B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6661/2012/was
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kambodscha,
vertreten durch lic. iur. Oliver Gloor, Anwaltszkanzlei Gloor,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).
D-6661/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kambodschanischer Staatsangehöriger –
wurde am 15. August 1979 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm
Asyl gewährt.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 wurde ihm infolge zahl-
reicher Straftaten das zuvor gewährte Asyl entzogen. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. März 2009 ab.
C.
Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 24. Juli
2012 wurde die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte Niederlassungsbe-
willigung erstinstanzlich widerrufen.
D.
Mit Verfügung des C._______ vom 30. Juli 2012 wurde die Anordnung
der Ausschaffungshaft bestätigt und bis am 28. Oktober 2012 bewilligt.
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass ihm vom Migrationsamt des Kantons B._______ sein am
18. Februar 2009 in D._______ ausgestellter kambodschanischer Reise-
pass zugestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich
unter den Schutz von Kambodscha gestellt. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, dass er bei den Behörden seines Heimatlandes bewusst keinen
Reisepass bestellt und den vorhandenen auch nicht gewollt habe. Der
Pass sei ihm unaufgefordert von einem Bekannten, den er anlässlich ei-
ner Reise nach E._______ getroffen habe, besorgt worden. Er wisse
nicht, ob es sich um ein echtes Dokument oder um eine Fälschung hand-
le, weshalb er es nie für eine Reise benutzt und dessen Existenz in der
Zwischenzeit vergessen habe. Das Dokument sei im Zusammenhang mit
einer Verhaftung und Polizeikontrolle zufällig entdeckt und dem Migrati-
onsamt zugesandt worden. Da der Reisepass nicht offiziell von den hei-
D-6661/2012
Seite 3
matlichen Behörden ausgestellt worden sei, habe sich der Beschwerde-
führer nicht unter deren Schutz gestellt. Er habe auch nicht freiwillig ge-
handelt, denn er habe nicht um den Erhalt dieses Passes gebeten. Ins-
besondere habe es zu keinem Zeitpunkt einen Kontakt des Beschwerde-
führers mit den Behörden Kambodschas gegeben, und es habe auch kei-
ne Reise nach Kambodscha gegeben. Da er dort verfolgt würde, komme
eine Unterstellung unter den Schutz der kambodschanischen Behörden
nicht in Frage. Er beantrage deshalb, von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft abzusehen und eventualiter das Reisedokument auf
dessen Echtheit überprüfen zu lassen.
G.
Mit Urteil des F._______ vom 18. September 2012 wurde die Beschwerde
des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Ausschaffungshaft abge-
wiesen.
H.
Im Untersuchungsbericht der G._______ vom 27. September 2012 wurde
festgehalten, dass beim Reisepass des Beschwerdeführers keine objekti-
ven Fälschungsmerkmale festzustellen seien. Dazu wurde dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 das recht-
liche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt.
I.
Mit Verfügung des C._______ vom 23. Oktober 2012 wurde die Ausschaf-
fungshaft des Beschwerdeführers bis am 28. Januar 2013 verlängert.
J.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Un-
tersuchungsbericht über seinen Reisepass Stellung und legte dar, dass er
die kambodschanischen Behörden nicht kontaktiert, keinen kambodscha-
nischen Reisepass gewollt und diesen auch nicht unterschrieben habe.
Trotz des Abklärungsresultates – das offenbar auch gewisse Unregel-
mässigkeiten festgestellt habe, welche ihm nicht offengelegt würden – sei
es nicht erstellt, dass er sich in irgendeiner Weise unter den Schutz sei-
nes Heimatlandes gestellt habe.
K.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 23. November 2012
– wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vom BFM ab-
D-6661/2012
Seite 4
erkannt. Auf die Begründung wird in den Erwägungen näher eingegan-
gen.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, das Absehen von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in
den Erwägungen Stellung bezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-6661/2012
Seite 5
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem das dem Beschwerdeführer früher gewährte Asyl bereits
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 infolge be-
sonders verwerflicher strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entzogen wor-
den war, bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft den Prozessgegenstand, was sich auch
aus der Anordnung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ergibt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1-6 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
vorliegen. Art. 1C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den
Flüchtlingsstatus, sie definieren mit anderen Worten die Umstände, unter
denen eine Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein
Flüchtling zu sein.
4.2 Nach Art. 1C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines
Flüchtlings im Sinn der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Ab-
kommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann anzunehmen,
wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und
dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu neh-
D-6661/2012
Seite 6
men. Schliesslich muss ihr der Schutz auch tatsächlich gewährt worden
sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die weiterzuführende Rechtspre-
chung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen [UNHCR], Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003 [nachfolgend
UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Besitz eines kam-
bodschanischen Reisepasses ist. Indessen macht er geltend, diesen
nicht aus eigenem Antrieb und unter Kontaktnahme mit den heimatlichen
Behörden selber oder über eine Drittperson beantragt zu haben, sondern
unaufgefordert und überraschend von einem Bekannten in E._______ er-
halten zu haben, wobei er im Unklaren darüber sei, ob es sich um ein
echtes Dokument handle oder nicht.
5.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass eine
Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt
habe, wobei gestützt auf die bisherige Rechtsprechung die Handlung der
betroffenen Person freiwillig erfolgt sein müsse, sie zudem in der Absicht
gehandelt habe, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstel-
len und schliesslich die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch
tatsächlich erfolgt sei. Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend er-
füllt: Der Beschwerdeführer habe das heimatliche Reisedokument ange-
nommen und aufbewahrt, obwohl er eigentlich kein solches benötigt hät-
te, da er über einen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge verfüge.
Daraus sei ersichtlich, dass die Annahme des Passes freiwillig erfolgt sei.
Zudem erschienen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe den
Reisepass quasi gegen seinen Willen bekommen, indem eine Drittperson
ihm diesen aufgedrängt habe, höchst ungewöhnlich, nicht nachvollzieh-
bar und somit nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, er habe
diesen Reisepass gewollt, womit er seine Absicht zum Ausdruck gebracht
habe, sich wieder unter den Schutz der Heimatbehörden zu stellen.
Schliesslich sei aus der tatsächlich erfolgten Passausstellung der Schluss
zu ziehen, dass die kambodschanischen Behörden ihre Bereitschaft ge-
zeigt hätten, dem Beschwerdeführer effektiv Schutz zu gewähren.
D-6661/2012
Seite 7
5.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
geltend, er habe nie bewusst bei den Behörden seines Heimatlandes ein
Reisedokument bestellt und habe auch kein solches gewollt. Hingegen
habe anlässlich einer E._______ ein Bekannter, nachdem der Beschwer-
deführer diesem gegenüber erwähnt habe, er besitze keinen kambod-
schanischen Reisepass, unaufgefordert einen Reisepass für ihn be-
schafft. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, ob es sich dabei um
ein echtes Dokument handle. Da er noch einen zweiten, fast gleichzeitig
ausgestellten und ebenfalls mit seinem Foto versehenen Pass, dessen
Kopie beiliege, von diesem Bekannten erhalten habe, dieser jedoch auf
den Namen eines Schauspielers ausgestellt sei, seien seine Zweifel bes-
tätigt worden, und dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass es
sich nicht um rechtsgenügliche Reisedokumente, sondern um einen
Scherz unter Kollegen handle. Der Beschwerdeführer habe den auf sei-
nen richtigen Namen ausgestellten Reisepass weder unterschrieben noch
benutzt. Daraus sei ersichtlich, dass die fraglichen Reisedokumente nicht
amtlich ausgestellt worden seien und sich der Beschwerdeführer nicht un-
ter den Schutz des Heimatlandes habe stellen wollen, auch wenn keine
Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei nicht
als Passinhaber registriert, weshalb diesbezüglich eine entsprechende
Auskunft bei den kambodschanischen Behörden beantragt werde. Da zu-
dem auch im öffentlichen Recht die allgemeine Beweislastverteilung ge-
mäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) gelte, müssten die Behörden und nicht der Be-
schwerdeführer beweisen, dass er sich freiwillig und in der Absicht, sich
dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, aktiv geworden sei und
sich auf offiziellem Weg einen Reisepass beschafft habe. Dieser Beweis
sei vorliegend nicht erbracht worden. Es gehe nicht an, sich auf die all-
gemeine Lebenserfahrung zu stützen. Da der Pass nicht von den kam-
bodschanischen Behörden ausgestellt worden sei, könne zudem auch
kein Antrag vorliegen. Wie der Pass effektiv beschafft worden sei, könne
nicht ausfindig gemacht werden. Jedenfalls herrsche in Kambodscha eine
hohe Korruption und es gebe unzählige Wege, zu offiziell anmutenden
Dokumenten zu kommen.
5.4 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks
Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Un-
terschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1C Ziff. 1 FK sub-
sumiert werden kann. (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, mit weiteren Hin-
weisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsan-
gehörigkeit er besitzt, erhält, so lässt dies vermutungsweise darauf
D-6661/2012
Seite 8
schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner
Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Bewei-
se vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR Handbuch,
a.a.O., Rz. 121, S. 33). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der
Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren
oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch
weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indes-
sen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise
aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123,
S. 33). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächli-
che Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspru-
chung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen
und Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.28).
5.5 Ein Reisepass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung ge-
niessende Urkunde eines Staates zum Zweck des Nachweises der Identi-
tät des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Dabei
verlangt die Rechtsprechung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung
– wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – die Prüfung der Frage,
ob die betroffene Person freiwillig gehandelt habe, ob sie mit der Absicht
gehandelt habe, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, und
ob sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe (vgl. beispielsweise
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2010, mit weiteren
Hinweisen; EMARK 2002 Nr. 8 E. 8, mit weiteren Hinweisen).
5.5.1 Vorliegend ergibt sich aus der Aktenlage, dass der auf den Namen
des Beschwerdeführers ausgestellte, im Original vorliegende, kambod-
schanische Reisepass keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist
(vgl. nicht paginierte Akten des BFM). Aus dieser Tatsache ist – entgegen
der Argumentation des Beschwerdeführers – auf die Echtheit des vorlie-
genden Reisepasses zu schliessen. Es ist ferner – ebenfalls im Gegen-
satz zur Argumentation des Beschwerdeführers – davon auszugehen,
dass dieser Reisepass unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ausge-
stellt wurde, da andernfalls die darin enthaltenen Angaben nicht bekannt
gewesen wären und somit nicht hätten im Pass aufgenommen werden
können. Selbst in der Annahme, aufgrund der in Kambodscha nicht im-
mer auszuschliessenden Korruption sei das Erschleichen eines echten
Reisepasses per se denkbar, muss festgehalten werden, dass die im
Reisepass enthaltenen Angaben über den Passinhaber von diesem
D-6661/2012
Seite 9
selbst preisgegeben und die für die Passausstellung notwendigen Formu-
lare oder Identitätsnachweise mit seiner Mithilfe erstellt beziehungsweise
beschafft werden mussten, damit überhaupt ein Reisepass beantragt
werden konnte. Unter diesen Umständen vermögen die Angaben des Be-
schwerdeführers, er habe diesen Reisepass nicht gewollt, nicht bestellt,
keinen Passantrag ausgefüllt und das Dokument nur gegen seinen Willen
erhalten, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist vorliegend davon auszuge-
hen, dass der Reisepass auf seinen Wunsch und in seinem persönlichen
Interesse beantragt und letztendlich auch ausgestellt wurde, auch wenn
er das Gegenteil behauptet. Gegen die Angaben des Beschwerdeführers
spricht zudem die Tatsache, dass der keine objektiven Fälschungsmerk-
male aufweisende Reisepass nicht etwa bei einer diplomatischen Vertre-
tung Kambodschas in E._______, wo sich der Beschwerdeführer wäh-
rend des Erhalts des Reisepasses aufgehalten haben will, sondern in
D._______, mithin in Kambodscha selber, ausgestellt wurde. Es spricht
gegen die Realität, dass anlässlich einer Ferienreise des Beschwerdefüh-
rers in E._______ ein als echt zu betrachtender Reisepass auf seine Per-
sonalien in Kambodscha ausgestellt worden sein soll. Aufgrund der Echt-
heit des Reisepasses ist vielmehr darauf zu schliessen, dass sich der Be-
schwerdeführer selbst in Kambodscha aufgehalten haben muss.
5.5.2 Zwar obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, den zuständigen Be-
hörden. Indessen dürfen die Behörden aus dem Besitz eines echten
Reispasses darauf schliessen, dass dieser von seinem Inhaber beantragt
und von den zuständigen Behörden legal ausgestellt worden ist (vgl. dazu
auch die in Ziff. 6.5 dieses Urteils enthaltenen Erwägungen). Auch hier gilt
in Anlehnung an den Beweismassstab zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und zur Geltendmachung von Wegweisungshindernissen,
dass die Gründe, welche für oder gegen die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft sprechen, zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind. Da der
Beschwerdeführer behauptet, er habe den in seinem Besitz befindlichen
heimatlichen Reisepass, der mangels objektiver Fälschungsmerkmale als
echt zu betrachten ist, weder selber beantragt noch freiwillig erhalten,
hätte er diese Behauptung nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8
ZGB zu belegen gehabt beziehungsweise hat er die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen. Mit seinem Antrag, zum Beweis seiner Behauptung, er
habe den Reisepass nicht legal erhalten, seien die kambodschanischen
Behörden anzufragen, ob er im Passregister eingetragen sei, ist er der
ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, sondern hat diese
D-6661/2012
Seite 10
vielmehr an die Behörden zu überwälzen versucht. So wäre es an ihm
gelegen, einen Beleg beizubringen, wonach es sich beim Reisepass nicht
um ein legales oder legal erhaltenes Dokument handelt. Allein mit der im
Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Kopie eines andern
Reisepasses, auf dem angeblich sein Foto – was nicht klar erkennbar ist
– sei, hat er die ihm obliegende Beweispflicht jedenfalls nicht erfüllt. Ins-
besondere liegt dieser zweite Reisepass nicht im Original vor, kann folg-
lich nicht näher überprüft werden und ist somit als Beweismittel untaug-
lich. Hinzu kommt, dass es realitätsfremd erscheint, ungewollt einen ech-
ten Reisepass zu bekommen und ihn aufzubewahren, obwohl man ihn
weder haben noch benützen will. Daran vermag die fehlende Unterschrift
auf dem Reisepass nichts zu ändern, zumal diese bei dieser Art Pass je-
derzeit nachträglich angebracht werden kann.
5.5.3 Insgesamt ist somit im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer habe willentlich und wissentlich einen heimatlichen Rei-
sepass – sei es selbst in seinem Heimatland oder über eine Drittperson –
ausstellen lassen und diesen in seinem Besitz aufbewahrt.
5.6 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings,
der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang weder
durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimat-
staates geschieht. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer weder von
den schweizerischen Behörden noch von denjenigen seines Heimatlan-
des angewiesen, sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Da-
mit ist das Kriterium der Freiwilligkeit – wie das BFM zu Recht feststellte –
erfüllt. An dieser Tatsache vermögen die Einwände des Beschwerdefüh-
rers, er habe gar keinen heimatlichen Reisepass verlangt und sei mit
dessen Ausstellung überrumpelt worden, nichts zu ändern. Hätte er die-
sen Reisepass tatsächlich nicht haben wollen, hätte er weder die darin
enthaltenen Angaben über seine Person preisgegeben noch den Reise-
pass entgegengenommen und aufbewahrt. Gestützt auf diese Erwägun-
gen ergibt sich von selbst, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er
habe den Reisepass von einer Drittperson erhalten, an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermag.
5.7 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, sich absichtlich unter den
Schutz der heimatlichen Behörden gestellt zu haben, da er mit diesen nie
in Kontakt getreten sei. Mit dem Kriterium der Absicht der Schutzunter-
stellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status be-
D-6661/2012
Seite 11
hält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in
den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (vgl. EMARK 1998
Nr. 29 E. ). Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 6.6 dieses Urteils), sind
die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, warum er im Besitz
des Reisepasses ist, nicht glaubhaft. Ein beachtlicher Grund im obener-
wähnten Sinn kann somit den Akten nicht entnommen werden. Aus dem
Erhalt und dem Besitz des echten kambodschanischen Reisepasses ist
deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss zu ziehen, dass
sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seiner Heimatbehörden ge-
stellt hat.
5.8 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimat-
staat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem ihm die kambodschani-
schen Behörden in D._______ tatsächlich einen Reisepass ausgestellt
haben, ist auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, zumal der Be-
schwerdeführer seinen Pass in seinem persönlichen Besitz aufbewahrte
und damit zum Ausdruck brachte, dass er gegebenenfalls ihn verwenden
kann.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung
ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 1 FK re-
spektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat dem-
zufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ab-
erkannt. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist an-
gemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6661/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: