B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-666/2013
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
D-666/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden zu-
sammen mit der Tochter E._______ am 15. Februar 2010 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdefüh-
renden (nachfolgend: Beschwerdeführer beziehungsweise Beschwerde-
führerin) am 17. Februar 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefra-
gung) und am 17. März 2010 am gleichen Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen gel-
tend, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in Herat gelebt. Am
24. Juli 2009 sei der Vater des Beschwerdeführers bei einem bekannten
Warlord beziehungsweise Kaufmann eingeladen gewesen. Anlässlich
dieser Einladung habe er sich mit einem mächtigen Funktionär namens
H._______ aus der Gruppe von I._______, dem afghanischen Minister für
Energie und Wasser, gestritten. Bei diesem Streit habe sich der Vater
auch kritisch über I._______ geäussert. Am 27. Juli 2009 hätten zwei
vermummte Männer auf einem Motorrad auf den Beschwerdeführer und
dessen Vater geschossen, als sie im Begriff gewesen seien, mit dem Auto
in die Garage beziehungsweise in den Hof ihres Hauses zu fahren. Nach
Abgabe der Schüsse habe der Beschwerdeführer das Auto in die Garage
respektive in den Hof gefahren und kurz darauf sei schon die Polizei ein-
getroffen. Obwohl der Beschwerdeführer und sein Vater überzeugt gewe-
sen seien, H._______ stecke hinter dem Angriff, hätten sie aus Angst vor
I._______ auf die Einreichung einer Anzeige verzichtet, zumal eine sol-
che auch nichts gebracht hätte. Am folgenden Tag habe der Vater des
Beschwerdeführers einen anonymen Telefonanruf erhalten; der ganzen
Familie sei mit dem Tod gedroht worden. Aus diesem Grund habe sich die
Familie am 29. Juli 2009 zu einem Onkel in ein nahegelegenes Dorf be-
geben. Da sich die Situation nicht beruhigt habe, hätten sie (Beschwerde-
führer und Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrer Tochter E._______
Afghanistan am 11. August 2009 verlassen und seien via den Iran, die
Türkei, Griechenland und Belgien in die Schweiz gelangt. Wegen der ge-
schilderten Probleme hätten auch die Eltern und eine Schwester des Be-
schwerdeführers Afghanistan verlassen und in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
beziehungswese der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
D-666/2013
Seite 3
A.c Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer drei afghani-
sche Identitätskarten (Tazkaras) zu den Akten.
B.
Am 7. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter
F._______.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Beschwer-
deführenden hätten sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So ha-
be der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung gesagt, vermummte
Männer auf einem Motorrad hätten auf ihn und seinen Vater geschossen,
als sie praktisch zu Hause gewesen seien. Sie seien trotz der Abgabe der
Schüsse auf sie und das Fahrzeug nicht ausgestiegen und hätten es
noch in die Garage geschafft. Bei der Anhörung habe er jedoch zu Proto-
koll gegeben, er sei beim Tor ihres Hauses aus dem Auto gestiegen und
habe einen Flügel des Tores geöffnet, als die Männer auf dem Motorrad
auf sie geschossen hätten. Er habe sich auf den Boden geworfen und sei
nach der Abgabe der Schüsse wieder ins Auto gestiegen und in den Hof
gefahren. Zudem habe er bei der Kurzbefragung gesagt, sein Vater sei
bei einem bekannten Warlord zu Gast gewesen, während er bei der An-
hörung von einem mit seinem Vater befreundeten Kaufmann gesprochen
habe. Auch die Beschwerdeführerin habe sich widersprochen, indem sie
einmal gesagt habe, man habe auf ihren Schwiegervater geschossen,
weil dieser Militärangehöriger gewesen sei, während sie ein anderes Mal
vorgebracht habe, das Attentat auf ihren Schwiegervater sei wegen des-
sen Auseinandersetzung mit einem bei der Einladung vom 27. Juli 2009
anwesenden Mann erfolgt. Im Weiteren widersprächen die Vorbringen der
Beschwerdeführenden auch der allgemeinen Lebenserfahrung. So sei
zumindest erstaunlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im Be-
wusstsein, dass sowohl I._______ als auch der bei der Einladung anwe-
sende Funktionär namens H._______ sehr gefährliche Männer gewesen
seien, sich sehr kritisch über sie geäussert habe. Dies treffe umso mehr
zu, als den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge Leute, die sich ge-
gen H._______ stellten, getötet würden. Ebenso erfahrungswidrig sei,
dass die Beschwerdeführerin, die sich während des Attentats auf ihren
D-666/2013
Seite 4
Mann und ihren Schwiegervater im ersten Stock des Hauses befunden
habe, nach der Schussabgabe in den Hof hinunter gekommen sei, um zu
schauen, was geschehen sei. Ferner widerspreche der Erfahrung, dass
sich die Beschwerdeführenden trotz des angeblichen Attentats und der
telefonischen Todesdrohung rund zwei Wochen lang ausgerechnet bei ei-
nem Onkel in einem Nachbardorf versteckt hätten, wo es ein Leichtes
gewesen wäre, sie ausfindig zu machen. Im Weiteren sei erfahrungswid-
rig, dass sie innerhalb dieses zweiwöchigen Aufenthalts beim Onkel den
Verkauf ihres Hauses über Drittpersonen und ihre Ausreise aus Afghanis-
tan hätten organisieren können. Somit hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies
sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Ver-
fügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 ans Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materiel-
ler Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 sei
aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Internetbericht bezüglich I._______
zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Februar 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im End-
entscheid befunden werde. Zudem wies der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
D-666/2013
Seite 5
65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, die
N-Nummern beziehungsweise die Personennummern der Geschwister
und der Eltern des Beschwerdeführers dem Gericht bekannt zu geben.
F.
Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilten die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – dem Bundesverwaltungsgericht mit,
dass die Beschwerdeverfahren bezüglich der Eltern und der Schwester
des Beschwerdeführers unter den Nummern D-1117/2011 beziehungs-
weise D-1123/2011 geführt worden seien und das diesbezügliche Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2012 ergangen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
D-666/2013
Seite 6
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkör-
per; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch
in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
ten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer mit ei-
nem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen zu konfrontieren (vgl.
Beschwerde S. 4 Ziff. 11). Zudem habe das BFM dem Beschwerdeführer
keine Fragen unterbreitet, warum sie sich genau bei diesem Onkel im
Nachbardorf versteckt hätten, weshalb auch dieser Vorhalt in der ange-
fochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletze (vgl. Beschwerde S. 5
Ziff. 17). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wä-
ren, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
3.3 Hinsichtlich der in E. 3.1 aufgeführten Rügen der Beschwerdeführen-
den betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten,
dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, nicht aber die
rechtliche Würdigung desselben. Ob die von den Beschwerdeführenden
gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich erschei-
D-666/2013
Seite 7
nen oder erfahrungswidrig sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung,
weshalb kein Anspruch der Beschwerdeführenden besteht, auf solche er-
kennbaren Widersprüche beziehungsweise erfahrungswidrigen Aussagen
ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall deshalb zu
verneinen. Es gehört jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachver-
halts dazu, dass die Behörde die Gesuchsteller, soweit nötig, mit Abwei-
chungen und Ungereimtheiten in den eigenen Aussagen konfrontiert und
ihnen Gelegenheit einräumt, die Widersprüche und unplausiblen Vorbrin-
gen zu erklären. Wann und inwieweit die Gesuchsteller mit Widersprü-
chen und ungereimten Vorbringen in den eigenen Aussagen zu konfron-
tieren sind, ist jedoch nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen An-
spruchs, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständi-
gen Sachverhalts (vgl. dazu die weiterhin geltende Rechtsprechung in
EMARK 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff., mit zahlreichen Literaturhinweisen).
Vorliegend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung des BFM vom
10. Januar 2013 aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die von
den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufol-
ge ihre Asylgesuche abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
D-666/2013
Seite 8
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift
bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen
müssen, zumal sie die übersetzenden Personen anlässlich der Befragun-
gen gut verstanden haben wollen (vgl. BFM-Akten A 1/8 S. 6, A 2/8 S. 6,
A 9/14 S. 1, A 10/11 S. 1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wo-
nach die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
auf Übersetzungsfehler anlässlich der Kurzbefragung zurückzuführen
seien, da der Dolmetscher ein Farsi sprechender Iraner gewesen sei,
während der Beschwerdeführer Dari spreche, überzeugt nicht, da das
Kurzbefragungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, er
erklärte, er habe die dolmetschende Person "gut" verstanden und unter-
schriftlich bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahr-
heit entspreche. Der Einwand, es sei anlässlich der Kurzbefragung des
Beschwerdeführers zu Übersetzungsfehlern gekommen, ist folglich ledig-
lich als Schutzbehauptung zu werten, um die in der angefochtenen Verfü-
gung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche spä-
D-666/2013
Seite 9
ter als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befra-
gung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer beziehungsweise der Beschwerdeführerin im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylvorbringen in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich
der Kurzbefragung zu Protokoll, sein Vater sei am 24. Juli 2009 bei einem
bekannten Warlord eingeladen gewesen, der zur Zeit Energieminister in
Afghanistan sei (A 1/8 S. 4). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung
aus, ein befreundeter Kaufmann namens J._______ habe seinen Vater
am 24. Juli 2009 eingeladen (A 9/14 F57 ff.). Zudem brachte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, am 27. Juli 2009, als er
mit seinem Vater nach Hause gefahren sei, hätten zwei Männer auf ei-
nem Motorrad auf ihn und seinen Vater geschossen, als sie sich mit dem
Auto kurz vor der Einfahrt in die Garage ihres Hauses befunden hätten.
Sie hätten schnell in die Garage fahren können und seien nicht ausge-
stiegen (A 1/8 S. 4 f.). Hingegen führte der Beschwerdeführer bei der An-
hörung aus, am 27. Juli 2009 sei er mit seinem Vater nach Hause gefah-
ren. Vor dem Haus sei er aus dem Auto ausgestiegen, um das Eingangs-
tor des Hauses zu öffnen. Als er die eine Seite des Tores geöffnet habe,
seien zwei vermummte Männer auf einem Motorrad herangefahren und
hätten auf ihn und seinen Vater geschossen, woraufhin er (Beschwerde-
führer) sich auf den Boden habe fallen lassen. Nachdem die beiden Män-
ner vorbeigefahren seien, habe er sich wieder ins Auto gesetzt und habe
es in den Hof gefahren sowie das Tor geschlossen (A 9/14 F63 f.). Die
Beschwerdeführerin führte anlässlich der Kurzbefragung zuerst aus, es
sei auf ihren Schwiegervater (und ihren Mann) geschossen worden, weil
er Militärangehöriger gewesen sei (A 2/8 S. 4). Kurz darauf brachte sie
vor, es sei auf ihren Schwiegervater geschossen worden, da er an einem
Fest mit jemandem eine Auseinandersetzung gehabt habe (A 2/8 S. 5).
Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht ge-
eignet, die soeben aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin aufzulösen. Wider-
sprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Ur-
heberschaft des Angriffs auf ihren Mann und ihren Schwiegervater. So
gab sie anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, sie wisse nicht, wer
auf ihren Schwiegervater und ihren Mann geschossen habe (A 2/8 S. 5),
während sie anlässlich der Anhörung aussagte, es seien die Leute von
I._______ gewesen (A 10/11 F51). Als ihr anlässlich der Anhörung diese
D-666/2013
Seite 10
widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war sie nicht in der La-
ge, den Widerspruch zu klären (A 10/11 F60 f.).
Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
spricht überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und
sein Vater weder bei der Polizei noch bei einem religiösen Führer oder ei-
ner Organisation um Schutz vor H._______ ersucht hätten, da ihnen klar
gewesen sei, dass dies nichts nütze (A 9/14 S. 9 ff.). Es ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer oder sein Vater zumindest versucht hätten,
von irgendeiner Seite Schutz zu erhalten, bevor sie das Land in Richtung
Europa verliessen, hätten sich die Vorkommnisse tatsächlich wie behaup-
tet ereignet, zumal es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen
ehemaligen Oberst der Armee handelt, der über einflussreiche Freunde
verfügt (vgl. A 9/14 F59).
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei den bereits im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsgründen der
Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht
geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von
H._______ oder I._______ verfolgt würden, wie das von ihnen vorge-
bracht wird. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente ein-
zugehen, beziehungsweise zu prüfen, ob diese vom BFM zu Recht als er-
fahrungswidrig oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend
erachtet worden sind, weil dies zu keiner anderen Betrachtungsweise
führt.
4.6 In der Rechtsmittelschrift wird neu geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sowie die Beschwerdeführerin seien als Kinder eines Regierungs-
beamten und Obersten der afghanischen Armee gefährdet, Opfer eines
Anschlages der Taliban zu werden, da diese Regierungsbeamte, Parla-
mentsmitglieder und Angehörige des Hohen Friedensrates ausdrücklich
zu ihren Zielen ernannt hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Herat
gefährdet wären, von den Taliban verfolgt zu werden, zumal weder der
Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin in Afghanistan je ein öf-
fentliches Amt bekleidet haben. Eine Gefährdung der Beschwerdeführen-
den kann auch nicht von der Verwandtschaft mit dem Vater des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden, da dieser seit Jahren pensioniert ist
(A 9/14 F63) und daher kein Ziel der Taliban mehr darstellen dürfte.
D-666/2013
Seite 11
Dessen Vorbringen wurden im Übrigen vom BFM und vom Bundesver-
waltungsgericht als nicht asylrelevant qualifiziert (BFM-Verfügung i.S.
N (…) vom 13. Januar 2011, Gerichtsurteil i.S. D-1117/2011 vom 29.
November 2012). Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Herat durch die Taliban ge-
fährdet wären.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr
nach Afghanistan befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es
sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie den
Internetbericht weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
D-666/2013
Seite 12
6.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Per-
son in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Er-
örterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Weg-
weisungsvollzugs zu verzichten.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4.2 Gemäss den Akten wohnten die Beschwerdeführenden vor ihrer
Ausreise aus Afghanistan in Herat. Deshalb ist im Folgenden zu prüfen,
ob sich der Vollzug ihrer Wegweisung nach Herat im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zu-
mutbar erweist.
6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Ana-
lyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicher-
heitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und
derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Indessen wurde in diesem Entscheid fest-
gehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) in deren Rechtsprechung formulierten
D-666/2013
Seite 13
strengen Bedingungen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar
erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2). In zwei späteren Urteilen hat
das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Städte Herat (BVGE
2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) erkannt, dass die dortige Si-
tuation mit Kabul vergleichbar ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen
zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in diese Städte un-
ter den gleichen Bedingungen wie ein Vollzug der Wegweisung nach Ka-
bul zumutbar ist.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach He-
rat sind somit die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen
massgeblich (vgl. auch BVGE 2010/54). Zu diesen Bedingungen zählen
ein soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wie-
dereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist, und konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsitu-
ation. Gemäss BVGE 2011/7 E. 9.9.2 können die Voraussetzungen na-
mentlich bei einem jungen, gesunden Mann erfüllt sein. Darüber, ob – wie
im vorliegenden Fall – unter Umständen auch ein junges Paar mit zwei
Kleinkindern die Voraussetzungen erfüllen kann, äussert sich der
Grundsatzentscheid nicht ausdrücklich. Auf Grund des Verweises auf
EMARK 2003 Nr. 10 ist aber davon auszugehen, dass Familien mit min-
derjährigen Kindern als eine "vulnerable group" einzustufen sind (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b.cc. S. 68). In EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8
S. 102 wurde festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Af-
ghanistan (einschliesslich Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif) für Familien
mit minderjährigen Kindern unzumutbar ist. Diese Rechtsprechung bleibt
weiterhin massgeblich (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-8414/2010 vom 13. März 2012 E. 8). Damit erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bereits deshalb als un-
zumutbar. Ob die weiteren in EMARK 2003 Nr. 10 angeführten Voraus-
setzungen erfüllt sind, wie namentlich ein tragfähiges soziales Netz oder
eine gesicherte Wohnsituation, kann damit offengelassen werden.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Unrecht als durchführbar erachtet. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt.
D-666/2013
Seite 14
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei-
sung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flüchtlings-, Asyl-
und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozess-
kosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Nachdem
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei-
chung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Verfahrenskosten sind demnach trotz des
Unterliegens der Beschwerdeführenden im Asylpunkt keine aufzuerlegen.
9.
Da die Beschwerdeführenden im Punkt des Wegweisungsvollzugs ob-
siegt haben, ist ihnen eine angemessene, auf die Hälfte der notwendigen
und verhältnismässig hohen Vertretungskosten reduzierte Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art.
7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgli-
che Einholung einer Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdes-
sen ist der Vertretungsaufwand vom Gericht festzusetzen. Gestützt auf
die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird der Ver-
tretungsaufwand auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
D-666/2013
Seite 15
festgesetzt. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden eine – infolge teilweisen Unterliegens – um die Hälfte zu kürzende
(vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.--
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-666/2013
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen;
im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfü-
gung des BFM vom 10. Januar 2013 werden aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: