B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6660/2012/sps
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in Polen, Öster-
reich und Dänemark Asylgesuche gestellt hatte, kehrte er im Jahre 2009
freiwillig aus Österreich nach Russland zurück, um nicht nach Polen ab-
geschoben zu werden. Am 8. Juli 2012 habe er das Land erneut verlas-
sen und sei über die Ukraine, die Slowakei und Österreich am 11. Juli
2012 in die Schweiz gelangt, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte.
Am 17. Juli 2012 wurde er summarisch befragt und 9. November 2012
einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er stamme aus Tschetschenien und habe die Rebellen un-
terstützt. Der Cousin seiner Mutter, B._______, sei im Jahre 2000 im
Kampf der Rebellen gefallen. Seit 2007 hätten die Kadyrow-Leute alle
Männer gleichen Namens in der Annahme festgenommen, dass sie in
Verbindung zu den Rebellen stünden. Da er den Namen seiner Mutter
trage, sei auch er 2005 zirka vierzehn Tage und 2007 zirka eine Woche
unter diesem Verdacht inhaftiert und misshandelt worden. Deshalb sei er
damals nach Polen ausgereist. Nach seiner Rückkehr habe er zunächst
keine Probleme gehabt. Am (…) 2011 sei er aber wieder verhaftet, einige
Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bezahlung von
7000 Dollar sei er freigelassen worden. In der Nacht zum (…) 2012 seien
die Söhne von B._______ verhaftet und gefoltert worden, weil sie die Re-
bellen unterstützt hätten. Der eine Sohn von B._______ habe aus dem
Gefängnis einen Freund angerufen und diesem gesagt, er (der Be-
schwerdeführer) müsse aufpassen, da die Kadyrow-Leute auch ihn su-
chen würden. Daraufhin sei er nicht mehr nach Hause gegangen, son-
dern in C._______ geblieben, wo er bei Verwandten zu Besuch gewesen
sei. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass die Kadyrow-Leute ihn
am (…) 2012 bei sich zu Hause gesucht hätten. Nach seiner Ausreise sei
auch sein Bruder wegen ihm festgenommen und verhört worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2012 – eröffnet am 26. November 2012
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
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Seite 3
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum
28. Januar 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer den ein-
geforderten ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2013 zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 12. März 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung und stellte weitere Beweismittel in Aussicht.
H.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine 30-
tägige Frist ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der in Aussicht ge-
stellten Beweismittel gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte der Beschwerdeführer die einge-
forderten Beweismittel und seinen Inlandpass zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis
zum 24. April 2013 zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel ge-
währt.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 19. April 2013 reichte der Beschwerdeführer die einge-
forderten Übersetzungen der Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6660/2012
Seite 5
3.
Vorab gilt es auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzuge-
hen, da diese allenfalls zu einer Kassation führen könnten. Der Be-
schwerdeführer beantragt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung. Dieser Antrag wird in der Folge allerdings in keiner
Weise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 52 VwVG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung gab das BFM zunächst an, die äl-
teren Vorbringen des Beschwerdeführers, die etwa Kontakte mit den Re-
bellen unter Maskhadovs Präsidentschaft 1997-1999 thematisierten,
stünden in keiner Relation zur 2012 erfolgten Ausreise oder zu den neus-
ten Vorbringen und seien demnach nicht beachtlich. Im Weiteren führte
das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Einerseits seien seine Aussagen unlogisch. So habe der Beschwer-
deführer angegeben, er sei in Tschetschenien seines Namens wegen,
den er von seiner Mutter habe, gesucht worden. Er habe jedoch nicht
plausibel erklären können, weshalb sein jüngerer Bruder oder andere
Familienmitglieder mütterlicherseits nicht auch von den Behörden ge-
sucht worden seien. Das Argument, sein Bruder sei seit seiner Ausreise
auch gesucht worden, vermöge angesichts der jahrelangen Suche und
aufgrund des bereits aufs Jahr 2000 zurückgehenden Initialereignisses –
die Tötung des Cousins seiner Mutter – nicht zu überzeugen. Noch weni-
ger glaubhaft sei seine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr nach Tsche-
tschenien nach erfolglosem Durchlaufen zweier Asylverfahren in Däne-
mark und Österreich. Er habe eine freiwillige Rückkehr einer Abschiebung
nach Polen vorgezogen, weil dort viele Anhänger Kadyrows seien. Frag-
lich sei deshalb, ob die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer 2007
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Seite 6
ausgereist sei, überhaupt im Asylbereich zu situieren seien. Schliesslich
sei fraglich, ob B._______'s Söhne den Freund aus der Haft hätten infor-
mieren können, zumal ein solches Unterfangen mit rigiden Haftregeln un-
terbunden werde. Andererseits seien die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers widersprüchlich. So wolle er seit seiner Rückkehr im Jahre 2009 kei-
ne Probleme gewärtigt haben – so seine eindeutige Aussage an der An-
hörung. Dies stehe jedoch im krassen Widerspruch zur Antwort an der
Befragung, wonach er seit seiner Rückkehr von der OMON "mehrmals
und zuletzt" im Dezember 2011 festgenommen worden sei. Ferner wider-
spreche sich der Beschwerdeführer bezüglich der Festnahme von
B._______'s Söhnen. So stehe im Protokoll der Befragung zweimal, dass
er nach jener Festnahme aus Furcht nach C._______ zu Verwandten
mütterlicherseits geflohen sei. In der Anhörung wolle er dagegen bereits
drei Tage vor der Festnahme und nur zu Besuch dorthin gereist sein. Zu-
dem entbehre es wiederum jeglicher Logik, dass er sich bei Verwandten
mütterlicherseits versteckt haben wolle, was zusätzlich gegen die anfäng-
lich erwähnte Verfolgung als Träger des mütterlichen Namens spreche.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Beschreibung der Haft
und der Ereignisse in dieser Zeit nicht überzeugend und bloss repetitiv
gewesen. Aus allen behaupteten Festnahmen solle ferner kein einziges
Beweismittel abgegeben, geschweige denn im Asylverfahren zu den Ak-
ten gereicht worden sein. Schliesslich sei noch zu erwähnen, dass die
vom Beschwerdeführer an die Bojewiken erfolgten Hilfeleistungen über
einen Mittelsmann gelaufen seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht
imstande gewesen, über den Namen dieser Person weitergehende Na-
men oder abgesehen von einer behaupteten Geldzahlung im Mai 2012
andere Beispiele konkreter Unterstützung zu nennen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Beweisführung und
die Argumentation des BFM erscheine allgemeingültig und standardmäs-
sig. Die Argumente seien unprofessionell, juristisch grundlos und un-
menschlich. Es komme hinzu, dass er schwer psychisch krank sei. Er ha-
be bereits während der Anhörung mitgeteilt, dass er mit dem Gedächtnis
Probleme habe aufgrund der Folterungen, welche er durch die Kadyrow-
Leute erlebt habe. Er sei Opfer der Willkür. Seine Vorbringen seien
durchaus asylrelevant, weil Russland die Menschenrechte nicht achte.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer
moniere in seiner Eingabe, dass in Russland die Menschenrechte grob
ignoriert würden, was aber nicht explizit Gegenstand der Verfügung ge-
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wesen sei, die sich bloss auf die persönlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers im Rahmen einer Einzelfallprüfung beschränkt habe.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat
habe er inzwischen zwei Vorladungen von der Polizei erhalten. Seiner
Familie sei angedroht worden, dass sie im Falle seines Nichterscheinens
mit Konsequenzen zu rechnen hätte.
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin reichte er die erwähn-
ten Vorladungen (im Original) zu den Akten.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Zunächst gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten
des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der Befrager musste immer wieder
nachhaken und die Fragen wiederholen. Der Beschwerdeführer antworte-
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te stets kurz und allgemein und kam immer wieder auf die allgemeine La-
ge in Tschetschenien zu sprechen. Widersprüche finden sich denn schon
in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausweispapieren. So
gab er anlässlich seiner Festnahme nach seiner Einreise an, er habe sei-
nen russischen Pass an der Grenze zur Ukraine weggeworfen und besit-
ze in Tschetschenien lediglich noch eine Geburtsurkunde (vgl. Akten des
BFM A12 Beilage S. 2). An der Befragung behauptete er hingegen, er ha-
be seinen Pass anlässlich seines ersten Asylgesuches in Polen abgege-
ben. Sein Inlandpass, ein Diplom und seine Geburtsurkunde seien in
Tschetschenien (vgl. A7 S. 6). An der Anhörung sagte er schliesslich, er
habe seinen Inlandpass vor seiner Ausreise einem Tschetschenen, dem
er vertraut habe, zur Aufbewahrung gegeben, dieser sei aber nicht mehr
auffindbar (vgl. A19 F6 ff.). Auf Beschwerdeebene gibt er nun aber eben-
diesen russischen Inlandpass kommentarlos zu den Akten. Weitere Wi-
dersprüche finden sich denn auch in den Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen. So behauptete er zunächst, er habe zwi-
schen Mai 2009 und Mai 2012 keinerlei Probleme in Tschetschenien ge-
habt (vgl. A7 S. 9). Später an der Befragung sagte er jedoch, er sei am
(…) 2011 verhaftet worden (vgl. A7 S.10). Zudem gab er an der Anhörung
zunächst an, sie hätten ihn zehn Tage lang festgehalten, während er spä-
ter sagte, es seien fünfzehn Tage gewesen, um zuletzt wieder zu sagen,
er sei am (…) 2012 freigelassen worden (vgl. A19 F29, F54 und F59). Zu
dieser Haft konnte er denn auch keine konkreten und detaillierten Anga-
ben machen und führte einzig aus, sie hätten ihn jeden Tag nach dem
Aufenthaltsort der Rebellen gefragt und von ihm verlangt, irgendwelche
Papiere zu unterschreiben. Nach einem konkreten Ereignis während sei-
ner Haft gefragt, verwies er einzig auf sein schlechtes Gedächtnis auf-
grund seiner psychischen Probleme (vgl. A19 F104 f.). Insgesamt ent-
steht nicht der Eindruck, er habe das Gesagte tatsächlich selbst erlebt.
Hätte er die Haft wirklich erlebt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er
seine Darstellungen mit mehr Details anreichern könnte und nicht ledig-
lich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen
können. Auch zu der Frage, wie und bei wem denn seine Verwandten
seine Freilassung hätten erkaufen können, konnte er keine nähere Aus-
kunft geben und gab lediglich ausweichende Antworten (vgl. A19 F112ff.).
Weiter machte der Beschwerdeführer zu den Ereignissen rund um die
Verhaftung der Söhne von B._______ im Mai 2012 schon an der Befra-
gung widersprüchliche Aussagen. So behauptete er zunächst, er sei nach
deren Verhaftung nach C._______ geflüchtet, weil er am (…) 2012 von
einem ihrer Freunde erfahren habe, dass er auch gesucht werde. Auf die
Frage hin, wieso dieser Sohn gewusst habe, dass er auch gesucht wer-
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de, gab er an, die Behörden hätten diesen unter Folter immer wieder
nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Gemäss seinen Angaben war er aber
zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause, sodass die Behörden ihn leicht hät-
ten finden können. Auf die entsprechende Rückfrage des BFM-
Mitarbeiters gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen vorhe-
rigen Aussagen an, er habe vor der Festnahme zwei Monate bei den
Söhnen des Cousins gewohnt und sei drei Tage vor deren Festnahme
schon nach C._______ gegangen (vgl. A7 S. 10). Gemäss seinen Aussa-
gen an der Anhörung sei dies zudem lediglich zu Besuchszwecken und
nicht auf der Flucht gewesen (vgl. A19 F99). Schliesslich ist wie vom BFM
richtig erwähnt nicht nachvollziehbar, wie es dem Sohn des Cousins ge-
lungen sein soll, den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis über die Su-
che nach ihm zu benachrichtigen, dies noch am Tag, nachdem er in der
Nacht selber festgenommen worden war.
6.3 Weiter fällt wie vom BFM richtig erwähnt auf, dass die Verwandten
des Beschwerdeführers, so vor allem sein Bruder und auch ein Bruder
seiner Mutter, im Gegensatz zu ihm keine Probleme aufgrund ihres
Nachnamens hatten. Der Beschwerdeführer konnte dies denn auch nicht
schlüssig erklären. Auch ist erstaunlich, dass die Söhne des Cousins erst
2012, mithin 12 Jahre nach dem Tod ihres Vaters, von der Polizei verhaf-
tet worden seien, während der Beschwerdeführer seit 2005 wegen seines
Namens immer wieder belästigt und festgenommen worden sei und auch
andere Menschen mit gleichem Namen im 2007 alle verhaftet worden
seien. Wieso ausgerechnet die Söhne und somit nächsten Verwandten so
lange verschont worden sein sollen, erscheint auch angesichts deren
jungen Alters nicht nachvollziehbar.
6.4 Auch zu seinem angeblichen Engagement für die Rebellen bleibt der
Beschwerdeführer unsubstantiiert. So führte er zwar aus, er habe den
Rebellen immer wieder geholfen, so zuletzt im Mai 2012, als er ihnen via
einen Mittelsmann Geld bezahlt habe (vgl. A19 F77 ff.). Abgesehen vom
Namen dieses Mittelsmannes, konnte er aber keine weiteren konkreten
Angaben zu dieser Übergabe machen und beschränkte sich auf allge-
meine Aussagen wie: "Ich habe das Geld gegeben und er ging in den
Wald, in die Berge. Er trifft sich regelmässig in den Bergen und bringt
Geld und Medikamente." (vgl. A19 F81). Gefragt, ob er nebst dieser
Geldübergabe noch weitere Hilfeleistungen schildern könne, war er dazu
nicht in der Lage und gab ausweichend zur Antwort: "Ich habe regelmäs-
sig Essen und Kleidung geschickt. Über diesen D._______. Und über
E._______ und F._______ auch." (vgl. A19 F136). Auch zu den Rebellen
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Seite 10
selber, die er unterstützt habe, konnte er nur allgemeine Aussagen ma-
chen: "Alle Bojewiken sind dem Doku Umarov unterstellt. Es gibt ver-
schiedene Gruppen dort. Und jede Gruppe hat einen Kommandeur. Die
Gruppen bestehen aus 20 oder 30 Köpfen und sind in den Bergen ver-
teilt." (vgl. A19 F82). Und schliesslich bleibt er auch zu seinen Motiven,
weshalb er den Rebellen trotz der Verhaftungen weitergeholfen habe,
durchwegs allgemein und es entsteht nicht der Eindruck, er sei ein poli-
tisch interessierter Mensch (vgl. A19 F124).
6.5 Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer den Erwägungen
des BFM zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in seiner Beschwerde
nichts Stichhaltiges entgegen halten. Vielmehr beschränkte er sich dar-
auf, diese als unprofessionell, juristisch haltlos und unmenschlich zu be-
zeichnen, ohne dies jedoch weiter zu begründen. Auch sein Hinweis, er
habe schon an der Anhörung gesagt, er habe Mühe mit dem Gedächtnis,
vermag seine Widersprüche und substanzlose Erzählung nicht überzeu-
gend zu erklären.
6.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die nach der Replik einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Vorab gilt es darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens
und auch mit der Beschwerde kein einziges Beweismittel zu den Akten
reichen konnte, obwohl er über Jahre hinweg drei Mal festgenommen
worden sei und Schmiergeld für seine Freilassung habe bezahlen müs-
sen. Im Nachgang an die Replik ist er nun auf einmal in der Lage, zwei
Vorladungen vom (…) 2012 und (…) 2013 einzureichen. Eine plötzliche
Eingabe von Beweismitteln nach dem Erlass der abweisenden Verfügung
durch das BFM und der Erhebung einer Beschwerde scheint auffällig. Die
Dokumente weisen denn auch keinerlei Patina auf und wurden am unte-
ren Rand unprofessionell zugeschnitten beziehungsweise abgerissen. Es
bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten
Dokumente. Ohnehin gilt es aber anzumerken, dass den Dokumenten
nicht entnommen werden kann, in welcher Angelegenheit der Beschwer-
deführer vorgeladen worden sein soll. Es wird lediglich vermerkt, er wer-
de auf der Grundlage von Art. 188 der russischen Strafprozessordung als
Verdächtiger vorgeladen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass er
wegen der Unterstützung von Rebellen gesucht wird. Zudem entspricht
dieses Vorgehen nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
und auch nach den Erzählungen des Beschwerdeführers nicht dem Ver-
halten russischer Behörden, die bei einem solchen Verdacht die Leute
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Seite 11
einfach mitnehmen, ohne sie vorher durch eine formelle Vorladung vor-
zuwarnen.
6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Russland und der Teilrepublik Tschetsche-
nien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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Seite 13
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Russland und der Teilrepublik Tschetschenien
lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er
leide an psychischen Problemen. Gemäss ärztlichem Bericht vom
26. Januar 2013 leidet er an einer Anpassungsstörung mit gemischter
Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerden seit längerer Zeit bestünden und in Abhängigkeit
von den Lebensumständen (Stress, Konflikte) unterschiedlich stark auf-
träten. Bei geordneten und sicheren Lebensbedingungen sei mit einer
Besserung zu rechnen, andernfalls mit einer Chronifizierung. Es sei eine
sozialpsychiatrische Behandlung mit Medikation von Antidepressiva,
eventuell Entzug von Alkohol und/oder Nikotin, falls der Abusus in Abhän-
gigkeit überginge, indiziert. Diese Art von Behandlung werde aber in
Russland ebenfalls angeboten. Die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers haben ihre Ursache nach dem Gesagten offenbar in ei-
ner Anpassungsstörung aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz, wo
ihm auch die Unterbringung in grossen Unterkünften immer wieder Mühe
macht. Der Beschwerdeführer benahm sich denn auch wiederholt auffällig
und gab zu Klagen Anlass. Auch sind seine Probleme auf seinen Alkohol-
und Nikotinabusus zurückzuführen. Es ist damit zu rechnen, dass sich
diese Probleme bei einer Rückkehr in sein Heimatland und somit in sei-
nen angestammten Kulturkreis und den Kreis seiner Familie sowie seines
sozialen Netzes wieder legen würden und er somit auf keine weitere Be-
handlung mehr angewiesen wäre. Ohnehin wäre eine solche nie-
derschwellige psychiatrische Behandlung aber gemäss Angaben des Arz-
tes und auch nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts in
Russland und auch in Tschetschenien ebenfalls erhältlich. Dem Be-
schwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase sei-
ner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die
Behauptung in der Replik, die Rückführung seiner Probleme auf den
Abusus scheine ihm zu kurzsichtig, wird nicht weiter ausgeführt und ver-
mag angesichts der Qualifikation der ausstellenden Psychologin nicht zu
überzeugen. Auch dem Vorbringen in der Replik, wonach es sich bei der
Alkoholsucht um eine unheilbare Krankheit handle, kann nicht gefolgt
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werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er leide
an Hepatitis C. Gemäss seinen Aussagen ist die Krankheit aber inzwi-
schen offenbar geheilt (vgl. A19 F135), weshalb darauf vorliegend nicht
weiter eingegangen werden muss. Im Weiteren handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen alleinstehenden Mann ohne familiäre
Verpflichtungen. Er verfügt über eine Schulbildung, ein universitäres Stu-
dium und jahrelange Berufserfahrung als Taxifahrer. Auch kann er sich in
Russland auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz
stützen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbau-
en können und nicht in eine Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte russische Inlandpass wird ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 AsylG zuhanden des BFM sichergestellt und diesem
überwiesen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Verfügung vom 11. Januar 2013 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte russische Inlandpass wird zu-
handen des BFM sichergestellt und diesem überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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