Abtei lung IV
D-6661/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt und
Notar, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 19. Februar 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6661/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 17. Juli 2002 auf dem Landweg in Richtung (Ausland).
Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 26. Juli 2002
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 31. Juli 2002
suchte er in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 6. August 2002 wurde er in
der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 29. November
2002 durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für
die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen
angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger arabischer Ethnie und schiitischer Glaubens-
richtung aus der Provinz (Name) (Zentralirak). Im Jahr 1991 habe er
40 Tage in amerikanischer Kriegsgefangenschaft verbracht. Seit seiner
Kindheit sei er als Nicht-Parteimitglied der Baath und Schiite durch die
Behörden benachteiligt und schikaniert worden. Aus dem gleichen
Grund habe ihn der Sicherheitsdienst während den letzten 20 Jahren
sieben bis acht Mal zu Untersuchungszwecken für bis zu 15 Tagen
festgehalten. Zudem seien die Lebensbedingungen im Südirak stets
sehr hart gewesen. Ende April oder Anfang Mai 2002 sei in seinem
Quartier B._______, Mitglied der Baath-Partei, angeschossen worden.
Noch in derselben Nacht sei er vom Sicherheitsdienst aufgesucht,
verhaftet und in der Folge während sieben Tagen eingesperrt und
dabei misshandelt worden. Daraufhin habe er sich im Hinblick auf die
Ausreise aus dem Heimatstaat zu seiner Schwester begeben. In dieser
Zeit habe der Sicherheitsdienst erneut bei ihm zuhause
vorgesprochen, da der Bruder von B._______ angeblich Zeugen für
seine Täterschaft gefunden habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 - eröffnet am 21. Februar 2003 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen
indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
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der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft. So habe der Beschwerdeführer, obwohl er anlässlich der
Erstbefragung erklärt habe, sämtliche Asylgründe genannt zu haben,
erst anlässlich der kantonalen Befragung vorgebracht, nach der Haft
im Mai 2002 durch den Sicherheitsdienst nochmals zu Hause gesucht
worden zu sein, da der Bruder des Angeschossenen Zeugen für seine
Täterschaft gefunden haben wolle. Dieses nachgeschobene Vorbrin-
gen sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwischen der 40-tägigen
Kriegsgefangenschaft im Jahr 1991 und der Ausreise des Beschwer-
deführers aus dem Irak fehle der erforderliche zeitliche und sachliche
Kausalzusammenhang, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant
sei. Die harten Lebensbedingungen seien Ausdruck der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage im Irak. Eine Verfolgung durch die staatlichen
Behörden könne diesem Vorbringen nicht entnommen werden, wes-
halb es ebenfalls nicht asylbeachtlich sei. Die geltend gemachten Fest-
nahmen in den vergangenen Jahren erschienen aufgrund der Akten-
lage nicht genügend intensiv, um ein menschenwürdiges Leben im
Verfolgerstaat zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu er-
schweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation
nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es handle sich dabei
um Routinevorkommnisse von relativ geringer Eingriffsdauer, in deren
Folge dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile erwachsen
seien. Ausserdem liessen diese Ereignisse nicht auf eine plausible
begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen schlies-
sen. Deshalb seien auch diese Vorbringen nicht asylbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling zu
anerkennen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2003 wurde dem Beschwer-
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deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und auf einen Kostenvorschuss verzichtet.
Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2006 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass sich die politischen Rahmenbedingungen im
Irak seit der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2003 bezie-
hungsweise Beschwerdeerhebung am 18. März 2003 entscheidend
verändert hätten. Im März 2003 seien Truppen der USA und verbün-
deter Staaten in den Irak einmarschiert, hätten die irakische Armee
zerschlagen und das Land besetzt. Gestützt auf UN-Resolutionen sei
durch die Koalitionstruppen eine provisorische Übergangsverwaltung
eingerichtet worden. Am 30. Januar 2005 hätten schliesslich die ersten
freien Wahlen seit dem Regime von Saddam Hussein stattgefunden.
Im April 2005 sei Jalal Talabani, Führer der Patriotischen Union
Kurdistans, zum neuen Präsidenten Iraks gewählt, und Ibrahim Jaafari,
ehemaliger Parteisprecher der Daawa-Partei, als Vizepräsident er-
nannt worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezögen sich
vollumfänglich auf Umstände, wie sie zur Zeit Saddam Husseins im
Irak geherrscht hätten. Aufgrund der veränderten Verhältnisse im Irak
erschienen daher die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet
der Frage deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz im
Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuches - kaum mehr geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aufgrund dieser Umstände
wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mitteilung gesetzt, ob er bei
dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls
zurückziehen wolle. Für den Fall des Rückzugs wurde eine Verfah-
renserledigung ohne Kostenauflage in Aussicht gestellt.
F.
Mit Schreiben vom 3. April 2006 hielt der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
G.
Mit Schreiben vom 5. April 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, ihm
sei zu Ohren getragen worden, dass er von den beiden Brüdern
C._______ und D._______ des angeschossenen B._______, welche
einstmals der Baath-Partei angehört hätten, nach wie vor gesucht
werde. Eine Rückkehr in die Heimat würde für ihn den Tod bedeuten,
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da die Sicherheitskräfte auch heute noch nicht in der Lage seien,
konkret von privater Seite bedrohten Personen ausreichend Schutz zu
gewähren. Die Schutzfähigkeit der Behörden sei seit geraumer Zeit
eher wieder im Abnehmen und der Einfluss der ehemaligen Baath-
Leute am Zunehmen begriffen.
H.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 teilte der damalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen nicht mehr vertrete.
I.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte der nunmehrige Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht mit,
dass er von diesem mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei.
J.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf das entsprechende
Protokoll eingewendet, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Erstbefragung entweder Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen -
wobei nicht gesagt werden könne, ob dies auf die Übersetzung
zurückzuführen sei - oder aber sich schlecht ausgedrückt; konkret
nach der letzten Verhaftung gefragt, habe er erklärt, diese sei im Mai
2002 erfolgt und die Haft habe etwa eine Woche gedauert; nach den
diesbezüglichen Gründen gefragt, habe er erklärt, ein Parteimitglied
der Baath sei angeschossen worden. Auf dieses Vorbringen sei der
Befrager in der Empfangsstelle nicht weiter eingegangen. Damit habe
der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, die wahren Fluchtgrün-
de bereits in der Empfangsstelle erwähnt zu haben. Die erneute Suche
nach ihm, welche schliesslich für die Flucht ursächlich gewesen sei,
habe mit den Gründen für die letzte Verhaftung in unmittelbarem
Zusammenhang gestanden. Deshalb könne von einem Nachschub von
Fluchtgründen nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerung der Vorin-
stanz, wonach der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Vorbringen
erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht habe und
dieses deshalb unglaubhaft sei, müsse als überspitzt formalistisch
bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, S. 4-5).
4.1.1 Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. So ist vorweg
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem
Dolmetscher anlässlich der Erstbefragung als gut bezeichnete (vgl.
A1/9, S. 7). Sodann bestätigte er zu Beginn der kantonalen Befragung
ausdrücklich, dass ihm das Empfangsstellenprotokoll vor dessen
Unterzeichnung vorgelesen und rückübersetzt worden sei und er den
damals anwesenden Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. A14/29,
S. 4). Verständigungsschwierigkeiten dürften mithin vorliegend auszu-
schliessen sein. Dasselbe dürfte für den Einwand gelten, dem Be-
schwerdeführer habe möglicherweise das Verstehen der Fragen Mühe
bereitet. So fällt auf, dass er im Rahmen seiner freien Schilderung der
Gründe für das Verlassen des Heimatstaats und die Reise in die
Schweiz lediglich allgemeine Unterdrückungen als Schiite und Bewoh-
ner des Südiraks sowie die amerikanische Kriegsgefangenschaft im
Jahr 1991 erwähnte, welche ihm nicht an seinen weiteren Militärdienst
angerechnet worden sei. Nach konkreten Gründen für das Verlassen
des Iraks nachgefragt, erklärte er in pauschaler Weise, er habe dort
einfach kein normales Leben führen können und auch nicht der regie-
renden Partei angehört. Erst als sich der Befrager auf diese eher all-
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gemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers hin zu weiterem
gezielten Nachfragen veranlasst sah, erwähnte dieser im Zeitraum von
1991 bis 2002 sieben bis acht zu Untersuchungszwecken erfolgte
Festnahmen und schliesslich, auf nochmaliges Nachfragen hin, als
letzten Vorfall die im Mai 2002 im Zusammenhang mit einem ange-
schossenen Parteimitglied stehende Festnahme. Die anschliessende
Frage nach weiteren Gründen beantworte er in verneinendem Sinn.
Unter diesen Umständen wurde ihm von der Vorinstanz zu Recht vor-
geworfen, er habe das angeblich fluchtauslösende Vorbringen - die
nach der Haft im Mai 2002 wegen angeblicher nachträglicher Zeugen
durch den Sicherheitsdienst zuhause nach ihm erfolgte Suche, als er
sich bereits bei seiner Schwester in einem anderen Quartier aufge-
halten habe - erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend
gemacht, weshalb dieses als Nachschub und somit als unglaubhaft zu
werten ist. Das Zutreffen dieser Einschätzung wird durch Folgendes
bestätigt: Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er habe
seit dem Kleinkindesalter bis zum 10. Juli 2002, als er sich im Hinblick
auf die Ausreise nach (Ort) begeben habe, stets an derselben Adresse
(...) in (Ort) gewohnt (vgl. A1/9, S. 1 und 6), wogegen er sich gemäss
seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung bereits etwa ab
Anfang Mai 2002 während mehr als anderthalb Monaten bei seiner
Schwester Salima im (Name)-Quartier aufgehalten habe, bis er am 10.
Juli 2002 von dort im Hinblick auf seine Ausreise aus dem Irak nach
(Ort) abgereist sei, wo er sich in der Folge noch bis zum 15. Juli 2002
aufgehalten habe (vgl. A14/29, S. 6-7, 23). Unter diesen Umständen ist
das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
5. April 2006, wonach ihm zu Ohren getragen sei, dass er von zwei
Brüdern von B._______ nach wie vor gesucht werde, als durch nichts
belegte Behauptung zu werten.
4.1.2 Wenn gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers davon
ausgegangen wird, dass er - und weitere Tatverdächtige - im Mai 2002
von den irakischen Behörden im Zusammenhang mit einem Körper-
verletzungsdelikt festgenommen und bis zur Freilassung mangels
Beweisen während sieben Tagen in Haft behalten wurde, kommt
diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu, zumal es Aufgabe der Straf-
verfolgungsbehörden ist, kriminelles Unrecht zu ahnden, wobei es im
Rahmen der Untersuchungsmassnahmen gilt, den Tatverdacht zu veri-
fizieren, und auch am Delikt nicht beteiligte Personen von solchen
Massnahmen betroffen werden können. Daran vermag das weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der Haftzeit täglich
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misshandelt worden, wobei er einmal das Bewusstsein verloren habe,
nichts zu ändern, zumal dieses Vorbringen ebenfalls als nachgescho-
ben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist, nachdem er anlässlich
der Erstbefragung diese damals aktuellen massiven körperlichen Miss-
handlungen mit keinem Wort erwähnt hatte.
4.2 Was die übrigen Verfolgungsvorbringen anbelangt, ergibt eine
Überprüfung der Akten, dass sie durch die Vorinstanz aus zutreffenden
Gründen als nicht asylbeachtlich qualifiziert wurden (vgl. Sachverhalt,
Bst. B hievor). Demgegenüber sind die Ausführungen in der Beschwer-
de nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
etwas zu ändern. Es kommt hinzu, dass sich die politischen Rahmen-
bedingungen im Irak seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung
beziehungsweise der Beschwerdeerhebung vom 18. März 2003 ent-
scheidend verändert haben (vgl. Sachverhalt, Bst. E hievor). Bei dieser
Sachlage ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auch zum heutigen
Zeitpunkt zu verneinen.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft bezie-
hungsweise asylrechtlich nicht relevant und ist seine Furcht vor einer
derartigen Verfolgung objektiv unbegründet. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
nügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Eine Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton liegt nicht vor.
Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer -
abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen - keinen Auf-
enthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen kann, wurde
seine Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung) in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG). Vorliegend hat jedoch das BFM in seiner angefochtenen Ver-
fügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshin-
dernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgel-
tlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar er-
wies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal
dieser seit August 2003 erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
[...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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