreise in C._______ gelebt,
dass er in C._______ seit etwa drei Jahren als Mitarbeiter eines Perso-
nentransportunternehmens tätig gewesen sei und innerhalb
C._______ Chauffeure in ihren Kleinbussen begleitet sowie von den
Passagieren das Geld für die Fahrt einkassiert habe,
dass er seit längerer Zeit mit einem Polizisten seines Wohnquartiers
wegen eines Mädchens in eine Auseinandersetzung verwickelt gewe-
sen sei,
dass sein Kleinbus am 11. März 2008 in Abidjan in einen Verkehrsun-
fall mit einem andern Kleinbus verwickelt gewesen sei, wobei der oben
erwähnte Polizist getötet worden sei,
dass die Chauffeure der Kleinbusse und deren Mitfahrer – so auch der
Beschwerdeführer – die Flucht ergriffen hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Folge zu Unrecht beschuldigt wor-
den sei, diesen Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben, um den er-
wähnten Polizisten zu töten,
dass er deshalb zu einem homosexuellen Kollegen geflohen sei und
sich bei ihm bis am 15. April 2008 aufgehalten habe,
dass ihm am Telefon ein Wäscher oder seine Frau mitgeteilt hätten, er
werde in seinem Wohnquartier von der Polizei gesucht und sein Haus
sei verbrannt worden,
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dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen und zu deren Fi-
nanzierung mehrmals sexuelle Handlungen mit einem Pastor zugelas-
sen habe,
dass ihn dieser Pastor in die Schweiz begleitet und ihm die für die Rei-
se benützten Reisepapiere abgenommen habe,
dass er – ausser einer Karte für Kriegsvertriebene – keinen Reisepass
oder andere Identitätsdokumente besessen habe, weshalb er keine
Identitätspapiere abgeben könne,
dass die Karte für Kriegsvertriebene in seinem Heimatland geblieben
sei und er keinen Kontakt aufnehmen könne, weil die Fax-Verbindung
nicht zustande komme,
dass der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsregisterauszuges
abgab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 14. Oktober 2008 – eröffnet am 16. August 2008 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, weil die Kopie
des abgegebenen Geburtsregisterauszuges nicht als Reise- oder
Identitätspapier im Sinne des Gesetzes gelte,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten, weil sie mit diversen Ungereimtheiten behaftet seien,
dass er unterschiedliche Angaben darüber zu Protokoll gegeben habe,
wo sich die Karte für Kriegsvertriebene befinde,
dass zudem seine Angaben, er sei mit einem roten Reisepass und ei-
ner auf die gleichen Personalien ausgestellten ivorischen Identitätskar-
te, welche sein Foto, aber nicht seinen Namen enthalten habe, von
C.______ nach Genf gereist, nicht mit der Realität zu vereinbaren sei,
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dass der ivorische Reisepass nämlich nicht rot sei und ivorische
Staatsangehörige zudem ein Visum für die Schweiz benötigten, wes-
halb nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer mit den er-
wähnten Papieren am Genfer Flughafen, wo die Kontrollen streng sei-
en, habe einreisen können,
dass vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge
über rechtsgültige Ausweispapiere, welche er den Schweizerischen
Behörden nicht vorgelegt habe,
dass damit der Verdacht bestehe, er wolle die Schweizerischen Asyl-
behörden über seine wahre Identität und seinen wirklichen Reiseweg
täuschen,
dass darüber hinaus die Kommunikationswege zwischen der Schweiz
und C._______ per Post, Fax, Telefon und E-Mail funktionierten und es
dem Beschwerdeführer somit zumutbar und möglich gewesen wäre,
von Angehörigen und Bekannten innert 48 Stunden Ausweispapiere
anzufordern, weshalb sein fehlendes Tätigwerden als fehlende ernst-
hafte Bemühungen zur Beschaffung von Papieren betrachtet werde,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten in den Kernvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
dass er beispielsweise den in der direkten Bundesanhörung geltend
gemachten Angriff durch den Polizisten im November/Dezember 2007
anlässlich der Kurzeinvernahme unerwähnt gelassen habe, weshalb
dieser als nachgeschoben gelte,
dass er auf der einen Seite den Streit mit dem Polizisten im Dezember
beendet habe, während er auf der andern Seite kurz vor dem Ver-
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kehrsunfall vom 11. März 2008 vom Polizisten mit dem Tod bedroht
worden sein soll, was miteinander nicht vereinbart werden könne,
dass er gemäss der einen Version den Namen des Polizisten nicht ge-
kannt haben will und gemäss der andern Version den Polizisten mit
„D._______“ bezeichnet habe,
dass er einerseits nur per Telefon von der polizeilichen Suche nach
seiner Person und andererseits auch in der Zeitung darüber erfahren
habe,
dass er zudem unterschiedlich angab, ob ihm der Wäscher oder seine
Frau von der Suche erzählt haben sollen,
dass er auch die Anzahl der homosexuellen Handlungen und die Per-
son, welche ihn zu sexuellen Handlungen mit einem Hund aufgefordert
habe, unterschiedlich angab,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass insbesondere in C._______ und der Umgebung keine Situation
allgemeiner Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer die letzten fünf
Jahre dort verbracht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung ersucht wur-
de,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2008
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – die
von ihm eingereichte Kopie aus dem Geburtsregister nicht als Reise-
oder Identitätspapier im erwähnten Sinn gilt, da sie kein Foto enthält
und überdies nicht im Original vorliegt,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identi-
tätspapiere zu beschaffen, da er nie solche erhalten habe,
dass diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, da der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitz und der Möglich-
keit der Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren unge-
reimte und damit unglaubhafte Angaben zu Protokoll gab, wie die Vor-
instanz zutreffend feststellte,
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dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass indessen insbesondere seine Angaben über die Reise- und Iden-
titätspapiere, mit welchen er in die Schweiz gereist sein will, nicht ge-
glaubt werden können, weil der Beschwerdeführer angab, er sei mit ei-
nem roten Reisepass und einer die gleichen Personalien enthaltenden
Identitätskarte der Côte d'Ivoire in die Schweiz gereist,
dass einerseits der Reisepass der Côte d'Ivoire nicht rot ist,
dass andererseits seine Aussage anlässlich der Bundesanhörung, er
denke, es habe sich um einen schweizerischen Reisepass gehandelt
(Akte A9/18 S. 5), mit der Aussage in der Erstbefragung, die ivorische
Identitätskarte habe die gleichen Personalien enthalten wie der Reise-
pass (Akte A1/10 S. 6), nicht in Einklang zu bringen ist, zumal einer-
seits nicht davon auszugehen ist, ein echter schweizerischer Reise-
pass enthalte Personalien, welche auch eine echte ivorische Identitäts-
karte aufweise, und andererseits an der schweizerischen Grenze ein
schweizerischer Reisepass, der die gleichen Personalien aufweist wie
eine ivorische Identitätskarte, zu weiteren Abklärungen geführt hätte,
was der Beschwerdeführer indessen nicht geltend machte,
dass somit nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdefüh-
rer mit den erwähnten Reisepapieren die strengen Personenkontrollen
am Genfer Flughafen hätte passieren können,
dass deshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, er habe seine
Reise in die Schweiz mit andern, den schweizerischen Behörden nicht
vorgelegten Identitäts- und Reisepapieren angetreten,
dass die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, die Kommunikationswe-
ge über die Post, den Fax, das Telefon und das E-Mail von der
Schweiz nach C._______ würden funktionieren, womit einerseits die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit dem Pastor Kontakt
aufnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei, nicht geglaubt werden
kann, und es ihm andererseits möglich und zumutbar gewesen wäre,
aus seinem Heimatland Identitätspapiere zu beschaffen,
dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers, man könne
in seinem Heimatland keine Identitätskarte erhalten, als tatsachenwid-
rig zu betrachten ist, da – ausser in gewissen Gebieten des Nordens
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und Ostens des Landes – Identitätskarten ausgestellt werden und er
sich als in Abidjan lebender Bürger der Côte d'Ivoire mit einer
Identitätskarte auszuweisen hatte (vgl. dazu Angela Benidir-Müller,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Identitätsdokumente in ausgewählten
afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Bern, 3. März 2005),
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdefüh-
rers über die für die Reise in die Schweiz benützten Reise- und Identi-
tätspapiere und über die verfehlte Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
land auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder
Reisepapiere,
dass somit die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzurei-
chen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht keinen Glauben schenkte, da zahlreiche Ungereimtheiten und
Widersprüchlichkeiten deren Glaubhaftigkeit stark erschüttern,
dass auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden
– in erster Linie auf die zutreffende Argumentation in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen wird,
dass er insbesondere unterschiedlich angab, ob er den Namen des
Polizisten kannte oder nicht, wobei seine Erklärung bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs, man habe ihn anlässlich der Erstbefragung
nach dem Namen gefragt, den er nicht kenne, während er in der Anhö-
rung den Vornamen preisgegeben habe (Akte A9/18 S. 15), als un-
tauglicher Erklärungsversuch zu betrachten ist, zumal es ihm offen ge-
standen wäre, auch anlässlich der Erstbefragung den Vornamen zu
nennen,
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dass er auch unterschiedlich angab, bis wann er mit dem Polizisten
noch im Streit war, indem er zuerst aussagte, er habe den Streit im
Dezember 2008 (gemeint ist 2007) beendet (Akte A1/10 S. 5), wäh-
rend er später vorbrachte, er sei wenige Tage vor dem Unfall vom Poli-
zisten mit dem Tod bedroht worden (Akte A9/18 S. 16), womit der Streit
im Dezember 2007 offensichtlich noch nicht beendet gewesen wäre,
dass seine Erklärung, er könne nicht alle Daten behalten, zur Auflö-
sung des Widerspruchs nichts beiträgt,
dass er sodann den Streit mit dem Polizisten zwar von Anfang an er-
wähnte, indessen nicht vorbrachte, dieser habe ihn im November/De-
zember 2007 spitalreif geschlagen, sondern dies erst in der Anhörung
vorbrachte, womit der Streit im Dezember 2007 offensichtlich nicht be-
endet gewesen wäre und die beiden Aussagen sich gegenseitig aus-
schliessen,
dass es sich dabei um ein zentrales Element seiner Schilderungen
handelt, weshalb es – um als glaubhaft zu gelten – von Anfang an hät-
te vorgebracht werden müssen,
dass er auch unterschiedliche Angaben über die Art und Weise, wie er
von der Suche nach seiner Person, nämlich zuerst durch den Wäscher
beziehungsweise seine Frau oder durch die Zeitung, erfahren habe, zu
Protokoll gab,
dass er ferner die Anzahl der homosexuellen Handlungen und die Per-
son, welche ihn zu sexuellen Handlungen mit einem Hund aufgefordert
habe, unterschiedlich angab, wobei er auch diesbezüglich nicht in der
Lage war, die unterschiedlichen Angaben plausibel zu erklären,
dass sich der vorgebrachte Sachverhalt somit insgesamt als unglaub-
haft erweist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
nichts vorbrachte, das diese Einschätzung zu ändern vermöchte,
dass somit dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt wer-
den kann, er werde in seinem Heimatland von den staatlichen Behör-
den und von der Familie des Polizisten gesucht und sei deshalb ge-
fährdet im Sinne des Asylgesetzes,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
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– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungswei-
se zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur
zu forschen,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefal-
len sind,
dass hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Côte d'Ivoire auf die
ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil
D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 zu verweisen ist und gestützt auf
diese neue Einschätzung der Lage im heutigen Zeitpunkt nicht gene-
rell von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen ist, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar
erscheinen liesse,
dass gemäss diesem Urteil die Rückkehr für junge und gesunde Män-
ner, die in C._______ gelebt haben oder dort über ein Beziehungsnetz
verfügen, generell als zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor seiner Reise
in die Schweiz während fünf Jahren in C._______ gelebt und
gearbeitet haben will sowie den Akten nicht zu entnehmen ist, er
benötige eine medizinische Behandlung, welche in seinem Heimatland
nicht erhältlich wäre,
dass er zwar behauptete, seine Eltern seien gestorben, was er indes-
sen nicht durch Beweismittel belegen konnte,
dass zudem in seinem Heimatland noch andere Verwandte und nähere
Bekannte leben,
dass somit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer
verfüge in C._______ und in andern Teilen seines Heimatlandes über
ein tragfähiges Beziehungsnetz,
dass er ferner als Kontrolleur in einem Personentransportunternehmen
von C._______ Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt gesammelt hat und
französisch spricht, was es ihm ermöglichen wird, nach seiner Rück-
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kehr in sein Heimatland erneut ein Beziehungsnetz im weiten Sinn und
eine neue existenzielle Grundlage aufzubauen,
dass den Akten somit kein Hinweis entnommen werden kann, gestützt
auf welchen gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
wäre,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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