Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-666/2011
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 18. Januar 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die angeblich aus B._______, Provinz C._______, stammende
Beschwerdeführerin vom Volksstamm der D._______ eigenen Angaben
zufolge ihren Heimatstaat im Jahre 2003 verliess, bis Ende des Jahres
2009 in E._______ (F._______) lebte und von dort im Dezember 2009
per Flugzeug nach G._______ übersiedelte, wo sie bis im Oktober 2010
lebte, anschliessend auf dem Luftweg am 2. Oktober 2010 nach
H._______ (I._______) reiste und am 6. Oktober 2010 illegal in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im J._______ um Asyl nachsuchte
und darauf ins K._______ transferiert wurde,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2010 sowie der
Nachbefragung zum Reiseweg vom 9. November 2010 im K._______
und der direkten Bundesanhörung vom 11. Januar 2011 zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei im
Jahre 2002 auf dem Weg zu einer Generalversammlung der L._______
von Banditen getötet worden, worauf sie die Schule habe abbrechen
müssen und sich ihr Vater, der ebenfalls einfaches Mitglied der
L._______ gewesen sei, an die Front begeben habe,
dass ihr Bruder im Jahre 2003 eine behördliche Aufforderung zur
Bekanntgabe des Aufenthaltsortes respektive zur Auslieferung ihres
Vaters erhalten habe, jener aber der Aufforderung nicht habe
nachkommen können, da sie nicht gewusst hätten, wo sich ihr Vater
befinde,
dass sie in der Folge zusammen mit ihrem Bruder – aus Angst vor einer
Verhaftung ihres Bruders – ihre Heimat verlassen hätten und sich Ende
des Jahres 2003 nach F._______ begeben hätten, wo sie in E._______
wohnhaft gewesen seien,
dass ihr Bruder im Jahre (...) von F._______ nach M._______ gereist sei,
dieser jedoch entgegen ihren Abmachungen sich nicht mehr bei ihr
gemeldet habe und sie daher über dessen genauen Verbleib nichts
wisse,
dass sie Ende des Jahres (...) ihren Freund, einen aus G._______
stammenden wohlhabenden Händler, kennengelernt habe, der sie in
F._______ unterstützt habe und mit dem sie vier Jahre später in seine
Heimat nach G._______ gereist sei,
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dass sie von ihrem Freund unterdrückt worden sei, weshalb sie diesen
unter Androhung von Selbstmord dazu gebracht habe, sie nach
I._______ zu bringen, von wo sie in die Schweiz weitergereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuches im
J._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des BFM vom 15. November
2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton N._______
zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat und deren Wegweisung anordnete, wobei die Beschwerdeführerin
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der
ihr angesetzten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr dies aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei,
dass sich ihre Aussage, wonach sie als Minderjährige keine Möglichkeit
gehabt habe, eine Identitätskarte zu beantragen, zwar mit den
diesbezüglichen Erkenntnissen des BFM decke, doch sei mit der
nichtbelegten Identität der Beschwerdeführerin auch deren geltend
gemachte damalige Minderjährigkeit nicht gesichert,
dass es angesichts der angekündigten, jedoch nie realisierten
Bemühungen um Papierbeschaffung sowie ihrer realitätsfernen
Schilderung der Einreise in I._______ offensichtlich sei, dass die
Beschwerdeführerin dem Bundesamt rechtsgenügliche Reise- und
Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre tatsächliche Identität zu
verschleiern und/oder einen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu
verhindern,
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dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass – nebst dem Umstand, dass der Oppositionellen-Status der Eltern
sowie die Gründe, die den Bruder der Beschwerdeführerin zur Flucht
veranlasst hätten, wegen ihrer unsubstanziierten und teilweise auch
widersprüchlichen Schilderung unglaubhaft seien – Voraussetzung für
eine Verfolgungsgefahr bezüglich der L._______ aktives Einsetzen für die
Ziele der L._______ in Äthiopien respektive eine offenkundige Sympathie
für dieselbe sei, was für den Bruder der Beschwerdeführerin nicht und für
die Beschwerdeführerin selber erst recht nicht zutreffe,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verbindung mit ihrem
Freund, den sie einerseits im Jahre (...), andererseits bereits im Jahre (...)
kennengelernt haben wolle, den Widerspruch nicht habe entkräften
können, wie sie ihren Partner zur Ausreise nach I._______ habe
bewegen können, obwohl sie angeblich von Beginn ihrer Beziehung an
über dessen miesen Charakter im Bilde gewesen und von ihm während
Jahren unterdrückt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung mit
verbindlicher Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventuell die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzugs) festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu erteilen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen
Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
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zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern
vermögen, zumal insbesondere die Behauptung, es handle sich bei der
Argumentation der Vorinstanz um einen Zirkelschluss, da das Fehlen
eines Identitätsnachweises gleichzeitig das Nichteintreten begründen und
das Berücksichtigen eines Entschuldigungsgrundes (infolge
Minderjährigkeit keine Möglichkeit zum Erhalt einer Identitätskarte)
abwehren soll, als unbehelflich zu erachten ist, führte doch die Vorinstanz
in ihren Erwägungen in einem ersten Absatz zunächst aus, dass die
behauptete Minderjährigkeit nicht gesichert sei, und anschliessend in
einem weiteren Absatz weitere Gründe anführte, die in casu in ihrer
Gesamtheit zum Fehlen eines Entschuldigungsgrundes führen,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen möglich und auch zumutbar
gewesen wäre, sich während ihres angeführten langjährigen Aufenthaltes
in F._______ oder auch in G._______ bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatlandes um entsprechende Identitätsdokumente zu bemühen,
dass zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Bruder –
gemäss den Akten ihre einzig verbliebene Bezugsperson – habe ihren
Schülerausweis und weitere Schuldokumente nach M._______
mitgenommen, um dort für sie ein Asylgesuch einzureichen (vgl. act.
A1/12, S. 5), als bar jeglicher Vernunft zu qualifizieren ist, zumal sie aus
nicht nachvollziehbaren Gründen gleichzeitig in F._______ geblieben und
dort weitere (...) Jahre wohnhaft gewesen sein will,
dass diesbezüglich ihre Behauptung, wonach sie nicht mit ihrem Bruder
nach M._______ habe mitreisen wollen, weil ihr Freund versprochen
habe, sie nach G._______ zu bringen (vgl. act. A1/12, S. 8), als krass
widersprüchlich zu werten ist, da die Beschwerdeführerin eigenen
Angaben zufolge diesen Freund erst nach der Abreise ihres Bruders
kennengelernt und überdies schon in diesem Zeitpunkt von dessen
gemeinem Charakter gewusst haben will (vgl. act. A23/13, S. 4 und 10),
was die Absicht, diesem nach G._______ zu folgen, umso schwerlicher
nachvollziehbar macht,
dass angesichts obiger offensichtlicher Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag in casu auch ernsthafte Zweifel an der
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Glaubhaftigkeit des tatsächlichen Ausreisezeitpunktes aus dem von der
Beschwerdeführerin angeführten Heimatland sowie an den weiteren
Auslandaufenthalten in F._______ und G._______ bestehen,
dass die Vorinstanz somit das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es
der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass für die Frage des Nichteintretens
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93),
dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen an die
Flüchtlingseigenschaft auf den ersten Blick als nicht erfüllt erachten
lassen,
dass sich zunächst die Ausführungen hinsichtlich der Mitgliedschaft der
Eltern der Beschwerdeführerin zur L._______ als äusserst
unsubstanziiert und vage erweisen und die Umstände, wie und wo die
Familie respektive der Vater vom Tod der Mutter erfahren haben soll, als
widersprüchlich zu qualifizieren sind (vgl. act. A23/13, S. 8; act. A1/12,
S. 6),
dass weiter als offensichtlich unglaubhaft zu werten ist, dass der Vater
der Beschwerdeführerin – obwohl angeblicher Freiheitskämpfer für die
L._______ – nach dem Tod der Mutter zunächst weiterhin unbehelligt ein
Jahr lang zu Hause gelebt haben, jedoch erst kurz nach seinem
angeblichen Gang zur Front plötzlich polizeilich gesucht worden sein soll
(vgl. act. A23/13, S. 8 f.; act. A1/12, S. 6),
dass – auch wenn der Bruder angeblich Sympathisant der L._______ sei
– daraus keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin resultiert,
da in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird, er habe sich
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für die Ziele der L._______ eingesetzt oder seine Sympathie offen
gezeigt,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält,
dass immerhin anzuführen ist, dass das Vorbringen, wonach es sich bei
der Beziehung zum "Freund" der Beschwerdeführerin um ein
"Tauschgeschäft" gehandelt habe (finanzielle Unterstützung gegen
sexuelle Gefälligkeiten) aufgrund der oben dargelegten groben
Unstimmigkeiten in den Asylvorbringen nicht zu überzeugen vermag und
auch die daraus resultierenden Folgen für die Beschwerdeführerin
(viermaliger Schwangerschaftsabbruch; Selbstmordversuch) angesichts
der dabei zu erwartenden Beeinträchtigungen für die psychische und
physische Gesundheit ohnehin als übertrieben erscheinen und daher als
unglaubhaft zu erachten sind, zumal die Beschwerdeführerin im Übrigen
einen Selbstmordversuch im Verlaufe ihrer Befragungen mit keinem Wort
erwähnte, sondern vorbrachte, sie habe ihrem Freund mit Selbstmord
gedroht, falls er sie nicht ins Ausland bringe (vgl. act. A1/12, S. 8),
dass sodann die Beschwerdeführerin auf wiederholte Nachfrage, weshalb
sie nicht gleich in I._______, sondern erst in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht habe, antwortete, ihr Freund habe für sie bestimmt und
entschieden, wo sie ein Asylgesuch einreichen solle (vgl. act. A1/12, S. 8
f.),
dass diese Antwort als realitätsfremd zu erachten ist, da – obwohl der
Freund nach der Passkontrolle nach der Einreise in I._______ sie einem
Somalier übergeben und danach gleich gegangen und nicht wieder
zurückgekommen sei (vgl. act. A11/3, S. 2) – es letztlich die
Beschwerdeführerin selber gewesen sein soll, die sich von ihrem Freund
habe trennen wollen, und diesen angeblich so unter Druck gesetzt haben
will, dass dieser mit ihr nach Europa gereist sei und diese Reise auch
finanziert habe (vgl. act. A23/13, S. 10),
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
–wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
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offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere
Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihr in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
grundsätzlich zu bejahen ist,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der
Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da sie – wie oben dargelegt – gegenüber den
Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unglaubhafte
Angaben machte,
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen
Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – auch bei
vorliegend ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist, zumal das hier
zu beurteilende Verfahren überdies weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das
Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe einer Anwältin nicht
ausschlaggebend ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: