Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6662/2008
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22.
September 2008 / N_______.
D6662/2008
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______, Provinz D._______
stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung, verliess
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Mai 2005 und begab
sich in den Irak, wo sie sich bis zur Ausreise im Oktober 2006 in
E._______ aufgehalten habe. Von dort sei sie über F._______ und
weitere, ihr unbekannte Länder am 17. Oktober 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte sie im
G._______ ein Asylgesuch, wo am 23. Oktober 2006 die Kurzbefragung
stattfand.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
Am 13. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen
Behörde angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im
Wesentlichen geltend, sie habe seit zirka (...) I._______, der ein religiöser
Mensch gewesen sei und sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe,
unterstützt. Sie habe dabei an Sitzungen teilgenommen und jeweils
Flugblätter sowie Tonbänder für andere Leute nach (...) und in den Irak
gebracht. Diese Tätigkeiten habe sie sowohl in Syrien als auch im Irak
ausgeführt. Obwohl die Behörden von ihren Tätigkeiten nichts erfahren
hätten, habe sie nach der Verhaftung von I._______ anfangs (...) und
nach dessen späterer Ermordung Angst bekommen. Da I._______ in
seinem Büro von den Behörden verhaftet worden sei und bei diesem
viele Namen, darunter auch der ihre, registriert gewesen seien, gehe sie
davon aus, dass ihre Identitäten den Behörden, die im erwähnten Büro
auch Unterlagen beschlagnahmt haben dürften, bekannt geworden seien.
Sie habe sich daher in den Irak begeben, wo sie bei einer Freundin und
den zukünftigen Schwiegereltern, die sie bei früheren IrakAufenthalten
kennengelernt habe, geblieben sei. Schliesslich habe der Vater ihres
Verlobten mit einem gefälschten irakischen Pass die Ausreise organisiert.
Während ihres heimlichen Aufenthaltes im Irak seien die syrischen
Behörden oftmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihr
gesucht. So habe man ihren Vater oft auf den Posten geholt und nach
ihrem Aufenthaltsort gefragt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Eingabe vom 28. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin dem
BFM zum Beleg ihrer Asylvorbringen diverse Dokumente nach.
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B.
Am 4. Juli 2008 liess die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Abklärungen vor Ort
durchführen. Das Abklärungsergebnis vom 27. Juli 2008 traf am
5. August 2008 beim BFM ein.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 29. August 2008 wurde der
Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Botschaft das
rechtliche Gehör eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. September 2008 ihre
Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2008 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig deren
Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen sowohl
von Art. 3 an die Flüchtlingseigenschaft als auch von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung
als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. Insbesondere könne
sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, da deren Ehegatte
(N 445 365) lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz
verfüge, welche aufgehoben worden sei; dessen Beschwerdeverfahren
sei noch hängig. Gegebenenfalls könne die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem Ehegatten auch in den Irak zurückkehren. Selbst
wenn nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehegatten dessen
Wegweisung weiterhin als unzumutbar gelten würde, wäre es ihm
möglich und zumutbar, mit der Beschwerdeführerin nach Syrien
zurückzukehren.
E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2008 beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung des BFMEntscheides vom
22. September 2008, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit, die
Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung
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festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei das Verfahren mit demjenigen ihres Ehegatten, J._______
(Beschwerde hängig beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV,
Geschäftsnummer [...]) zu koordinieren, es sei die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. November 2008
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Ferner wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der
Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Bestätigungen mit einer
Übersetzung in eine Amtssprache den Asylbehörden einzureichen, wobei
bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Weiter
wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehegatten (Geschäftsnummer
[...]) entsprochen.
G.
Mit Eingaben vom 12. und 20. November 2008 reichte die
Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Bestätigungen und
Originale bereits in Kopieform eingereichter Beweismittel sowie
entsprechende Übersetzungen nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme
eingeladen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 wurde der
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Dezember 2008.
K.
Am Y._______ wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin
geboren, was mit Eingabe vom 12. Februar 2010 mitgeteilt wurde.
L.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 wurde darauf hingewiesen, die
Beschwerdeführerin sei nach wie vor exilpolitisch tätig, und es wurden
diesbezügliche Beweismittel eingereicht (Fotos, Flugblätter).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.3. Der Sohn der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wurde dem Antrag
auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit
demjenigen ihres Ehegatten (Geschäftsnummer [...]) entsprochen. Das
vorliegende Urteil ergeht daher zeitgleich mit demjenigen ihres Ehegatten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).
3.
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3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 10. Mai
2005 Syrien illegal verlassen zu haben und zu den zukünftigen
Schwiegereltern in den Irak geflüchtet zu sein. Sie habe nie einen
eigenen Pass besessen, sondern habe einen gefälschten irakischen
Reisepass für ihre Weiterreise benutzt. Die Botschaftsabklärungen hätten
jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines
Reisepasses und am (...) über den Flughafen von Damaskus nach
K._______ gereist sei. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachte
Erklärung, wonach I._______ ihr wohl einen Pass habe ausstellen lassen,
dieser aber dann von einer anderen Person benützt worden sei, wirke
konstruiert. So erscheine es wenig wahrscheinlich, dass eine Person,
welche nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt sei, ihr einen Pass
habe beantragen können und dieser ohne ihr Wissen ausgestellt worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe auch kein Gegenbeweismittel,
beispielsweise ihr angebliches Flugticket von (...) nach (...) nachgereicht.
Zudem sei das durch die Botschaftsabklärungen festgestellte
Ausreisedatum ([...]) durchaus mit dem Datum der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz (17. Oktober 2006) vereinbar. Somit
könnten die von ihr geschilderten Umstände ihrer Ausreise nicht geglaubt
werden. Die Tatsache, dass sie einen Pass besessen habe und legal
habe ausreisen können, sei ein starkes Indiz dafür, dass sie behördlich
nicht gesucht werde.
Weiter habe die Beschwerdeführerin über die genauen Ziele der
Organisation von I._______ ebenso wenig Auskunft geben können wie
über deren Gründung und Struktur. Die Beschwerdeführerin, welche
während ungefähr (...) Jahren für I._______ tätig gewesen sein und unter
anderem an Sitzungen teilgenommen haben soll und angebe, für ihre
Tätigkeiten finanziell entschädigt worden zu sein, müsste aber in der
Lage sein, detailliertere Informationen über I._______ und seine
Organisation geben zu können. Sie habe sich hinsichtlich des Erhalts
einer Mitgliederbestätigung von I._______ in einen Widerspruch
verstrickt, was die Zweifel an ihren Vorbringen erhärte.
Überdies sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich
tatsächlich mit ihrer angeblich langjährigen Arbeit für I._______ derart
exponiert, von den überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdiensten mit
Sicherheit bereits belangt worden wäre; so würden bekanntlich die
syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten
vorgehen. Ausserdem hätten die Botschaftsabklärungen ergeben, dass
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sie behördlich nicht gesucht werde. Die vorgebrachte Verfolgung durch
die syrischen Behörden könne daher nicht geglaubt werden.
An dieser Einschätzung ändere auch das Schreiben des (...) nichts,
zumal es keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der
Beschwerdeführerin enthalte und davon ausgegangen werden müsse,
dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
Zu den übrigen Vorbringen, welche sich auf Ereignisse beziehen würden,
die sich nach ihrer Ausreise abgespielt hätten, sei Folgendes zu
bemerken: Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz an Kundgebungen teilgenommen habe und dies mit mehreren
Fotos belege, könne nicht geschlossen werden, dass sie sich derart
exponiert und die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen hätte. Überdies hätten die Abklärungen der Botschaft bestätigt,
dass gegen sie nichts vorliege. Ihre Befürchtungen, aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeit Nachteile zu erleben, seien deshalb als
unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz das
Recht auf Akteneinsicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör) dadurch verletzt, dass sie ihr zwar die Möglichkeit zur
Stellungnahme zur Anfrage der Botschaft gewährt habe, ohne ihr aber
Einsicht in die relevanten Teile der Anfrage und der Antwort zu gewähren.
Dieser formale Mangel wiege schwer, da sich die Vorinstanz im
Entscheid wesentlich auf die Botschaftsanfrage (recte:
Botschaftsauskunft) abstütze und sie als Begründung nehme, ihr Gesuch
wegen mangelnder Glaubhaftigkeit und nicht erfüllter Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. Im Zeitpunkt
der Stellungnahme sei sie noch nicht rechtlich vertreten gewesen,
weshalb sie ihre Rechte zu jenem Zeitpunkt auch nicht gehörig habe
wahrnehmen können. Zudem könne der Mangel nicht auf
Beschwerdeebene geheilt werden, da ihr dadurch eine Instanz verloren
gehe. Da der angefochtene Entscheid mit formellen Mängeln belastet sei,
sei dieser aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Falls nicht, sei die vollständige
Botschaftskorrespondenz durch das Bundesverwaltungsgericht zu
edieren und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren.
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In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, den vorinstanzlichen
Einwänden zum angegebenen Reiseweg und den Umständen ihrer
Flucht sei entgegenzuhalten, dass zunächst auf die bereits vorgängig
erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
hinzuweisen sei. Aus diesem Grund könne sie auch zum jetzigen
Zeitpunkt nicht in umfassender Form zum Vorwurf der Vorinstanz
Stellung nehmen. Das Gleiche gelte für die Darlegung der Vorinstanz,
wonach die syrischen Behörden in aller Härte gegen Regimegegner
vorgehen würden, sie bis zur Ausreise keine Probleme in ihrer Heimat
gehabt habe und aufgrund der Botschaftsabklärung davon auszugehen
sei, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts gegen sie vorliege. Darüber
hinaus gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass sie für
I._______tätig gewesen sei. Dies werde durch den Sohn von I._______,
der mit diesem zusammengearbeitet habe und heute seine Arbeit
fortführe, bestätigt. Vor diesem Hintergrund scheine die Möglichkeit einer
legalen Ausreise aus Syrien für ihre Person als höchst unwahrscheinlich.
Zwar sei es in Syrien tatsächlich sehr einfach, gefälschte Papiere zu
erhalten. Die von ihr vorgetragene Geschichte sei zwar ungewöhnlich, im
syrischen Kontext aber keineswegs unmöglich. Sie könne keine
Beweismittel vorlegen, dass sie sich tatsächlich vom (...) bis zum (...) im
Nordirak versteckt gehalten habe. Sie sei jedoch heute in der Lage, Fotos
zu den Akten zu reichen, die im (...) in E._______ aufgenommen worden
seien. Ebenfalls reiche sie eine Bestätigung über eine Zahnbehandlung
vom (...) zu den Akten.
Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie wisse zu wenig über die Organisation
von I._______ Bescheid und habe zu deren Zielen und Organisation
keine substanziierte Auskunft erteilen können, sei zunächst ihr
Analphabetismus zu berücksichtigen. Sie habe die Organisation nach
Kräften und Möglichkeiten unterstützt. Sie habe die Integrationsfigur des
I._______ kennengelernt und dessen Ziele gekannt. Sie sei lediglich ein
einfaches Mitglied gewesen und ihre Tätigkeit habe vor allem
Botengänge umfasst, weshalb aus ihren Angaben nicht auf die
Unglaubhaftigkeit ihrer Darlegungen geschlossen werden könne.
Zu den unterschiedlichen Angaben zum Erhalt eines Ausweises der
Organisation des I._______ sei anzuführen, dass in diesem Punkt
tatsächlich ein Widerspruch vorliege. Sie vermöge sich diesen jedoch
nicht zu erklären, zumal sie nie vom Besitz eines Mitgliederausweises
gesprochen habe, da diese nicht existierten. Sie habe lediglich
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ausgeführt, dass sie vom I._______ registriert worden sei. Die
anderweitige Darstellung im kantonalen Anhörungsprotokoll müsse daher
auf einem Verständigungsproblem oder auf einem Protokollierungsfehler
beruhen.
Zusammenfassend sei aufgrund der von ihr vorgelegten Beweismittel von
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Insbesondere habe sie
belegen können, dass sie in der von ihr dargelegten Weise für die
kurdische Sache in Syrien tätig gewesen sei.
Sie sei aufgrund ihres politischen Engagements im Heimatland, aber
auch desjenigen in der Schweiz und aufgrund der engen Kontakte, die sie
zu oppositionellen Exilpolitikern pflege, im Falle einer Rückkehr nach
Syrien dem hohen Risiko einer konkreten asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt, habe mithin also begründete Furcht vor Verfolgung.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 führte die
Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Soweit
sie zu Bemerkungen Anlass gebe, vermöge die neu zu den Akten
gereichte Bestätigung über eine Zahnbehandlung der
Beschwerdeführerin in E._______ das Resultat der
Botschaftsabklärungen bezüglich Reiseweg und Ausreisedatum nicht zu
widerlegen. Mit diesem Dokument könne lediglich aufgezeigt werden,
dass sich die Beschwerdeführerin im (...) im Irak aufgehalten habe. Im
Weiteren gehe aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben nicht
hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin für L._______tätig sei.
Aufgrund der klar unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrer Arbeit für I._______, vermöge das erwähnte Bestätigungsschreiben
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
entscheidend zu beeinflussen. Vielmehr sei bei diesem Dokument von
einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, dem nur ein sehr geringer
Beweiswert zukomme. Zum Bestätigungsschreiben der O._______ sei
anzufügen, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an
Kundgebungen in der Schweiz bereits in der angefochtenen Verfügung
als belegt erachtet worden sei. Aufgrund des nachgereichten
Bestätigungsschreibens der O._______ könne eine besonders exponierte
Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der genannten exilpolitischen
Partei ausgeschlossen werden, werde sie doch lediglich als
Sympathisantin und nicht als Mitglied bezeichnet. Es gebe deshalb
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keinen Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch ihre
Teilnahme an Kundgebungen besonders aufgefallen und ins Visier der
syrischen Behörden gelangt wäre.
In ihrer Replik vom 22. Dezember 2008 führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, entgegen der vorinstanzlichen Annahme sei dem
Schreiben von L._______ sehr wohl zu entnehmen, dass sie nach wie vor
für diesen tätig sei, was auf eine lückenhafte Übersetzung des
Bestätigungsschreibens zurückgeführt werden müsse. So sei
beispielsweise der auf der beigelegten Kopie gelb herausgehobene Satz,
gemäss welchem die Beschwerdeführerin heute noch für L._______ tätig
sei, unübersetzt geblieben. Es sei bedauerlich, dass die offenbar in
diesem Punkt ungenaue Übersetzung die Vorinstanz zu der in ihrer
Vernehmlassung geäusserten Annahme veranlasst habe. Mithin habe
dieser Punkt jedoch klargestellt werden können. Ferner sei die
Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Bestätigung von
L._______ lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, entschieden
zurückzuweisen. So handle es sich bei L._______ um eine bekannte
Persönlichkeit, der seinen Namen nicht für Personen verbürgen würde,
die nicht seiner politischen Sache dienten. Zudem sei in der
Beschwerdeschrift auch dargelegt worden, dass ihre Aussagen zu den
Aktivitäten für I._______ sehr wohl als glaubhaft einzustufen seien. Es sei
letztlich als nebensächlich zu erachten, ob sie Sympathisantin oder
Mitglied der O._______ sei, zumal das Ausmass des politischen
Engagements als entscheidend erachtet werden müsse und ob sie
dadurch ins Visier ihrer heimatlichen Behörden geraten sei. Seit ihrer
Ankunft in der Schweiz sei sie bis heute politisch aktiv gewesen, so
letztmals am (...) an einer Kundgebung in Bern vor der syrischen
Botschaft, worüber auch am kurdischen Sender RojTV berichtet worden
sei. Es sei demzufolge davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres
bereits mehrfachen öffentlichen Auftretens als Regimekritikerin den
heimatlichen Behörden aufgefallen sein dürfte.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht), da ihr seitens der Vorinstanz zwar das Recht auf
Stellungnahme im Nachgang zur Botschaftsabklärung gewährt worden
sei, nicht jedoch das Recht auf Einsicht in die relevanten Teile der
Anfrage und der Antwort.
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Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur
verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder
das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung
(Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein
Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von
seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie
Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) fallen unter
als Beweismittel dienende Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel
herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche
grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen. Als interne Akten
fallen lediglich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischarakter
zukommt. Berechtigten öffentlichen oder privaten
Geheimhaltungsinteressen können diejenigen des Beschwerdeführers an
einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die
Interessenabwägung darf indes nicht dadurch geschehen, dass eine
ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori – ohne Abwägung im
Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im
vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann
beschränkt werden, wenn die Geheimhaltungsinteressen das Interesse
an der Akteneinsicht überwiegen. Namentlich die Identität in und
ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art
und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen
Vertretungen im Ausland stellen gewichtige Geheimhaltungsinteressen
dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In diesen Fällen
hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken
dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine Zusammenfassung des
Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt wird (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 3b S. 12 und 14).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Aktenstücke geben Aufschluss
über die konkrete Zusammenarbeit der Schweizerischen Behörden im In
und Ausland. Zudem enthalten sie teilweise Angaben über die
Arbeitsweise und Erkenntnisse der Botschaft. Bereits aus diesen
Gründen besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
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Seite 13
Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Wird einer Partei indes die Einsicht in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde gemäss Art. 28 VwVG
vom wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie
Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen. Vorliegend brachte das Bundesamt mit Schreiben vom 29.
August 2008 (A26/2) der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des
Botschaftsberichts zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme. Indessen führte die Vorinstanz die der Botschaft
unterbreiteten Fragen nicht an. Diese bezogen sich darauf, ob die
Beschwerdeführerin einen syrischen Pass besitze, ob es Informationen
gebe, wonach sie Syrien legal verlassen habe (Ausreisedatum,
Abgangsort, Reiseweg), und ob sie von den syrischen Behörden gesucht
werde. Weitere Fragen wurden nicht gestellt. Aufgrund der im Schreiben
des BFM vom 29. August 2008 vollständig aufgeführten Antworten der
Botschaft konnte ohne weiteres auf die entsprechenden Fragen der
Vorinstanz geschlossen werden. Da der Anfrage und der Antwort keine
weiteren, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevanten
Angaben zu entnehmen sind und die der Beschwerdeführerin vollständig
offen gelegten Antworten vollumfänglich den gestellten Fragen
entsprechen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin dadurch,
dass ihr die Fragen nicht offen gelegt wurden, kein Rechtsnachteil
entstanden ist. Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in
den hier zu beurteilenden Briefverkehr mit der Schweizer Botschaft wurde
demnach im Ergebnis Genüge getan. Aus Gründen der Transparenz ist
der Beschwerdeführerin die Botschaftsanfrage – unter Abdeckung von
Hinweisen auf die mit der Angelegenheit befassten Personen (vgl. Art. 27
Abs. 1 Bst. a und b VwVG) – mit vorliegendem Urteil zuzustellen.
Somit liegt zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) vor, weshalb der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung
abzuweisen ist.
4.2. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, den
vorinstanzlichen Einwänden zum angegebenen Reiseweg und den
Umständen ihrer Flucht sei entgegenzuhalten, dass zunächst auf die
bereits vorgängig erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz hinzuweisen sei. Aus diesem Grund könne sie auch zum
jetzigen Zeitpunkt nicht in umfassender Form zum Vorwurf der Vorinstanz
Stellung nehmen. Das Gleiche gelte für die Darlegung der Vorinstanz,
wonach die syrischen Behörden in aller Härte gegen Regimegegner
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vorgehen würden, sie bis zur Ausreise aber keine Probleme in ihrer
Heimat gehabt habe und aufgrund der Botschaftsabklärung davon
auszugehen sei, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts gegen sie
vorliege. Da, wie sich unter Ziffer 4.1 gezeigt hat, keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt und die Beschwerdeführerin zu den oben
angeführten Einwänden des Bundesamtes keine konkreten
Beanstandungen vorbringt, muss sie sich die von der Vorinstanz in
diesen Punkten des angefochtenen Entscheides zu Recht und mit
zutreffender Begründung getroffene Einschätzung (Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zum Reiseweg sowie zu den Umständen der Flucht; keine
behördliche Suche) entgegenhalten lassen. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen vorliegend
vollumfänglich an. Jedenfalls vermag der blosse Hinweis der
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach es in Syrien
tatsächlich sehr einfach sei, gefälschte Papiere zu erhalten, und ihre
vorgetragene Geschichte zwar ungewöhnlich, im syrischen Kontext
jedoch nicht unmöglich sei, an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So
stützte denn die Vorinstanz einen Teil ihrer Argumentation gerade auf die
Berücksichtigung der länderspezifischen Begebenheiten in Syrien
(Darlegung der Vorgehensweise der syrischen Behörden gegen
regimekritische Aktivitäten).
Die Beschwerdeführerin bringt zum Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie
zu wenig über die Organisation von I._______ Bescheid wisse und zu
deren Zielen und Organisation keine substanziierte Auskunft habe
erteilen können, vor, es seien ihr Analphabetismus und der Umstand zu
berücksichtigen, dass sie lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei
und ihre Tätigkeit vor allem Botengänge umfasst habe. Dabei habe sie
die Organisation nach Kräften und Möglichkeiten unterstützt. Sie habe die
Integrationsfigur des I._______ kennengelernt und dessen Ziele gekannt.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, den diesbezüglichen
Angaben der Beschwerdeführerin mehr Dichte und Substanz zu verleihen
und diese somit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Jedenfalls ist
hinsichtlich des vorgebrachten Analphabetismus der Beschwerdeführerin
anzuführen, dass diese anlässlich der Befragung im G._______ selber
vorbrachte, bis zur 2. Klasse die Schule besucht zu haben (vgl. A1/11, S.
2). Ausserdem gab sie an, während Jahren an Sitzungen teilgenommen
zu haben und bei der Organisation von Demonstrationen beteiligt
gewesen zu sein, weshalb daraus geschlossen werden darf, dass sie
dadurch einen weitergehenden Einblick in die Organisation von I._______
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erhielt und dementsprechend detailliertere Angaben hätte geben können
müssen, als sie dies im Verlaufe der Befragungen tat.
Weiter führt die Beschwerdeführerin zu den angeblich widersprüchlichen
Angaben zum Erhalt eines Ausweises der Organisation des I._______
an, es bestehe in diesem Punkt tatsächlich ein Widerspruch, den sie sich
jedoch nicht zu erklären vermöge, zumal sie nie vom Besitz eines
Mitgliederausweises gesprochen habe, da diese gar nicht existieren
würden. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie von I._______ registriert
worden sei. Die anderweitige Darstellung im kantonalen
Anhörungsprotokoll müsse daher auf einem Verständigungsproblem oder
auf einem Protokollierungsfehler beruhen. Dieser Einwand ist jedoch als
nicht stichhaltig zu erachten, bestätigte doch die Beschwerdeführerin die
Korrektheit und Wahrheit ihrer Angaben am Schluss der Befragung im
G._______ nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache unterschriftlich,
weshalb sie sich bei ihren dortigen Aussagen, wo sie auf die explizite
Frage nach dem Erhalt einer Mitgliedschaftsbestätigung mit “Nein, gar
nicht.“ antwortete, behaften lassen (vgl. A1/11, S. 6 Mitte). Zudem stritt
die Beschwerdeführerin am Ende der kantonalen Anhörung, als sie auf
den Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, nicht ab, dass ein solcher
Mitgliederausweis existierte und (zumindest zeitweilig) auch in ihrem
Besitz gewesen sei (vgl. A16/15, S. 9 und 12).
An obiger Einschätzung, wonach die Asylvorbringen bezüglich des
politischen Engagements der Beschwerdeführerin in Syrien, der daraus
resultierenden Verfolgung durch die syrischen Behörden sowie der
Ausreiseumstände als unglaubhaft zu erachten sind, vermögen
vorliegend auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich
der Bestätigung über eine Zahnbehandlung der Beschwerdeführerin in
E._______ bereits zutreffend festhielt, vermag dieses Beweismittel das
Resultat der Botschaftsabklärungen bezüglich Reiseweg und
Ausreisedatum nicht zu widerlegen, zumal mit diesem Dokument in der
Tat lediglich der Nachweis erbracht werden kann, dass sich die
Beschwerdeführerin im (...) im Irak aufhielt. Das Gleiche gilt ebenso für
die eingereichten Fotos, welche sie mit der Familie des Ehemannes in
E._______ zeigen würden. Die Beschwerdeführerin führte denn auch im
Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens aus, sich vor ihrer Ausreise
wiederholt im Irak aufgehalten zu haben (vgl. A1/11, S. 7). Was das
eingereichte Bestätigungsschreiben betrifft, wonach die
Beschwerdeführerin weiterhin für L._______ tätig sei, ist mit der
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Vorinstanz ebenfalls einig zu gehen, dass aufgrund des als unglaubhaft
zu erachtenden politischen Engagements im Rahmen der Organisation
von I._______ der fraglichen Bestätigung kein rechtserheblicher
Beweiswert beigemessen werden kann. Wenn das darin aufgeführte
bisherige politische Engagement als nicht glaubhaft zu erachten ist,
vermag somit auch ein darin vermerktes weitergehendes politisches
Engagement die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Sachverhaltselemente nicht zu bestärken. Sodann sei in diesem
Zusammenhang am Rande erwähnt, dass aufgrund der eingereichten
Unterlagen (Nennung Unterlagen) nicht feststeht, ob es sich beim
Aussteller der Bestätigung, L._______, auch tatsächlich um einen Sohn
des von der Beschwerdeführerin erwähnten I._______ handelt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgehalten hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich mit dem auf Beschwerdeebene
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit
weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
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deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
4.3.2. Die syrischen Sicherheits und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und
zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die
eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass
der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs
in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden
syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland
politisch betätigen oder mit aus der Sicht des syrischen Staates
politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen
indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines
Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig
zu behördlicher Verfolgung führt.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie
habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz (Oktober 2006) bis heute
politisch betätigt, so am (...) an einer Kundgebung in Bern vor der
syrischen Botschaft, worüber auch am kurdischen Sender RojTV
berichtet worden sei. Am (...) habe sie vor der französischen und am (...)
vor der amerikanischen Botschaft demonstriert und Flugblätter verteilt. Es
sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des bereits mehrfachen
öffentlichen Auftretens als Regimekritikerin den heimatlichen Behörden
aufgefallen sein dürfte. Als Beleg ihres exilpolitischen Engagements
reichte sie – nebst mehreren Fotos und einer Filmaufnahme einer
Demonstration in N._______ – ein Schreiben der O._______ vom 10.
November 2008 ein, worin bestätigt wird, dass sie mit der O._______
sympathisiere und sich an Kundgebungen beteiligt habe, welche sich
gegen das syrische Regime gerichtet hätten.
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Auf den Fotos ist die Beschwerdeführerin im Rahmen von Kundgebungen
als (Mit)Trägerin eines Transparentes zu erkennen, ohne dass sie aber
eine aktive Rolle innehat oder übernimmt. Was die behauptete
Filmaufnahme einer Demonstration in N._______ betrifft, so ist auf der
eingereichten DVD – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – keine solche Aufnahme ersichtlich, sondern es ist lediglich ein
Standbild zu ersehen, worauf acht verschiedene (vermutlich syrische)
Persönlichkeiten auf Bildern respektive Briefmarken zu erkennen sind.
Die angebliche Filmaufnahme ist daher vorliegend nicht geeignet, die
angeführte Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in
N._______ zu belegen. Selbst wenn sie an dieser Demonstration
teilgenommen hätte und dies mit geeigneten Beweismitteln belegen
könnte, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S.
357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144)
festzuhalten, dass dies in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen
nichts ändern würde, weshalb es sich erübrigt, der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zum Nachweis der Teilnahme an der Demonstration in
N._______ zu gewähren. Auch aufgrund der Bestätigung der O._______
kann bezüglich der Beschwerdeführerin nicht auf eine besonders
exponierte Stellung innerhalb der erwähnten exilpolitischen Partei
geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie habe
am (...) an einer Kundgebung in Bern vor der syrischen Botschaft
teilgenommen, über welche auch am kurdischen Sender RojTV berichtet
worden sei, ist festzuhalten, dass auch aus diesen Angaben, welche nicht
weiter belegt werden, nicht ersichtlich wird, dass sie den syrischen
Behörden als Kundgebungsteilnehmerin besonders aufgefallen wäre.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie durch ihre Teilnahme an
den Demonstrationen vom (...) und (...) besonders hervorgetreten wäre,
zumal diese Kundgebungen nicht vor der syrischen Botschaft, sondern
vor der französischen beziehungsweise amerikanischen Vertretung
stattfanden.
Insgesamt lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die von
ihr eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches
Engagement schliessen, aufgrund dessen sie damit rechnen müsste,
dass sie dem syrischen Geheimdienst als ernsthafte Regimegegnerin
aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Somit ist davon
auszugehen, dass sie bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
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hat. Ihre Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser
Hinsicht als unbegründet.
4.3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt
der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
4.4. Es ergibt sich somit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe bestehende oder drohende asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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In den nachfolgenden Erwägungen wird der Wegweisungsvollzug in den
Irak geprüft, da mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde gegen die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des aus dem Nordirak stammenden
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer abgewiesen
wird. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in
das Heimatland der Beschwerdeführerin durchführbar ist, offen gelassen
werden.
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
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Seite 21
für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Irak – insbesondere in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 6.3) – lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
6.2.4. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass sich ihr
Ehemann als Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz
aufhält, auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein
Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art.
8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335
E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit,
Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings,
dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und
dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet,
hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als
solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nichts anderes hat
auch bei vorläufig aufgenommenen Ausländern – wie vorliegend im Fall
des Ehemannes der Beschwerdeführerin – zu gelten, welche ohne
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz respektive ein solches provisorisches Aufenthaltsrecht in der
Schweiz erhalten haben, zumal die Rechtsnatur der verfügten vorläufigen
Aufnahme in den beiden erwähnten Konstellationen stets die Gleiche
bleibt.
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Seite 22
Vorliegend verfügen also weder die Beschwerdeführerin selber noch
deren Ehemann – selbst als vorläufig Aufgenommener – über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Zudem wird –
wie erwähnt – die Beschwerde im Verfahren betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Urteil
gleichen Datums abgewiesen.
6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5
publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E.
7.5.8).
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Seite 23
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN
FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on
the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.).
6.3.3. Es steht der Beschwerdeführerin offen und ist ihr zuzumuten,
zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann in den Irak und in sein
familiäres Beziehungsnetz zurückzukehren, zumal – wie erwähnt – seine
Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Urteil
heutigen Datums abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich
eigenen Angaben zufolge bereits vom (...) bis (...) in M._______ bei ihren
Schwiegereltern, die auch ihre Reise in die Schweiz organisiert hätten,
auf (vgl. A1/11, S. 7 f., A16/15, S. 6 f.). Aufgrund der Dauer ihres
Aufenthalts im Nordirak ist davon auszugehen, dass sie dort nicht konkret
gefährdet war, andernfalls sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt
entschlossen hätte auszureisen. Als – einzigen – Grund für ihre Ausreise
aus dem Irak gab sie denn auch an, sie habe zu ihrem Verlobten in die
Schweiz gehen wollen (vgl. A1/11, S. 4, A16/15, S. 7).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513
ff.).
6.5. Insgesamt ist die der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen im Ergebnis zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
D6662/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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