B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6662/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2017. Am 30. August 2017 gelangte er in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 5. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
3. Oktober 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und in B._______ (Ostprovinz) geboren.
Nach seiner Geburt hätten er und seine Familie als Flüchtlinge im Vanni-
Gebiet gelebt. Nach dem Friedensabkommen im Jahr 2002 seien sie wie-
der nach B._______ zurückgekehrt. Er habe als Hilfsarbeiter (…). Ende
(…) oder Anfang (…) sei bei einer Strassenkontrolle (…). Sein Arbeitgeber
und der Fahrer hätten Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gehabt. Die Mitarbeiter der Firma seien ebenfalls gesucht
worden. Aus Angst sei er daher etwa vier Monate nach dem Vorfall mit ei-
nem (…) nach C._______ gereist. Dort habe er erfahren, dass sich sein
Arbeitgeber ebenfalls in C._______ befinde und als Anhänger der LTTE
vom indischen Geheimdienst gesucht werde. Aus Angst, dass er in
C._______ ebenfalls gesucht und festgenommen werden könnte, sei er im
(…) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er von den
Karuna-Leuten mitgenommen worden. Er sei über seinen Arbeitgeber und
dessen LTTE-Verbindung befragt und misshandelt worden. Man habe ihm
Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen. Von (…) bis (…) habe er keine
Schwierigkeiten gehabt. Er habe am (…) geheiratet und in der Folge bei
seinen Schwiegereltern, ebenfalls in B._______, gewohnt.
Im (…) habe er mit D._______, dem Sohn seines ehemaligen Arbeitgebers,
wieder eine Tätigkeit im (…) aufnehmen wollen. Sie hätten versucht, das
(…) beschlagnahmte (…) vom Gericht zurück zu erhalten. Dazu hätten sie
E._______ kontaktiert, der Verbindungen zum Terrorist Investigation De-
partment (TID) gehabt habe. Sie hätten sich seine Hilfe erhofft. Stattdessen
habe E._______ mit seinen Leuten D._______ zwecks Festnahme aufge-
sucht. D._______ sei jedoch nicht zuhause gewesen. Er (der Beschwerde-
führer) sei von D._______ telefonisch über diese Suche informiert worden
und in der Folge am (…) ebenfalls gesucht worden, zuerst bei seiner
Schwiegermutter und dann bei seinen Eltern, wobei seine Mutter – obwohl
er sich im Haus befunden habe – den Leuten gesagt habe, er sei nicht
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anwesend. Als die Leute ins Haus eingedrungen seien, sei er durch die
Hintertür geflüchtet und zu einem Freund gerannt, wo er die Nacht ver-
bracht habe und dann mit dem Nachtbus nach F._______ zu seinem Bru-
der gefahren sei. Dort habe er sich bis Ende (…) aufgehalten. Anschlies-
send sei er bis zu seiner Ausreise in G._______ gewesen und über
H._______ und I._______ in die Schweiz gereist.
Er habe nichts mit der Bewegung zu tun und sei kein Mitglied. Er habe
lediglich während des Waffenstillstands für die LTTE Essenspakete gesam-
melt und zu deren Camp in der Nähe von J._______ gebracht. Ein Onkel
mütterlicherseits (ms) sei ein Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organi-
sation (TELO) und ein weiterer Onkel ms sei ein Mitglied der Eelam Pe-
ople’s Democratic Party (EPDP) gewesen.
Er reichte Kopien seines Flüchtlingsausweises aus C._______, seiner
Identitätskarte, seines Führerscheins und eines Schreibens für seinen Va-
ter zur Bestätigung des Erhalts staatlicher Lebensmittelzuschüsse in
K._______, Vanni, sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Novem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig beziehungsweise ungül-
tig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochten Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 (die in der Beschwerdeschrift
einzeln aufgezählt werden) zu gewähren und es sei eine angemessene
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Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruch-
körper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er, es seien
die Akten der Verfahren N (…) und N (…) beizuziehen und er sei im Fall
eines Verzichts auf eine Kassation durch das Bundesverwaltungsgericht
anzuhören.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2017
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm der Spruchkörper des vor-
liegenden Verfahrens – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesen-
heiten – bekannt gegeben. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtli-
che nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 kritisierte der Beschwerdeführer die
Höhe des Kostenvorschusses, stellte sich auf den Standpunkt, der Antrag
auf Bekanntgabe des Spruchgremiums sei nicht rechtsgenüglich beant-
wortet worden und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016.
Auf die zahlreichen Beilagen wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Am 18. Dezember 2017 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht.
H.
Die Vorinstanz liess sich am 3. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Januar 2018.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in der Eingabe vom 18. Dezember
2017 auf den Standpunkt, in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember
2017 sei „ohne weitere Begründung“ ein „völlig unverhältnismässiger“ Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘500.– erhoben worden. Diese Behauptung ist ak-
tenwidrig, ist der Zwischenverfügung doch zu entnehmen, dass aufgrund
des „überdurchschnittlichen“ Umfangs der Beschwerde ein erhöhter Kos-
tenvorschuss zu erheben war. Allein die Beschwerde umfasst 53 Seiten
und es wurden 28 Beilagen eingereicht. Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG hat
die Beschwerdeinstanz einen Kostenvorschuss in der mutmasslichen
Höhe der Verfahrenskosten zu erheben. Dass die wirklichen Verfahrens-
kosten angesichts der vorgenannten Ausgangslage Fr. 1‘500.– deutlich
übersteigen werden, war bereits bei Erhebung des Kostenvorschusses ab-
sehbar, weshalb es keiner weiteren Begründung bedurfte. Die Höhe des
erhobenen Kostenvorschusses – mehr als Fr. 1‘500.– werden nur bei be-
sonderen Konstellationen oder bei mutwilliger Prozessführung erhoben –
war somit keineswegs „völlig unverhältnismässig“, sondern angemessen
und praxisgemäss.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Dezember 2017 den voraussichtlich befassten
Spruchkörper mitgeteilt und betreffend die Zufälligkeit seiner Zusammen-
setzung auf das Geschäftsreglement verwiesen. Aufgrund seitheriger
Rechtsprechungsentwicklungen und dem in der Eingabe vom 18. Dezem-
ber 2017 erneuerten Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl
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des Spruchgremiums ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhal-
ten:
Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der
Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den wiederholten Antrag, die Zufälligkeit der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach
besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruch-
körpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammenset-
zung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teil-
urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Dezember
2017 seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebilds SEM „er-
neuert“, bringt er nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise als
in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 führt, weshalb darauf
nicht mehr einzugehen ist. Der nochmals gestellte Antrag zur Offenlegung
der Quellen ist abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzungen des rechtlichen Gehörs so-
wie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz.
1043 ff. m.w.H.).
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4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
4.2 In der Beschwerdeschrift wird eingewendet, der Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sei verletzt. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe sich
unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusam-
mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde habe, weshalb nach-
vollziehbar sein müsse, welche Personen der Vorinstanz für den vorliegend
angefochtenen Entscheid zuständig gewesen seien. Weder aus dem in der
angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel noch der Bezeichnung
„Fachspezialist Asyl“ würden sich Rückschlüsse auf die betreffenden Per-
sonen ziehen lassen. Dieser schwere Mangel stelle eine systematische
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Seite 8
Rechtsverweigerung dar und sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nich-
tig und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.).
Das Fehlen des Namens des Mitarbeiters der Vorinstanz in der Verfügung
stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtig-
keit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteile des BVGer
E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezem-
ber 2017 E. 7.1).
4.2.2 Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfü-
gungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM den Anspruch aus
Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen]). Trotz vorliegend erfolgender Heilung
hat das SEM diese Praxis anzupassen.
4.2.3 Die Namen, welcher dem Kürzel beziehungsweise der Unterschrift
auf der vorinstanzlichen Verfügung zuzuordnen sind, lassen sich nur mit
Bezug auf den „Stv. Chef EVZ Kreuzlingen“ aus einer öffentlich zugängli-
chen Quelle eruieren (vgl. ˃ Schnellsuche
„EVZ Kreuzlingen“). Der sich hinter dem Kürzel (…) befindliche Name er-
schliesst sich weder aus der offiziellen Website des SEM noch aus dem
Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Auch lässt
sich der Name aus keinem anderen Aktenstück des Dossiers der Vo-
rinstanz herleiten. Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings
dadurch etwas relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mit-
arbeiter des SEM mit dem Kürzel (…) nicht um eine vollkommen unbe-
kannte Person handelt, da er diesem bereits in der Anhörung persönlich
begegnet ist (vgl. SEM act. A12). Es ist daher anzunehmen, dass sich
Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren)
gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Be-
gegnung ergeben hätten und somit bereits hätten geltend gemacht werden
können. Weiter hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Aktenein-
sichtsgesuch an die Vorinstanz vom 6. November 2017 die Offenlegung
der Namen verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe gel-
tend zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann der Name des ent-
sprechenden Mitarbeiters des SEM mit gerichtlicher Verfügung vom 1. De-
zember 2017 mitgeteilt, weshalb der Mangel als geheilt zu erachten ist.
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Folglich besteht kein Anlass, die Sache aus diesem Grund an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, zumal weder in der Eingabe vom 18. Dezember
2017 noch in der Replik vom 23. Januar 2018 substanzielle Einwände ge-
gen die betreffende Person geltend gemacht wurden.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, das SEM habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, weil es kein Beweisverfahren betreffend (…)
durchgeführt habe.
Es lag keine Veranlassung zu einer Beweisanordnung vor, zumal das SEM
(…) nicht in Frage stellte. Strittig ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in
der von ihm vorgebrachten Weise mit diesem Vorfall in Verbindung steht,
was auch die nun eingereichten Dokumente nicht zu beweisen vermögen,
wie das SEM mit Vernehmlassung zutreffend ausführte. Im Rahmen der
dem Beschwerdeführer gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht, auf wel-
che er hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A6 S. 2), hätte es im Übrigen an
ihm gelegen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen.
4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation in der
Vernehmlassung weiche von den Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung diametral ab. Das SEM müsse sich auf seine Erwägungen in der
Verfügung behaften lassen. Eine situative sich ständige ändernde Argu-
mentation sei unzulässig.
Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Es stellt keinen Widerspruch zur
angefochtenen Verfügung sondern eine Ergänzung dar, wenn das SEM
betreffend die mediale Berichterstattung zur (…) (vgl. insbesondere Be-
schwerdebeilage 8) anführt, diese belege einzig, dass ein solches Ereignis
im Jahr (…) in B._______ stattgefunden habe. Hingegen vermöge der Be-
schwerdeführer damit keine Anstellung in dem betroffenen Unternehmen
respektive seine persönliche Involvierung in die medial belegten Vorfälle
zu beweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erken-
nen.
4.5 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe keine Abklärun-
gen zu seiner LTTE-Verbindung und zu seiner mehrjährigen Wohnsitz-
nahme und Sozialisierung im Vanni-Gebiet gemacht, die aktuelle Situation
in Sri Lanka, die angebliche Verbesserung der Menschenrechtslage, die zu
erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereig-
nisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 und von 2017 und
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Seite 10
die neuesten Entwicklungen betreffend die Verfolgung von tatsächlichen
und vermeintlichen LTTE-Unterstützern unvollständig und unkorrekt abge-
klärt.
Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente
fest, so auch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, den
(…), den Aufenthalt in C._______ und die Ereignisse nach der Rückkehr
nach Sri Lanka. Es würdigte sodann die Ausführungen des Beschwerde-
führers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka und stufte
seine Vorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant ein. Dies ist nicht
zu beanstanden, zumal es sich mit den wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfech-
tung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpra-
xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer ver-
treten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der
Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Soweit
sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist
in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
4.6 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
die Akten der Verfahren N (…) und N (…) beizuziehen, damit es sich davon
überzeugen könne, von welcher Dramatik die Auswirkungen einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka seien und wie fatal Fehlentscheide des SEM und
des Gerichts seien.
Mit dieser Begründung ist nicht genügend dargetan, weshalb der Beizug
der genannten Akten im individuell-konkreten Fall des Beschwerdeführers
von hinreichender Relevanz sein sollte und welcher Zweck damit genau
verfolgt wird. Entsprechend wurde denn auch nicht ausgeführt, welche Ak-
tenstücke aus diesen Dossiers für das vorliegende Verfahren besonders
erheblich wären. Das Gesuch um Beizug der Akten N (…) und N (…) ist
demnach abzuweisen.
4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
D-6662/2017
Seite 11
5.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, er sei
erneut durch einen qualifizierten Übersetzer anzuhören. Der Sachverhalt
erweist sich vorliegend als hinreichend erstellt, für eine erneute Anhörung
besteht kein Grund. Der Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden.
Der Beschwerdeführer habe zur Frage, ob er gewusst habe, dass sein Ar-
beitgeber Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, widersprüchlich aus-
gesagt. Seine Erklärungsversuche seien als Ausflüchte zu verstehen. Auch
seine zeitliche Einordnung des (…) und seiner Flucht nach C._______ hät-
ten zu Ungereimtheiten geführt. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass
er nichts von (…) gewusst oder bemerkt hätte. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb lediglich sein Arbeitgeber in C._______ vom Geheimdienst gesucht
D-6662/2017
Seite 12
worden sei und warum er (der Beschwerdeführer) gerade nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei, von wo er zuvor aus Angst geflüchtet sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr aus C._______ und insbe-
sondere nach Kriegsende ab Mai 2009 bis (…) nie eine längere Zeit in Haft
behalten oder rehabilitiert worden sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich,
weshalb er gedacht habe, er könne das beschlagnahmte (...) wieder zu-
rückerhalten, obwohl er zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber gehabt
habe, ob das Untersuchungsverfahren bereits beendet gewesen sei. An
dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Fotokopie seiner
Flüchtlingskarte nichts zu ändern, zumal diese die geltend gemachten
Gründe eines allfälligen Aufenthaltes in C._______ nicht zu belegen ver-
möge. Vielmehr führe dieses Beweismittel zu weiteren Ungereimtheiten.
Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten.
Zudem seien seine weiteren Vorbringen nicht asylbeachtlich. Soweit er vor-
bringe, seine Familie habe bis 2002 als Vertriebene aus B._______ im
Vanni gelebt, sei seine Rückkehr aus dem Vanni an seinen angestammten
Ort in B._______ bereits 15 Jahre her und seine damalige Flucht in den
Vanni stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Sri Lanka.
Er bringe vor, ein Onkel ms sei Mitglied der TELO und ein Onkel ms Mit-
glied der EPDP gewesen. Die TELO sei heute eine politische Partei, Teil
der legalen Opposition und im sri-lankischen Parlament vertreten. Bei der
EPDP handle es sich um eine paramilitärische Organisation, die ohnehin
nicht in Opposition zur Regierung stehe. Auch sei er offensichtlich seitens
der EPDP nie in irgendeiner Weise belangt worden. Soweit er vorbringe,
während des Waffenstillstands die LTTE mit Essen unterstützt zu haben,
würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden Kenntnis von diesen zivilen Hilfsleistungen für die LTTE hätten.
Schliesslich sei die Prüfung, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch aufgrund eines allfälligen Risikoprofils begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, anhand sogenannter Risikofak-
toren vorzunehmen. Eine Befragung von Rückkehrern am Flughafen und
das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wür-
den allein keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch
Kontrollmassnahmen von Rückkehrern am Herkunftsort würden grund-
sätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer
sei aus den ausgeführten Gründen nicht in der Lage gewesen, glaubhaft
darzulegen, dass er in den Jahren (…) bis (…) Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen sei, weil Verdachtsmomente gegen ihn bestanden
D-6662/2017
Seite 13
hätten. Vielmehr sei er bis (…) 2017 – also nach Kriegsende noch acht
Jahre – in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Be-
gründung des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener
Sachverhaltselemente sei nicht nachvollziehbar und teilweise falsch.
Sämtliche von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente seien mit Beweis-
mitteln belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden. So würden
die nun beschafften Beweismittel belegen, dass am (…) tatsächlich ein (…)
beschlagnahmt worden sei, dass (…) sei, dass es sich beim Fahrer um ein
bekanntes und wichtiges LTTE-Mitglied handle und dass der Chef des be-
sagten (…) nach C._______ habe flüchten können. Auf den Fotografien
des (…) sei deutlich sichtbar, dass (…) für ihn und andere Mitarbeiter nicht
sichtbar gewesen sei. Auch sei klar, dass entsprechende (…) umso siche-
rer seien, je weniger Personen von (…) wüssten. Wie das SEM würden
aber auch die sri-lankischen Behörden Zweifel daran äussern, dass er
nichts von (…) gewusst habe. Letzteres sei für ihn aber unmöglich zu be-
weisen. Die eingereichten Beweismittel würden jedoch belegen, dass das
(…) noch im Besitz des Gerichts in B._______ gewesen sei, was sein Vor-
bringen, er habe dieses (…) gegen Bestechung freikaufen wollen, stütze.
Aus dem im Juli 2017 gefällten Urteil des Gerichts in Vavuniya ergebe sich,
dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege diese auch mehr als zehn Jahre
zurück und sei diese auch bloss eine niederschwellige Unterstützungstä-
tigkeit, als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde, ferner dass
keine Verjährung solcher Taten existiere, nie ein Amnestiegesetz in Sri
Lanka erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe,
jederzeit aus politisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung gegen ei-
nen Betroffenen einzuleiten.
Betreffend die vom SEM festgestellten Widersprüche im Zusammenhang
mit der LTTE-Verbindung seines Chefs werde aus der Satzkonstruktion
und Wortwahl anlässlich der Anhörung deutlich, dass er nur gewusst habe,
dass sein Arbeitgeber Anhänger der LTTE gewesen sei, nicht jedoch, dass
dieser (…) transportieren würde. Es liege kein Widerspruch vor. Dass er
bei der Anhörung die (…) auf Ende (…) oder Anfang (…) datiert habe, sei
ein Fehler. Es werde durch zahlreiche Beweismittel belegt, dass dieses Er-
eignis am (…) stattgefunden habe. Somit sei auch die Chronologie, wo-
nach er vier Monate später nach C._______ gereist sei, korrekt. Dass er
D-6662/2017
Seite 14
einmal von (…) gesprochen habe, sei offensichtlich eine Verwechslung. Er
habe nichts vom (…) gewusst, da es in der Natur der Sache liege, dass
dieser geheim sein müsse. Es sei realitätsfremd, wenn das SEM ihm vor-
werfe, er hätte wissen müssen, dass (…). Er habe deutlich zu Protokoll
gegeben, dass es einen (…) gegeben habe. Die Fotografien in den Zei-
tungsartikeln würden dies bestätigen. Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt,
weil er Angst gehabt habe, dass die Familie seiner Tante, bei welcher er
gewohnt habe, Probleme in C._______ erhalten werde. Er sei sich nach
anderthalb Jahren sicher gewesen, dass er nicht mehr belangt würde, zu-
mal er tatsächlich nichts vom (…) seines Arbeitgebers gewusst habe. Es
sei zudem realitätsfremd zu behaupten, sämtliche Hilfsarbeiter der Firma
hätten vom (…) Geheimdienst gesucht werden müssen. Soweit das SEM
vorbringe, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr nicht
eine längere Zeit in Haft behalten oder rehabilitiert worden sei, sei entge-
genzuhalten, dass er tatsächlich ins Visier der Karuna-Gruppe geraten sei.
Ihr Interesse sei jedoch finanzieller Natur gewesen. Die Karuna-Gruppe sei
damals in einem ernsthaften Richtungsstreit verwickelt und im Zerfall be-
griffen gewesen, weshalb die LTTE-Unterstützungsleistungen den Behör-
den wohl nicht mitgeteilt worden seien. Durch die Festnahme und das Ge-
ständnis des Fahrers sei auch klar, dass er damals nicht verdächtigt wor-
den sei, in die Sache involviert gewesen zu sein. Es sei tatsächlich eine
leichtsinnige und dumme Idee von ihm gewesen, zu versuchen, (…) mittels
Bestechung beim Gericht freizukaufen. Er und D._______ hätten sich
keine Gedanken darüber gemacht, ob das Verfahren abgeschlossen sei
oder nicht. Erst als Personen des TID bei ihm zuhause erschienen seien,
sei ihm klar geworden, dass mit dieser Aktion ein Konnex zwischen ihm
und dem damaligen Ereignis und Verbrechen hergestellt worden sei. Aus
der Flüchtlingskarte und den angeblichen Unstimmigkeiten könne nicht auf
die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden.
Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren; diese seien in Kumulation und gegen-
seitiger Wechselwirkung zu würdigen. Aufgrund seiner mehrjährigen
Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, der Unterstützungstätigkeiten für die
LTTE und seiner vermeintlichen Involvierung in (…) verfüge er in den Au-
gen der sri-lankischen Behörden über eine klare LTTE-Verbindung. Da er
bereits vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
sei, sei er auf einer „Stop- oder Watch-List“ aufgeführt. Seine Flucht ins
Ausland und der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz würden zu weiteren
Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Unterstützung des tamilischen Se-
paratismus vom Exil aus führen. Ausserdem verfüge er über keine gültigen
Einreisepapiere.
D-6662/2017
Seite 15
7.3 In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2017 brachte der Beschwerde-
führer vor, er habe an den Veranstaltungen der LTTE in L._______ im Rah-
men des sogenannten Heldengedenktages teilgenommen. Es sei davon
auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte über ihr Netz von
Spitzeln in der Schweiz auch die Teilnehmer dieser Veranstaltung überwa-
chen würden und über hochentwickelte Gesichtserkennungssoftware da-
von Kenntnis hätten, wer diese Veranstaltung besucht habe. Er sei daher
in Folge seiner exilpolitischen Aktivitäten gefährdet.
7.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die mediale Berichterstat-
tung über (…) belege weder eine Arbeitnehmerschaft des Beschwerdefüh-
rers im betroffenen Unternehmen respektive seine persönliche Involvie-
rung in die medial belegten Vorfälle noch die in der Folge angeblich erlitte-
nen Nachteile. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Be-
fragungen nicht in der Lage gewesen, glaubhaft auszuführen, dass er diese
Ereignisse als Betroffener erlebt habe.
Der Beschwerdeführer habe exilpolitisch lediglich einmal an einem Helden-
gedenktag teilgenommen. Dieser Tag werde in der tamilischen Diaspora
ohne Einschränkungen gefeiert, wodurch diese Veranstaltung von einer
hohen Anzahl Person besucht werde. Beim Heldengedenktag am (…)
handle es sich um eine Massenveranstaltung. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb er allein mit seiner Teilnahme an dieser Veranstaltung ein besonderes
Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Seine exil-
politischen Aktivitäten seien somit nicht asylrelevant.
7.5 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer, es sei nachvollzieh-
bar, dass er (…) nicht bemerkt habe. Das SEM habe seine Vorbringen aus-
schliesslich deshalb in Zweifel gezogen, weil es diese als „nicht nachvoll-
ziehbar“ oder „der Logik des Handelns widersprechend“, nie aber als „un-
substantiiert“ oder „detailarm“, taxiert habe. Die Ausführungen des SEM in
der Vernehmlassung, wonach er nicht glaubhaft habe ausführen können,
dass er die „Ereignisse als Betroffener erlebt“ habe, würden von den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung diametral abweichen. Dies sei klar
aktenwidrig, nachgeschoben und konstruiert. Es sei auch festzuhalten,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Arbeitstätigkeit im
entsprechenden Geschäft nicht in Zweifel gezogen habe. Ausserdem wäre
es – wenn er nicht tatsächlich in die Ereignisse involviert gewesen wäre –
unlogisch, dass er im Besitz des (…) sei und davon Kenntnis gehabt habe,
dass sich (…) auf dem Gerichtsgelände befinde.
D-6662/2017
Seite 16
Es sei klar, dass bei seiner vermeintlichen Involvierung in einen (…) bereits
ein sehr niederschwelliges Engagement von den sri-lankischen Behörden
als ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tami-
lischen Separatismus ausgelegt werde.
8.
8.1 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen konnte, dass er in asylrechtlich erheblicher Weise ver-
folgt worden sei beziehungsweise dies heute noch werde, ist nicht zu be-
anstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu
lassen.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass er als Hilfsar-
beiter bei der (…) seines früheren Arbeitgebers nicht zwingend Kenntnis
von der (…) haben musste. So ist denkbar, dass (…) vor weiteren Mitar-
beitern geheim gehalten worden wäre, um möglichst wenig Personen in die
illegalen Machenschaften zu involvieren. Es ist aber mit dem SEM einig zu
gehen, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zur Frage äus-
serte, ob er von den LTTE-Verbindungen seines Arbeitgebers gewusst
habe oder nicht (SEM act. A12 F6 und F24). Diesen Widerspruch vermag
er nicht aufzulösen, indem er in der Beschwerdeschrift einzig wiederholt,
richtig sei, dass er von der LTTE-Verbindung gewusst habe.
8.3 Auch bleibt die zeitliche Einordnung der dargelegten einschneidenden
Ereignisse ([…], Ausreise des Beschwerdeführers nach C._______) wider-
sprüchlich. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP dargelegt hatte, er
sei im (…) nach C._______ ausgereist (SEM act. A6 S. 6), führte er in der
Anhörung an, sein Arbeitgeber habe „Ende (…) oder Anfang (…)“ (…)
(SEM act. A12 F6) und er (Beschwerdeführer) sei etwa zwei bis vier Mo-
nate nach (…) nach C._______ ausgereist (F23). Auf Vorhalt des SEM,
dass die von ihm zu den Akten gereichte Flüchtlingskarte – welche er als
die seine bezeichnete (SEM act. A12 F66) – eine Ankunft in C._______ im
(…) und eine Registrierung im (…) nenne, korrigierte er die Angabe bei der
BzP und räumte ein, eventuell habe er das seinerzeit falsch gesagt und er
sei bereits im Jahr (…) nach C._______ gereist. Entsprechend berechnete
er in der Folge bei einer Anschlussfrage des SEM sein Alter bei der Ankunft
in C._______ ebenfalls bezogen auf das Jahr (…) (F75), selbst nachdem
die Flüchtlingskarte erneut thematisiert worden war. Auch wenn zu Guns-
ten des Beschwerdeführers der lange Zeitablauf seit dem dargelegten Ge-
D-6662/2017
Seite 17
schehenen zu berücksichtigen ist, darf bei Wahrunterstellung doch erwar-
tet werden, dass er die Geschehnisse zeitlich in etwa hätte einordnen kön-
nen, insbesondere nach den wiederholten Rückfragen des SEM gerade
auch zur Flüchtlingskarte.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Onlineartikel vermögen diese
Unstimmigkeiten in den zeitlichen Angaben nicht aufzulösen. Es entsteht
vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, den medial
geschilderten Vorfall zu einer eigenen Geschichte zu verweben. Es wird in
den Onlineartikeln von (…) berichtet (vgl. Beschwerdebeilagen 6-8). Dies
ist mit den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar.
Hinzu kommt, dass die im einen Onlinebericht (Beschwerdebeilage 6) na-
mentlich genannten Personen mit den Namensangaben des Beschwerde-
führers zu Arbeitgeber und Fahrer nicht übereinstimmen, so dass er dies-
bezüglich jedenfalls nichts abzuleiten vermag. Auch wenn festzuhalten
bleibt, dass der medial beschriebene Vorfall vom (…) mit den örtlichen An-
gaben des Beschwerdeführers übereinstimmt und es sich offenbar eben-
falls um einen (…) gehandelt hat, vermag der Beschwerdeführer aufgrund
des Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er in den medial belegten
Vorfall persönlich involviert war.
8.4 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht plausibel zu erklären, wa-
rum er von C._______ wieder nach Sri Lanka und an den Ort hätte zurück-
kehren sollen, wo er angeblich wenige Monate zuvor aus Angst vor einer
Verfolgung geflohen war. Vielmehr wich er Fragen danach aus (SEM act.
A12 F30). Da er nicht geltend machte, er habe konkrete Anhaltspunkte be-
treffend einer Beendigung des Verfahrens oder der Suche nach ihm ge-
habt, hätte er sich nicht sicher sein können, dass er in Sri Lanka nicht mehr
belangt würde, zumal es sich gemäss Beschwerdevorbringen beim darge-
legten (…) um (…) gehandelt haben soll. Vor diesem Hintergrund ist mit
dem SEM einig zu gehen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr von den sri lankischen Behörden nie
in Haft genommen oder rehabilitiert worden sei, zumal er der Karuna-
Gruppe gesagt habe, dass er die LTTE mit Hilfsleistungen unterstützt habe.
8.5 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
hätte davon ausgehen können, dass er den beschlagnahmten (…) wieder
zurück erhalten könnte. Das von ihm dargelegte Vorgehen widerspricht jeg-
licher Logik. Mit Blick wiederum auf seine Beschwerdeangaben, dass es
sich beim (…) um (…) gehandelt haben soll, wäre vielmehr anzunehmen,
D-6662/2017
Seite 18
dass er tunlichst alles vermieden hätte, was für ihn als früheren Arbeitneh-
mer des besagten (…) eine zusätzliche Nähe zum damaligen Geschehen
und einen neuen Anknüpfungsgrund geschaffen hätte. Dies gilt umso mehr,
als er zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis darüber hatte, ob das Un-
tersuchungsverfahren bereits abgeschlossen war (SEM act. A12 F37-44).
Sein Vorbringen, dass dies eine dumme Idee gewesen sei (SEM act. A12
F44, F57) und dass ein (…) teurer sei als ein Bestechungsgeld (vgl. SEM
act. A12 F51 ff.), ist unbehelflich.
8.6 Der Beschwerdeführer vermag auch aus den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bildern, welche ein (…) auf dem Gerichtsgelände in
B._______ zeigen sollen (Beschwerdebeilagen 12-14), nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Weder ist erstellt, dass es sich dabei um (…) seines
früheren Arbeitgebers handelt, noch vermag er damit seine persönliche In-
volvierung in einen versuchten Freikauf (…) darzulegen.
8.7 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen, dass er die Ereignisse in der von ihm vorgebrachten Weise
erlebt hat. Er vermag insgesamt nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint und dadurch den
Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig ange-
wendet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdebeilagen und
Vorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung
etwas zu ändern. Dies gilt namentlich auch für den (…), zumal diesem Do-
kument als blosse Kopie nur wenig Beweiswert beizumessen ist, dieses im
Übrigen leicht käuflich erwerbbar wäre und es keine Rückschlüsse auf den
Beschwerdeführer zulässt.
8.8 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich mit Hinweis auf
seine mehrjährige Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, einen Eintrag seines
Namens auf der Stop- beziehungsweise Watch-List, ein exilpolitisches En-
gagement, einen langjährigen Auslandaufenthalt und das Fehlen von gül-
tigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.
8.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
D-6662/2017
Seite 19
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
8.8.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche
Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers darauf, dass er an einer exilpolitischen Veranstaltung, am
Heldengedenktag vom (…) in L._______, gewesen sei. Das eingereichte
Foto, das ihn alleine neben einem Heldengedenkschrein zeigt, lässt nicht
den Schluss zu, er habe sich an dieser Veranstaltung in einer derartigen
Weise exponiert, sodass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der
Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er so-
mit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lässt ihn
vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb nicht von einer Gefähr-
dung seiner Person auszugehen ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).
8.9 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches
Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine
der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde
zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernst-
hafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der
tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären
Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten (vgl. E-1866/2015
E. 8.5.5 und 9.2.3 f.). An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im
D-6662/2017
Seite 20
Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutach-
ten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen,
dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenz-
urteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.
8.10 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Ur-
teil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtspre-
chung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern ableiten, zumal der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE
war (vgl. SEM act. A12 F14).
8.11 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6662/2017
Seite 21
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
D-6662/2017
Seite 22
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. In den beiden Referenzurtei-
len E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in J._______, B._______, Ost-
provinz. Ein grosser Teil seiner Familie lebt nach wie vor dort (Ehefrau,
Schwiegereltern, Schwager; SEM act. A6 1.14, 2.02), respektive in der
Nähe in M._______ (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester; SEM act. A6
2.02, 3.01). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er
könne bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und
andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen,
welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Sodann verfügt er
über eine grundlegende Schulbildung mit O-Level Abschluss und Berufs-
D-6662/2017
Seite 23
erfahrung als (…). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer
Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich damit als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Na-
mens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem
Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung
nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfah-
renskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu reduzieren. Der am 18. Dezem-
ber 2017 in der Höhe von Fr. 1‘500.– geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden; Fr. 100.– sind an den Be-
schwerdeführer zurückzuzahlen.
D-6662/2017
Seite 24
12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des
sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personel-
len Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer dies-
bezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–),
kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6662/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der Höhe von Fr. 1‘500.– geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden; Fr. 100.– sind an den Be-
schwerdeführer zurückzuzahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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