B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6661/2015/mel
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (…).
D-6661/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Aramäer mit letztem Wohnsitz in
D._______, verliessen Syrien gemäss Eintragungen in ihren Reisepässen
am 10. März 2012 und hielten sich anschliessend in E._______ auf. Am
23. Oktober 2013 gelangten sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie
am 18. November 2013 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 27. November 2013 führte das SEM im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 2011 seien Unbekannte
zweimal in sein Geschäft eingebrochen. Er habe Anzeige erstattet und die
Behörden hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Spion arbeite. Die
ansässigen Leute hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse und sich
gegen die Regierung stelle, so sei er zwischen die Fronten geraten. Die
Christen seien in Syrien immer wieder unterdrückt, umgebracht oder ent-
führt worden. Der Cousin seines Vaters sei entführt worden und gegen die
Bezahlung eines Lösegelds wieder freigekommen. Seit Beginn der Revo-
lution hätten 6000 christliche Familien D._______ verlassen. Er sei von is-
lamistischen Gruppierungen damit bedroht worden, dass man seine Frau
und sein Kind umbringe. An einem Freitag, an dem Demonstrationen
durchgeführt worden seien, habe man die Geschäftsleute aufgefordert, die
Geschäfte zu schliessen. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet
habe, sei er bedroht worden. Zirka 25 Tage später seien sie erneut ins Ge-
schäft gekommen und hätten ihn nochmals gewarnt und bedroht. Am fol-
genden Tag habe er das Geschäft geschlossen.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, im Jahr 2007 sei ihr Haus von Kurden
angegriffen worden, wobei sie ihr Kind – sie sei schwanger gewesen – ver-
loren habe. Sie leide bis heute unter psychischen Problemen. Ihr Sohn
leide seit Geburt unter Blutarmut und Eisenmangel und habe Medikamente
aus dem Ausland erhalten. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen.
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2014 zu ihren
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe in D._______ zu-
sammen mit einem Geschäftspartner eine (…) betrieben. Alle seine nähe-
ren Verwandten seien aus Syrien geflohen. Er habe der christlichen Min-
derheit angehört, die von den muslimischen Kurden und dem Staat verfolgt
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Seite 3
worden sei. Als der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe es bei ihnen ei-
nige Demonstrationen gegeben. An einem Freitag im Dezember 2011 habe
es eine Demonstration gegen die Regierung gegeben und es sei dazu auf-
gerufen worden, die Geschäfte geschlossen zu halten. Einige der Radika-
len seien in sein Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses
sofort zu schliessen. Man habe ihn beschimpft und beleidigt. Sein Geschäft
sei auf den Kopf gestellt und er sei mit dem Tod bedroht worden. Er habe
mit seinem Geschäftspartner beschlossen, das Geschäft zu renovieren
und wieder zu eröffnen. Am 29. Dezember 2011 sei er von Bewaffneten
aufgesucht worden, die ihn wiederum beleidigt hätten. Sein Geschäfts-
partner habe mit den Islamisten einen Disput gehabt, in dessen Verlauf
diese tätlich geworden seien. Man habe ihnen mit dem Tod gedroht und
gesagt, man werde auch ihre Familien umbringen. Nach einem heftigen
Schlag auf den Rücken habe er sich wie gelähmt gefühlt; er sei danach
zirka eineinhalb Monate zu Hause geblieben. Er habe nach Neujahr bei der
Polizei Anzeige erstattet, die ihn aufgefordert habe, ihr über die Aktivitäten
der Christen zu berichten. Während der Auseinandersetzungen zwischen
Kurden und Christen im Jahr 2007 sei die Familie seiner Frau angegriffen
worden, wobei diese eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie sei seither trauma-
tisiert. Aus Rücksicht auf ihren Zustand habe er ihr von den Problemen mit
seinem Geschäft nichts gesagt. Da er nicht gewusst habe, wie er sich ver-
halten solle, sei er zur Familie seiner Frau gegangen und habe im Verbor-
genen die Ausreise vorbereitet. Als er Mitte Februar von einem Staatsan-
gestellten aufgesucht und befragt worden sei, habe er ihm nur Unwichtiges
erzählt. Er sei gerügt worden, weil er bislang keine Berichte über die Akti-
vitäten der Kirche geliefert habe. Das Geschäft habe er verkauft. Nachdem
sie Syrien verlassen hätten, habe er seiner Frau von der Aufforderung des
Geheimdienstes, mit ihm zusammenzuarbeiten, erzählt. Dass sein Laden
demoliert und er geschlagen worden sei, habe sie schon vor der Ausreise
aus Syrien gewusst.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Angehörigen hätten Syrien im Jahr
2013 verlassen. Als es im Jahr 2007 Auseinandersetzungen zwischen Kur-
den und Christen gegeben habe, sei auch ihr Haus angegriffen worden.
Sie sei gestürzt und habe dabei eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Mann sei einen
Tag später gekommen und habe sie zum Arzt gebracht, der einen Kaiser-
schnitt gemacht habe; das Kind sei schon tot gewesen. Sie leide noch
heute unter den damaligen Ereignissen. Als die Kurden Demonstrationen
gegen das syrische Regime durchgeführt hätten, hätten sie ihren Ehemann
aufgefordert, an diesen teilzunehmen. Da er neutral habe bleiben wollen,
habe er sich geweigert. Einmal sei er geschlagen und in ein Krankenhaus
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Seite 4
gebracht worden. Er habe ihr nicht viel über die Drohungen erzählt, sie
habe erst im Nachhinein alles erfahren. Als sie bei ihren Eltern gewesen
seien, habe er ihr gesagt, dass zweimal Leute gekommen seien, die den
Laden demoliert hätten. Als sie ihren Mann im Krankenhaus besucht habe,
habe sie ihm gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe geantwortet, dass
er schon dort gewesen sei. Sie glaube, ihr Mann sei aufgefordert worden,
als Informant für die Polizei zu arbeiten; jedenfalls habe er ihr dies erzählt.
A.d Am 20. März 2015 gingen beim SEM die Kopie einer Bestätigung des
UNHCR vom 20. Januar 2013 und drei Fotografien ein, die den Beschwer-
deführer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische
Regime in F._______ zeigten.
A.e Mit Schreiben vom 4. August 2015 gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu von ihm festgestellten Abweichungen
in ihren Aussagen.
A.f Die Beschwerdeführenden liessen von ihrem neu mandatierten
Rechtsvertreter am 18. August 2015 eine Stellungnahme einreichen. Die-
ser lag eine Bestätigung über einen Spitalaufenthalt des Beschwerdefüh-
rers mit Übersetzung ins Deutsche bei.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der
Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar er-
achtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2015 beantragen, der
ablehnende Asylentscheid sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzu-
erkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im
Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestä-
tigen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Ver-
beiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Des Weiteren
wurde beantragt, es seien die Akten des Arbeitgebers des Beschwerdefüh-
rers, G._______ (N […]), beizuziehen.
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Seite 5
D.
Am 23. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 19. Oktober 2015 und drei Fotografien ein,
die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Veranstaltung in
H._______ zeigten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord-
nete den Beschwerdeführenden Fürsprech Jürg Walker als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2015
die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die
Beschwerdeführenden am 11. November 2015 von der Vernehmlassung in
Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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Seite 6
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6661/2015
Seite 7
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP zu Protokoll gegeben, im Jahr 2011 seien zweimal Un-
bekannte in sein Geschäft eingebrochen. Beide Male sei er bedroht wor-
den. Bei der Anhörung habe er geschildert, dass sich die Vorfälle massge-
blich voneinander unterschieden hätten; beim zweiten Überfall sei er mas-
siv geschlagen worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er be-
stätigt, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Angesichts der
Schwere der Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, dass er den Unter-
schied bei der BzP nicht erwähnt habe. Aufgrund der unterschiedlichen
Darstellung der Ereignisse könne die geltend gemachte Verfolgung durch
Islamisten in der dargelegten Form nicht geglaubt werden. Daran ändere
auch die eingereichte Bestätigung über den Spitalaufenthalt nichts, da in
dieser lediglich eine Rückenverletzung attestiert werde. Zu deren Ursa-
chen werde nichts gesagt und die Bestätigung beziehe sich auf das Jahr
2010, während der Beschwerdeführer seine Geschichte Ende 2011 ange-
siedelt habe.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, er habe sich nach
Neujahr 2012 in D._______ an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstat-
ten. Dabei sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Die Beschwer-
deführerin habe bei der Anhörung angegeben, ihr Ehemann habe ihr be-
reits bei ihrem Besuch im Spital, der vor Neujahr stattgefunden habe, er-
zählt, er habe die Polizei aufgesucht. Die Erklärung in der Stellungnahme
vom 18. August 2015, die Polizei habe den Beschwerdeführer im Spital
aufgesucht, Anzeige habe er aber erst nach Neujahr erstattet, überzeuge
nicht, habe die Beschwerdeführerin doch erklärt, ihr Mann habe ihr gesagt,
er sei schon bei der Polizei gewesen und diese habe nichts unternommen.
Sie hätten auch abweichende Angaben dazu gemacht, wann er ihr von den
Problemen mit dem Geheimdienst erzählt habe. Er habe geschildert, er
habe ihr erst in E._______ davon erzählt, während sie berichtet habe, ihr
Mann habe ihr bereits in Syrien alles berichtet. Die Erklärung in der Stel-
lungnahme, er habe ihr die Probleme bereits in Syrien angedeutet, erst in
E._______ jedoch ausführlich darüber gesprochen, überzeuge nicht, da
während der Anhörung nach dem konkreten Ausmass der erhaltenen In-
formationen gefragt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht
gelungen, nachvollziehbar darzulegen, in welcher Form er als Informant für
den Geheimdienst hätte agieren sollen.
Der Verlust des ungeborenen Kindes im Jahr 2007 sei einer Reihe tragi-
scher Umstände zuzuschreiben, die nicht unter den Verfolgungsbegriff von
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Seite 8
Art. 3 AsylG fielen. Zudem stehe dieses Ereignis nicht in kausalem Zusam-
menhang mit der Ausreise vom Jahr 2012.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Die Fotografien, mit denen er die Teilnahme an einer Demonst-
ration belege, zeigten nicht, dass er eine besonders exponierte Stellung
gehabt habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer ar-
beite im Geschäft eines anerkannten syrischen Flüchtlings. Er stehe somit
in ständigem Kontakt mit einem Flüchtling, was zumindest einem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehe, sofern ihm nicht aufgrund drohender Re-
flexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Sein Arbeitge-
ber habe sich sehr für ihn eingesetzt, so dass die syrischen Behörden da-
von ausgehen könnten, es handle sich um gleichgesinnte Oppositionelle.
Dabei handle es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund, der einer Asyl-
gewährung nicht im Wege stehe.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sei festzuhalten, dass das SEM keine
eigenen Regeln zur Beurteilung derselben einführen dürfe. Es dürfe das
Empfangsstellenprotokoll nicht überbewerten. Dies sei von der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) bereits vor langer Zeit in einem
Grundsatzentscheid festgestellt worden. Es dürften nur klare Aussagen
verwendet werden und es dürfe nur auf Widersprüche geschlossen wer-
den, falls Aussagen bei der BzP von späteren Aussagen diametral vonei-
nander abwichen. Die Protokolle dürften nicht ohne vorherige Abwägung
einander gegenübergestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei bei der
BzP gesagt worden, er solle sich kurz fassen, weshalb er sich darauf be-
schränkt habe, die beiden Überfälle zu erwähnen. Es gehe nicht an, Asyl-
bewerbern einleitend zu sagen, eine summarische Darlegung der Asyl-
gründe genüge, um später aufgrund dieses Umstands auf Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zu schliessen. Es müsse zudem zu einem Überset-
zungsfehler gekommen sein, da der Beschwerdeführer sich nicht erinnern
könne, gesagt zu haben, die Islamisten seien beim zweiten Überfall "vul-
gär" gewesen. Er gehe davon aus, er habe "gewalttätig" oder "brutal" ge-
sagt. Dass die Übersetzung bei der BzP nicht über alle Zweifel erhaben
sei, ergebe sich daraus, dass die Überfälle als Einbrüche dargestellt wor-
den seien. Hinzu komme, dass der Rückenschaden, den der Beschwerde-
führer beim zweiten Überfall erlitten habe, dokumentiert sei. Es liege eine
Bestätigung des Spitals vor, die sich wahrscheinlich irrtümlicherweise auf
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das Jahr 2010 beziehe. Zum Kontakt mit der Polizei hätten sich die Be-
schwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert; dies
bringe aber nichts, wenn das SEM auf seiner Version beharre. Es gehe
nicht an, eine Äusserung einfach wegzuwischen. Das SEM übersehe, dass
der Beschwerdeführer seine Ehefrau habe schonen wollen und ihr nicht
immer alles erzählt habe. Er habe ihr im Spital gesagt, er habe schon mit
der Polizei gesprochen, die nichts unternommen habe. Von einer Anzeige
sei nicht gesprochen worden, diese sei erst nach Neujahr eingereicht wor-
den. Die Beschwerdeführerin habe nur von einer Kontaktaufnahme mit der
Polizei gesprochen. Hinsichtlich der Aussagen zur Frage, wann der Be-
schwerdeführer seiner Frau vom Kontakt mit dem Geheimdienst erzählt
habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie wiederholt darauf hingewiesen
habe, dass er ihr nicht alles erzählt habe, um sie zu schonen. Sie habe von
ihm eine Erklärung verlangt, weshalb sie Syrien verlassen müssten, worauf
er ihr so viel erzählt habe, was es gebraucht habe, dass sie von der Not-
wendigkeit einer Flucht überzeugt gewesen sei. Die detaillierte Geschichte
habe er ihr erst nach der Ausreise erzählt. Der Beschwerdeführer sei prä-
destiniert gewesen, als Informant rekrutiert zu werden. Er sei in der Kirche
aktiv gewesen und habe einen (…) gehabt, der als Priester gearbeitet
habe. Der Geheimdienst habe geglaubt, über ihn an Informationen über die
christliche Minderheit zu gelangen. Er habe auch zu oppositionellen Krei-
sen Kontakt gehabt, da (…) einer oppositionellen Partei angehöre. Der Be-
frager des SEM habe ihn mit Vorhalten überschüttet, worauf er völlig ver-
wirrt gewesen sei. Da er das Gebäude des Geheimdienstes nicht habe auf-
suchen können, hätten Mitarbeiter desselben die Berichte bei ihm abholen
sollen. Dazu hätte er den Personen, die Berichte abgeholt hätten, ein Zei-
chen geben müssen.
Das SEM dürfe das Ereignis, das die Beschwerdeführerin gezeichnet
habe, nicht ausblenden. Der Verlust ihres ungeborenen Kindes erkläre
viele ihrer Verhaltensweisen. Es erscheine nachvollziehbar, dass er sie ge-
schont habe und ihr nur das Nötige über die Probleme erzählt habe.
Hinsichtlich der Nachfluchtgründe zitiere das SEM ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom Februar 2011, das überholt sei. Es sei diesbe-
züglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 zu ver-
weisen. Der Beschwerdeführer sei schon in Syrien gegen das Regime ge-
wesen und habe nicht als Informant arbeiten wollen. Bei den eingereichten
Belegen handle es sich nur um einen Teil der Beweise für exilpolitische
Aktivitäten. Er nehme aus politischer Überzeugung an Veranstaltungen teil.
Der syrische Geheimdienst überwache Kundgebungen gegen das Regime
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lückenlos und versuche, die Teilnehmer zu identifizieren. Dies sei ange-
sichts der modernen Technik nicht so aufwändig. Deshalb seien auch ge-
wöhnliche Demonstrationsteilnehmer gefährdet. Bei einer Rückkehr könn-
ten sie zu anderen, noch nicht identifizierten Demonstranten befragt wer-
den. Dem SEM müsste diese Vorgehensweise der syrischen Behörden be-
kannt sein, da einem ehemaligen syrischen Asylbewerber, der mit einer
Schweizerin verheiratet sei, dies widerfahren sei, als er nach Syrien zu-
rückgekehrt sei.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug
des Protokolls der BzP in Berücksichtigung der in der Beschwerde ange-
sprochenen Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigt wurde, im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführ-
lichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP
sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit ent-
halten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprü-
che dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt wer-
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Seite 11
den, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt
werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtspre-
chung der Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992 (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015
E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.).
5.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs bringe nichts, wenn das SEM auf der ur-
sprünglichen Version beharre. Die Behörde müsse sich mit den im Rahmen
des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen befassen. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs liege auch dann vor, wenn zwar eine Stel-
lungnahme möglich sei, diese aber unbeachtet bleibe.
Werden in einem Asylverfahren mehrere Personen zur gleichen Sache be-
fragt, können sich aus verschiedenen Gründen Aussagewidersprüche er-
geben. Um beurteilen zu können, ob diese Widersprüche zur Annahme der
Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltselements, das davon betroffen ist, füh-
ren oder nicht, ist den Asylgesuchstellenden durch das SEM das rechtliche
Gehör zu gewähren – sei es mündlich im Rahmen der Anhörung bezie-
hungsweise zu einem späteren Zeitpunkt, sei es schriftlich unter Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Das SEM hat diese münd-
liche oder schriftliche Stellungnahme zu beachten und zu prüfen, ob damit
die aus seiner Sicht vorliegenden Widersprüche ausgeräumt werden kön-
nen oder zumindest überzeugend erklärbar sind. Selbstverständlich darf
das SEM die in der Stellungnahme vorgebrachten Erklärungen als nicht
überzeugend werten und an seiner Einschätzung, es lägen Widersprüche
vor und diese seien auch relevant, festhalten. Dies hat das SEM vorliegend
getan; in der angefochtenen Verfügung hat es die Erklärungen und Ein-
wände der Beschwerdeführenden wiedergegeben und begründet, weshalb
ihm diese nicht überzeugend erscheinen. Somit wurde der Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5.4
5.4.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass
hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemach-
D-6661/2015
Seite 12
ten Überfällen auf sein Geschäft im Protokoll der BzP von Einbrüchen ge-
sprochen wurde. Aus der weiteren Sachverhaltsdarlegung und der ange-
fochtenen Verfügung geht indessen hervor, dass von Überfällen die Rede
war, bei denen der Beschwerdeführer anwesend war, und dass das SEM
auch von solchen ausging. Hingegen erachtete es diese als nicht glaub-
haft, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen nicht
übereinstimmende Angaben dazu machte. So gab er bei der BzP an, an
einem Freitag seien Unbekannte in sein Geschäft gekommen, die ihn auf-
gefordert hätten, dieses zu schliessen. Sie hätten ihn beleidigt und bedroht.
Auf die Frage, was beim zweiten "Einbruch", der 25 oder 26 Tage später
stattgefunden habe, geschehen sei, antwortete er, es sei genau dasselbe
wie beim ersten geschehen. Die Islamisten hätten ihn wiederum bedroht
und gesagt, sie würden seine Angehörigen umbringen, falls er das Ge-
schäft noch einmal eröffne (act. A5/12 S. 8). Gemäss Übersetzung sagte
er, dieses Mal sei ihr Umgang sehr vulgär gewesen und auch sein Ge-
schäftspartner sei bedroht worden. Von tätlichen Übergriffen berichtete der
Beschwerdeführer nichts und er gab auch nicht an, sich nach dem Überfall
in Spitalpflege begeben zu haben. Bei der Anhörung zu den Asylgründen
sagte er, er habe beim zweiten Überfall einen heftigen Schlag auf den Rü-
cken erhalten, einen Spitalaufenthalt erwähnte er jedoch nicht (act. A11/16
S. 4). Seine Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe (zwei-
mal; Anmerkung des Gerichts) vergessen, diesen zu erwähnen, vermag
angesichts der mutmasslichen Heftigkeit des Angriffs auf ihn nicht zu über-
zeugen. Zudem gab er an, sein Geschäft zehn Tage nach dem ersten Über-
fall wiedereröffnet zu haben, fünf oder sechs Tage später sei er erneut von
Islamisten aufgesucht worden. Somit hätte der zweite Überfall 15 oder 16
Tage nach dem ersten stattgefunden, was nicht mit seinen Angaben bei
der BzP übereinstimmt. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer bei der
Anhörung, er sei nach dem Schlag auf den Rücken praktisch gelähmt ge-
wesen und zirka eineinhalb Monate nur zu Hause geblieben (act. A11/16
S. 4). Diese Aussage lässt sich mit den späteren Angaben, wonach er sich
in I._______, aber auch in der Stadt aufgehalten habe, sich um die Besor-
gung des Reisepasses und den Verkauf des Geschäfts gekümmert habe
(act. A11/16 S. 11), vereinbaren. Aufgrund dieser Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an den von ihm gel-
tend gemachten Überfällen und deren Folgen.
Mit der Stellungnahme vom 18. August 2015 gab der Beschwerdeführer
eine Bestätigung des (…) vom 13. August 2015 ab. Dieser ist zu entneh-
men, dass er sich aufgrund einer Rückenverletzung vom 29. bis 30. De-
D-6661/2015
Seite 13
zember 2010 in diesem Spital aufgehalten habe. Unter welchen Umstän-
den er sich die Rückenverletzung zugezogen habe, ist der Bestätigung
nicht zu entnehmen. Zudem wird ihm ein Spitalaufenthalt vom Dezember
2010 attestiert, wogegen die Beschwerdeführenden diesen auf Dezember
2011 datiert haben. Ihre Sachverhaltsdarstellung kann durch das Beweis-
mittel somit nicht belegt werden, zumal dieses zusätzliche Fragen aufwirft,
anstatt die bereits offenen zu klären.
5.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt, dass
die Beschwerdeführenden voneinander abweichende Angaben zu den
Umständen der vorgebrachten Anzeigeerstattung bei der Polizei gemacht
haben. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe nach Neu-
jahr 2012 seinen Geschäftspartner überzeugt, bei der Polizei Anzeige we-
gen des Überfalls auf das Geschäft zu erstatten. Er sei zur Polizei gegan-
gen und habe das Vorgefallene geschildert (act. A11/16 S. 4). Die Be-
schwerdeführerin hingegen berichtete, sie habe ihrem Ehemann geraten,
zur Polizei zu gehen, als sie ihn im Dezember 2011 im Spital besucht habe.
Darauf habe er erwidert, er sei bereits bei der Polizei gewesen, die nichts
unternommen habe (act. A12/13 S. 7). Die Erklärung in der Stellungnahme
vom 18. August 2015, es sei bereits im Spital zu einer ersten Kontaktauf-
nahme des Beschwerdeführers mit der Polizei gekommen, da eine erste
Anhörung des Opfers immer im Spital stattfinde, vermag die nicht überein-
stimmenden Aussagen nicht zu relativieren. Die Beschwerdeführerin gab
an, sie habe ihren Mann bei ihrem Besuch im Spital aufgefordert, Anzeige
zu erstatten, worauf er gesagt habe, er habe dies bereits erfolglos getan.
Dies würde implizieren, dass die Polizisten ihm bereits im Spital gesagt
hätten, sie könnten nichts zu seinem Schutz tun, was er indessen nicht
aussagte, zumal er den Spitalaufenthalt bei seinen Befragungen nicht er-
wähnte. Die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
werden dadurch bestärkt.
5.4.3 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung auf eine entspre-
chende Frage unmissverständlich zum Ausdruck, er habe seiner Ehefrau
erst nach der Ausreise aus Syrien erzählt, dass er vom Geheimdienst zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Die Frage, welchen Grund er ihr
für das Verlassen der Heimat genannt habe, beantwortete er dahingehend,
sie habe Bescheid gewusst, dass das Geschäft zerstört und er geschlagen
worden sei (act. A 11/16 S. 12). Die Beschwerdeführerin sagte aus, es
scheine, dass ihr Ehemann auch bei der Polizei Probleme gehabt habe,
als er dort gewesen sei. Sie habe ihn unter Druck gesetzt und er habe ihr
D-6661/2015
Seite 14
gesagt, die Polizei habe ihm keinen Schutz gewährt. Sie glaube, er sei auf-
gefordert worden, für die Polizei als Informant zu arbeiten. Auf Nachfrage,
wie sie zu dieser Ansicht gelange, antwortete sie, er habe es ihr erzählt.
Auf erneute Nachfrage bekräftigte sie, sie habe ihn gefragt, weshalb er un-
bedingt ausreisen wolle. Daraufhin habe er gesagt, er sei vom Geheim-
dienst unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, mit ihm zusammen-
zuarbeiten. Da er dies nicht wolle, wäre eine Ausreise adäquat, um den
Problemen aus dem Weg zu gehen (act. A12/13 S. 8). Damit konfrontiert,
dass ihr Ehemann gesagt habe, er habe ihr von den Problemen mit der
Polizei erst in E._______ erzählt, erwiderte sie, er habe ihr alles erzählt,
als sie ihn unter Druck gesetzt habe (act. A12/13 S. 9). Die in der Be-
schwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe antönen
müssen, dass er Probleme mit dem Geheimdienst habe, er habe seine
Frau jedoch erst in E._______ über das Ausmass in Kenntnis gesetzt, lässt
sich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht in Übereinstim-
mung bringen. Auch der Erklärungsversuch, er habe seine Frau angesichts
ihres angeschlagenen Gesundheitszustands wo immer möglich zu scho-
nen versucht, vermag die Widersprüche in den Angaben der Beschwerde-
führenden nicht zu relativieren. Die Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden verdichten sich damit.
5.4.4 Das SEM wies schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Informant für den
Geheimdienst nicht überzeugend ausgefallen sind. Die Frage, wie er die
Informationen an den Geheimdienst hätte übermitteln sollen, beantwortete
er nicht. Auch auf die Nachfrage, wie er hätte vorgehen müssen, um eine
Information zu übermitteln, gab er keine klare Antwort (act. A11/16 S. 11).
Der Einwand in der Beschwerde, der Befrager habe den Beschwerdeführer
im Rahmen der Frage 71 und danach mit Vorhalten überschüttet, weshalb
er verwirrt gewesen sei und nicht mehr richtig habe Stellung nehmen kön-
nen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die vorstehend wiedergegebenen
Fragen vorher gestellt wurden (Fragen 61 und 62). Diese Fragen wurden
indessen erst in der Beschwerde beantwortet. Entgegen der dort vertrete-
nen Überzeugung bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der Be-
schwerdeführer vom Geheimdienst hätte angeworben werden sollen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, ihre Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen,
weshalb ihnen für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete
Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.
D-6661/2015
Seite 15
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
6.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpoliti-
schen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.3 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste
angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation
im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwer-
punkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
D-6661/2015
Seite 16
einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert. Dies
ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes
als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
6.4
6.4.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
6.4.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz drei Fotografien ab, die
ihn eigenen Angaben gemäss bei der Teilnahme an einer Demonstration in
F._______ vom März 2015 zeigen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
gab er weitere drei Fotografien zu den Akten, die ihn bei der Teilnahme an
einer anderen Veranstaltung zeigen. In der Beschwerde wird ausgeführt,
es handle sich bei den bisher eingereichten Belegen nur um einen Teil der
Beweismittel für die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Bis-
lang wurden indessen weder weitere Beweismittel beigebracht noch wurde
in der Beschwerde ausgeführt, inwiefern sich der Beschwerdeführer bei
seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiere.
6.4.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass
er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exil-
politischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Orga-
nisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen Anga-
ben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu
machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich
wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden
syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten, an
einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er
fotografiert wurde. Die weiteren Fotografien zeigen ihn bei einer Veranstal-
tung in einem geschlossenen Raum. Damit übersteigt sein exilpolitisches
D-6661/2015
Seite 17
Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exil-
politischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene
eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Des-
halb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er arbeite im Geschäft
eines anerkannten syrischen Flüchtlings, der ihm in der Schweiz zur Seite
gestanden habe. Es sei möglich, dass die syrischen Behörden annehmen,
dass zwischen ihnen eine Beziehung bestehe, die über das Arbeitsverhält-
nis hinausgehe. In diesem Fall könnte es zu einer Reflexverfolgung kom-
men.
6.5.2 Unter Hinweis auf das vorstehend erwähnte Referenzurteil kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste ein-
gehend mit im Ausland anerkannten Flüchtlingen beschäftigen und deren
Geschäftstätigkeit dahingehend überwachen, dass sie sich generell für de-
ren Mitarbeiter interessieren. In der Beschwerde wurde nicht substanziiert,
inwiefern die syrischen Behörden am Arbeitgeber des Beschwerdeführers
ein derart gesteigertes Interesse haben sollten, dass sie sich für dessen
Mitarbeiter interessieren und den Beschwerdeführer identifiziert haben
könnten. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Arbeitgeber in der
Schweiz für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, kann noch nicht ge-
schlossen werden, die syrischen Behörden seien auf ihn aufmerksam ge-
worden, weshalb der Beschwerdeführer daraus keine begründete Furcht
vor Reflexverfolgung ableiten kann. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die
Asylverfahrensakten seines Arbeitgebers beizuziehen, und der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
7.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
D-6661/2015
Seite 18
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden sehr allgemein gehalten begründet.
Es sei nicht auf die konkreten Umstände eingegangen, die ebenfalls einen
Grund für die vorläufige Aufnahme darstellen könnten. So würde die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin eine Rückkehr verunmög-
lichen. Es scheine, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Kontakte des Be-
schwerdeführers zu seinem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Bür-
gerkriegs in Syrien nicht vollzogen werden könnte. Sollte das Bundesver-
waltungsgericht nicht davon ausgehen, der Kontakt des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Arbeitgeber führe zu einer Reflexverfolgung, müsste es die-
sen Umstand unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs betrachten. Dabei wäre die Frage zu beantworten, ob die Rück-
kehr nach dem Ende des Bürgerkriegs zumutbar wäre, oder ob man auf-
grund des Kontakts zum Arbeitgeber von einer Gefährdung ausgehen
müsste. Dies sei zu bejahen, weshalb festzuhalten sei, dass der Vollzug
selbst dann unzumutbar oder gar unzulässig wäre, wenn der Bürgerkrieg
einmal beendet sein sollte.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).
9.2.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der
Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht
zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass
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Seite 19
in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf
Art. 83 Abs. 4 AuG, in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt
als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Weg-
weisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Be-
gründung wird mithin ohne weiteres klar, dass das SEM die Beschwerde-
führenden im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg ge-
prägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb
den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, wonach das SEM sich zu weiteren, in der Per-
son der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, nicht geäussert habe, ist
nicht weiter einzugehen, da das SEM nicht verpflichtet ist, nach in der Per-
son der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zu suchen,
wenn bereits aufgrund der allgemeinen Lage von derselben auszugehen
ist.
9.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das Bun-
desverwaltungsgericht sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu zu äussern,
wie die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Been-
digung des syrischen Bürgerkriegs zu beurteilen wäre. Sollte das SEM auf-
grund einer verbesserten Sicherheitslage dereinst die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme beabsichtigen, würde den Beschwerdeführenden die
Möglichkeit gewährt, allfällige aus ihrer Sicht weiterhin bestehende oder
neu eingetretene Vollzugshindernisse geltend zu machen. Die neue Sach-
lage wäre vorab durch das SEM zu beurteilen und das Bundesverwaltungs-
gericht hätte sich, sollte das SEM die vorläufige Aufnahme aufheben, al-
lenfalls auf Beschwerdeebene damit zu befassen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver-
fügung vom 28. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
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Seite 20
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind
keine Kosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden, der
mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 als amtlich bestellter Anwalt
eingesetzt wurde (Art. 110a Abs. 1 AsylG), hat Anspruch auf ein amtliches
Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht legt der amtlichen Ver-
beiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zu-
grunde.
12.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt. Sie ist Fürsprech Jürg Walker zu Lasten des Gerichts
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Fürsprech Jürg Walker wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 2'000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: