B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6663/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
D-6663/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – ersuchte
am Morgen des 21. September 2015 im Transitbereich des Flughafens Zü-
rich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Dabei gab er an, er habe den Flughafen am Vortag erreicht. Der
effektive Zeitpunkt seiner Ankunft und sein Anreiseweg konnten indes von
der Flughafenpolizei nicht ermittelt werden, da er weder Reise- und Identi-
tätspapiere noch anderweitige Dokumente oder Unterlagen vorlegte.
Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
Am 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Bereits am Vortag waren
der Flughafenpolizei per Telefax aus unbekannter Quelle (soweit ersichtlich
aus Sri Lanka) Kopien von Beweismitteln zur Person des Beschwerdefüh-
rers zugegangen. Am 23. September 2015 gingen der Flughafenpolizei per
Telefax aus unbekannter Quelle (soweit ersichtlich aus Sri Lanka) weitere
Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zu.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24. September
2015 von der Flughafenpolizei einer Arztvisite zugeführt wurde, nachdem
er eine Abklärung seines Blutdruckes verlangt hatte. Nach der Visite teilte
der konsultierte Arzt der Flughafenpolizei mit, eine Nachkontrolle sei in
rund drei Wochen vorgesehen.
Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 5. Oktober
2015 statt. Am gleichen Tag ging der Flughafenpolizei per Telefax aus un-
bekannter Quelle (soweit ersichtlich aus Sri Lanka) die Kopie einer abge-
laufenen Identitätskarte des Beschwerdeführers zu. Am 6. Oktober 2015
gingen der Flughafenpolizei sodann per Post aus Sri Lanka (Sendung in
B._______ aufgegeben am 25. September 2015) verschiedene Beweismit-
tel im Original zu.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung
führte der Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund aus, er sei tamilischer
Ethnie und er stamme ursprünglich aus der Ortschaft C._______ (bei
D-6663/2015
Seite 3
D._______, im (…) E._______-Distrikt gelegen). Dort habe er von Geburt
bis 2004 und von 2006 bis 2008 mit seinen Eltern und dann nochmals,
ohne seine Eltern, von 2011 oder 2012 bis 2013 gelebt. Dazwischen sei er
in B._______ respektive in F._______ (ein Nachbarort von B._______)
wohnhaft gewesen, zumal seine Grossmutter dort lebe. Seine Eltern seien
bis heute dort ansässig. Er sei weiterhin in C._______ registriert. Allerdings
habe er sich ab Frühjahr 2013 und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka
vor den heimatlichen Behörden versteckt gehalten, indem er als Taglöhner
(…) in G._______, in H._______ und zuletzt in I._______ gearbeitet habe.
Nachdem er die erste bis zur zehnten Schulklasse in C._______ und in
B._______ absolviert habe, habe er die elfte Schulklasse wegen des Krie-
ges nicht mehr beenden können. Über eine Ausbildung verfüge er nicht.
Seine Schwester lebe seit (… [einigen]) Jahren in der Schweiz, zumal de-
ren Ehemann schon (… [länger]) hier lebe. Neben seinen Eltern habe er in
der Heimat eine Tante in J._______, zwei Onkel im Vanni-Gebiet, zwei On-
kel und eine Tante in B._______ und einen Onkel in K._______. Mit diesen
Verwandten stehe seine Familie aber kaum in Kontakt.
Auf die Frage nach seinem Reiseweg und dem Verbleib seiner Reise- und
Identitätspapiere brachte der Beschwerdeführer vor, er besitze einen Rei-
sepass, welchen er 2014 legal vom Passbüro in B._______ erhalten und
mit welchem er seine Heimat (…) 2015 legal über den Flughafen von Co-
lombo verlassen habe. Von Colombo habe er eine ihm unbekannte Tran-
sitdestination erreicht, wo ihm sein Schlepper seinen Reisepass abgenom-
men und nicht mehr wiedergegeben habe. Auch seine Identitätskarte und
sein Führerschein seien beim Schlepper geblieben. Nach (…) Aufenthalt
an dieser Transitdestination sei er, ausgestattet mit ihm nicht zustehenden
Papieren, auf dem Luftweg nach Zürich gereist. Die von ihm verwendeten
Papiere und seine SIM-Karte habe er nach dem Passieren der Kontrollen
am Transitflughafen aufforderungsgemäss einem ihm unbekannten Mann
ausgehändigt. In der Folge sei er nach Zürich gereist, wo er nach seiner
Ankunft zwei Stunden abgewartet habe. Anschliessend habe er sich im
Flughafengelände in Bewegung gesetzt, worauf er von der Flughafenpoli-
zei erwischt worden sei.
Zu den Gründen für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen das Folgende aus: Im Jahre 2008 habe seine Familie aufgrund
der andauernden Kämpfe mehrmals innerhalb des Vanni-Gebietes fliehen
müssen, zuletzt in den Nordosten des Gebiets. Während dieser Zeit sei er
einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE nur deswegen entgangen, weil
er damals noch Schüler gewesen sei und seine Schulabschlussprüfungen
D-6663/2015
Seite 4
angestanden hätten. Zudem habe er sich vor der LTTE versteckt gehalten
und seine Mutter habe ihn wie ein Kind eingekleidet. Sein Freund
L._______, dessen Familie bereits Verbindungen zur LTTE gehabt habe,
sei demgegenüber zwangsrekrutiert worden. Dies glaublich (… [an einem
bestimmten Tag im Frühjahr]) 2009. Er selber habe an diesem Datum durch
eine Raketenexplosion respektive einen Streubombenangriff eine Splitter-
verletzung am (…) Auge erlitten. Aufgrund dieser Verletzung sei ihm und
seiner Mutter (… [einige Tage später]) eine Ausreise aus dem Vanni-Gebiet
in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet erlaubt worden.
Sein Vater (…) sei demgegenüber im Vanni-Gebiet geblieben. Nach einer
kurzen Behandlung seiner Verletzung im Spital von B._______ seien er
und seine Mutter nicht mehr ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt, sondern
schon am nächsten Tag zu seiner Grossmutter nach B._______ gegangen.
Sie seien bei der Grossmutter geblieben, zumal er schon früher in
F._______ zur Schule gegangen sei. Sein Vater sei erst längere Zeit nach
Kriegsende zur Familie zurückgekehrt, da er mehr als ein Jahr in einem
Camp habe verbringen müssen. Er selber habe ab 2010 in B._______ in
einem (… [Laden]) gearbeitet. In dieser Zeit, respektive ab 2011, sei er
immer wieder telefonisch kontaktiert worden, wobei man von ihm Auskunft
über seinen vormals zwangsrekrutierten Freund L._______ verlangt habe.
Die Anrufer hätten verlangt, dass er zu einer Befragung erscheine. Aus
Angst vor diesen Anrufen sei er aus B._______ nach C._______ zurück-
gekehrt. Von da an habe er in D._______ in einem anderen (… [Laden])
gearbeitet. An seiner neuen Arbeitsstelle sei er jedoch im Verlauf des Jah-
res 2012 mehrmals respektive von da an jeweils zwei bis dreimal pro Monat
von den vormals unbekannten Anrufern, einer Gruppe von Singhalesen,
ihren Angaben zufolge Angehörige des CID, in einem Van abgeholt und zu
Befragungen mitgenommen worden. Im Rahmen dieser Befragungen sei
ihm beim ersten Mal ein Foto von L._______ vorgelegt worden, zumal
seine Befrager hätten wissen wollen, wo sich dieser aufhalte. Später seien
ihm Fotos von anderen Personen aus C._______ vorgelegt worden, wel-
che er hätte identifizieren sollen. Wenn er gesagt habe, er kenne diese
Leute nicht, sei er mit Füssen, Fäusten und Palmstöcken geschlagen wor-
den. Im Januar 2013 sei er anlässlich einer solchen Befragung sexuell
misshandelt worden, indem man ihm die Hose heruntergezogen und sei-
nen Intimbereich mit einer Flüssigkeit übergossen habe. Dies habe stark
gebrannt und dazu geführt, dass er ungewollt habe urinieren müssen. Zwar
sei er wegen einer früheren Verletzung an der Schulter einmal zum Arzt
gegangen, wegen dieser Sache mit der Flüssigkeit aber nicht, zumal das
Brennen keine Folgen gehabt habe. Indes habe er dieses letzte Ereignis
zum Anlass genommen, C._______ zu verlassen und sich von da an und
D-6663/2015
Seite 5
bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka versteckt zu halten. In diesem Zusam-
menhang führte er auf Nachfrage hin an, er sei erst über zwei Jahre nach
der letzten Mitnahme ausgereist, weil ihm zuvor die finanziellen Mittel für
eine Ausreise gefehlt hätten. Zu seinen Verwandten sei er nicht gegangen,
weil seine Familie mit diesen kaum Kontakt pflege. Zudem hätten die Be-
hörden wohl auch bei seinen Verwandten nach ihm gesucht, wenn sie ihn
nicht gefunden hätten. Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerde-
führer im Übrigen vor, er leide an Bluthochdruck (…). Deswegen bekomme
er monatlich eine Spritze. Indes habe er in der Zeit, als er versteckt gelebt
habe, nicht regelmässig behandelt werden können.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet durch Vermittlung der Flug-
hafenpolizei am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. In seinem Entscheid
erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers über
die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft,
zumal dessen Schilderungen in mehrfacher Hinsicht unlogisch, ganz über-
wiegend unsubstanziiert und zudem mit Widersprüchen behaftet seien.
Gleichzeitig gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, alleine aufgrund
seiner allenfalls illegalen Ausreise aus Sri Lanka und seines persönlichen
Hintergrundes als junger Tamile aus dem Norden des Landes erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. So dürfte er im Falle
seiner Rückführung nach Sri Lanka keine Massnahmen zu befürchten ha-
ben, welche über den Background-Check hinausgehen würden, welcher
üblicherweise von den sri-lankischen Behörden im Falle der Rücknahme
von papierlosen Staatsangehörigen vorgenommen werde. Den Vollzug der
Wegweisung erklärte das Staatssekretariat sodann als zulässig, zumutbar
und möglich, zumal der Beschwerdeführer in B._______ und damit aus-
serhalb des Vanni-Gebietes über ein intaktes Beziehungsnetz und eine ge-
sicherte Wohnsituation verfüge. Auf die Entscheidbegründung wird weiter
– soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am Abend des
10. Oktobers 2015 gegenüber der im Flughafen Zürich zuständigen Be-
treuungsorganisation vorbrachte, er habe Bluthochdrucktabletten, Parace-
tamol (ein fiebersenkendes Schmerzmittel) und andere Tabletten einge-
nommen. Die Betreuungsorganisation erkundigte sich daraufhin bei einer
D-6663/2015
Seite 6
Ärztin des toxikologischen Instituts (…), welche eine Einnahme von Blut-
hochdruckmedikamenten auch in grösseren Mengen als ungefährlich er-
klärte. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwas später erneut an die
Betreuungsorganisation gewandt und über Unwohlsein geklagt habe, sei
dessen Blutdruck gemessen worden. Da dieser sehr tief gewesen sei, sei
der Beschwerdeführer zur Sicherheit per Ambulanz ins Spital M._______
überführt worden, von wo er am folgenden Tag ins Psychiatrie-Zentrum
N._______ verlegt worden sei. Gemäss Spitalaustrittsbericht (…) wurde
der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 wieder in den Transitbereich
des Flughafens Zürich entlassen. Dabei wurde im Austrittsbericht festge-
halten, der Beschwerdeführer sei weder auf eine psychiatrische noch eine
medikamentöse Behandlung angewiesen, zumal ein Leidensdruck nur hin-
sichtlich der bevorstehenden Ausschaffung zu erkennen sei und keine Hin-
weise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung beständen. Eine
Überwachung sei daher nicht notwendig und eine regelmässige Kontakt-
nahme erfolge lediglich zur weiteren Beobachtung.
E.
Am 16. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde. In
seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zufolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs [1], der Begründungspflicht [2] und zwecks vollständi-
ger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [3],
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [4], subeventuali-
ter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges [5]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei ihm zu gestatten,
aus dem Transitbereich in die Schweiz einzureisen [6]. Im Rahmen der Be-
schwerdebegründung rügte der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung
seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör und der Begründungspflicht so-
wie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts, zumal das SEM seinem persönlichen Hintergrund – seiner
Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seinen Erlebnissen während des Bürger-
krieges, mithin seiner Kriegsverletzung, der von ihm erlebten Verfolgungs-
massnahmen und seiner durch diese Umstände mutmasslich intensiven
Traumatisierung – keinerlei Rechnung getragen habe. Offenkundig leide er
an massiven psychischen Störungen, was sich denn auch in einem Selbst-
mordversuch manifestiert habe. Obwohl er klarerweise geschlechtsspezi-
fische Verfolgung geltend gemachte habe, sei er nicht von einem reinen
D-6663/2015
Seite 7
Männerteam, sondern in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin angehört
worden. Nur schon dieser Aspekt müsse zu einer Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen. Ebenfalls zu einer Kassation müsse führen, dass
jene Hilfswerkvertreterin zu spät zur Anhörung erschienen sei, womit sie
den ersten Teil der Anhörung nicht habe überwachen können. Im Weiteren
sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör durch eine unfaire und völlig
unstrukturierte Anhörungsführung verletzt worden, zumal er dadurch die
Tiefe seiner Schilderungen nicht habe voll entwickeln können. Darüber hin-
aus seien alle Hinweise auf seine schwerwiegende psychische Erkrankung
von der verfahrensleitenden Person des SEM ignoriert und unterdrückt
worden. Mit dem angefochtenen Entscheid werde schliesslich auch die Be-
gründungspflicht verletzt, zumal die Akten erkennen liessen, dass die mit
der Befragung und der Anhörung betraute Person des SEM offenkundig
nicht über die notwendigen profunden Kenntnisse der sri-lankischen Nach-
kriegsverhältnisse verfüge. Aufgrund dieser Mängel sei von einem nicht
hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Sollte indes keine Kassa-
tion erfolgen, so hätte das Gericht die vollständige und richtige Abklärung
des Sachverhalts vorzunehmen und namentlich eine Anhörung durch eine
reine Männerrunde zu ermöglichen. Auch wäre ihm ausreichend Frist zum
Nachreichen eines ausführlichen ärztlichen Berichts einzuräumen, wobei
die Verfassung eines solchen Berichts etwa drei Monate in Anspruch neh-
men dürfte. In seinen weiteren Ausführungen erklärte der Beschwerdefüh-
rer seine Gesuchsvorbringen als glaubhaft, zumal in seinen Schilderungen
eine grosse Tiefe, ein Detailreichtum und auch Realkennzeichen zu erken-
nen seien, solange er nicht durch die ungenügende Befragungsführung der
verfahrensleitenden Person in seinem Vortrag eingeschränkt worden sei.
An jenen Stellen, wo er unterbrochen worden sei, fehle natürlich die ent-
sprechende Tiefe. Seine Vorbringen erklärte er sodann als asylrelevant.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vor-
gelegten Beweismittel betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka wird –
soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober
2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich abgewiesen. Gleichzeitig wurde sei-
nem Rechtsvertreter eine Kopie des vorerwähnten Spitalaustrittsberichts
vom 15. Oktober 2015 zugestellt (aus den Akten geht hervor, dass dem
Rechtsvertreter auch vom SEM eine Kopie dieses Berichts zugestellt
wurde, zusammen mit einer Aktennotiz betreffend den medizinischen Vor-
fall vom 10. Oktober 2015). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses
D-6663/2015
Seite 8
wurde unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungs-
pflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG verzichtet und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss das Spruchgremium bekannt gegeben. Schliesslich wurde
das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei erklärte das Staatssekretariat zunächst das Beschwerde-
vorbringen über eine angeblich schwere Traumatisierung des Beschwer-
deführers unter Verweis auf den Inhalt des Spitalberichts vom 15. Oktober
2015 als realitätsfremd. Sodann hielt das Staatssekretariat fest, anlässlich
der Anhörung vom 5. Oktober 2015 seien alle Teilnehmer männlichen Ge-
schlechts gewesen. Zwar sei der Hilfswerkvertreter tatsächlich erst mit Ver-
spätung zur Anhörung erschienen, dem Beschwerdeführer sei daraus je-
doch kein Nachteil erwachsen. Die Vorhalte an der Verfahrensführung er-
klärte das Staatsekretariat als unbegründet. Soweit nicht nachfolgend da-
rauf eingegangen wird ist für den Inhalt der Vernehmlassung im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Stellungnahme (Replik) eingeladen.
I.
In seiner Replikeingabe vom 4. November 2015 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seiner Beschwerde fest, wobei er einleitend seine Vorbringen über
das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, eine un-
genügende Verfahrensführung und namentlich eine ungenügende Sach-
verhaltsabklärung bekräftigte. In diesem Zusammenhang führte er neu an,
nach der Lektüre der Vernehmlassung erweise sich die verfahrensleitende
Person des SEM als offenkundig befangen, indem diese das Verfahren mit
einer vorgefassten Meinung behandelt und dadurch den Sachverhalt nicht
vollständig abgeklärt habe. Die Feststellung des SEM, an der Anhörung
vom 5. Oktober 2015 habe ein reines Männerteam teilgenommen, erklärte
er sodann unter Verweis auf eine Aktenstelle als ungeheuerliche Unterstel-
lung. Selbstverständlich sei an jener Anhörung eine Frau zugegen gewe-
sen. Daran anschliessend machte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers geltend, durch die Nichterteilung der ersuchten Einreisebewilligung
sei sein Kontakt zu seinem Mandanten abgebrochen, weshalb ihm ab Er-
halt der Verfügung vom 28. Oktober 2015 keine korrekte Mandatsführung
D-6663/2015
Seite 9
mehr möglich gewesen sei. Im Anschluss daran bekräftigte der Beschwer-
deführer seine Gesuchsvorbringen, wobei er seine bisherigen Ausführun-
gen zu dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Freund
L._______, an welchem die sri-lankischen Behörden offenkundig auch
noch sechs Jahr nach Ende des Krieges ein höchstes Interesse hätten, um
verschiedenste Aspekte erweiterte. Gleichzeitig reicht er mit seiner Stel-
lungnahme als neues Beweismittel im Original zum einen eine angebliche
Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 30. März 2015 zu den Akten, mit
welcher er zu einer Befragung am 4. April 2015 vorgeladen worden sei.
Diese Vorladung sei seinem Vater vom CID ausgehändigt worden. Zum
andern legt er das Original eines angeblichen Diagnosetickets des (…)
Hospital J._______ datierend vom 27. März 2015 vor, worin über die Be-
handlung seiner Penisverletzung am 3. Februar 2015 berichtet werde. In
diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer um Abklärungen
in der Heimat zwecks Verifikation der in den Beweismitteln gemachten An-
gaben. Nachdem diese Beweismittel echt seien, habe er Anspruch auf ent-
sprechende Abklärungen. Unter Verweis auf die Datierung der Beweismit-
tel macht er sodann geltend, das von ihm vorgebrachte ausreiserelevante
Ereignis habe sich tatsächlich nicht im Januar 2013, sondern vielmehr –
wie mit diesen Beweismitteln belegt – erst im Januar oder Februar 2015
zugetragen. Mit dieser damit ausgewiesenen Verwechslung sei belegt, wie
sehr er durch die vorinstanzliche Verfahrensführung verwirrt worden sei.
Gleichzeitig belege die Verwechslung, wie schlecht es um seine psychi-
sche Gesundheit stehe, sei er doch nach der erlittenen Folter nicht mehr in
der Lage, die entsprechenden Ereignisse korrekt zu situieren. Ihm aus die-
sen Umständen einen Vorhalt zu machen wäre fatal, habe doch sein Vater
kürzlich seinetwegen einen Angriff erlitten. Diesbezüglich reichte er die Ko-
pie eines angeblichen Diagnosetickets des (…) Hospital B._______ vom
25. Oktober 2015 und die Kopie eines angeblichen Bestätigungsschrei-
bens eines Friedensrichters vom 2. November 2015 nach.
D-6663/2015
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Eingaben vorab auf eine
angeblich in verschiedenster Hinsicht unkorrekte Verfahrensführung durch
das SEM, aber auch durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unten,
E. 2.6), mithin auf angebliche Gehörsrechtsverletzungen und insbeson-
dere eine angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Seine dies-
bezüglichen Vorbringen erweisen sich jedoch als unbegründet.
2.2 Entgegen den Vorbringen seines Rechtsvertreters besteht zunächst
kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2015
nicht wie von ihm bereits im Rahmen der summarischen Befragung aus-
drücklich verlangt (vgl. act. A8, S. 8 Mitte) von einem reinen Männerteam,
sondern in Anwesenheit einer weiblichen Hilfswerkvertretung zu seinen
Gesuchsgründen angehört worden. Sein Rechtsvertreter leitet seine dies-
bezüglichen Mutmassungen soweit ersichtlich alleine aus einer semanti-
schen Auslegung der letzten Seite des Anhörungsprotokolls (act. A13) ab,
dem im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise handschriftlich verfassten
"Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV)", worin von der HWV
– also der Hilfswerkvertretung – bestätigt wird, sie habe als Vertreterin des
D-6663/2015
Seite 11
O._______ (…) an der Anhörung mitgewirkt und keine Beobachtungen, An-
regungen oder Einwände zum Protokoll. Vom SEM wurde im Rahmen des
Schriftenwechsels versichert, dass die Anhörung entgegen den Beschwer-
devorbringen vor einem reinen Männerteam stattgefunden habe. Aufgrund
der Akten besteht kein vernünftiger Anlass, diese Zusicherung zu bezwei-
feln, zumal vom SEM der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer An-
hörung durch ein Männerteam in den Akten ausdrücklich festgehalten und
in der Einladung an den O._______ ausdrücklich aufgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte sodann im Rahmen der Anhörung nach dem
Eintreffen der Hilfswerkvertretung bezeichnenderweise keinerlei Einwände
gegen diese Person deponiert. Auch hat er in Anwesenheit der Hilfswerk-
vertretung aus freien Stücken und ausführlich über die geltend gemachte
Verletzung im Intimbereich respektive über das angeblich erlittene Über-
giessen seiner Genitalien mit einer Flüssigkeit und ein dadurch ausgelös-
tes Brennen an seinen Geschlechtsteilen und ungewolltes Urinieren be-
richtet (vgl. dazu act. A13, F. 89 ff.). Solche Erörterungen hatte er anlässlich
der Befragung zur Person noch mit Verweis auf ein Männerteam verwei-
gert. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, bei der
Hilfswerkvertretung habe es sich wie behauptet um eine weibliche Person
gehandelt.
2.3 Die vom SEM ordentlich aufgebotene Hilfswerkvertretung ist aktenkun-
dig erst mit einer zeitlichen Verspätung von zirka einer Stunde zur insge-
samt über vierstündigen Anhörung vom 5. Oktober 2015 erschienen. Die
Hilfswerkvertretung hatte jedoch gemäss Aktenlage zwanzig Minuten Zeit,
sich in das bis dahin bestehende Protokoll einzuarbeiten. Im weiteren Ver-
lauf der Anhörung hat sie sodann die Gelegenheit wahrgenommen, sich in
die Anhörung konkret einzubringen (vgl. act. A13, F. 117 und F. 119). Im
Anschluss daran gab sie bekannt, keine weiteren Fragen mehr zu haben
(act. A13, F. 120 Mitte). Zum Schluss der Anhörung bestätigte nicht nur der
Beschwerdeführer die Korrektheit und Vollständigkeit des rückübersetzten
Protokolls, sondern auch die Hilfswerkvertretung hielt fest, es beständen
keine Beobachtungen, Anregungen oder Einwände zum Protokoll (vgl.
act. A13, zweitletzte und letzte Seite). Vor diesem Hintergrund besteht kein
Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer wäre durch das verspätete
Erscheinen der Hilfswerkvertretung ein relevanter Nachteil entstanden.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Anhörung selbst dann volle
Rechtswirkung entfaltet, wenn die Hilfswerkvertretung trotz Einladung gar
nicht zur Anhörung erscheint (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
D-6663/2015
Seite 12
2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich unstruk-
turierte, verwirrende oder gar unfaire Befragungsführung entbehren auf-
grund der bei den Akten liegenden Protokolle jeglicher Grundlage. In dieser
Hinsicht ist vielmehr festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM
im Rahmen der Befragung (von dreieinhalb Stunden Dauer) und der Anhö-
rung (von über vier Stunden Dauer) umfassend Gelegenheit geboten
wurde, sich ausführlich zu den von ihm geltend gemachten Gesuchsgrün-
den zu äussern. Soweit er sich – wie nachfolgend aufgezeigt (E. 4.2) – das
Vorliegen erheblicher Mängel in seinem Sachverhaltsvortrag vorhalten las-
sen muss, sind diese alleine von ihm und nicht etwa von der Vorinstanz zu
vertreten. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass aufgrund
der Akten auch das Vorbringen über eine angeblich offenkundige Befan-
genheit oder ungenügender Vorbereitung der verfahrensleitenden Person
des SEM offensichtlich ins Leere stösst.
2.5 Der Beschwerdeführer hält namentlich dafür, insbesondere betreffend
seinen Gesundheitszustand, aber auch betreffend die von ihm mit der Rep-
lik nachgereichten Beweismittel bestehe ein umfangreicher weiterer Abklä-
rungsbedarf. Entgegen seinen Vorbringen erscheint indes der entscheidre-
levante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hin-
reichend erstellt, weshalb die verschiedenen Beweismittelanträge des Be-
schwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33
Abs. 1 VwVG) abzuweisen sind (vgl. dazu auch unten, E. 4.2 und E. 4.3).
2.6 Im Rahmen der Replik macht der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, ihm sei eine korrekte Ver-
tretung seines Mandanten vom Gericht verunmöglicht worden, da dem Be-
schwerdeführer im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015
eine Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verweigert
worden sei. Der Rechtsvertreter unterschlägt in seinen diesbezüglichen
Vorbringen, dass ihm eine direkte Kontaktnahme mit dem Beschwerdefüh-
rer tatsächlich jederzeit möglich gewesen wäre, hätte er eine solche ver-
langt. So ermöglicht die Flughafenpolizei im Falle von Flughafenverfahren
regelmässig den Kontakt zwischen Rechtsvertretern und Rechtsvertrete-
rinnen mit ihren Mandanten und Mandantinnen. In dieser Hinsicht bedarf
es lediglich einer Terminvereinbarung mit der Flughafenpolizei, damit diese
die beschwerdeführende Person aus dem Transitbereich abholen und zu
einem Besprechungszimmer ausserhalb des Transits führen kann, wo ein
ungestörter persönlicher Kontakt mit der Rechtsvertretung möglich ist. Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich der Rechtsvertreter jemals um ei-
D-6663/2015
Seite 13
nen solche Kontakt bemüht hätte, weshalb das Vorbringen über eine an-
geblich rechtserhebliche Einschränkung in der Wahrnehmung der Rechte
des Beschwerdeführers als haltlos zu erkennen ist.
2.7 Als ebenso unbegründet zu erkennen ist im Übrigen das Beschwerde-
vorbringen, mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die Flug-
hafenpolizei an einem Samstag sei faktisch die Beschwerdefrist von einer
Woche auf sechs Tage verkürzt worden, was dem Prinzip der Verfahrens-
fairness widerspreche. Im Flughafenverfahren beträgt die Beschwerdefrist
fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG), diese Frist stand dem Beschwer-
deführer vollumfänglich zur Verfügung und er war offenkundig ohne weite-
res in der Lage, diese Frist auch einzuhalten.
2.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Ge-
richt einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erkennt die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführer über die angeblich ausreiserelevanten
D-6663/2015
Seite 14
Ereignisse als insgesamt unglaubhaft, zumal dessen Schilderungen in
mehrfacher Hinsicht unlogisch, ganz überwiegend unsubstanziiert und zu-
dem mit Widersprüchen behaftet seien. Dem hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen entgegen, aufgrund der ungenügenden Befragungsführung
seien allfällige Mängel im Sachverhaltsvortrag nicht von ihm zu vertreten,
habe er doch – soweit ihm die Möglichkeit eines freien Sachverhaltsvortra-
ges gewährt worden sei – mit einer grossen Tiefe, detailreich und zudem
mit Realkennzeichen versehen über seine Erlebnisse berichtet. Gleichzei-
tig beruft er sich auf das Vorliegen einer angeblich schweren psychischen
Erkrankungslage, wodurch er kaum mehr zu einem stringenten Sachver-
haltsvortrag in der Lage sei. Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Ak-
ten nicht zu überzeugen.
4.2 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse prak-
tisch durchwegs an der Oberfläche geblieben sind, was in dieser Form
nicht für ein tatsächliches Erleben spricht. Nachvollziehbare Detailangaben
liegen lediglich vor, soweit der Beschwerdeführer über den Aufenthalt sei-
ner Familie während der Endphase des sri-lankischen Bürgerkrieges,
seine damalige Augenverletzung und die dadurch mögliche Ausreise in das
von der sri-lanksichen Armee kontrollierte Gebiet berichten konnte. Alle üb-
rigen Angaben und Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in der Beru-
fung auf vorab plakative Elemente, wie beispielsweise die angeblich immer
wieder aufs Neue erfolgte Mitnahme in einem "Van", oder den Umstand,
dass er angeblich wegen eines Freundes, welchen er eigentlich kaum nä-
her gekannt habe (vgl. act. A13 F. 74), von den Behörden gleich über meh-
rere Jahre hinweg immer wieder behelligt worden sei. Bereits die offenkun-
dig mangelnde Substanziierung spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen. Das Staatsekretariat vermag darüber hinaus auf weitere
Ungereimtheiten und logische Brüche im Sachverhaltsvortrag des Be-
schwerdeführers zu verweisen. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vo-
rinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verwiesen ist – ver-
mag der Beschwerdeführer in der Sache nichts Stichhaltiges entgegen zu
setzen, zumal er es im Kern bei der Behauptung belässt, allfällige Mängel
in seinem Sachverhaltsvortrag seien seiner schwerwiegenden psychi-
schen Erkrankungslage sowie der ungenügenden Verfahrensführung zu-
zuschreiben. Dieses Vorbringen kann indes nicht überzeugen, da weder
von einer ungenügenden Verfahrensführung auszugehen ist (vgl. oben,
E. 2.4), noch Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre tat-
sächlich aufgrund psychischer Probleme gar nicht zu einem hinreichend
substanziierten und widerspruchsfreien Sachverhaltsvortrag in der Lage.
D-6663/2015
Seite 15
Den Protokollen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
einerseits zur freien Erzählung aber auch zur zwar knappen aber passen-
den Beantwortung von konkreten Fragen in der Lage war. Auch den genü-
gend klaren Ausführungen und Schlüssen im Spitalaustrittsbericht vom
15. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder an
einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung noch einer ande-
ren mentalen Einschränkung leidet. In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass es keiner weiteren Abklärungen zum psychischen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bedarf, zumal sich der fachärztliche
Bericht vom 15. Oktober 2015 auf eine immerhin fünftägige Beobachtung
des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik stützt.
4.3 Im Rahmen seiner Replik verschiebt der Beschwerdeführer das Kern-
element seines Sachverhaltsvortrages auf der Zeitachse um zwei Jahre
nach vorn. So macht er unter Vorlage von mehreren Beweismitteln aus der
Heimat neu geltend, die ausreiserelevante letzte Mitnahme durch Angehö-
rige der heimatlichen Sicherheitskräfte habe tatsächlich nicht im Januar
2013, sondern vielmehr erst im Januar oder Februar 2015 stattgefunden.
Darüber hinaus sei es danach zu einer offiziellen behördlichen Suche nach
seiner Person gekommen, zumal seinem Vater eine Vorladung zugestellt
worden sei. Dieser Ansatz ist ohne weiteres geeignet, den Sachverhalts-
vortrag des Beschwerdeführers komplett zu erschüttern und diesen – wie
vom SEM erwogen – als reines Konstrukt auszuweisen. Die neuen Vor-
bringen im Rahmen der Replik lassen sich auch nicht ansatzweise mit den
bisherigen, in der Sache zwar nicht überzeugenden, jedoch wenigstens in
zeitlicher Hinsicht noch einigermassen übereinstimmenden Angaben des
Beschwerdeführers vereinbaren. So hat er im bisherigen Verfahren zur gel-
tend gemachten Ereigniskette stets ausgeführt, diese habe ihren Anfang
im Jahre 2010 oder 2011 mit Telefonaten genommen und mit seinem Ab-
tauchen im Frühjahr 2013 geendet. Die Vorlage der Bestätigung einer an-
geblichen Spitalbehandlung wegen einer "Penisverletzung", angeblich in
J._______ am 3. Februar 2015, steht zudem im klaren Widerspruch zu sei-
ner eindeutigen Aussage im Rahmen der Anhörung, er sei wegen der Sa-
che mit der Flüssigkeit nicht zum Arzt gegangen, zumal das Brennen keine
Folgen gehabt habe (vgl. act. A13, F. 90 ff.). Der Beschwerdeführer, wel-
cher offenkundig mit seinen Eltern in direktem Kontakt steht, hat im bishe-
rigen Verfahren auch nie geltend gemacht, nach seinem Abtauchen im
Frühjahr 2013 und vor seiner Ausreise sei es noch zu konkreten Massnah-
men gegen seine Person gekommen. Massnahmen gegen seine Angehö-
rigen hat er schliesslich nie geltend gemacht. Von daher steht auch die
angebliche Polizeivorladung vom 30. März 2015 und damit einige Monate
D-6663/2015
Seite 16
vor seiner Ausreise in klarem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben
und Ausführungen. Das Vorbringen im Rahmen der Replik, er sei eben auf-
grund seiner psychischen Erkrankung respektive seiner Traumatisierung
durch Folter zu einer stringenten Datierung der Ereignisse gar nicht mehr
in der Lage, überzeugt mit Blick auf die Protokolle und den vorerwähnten
Spitalaustrittsbericht in keiner Weise. Unter Berücksichtigung dieser Um-
stände ist den mit der Replik nachgereichten Beweismitteln, darunter auch
jene betreffend angeblich ganz neue Behelligungen des Vaters, jegliche
Beweiskraft abzusprechen. Ergänzender Sachverhaltsabklärungen bedarf
es in diesem Zusammenhang nicht. Die mit der Replik vorgelegten Beweis-
mittel im Original sind aufgrund der Akten ohne weiteres als Fälschungen
zu erkennen und als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
4.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkeh-
rer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen weist der
Beschwerdeführer kein Risikoprofil in diesem Sinne auf, zumal kein Anlass
zur Annahme besteht, er wäre mit den heimatlichen Behörden jemals im
behaupteten Sinne in Kontakt respektive Konflikt geraten. Auch lässt er
weder eine LTTE-Vergangenheit noch ein anderweitiges Profil erkennen.
Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl.
dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-6663/2015
Seite 17
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24
E. 10.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
sodann wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Zwar legt der Beschwer-
deführer eine umfangreiche Sammlung von Berichten zur derzeitigen Lage
D-6663/2015
Seite 18
in seiner Heimat vor, mit welcher er das Vorliegen einer akuten Bedro-
hungslage zu belegen versucht. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine
Heimat erst vor wenigen Wochen verlassen, und zwar eigenen Angaben
zufolge legal und ausgestattet mit seinem gültigen Reisepass über den
Flughafen von Colombo. Entgegen seinen Vorbringen hat er sodann keine
erkennbaren Kriegsverletzungen, so ist der Beschwerdeführer keineswegs
durch eine Narbe über dem Auge gezeichnet (…). Schliesslich lässt er
keine Verbindungen zur LTTE erkennen und seine Familie ist schon seit
Jahren in B._______ ansässig. Insgesamt sind demnach keine relevanten
Risikofaktoren ersichtlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen. Aus den als unglaubhaft erkannten Ge-
suchsvorbringen lässt sich nicht auf eine Gefährdung schliessen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist daher unter Beachtung aller relevanten Aspekte
als zulässig zu erkennen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 12-13) kann im Falle des Beschwerdeführers verzichtet
werden, auch wenn er eine Herkunft aus der Ortschaft C._______ bei
D._______ und damit (… [aus dem Vanni-Gebiet]) geltend macht. Dem Be-
schwerdeführer wurde schon während des Krieges von der sri-lankischen
Armee eine Ausreise aus dem Vanni-Gebiet nach B._______ respektive in
die benachbarte Ortschaft F._______ gestattet, wo er in der Folge mehrere
Jahre gelebt hat. Nachdem seine Eltern auch heute noch dort ansässig
sind, kann davon ausgegangen werden, dass er sich dort erneut niederlas-
sen kann. Gemäss dem Spitalaustrittsbericht vom 15. Oktober 2015 be-
steht in Zusammenhang mit der behaupteten psychischen Erkrankungs-
lage tatsächlich kein Behandlungsbedarf. Allfälligen akuten Ängsten des
D-6663/2015
Seite 19
Beschwerdeführers kann im Rahmen der Umsetzung des Wegweisungs-
vollzuges von der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise Rechnung getra-
gen werden. Schliesslich ist soweit ersichtlich schon lange bekannt, dass
der Beschwerdeführer an Bluthochdruck leidet. Aufgrund seiner diesbe-
züglichen Ausführungen ist davon auszugehen, er habe bereits in der Hei-
mat Zugang zu einer geeigneten Behandlung gefunden. Der Beschwerde-
führer verfügt schliesslich eigenen Angaben zufolge über Berufserfahrung
als (... [Verkäufer]) und (... [Arbeiter]). Vor diesem Hintergrund, sowie mit
Blick auf sein soziales Netz in der Heimat, ist der Wegweisungsvollzug
auch als zumutbar zu erkennen.
6.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer seinen An-
gaben zufolge über einen gültigen Reisepass verfügt, mit welchem er seine
Heimat erst vor kurzem auf dem Luftweg verlassen hat. Er ist verpflichtet,
diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12)
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6663/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit der Replik vom 4. November 2015 vorgelegten Beweismittel im Ori-
ginal werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: