B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6664/2011
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. November 2011 / N (…).
D-6664/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka, reiste eigenen Angaben zu-
folge am 5. Juli 2011 illegal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte
über Dubai und Rom am 7. Juli 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 12. Juli 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person und seinen Asylgrün-
den befragt und für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C.______ zu-
geteilt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, dass er aus dem (…) Gebiet stamme und sein Vater
im Jahr 2006 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrek-
rutiert worden sei. Im März 2009 sei er bei einem Raketenangriff verletzt
worden und habe sich in der Folge in Spitalpflege begeben wollen. Da er
bei diesem Angriff jedoch (Ausführungen zu Verletzungen), habe er sich
mit den Ärzten nur schwer verständigen können. Schliesslich sei er im
Spital von (…) behandelt worden. Am 2. April 2009 sei er im Spital von
Angehörigen der Sri Lanka Army (SLA) zu seinem Vater und seiner Ge-
sinnung die LTTE betreffend befragt worden. Da er die Soldaten nur
schlecht verstanden habe, hätten sie ihm mehrmals in den Arm geschnit-
ten. Deshalb sei er am darauffolgenden Tag aus dem Spital geflohen. Er
habe vor dem Spital zufällig einen Freund seines Vaters getroffen, der ihn
vorübergehend bei sich aufgenommen habe. Aufgrund der ständigen
Kontrollen habe er seinen Aufenthaltsort aber häufig wechseln müssen.
Schliesslich sei er nach Colombo gelangt, von wo aus er am 5. Juli 2007
über Dubai nach Rom gereist und am 6. Juli 2007 illegal in die Schweiz
eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn und forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, wobei
der Kanton C.______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.
Weiter verfügte das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer den Botschaftsanfragen in Colombo, Sri Lanka und Nai-
robi, Kenia zufolge mit einem ungarischen Visum in den Schengenraum
eingereist sei, und dass aufgrund der Gutheissung der Übernahmeersu-
chen des BFM vom 6. und 25. Oktober 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), und gemäss
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner, im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgefassten Stel-
lungnahme (er habe das Visum nicht selbst beantragt; er habe nicht ge-
wusst, wo er durchgereist sei; der Schlepper habe ihm gesagt, er solle
Italien als Einreiseland angeben), vermöchten die Zuständigkeit Ungarns
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wider-
legen. Darüber hinaus gehöre die Cousine gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-
VO nicht zur Kernfamilie und es bestehe keinerlei Hinweis auf ein ir-
gendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Beschwerdeführer
die Cousine bei der Erstbefragung im EVZ nicht einmal erwähnt habe.
Die Überstellung nach Ungarn habe somit – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum
26. April 2012 zu erfolgen und auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen. Ferner würden im Falle einer Rückkehr nach Ungarn we-
der Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) noch andere Gründe, die gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, bestehen. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des schriftlich gewährten rechtlichen
Gehörs ferner geltend gemacht, (Verletzung) und er sei zurzeit wegen ei-
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ner Kriegsverletzung in der Schweiz in Behandlung. Hierzu sei festzuhal-
ten, dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Be-
anstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt ha-
be, und somit die Möglichkeit bestehe, die Behandlung in Ungarn fortzu-
führen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 (Poststempel) hat der Beschwerde-
führer beim BFM Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Diese
wurde in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 12. Dezem-
ber 2011) überwiesen. Mit derselben Eingabe wurde ein Austrittsbericht
des Spitals D.______, vom 17. November 2011 datierend, zu den Akten
gereicht.
D.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Fax vom
12. Dezember 2011 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2011 wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten kann. Des Weiteren wurde er unter Fristansetzung zur Be-
schwerdeverbesserung (Ziffer 2 des Dispositivs) und zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses (Ziffer 3 - 5 des Dispositivs) aufgefordert, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seine Cousine fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichen und
beantragen, dass die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, sich für das
Asylgesuch als zuständig zu erachten. Eventualiter sei die Sache für die
richtige Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
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die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen.
Zur Begründung wurde, unter Verweis auf einen Arztbericht vom 13. De-
zember 2011, im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer wegen akuter Suizidgefährdung und einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) zurzeit in der geschlossenen Abteilung der Psychi-
atrischen Klinik in E.______ befinde und, gemäss Auskunft des behan-
delnden Arztes, momentan nicht ansprechbar sei. Im zu den Akten ge-
reichten Austrittsbericht des F.______, (...) vom 24. November 2011, wur-
de sodann über die operative Entfernung von Granatsplittern (Kriegsver-
letzung) und über die Behandlung einer schweren Depression bei einer
PTBS und latenter Suizidalität berichtet. Aufgrund seines psychischen
Zustandes sei eine Wegweisung nach Ungarn unzumutbar, da gemäss
Bericht des Hungarian Helsinki Committee Dublin-Rückkehrende in Un-
garn automatisch in Haft genommen und mit einer Ausschaffungsverfü-
gung versehen würden.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2011 hielt die Instruktions-
richterin fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Cousine und
dem Beschwerdeführer aufgrund der gemeinsamen Unterzeichnung der
Beschwerdeverbesserung als ausgewiesen gelte, das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
werde und die Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2011 (Auferlegung Kostenvorschuss) demnach aufzuhe-
ben seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung den erwähnten, der Beschwerdeverbesse-
rung indes nicht beigelegten Arztbericht vom 13. Dezember 2011 sowie
eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Dezem-
ber 2011 leistete die Vertreterin dieser Aufforderung folge.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 hielt das BFM fest, dass
die Cousine des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit dem Famili-
enbegriff unter Verweis auf die Rechtsprechung, nicht unter den Begriff
der Familie gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO falle und darüber hinaus
auch keine Ausweitung des Familienbegriffs aufgrund eines Abhängig-
keitsverhältnisses angezeigt sei. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 12. Juli
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2011 explizit gefragt worden sei, ob er Verwandte in der Schweiz habe,
was er verneint habe. Aus dem zu den Akten gereichten Foto, welches
ihn zusammen mit seiner Cousine zeige, ergebe sich in keiner Weise,
dass zwischen den Personen eine besondere Nähe oder ein Abhängig-
keitsverhältnis bestehe. Ferner sehe das BFM, unter Hinweis auf die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
722/2010 vom 19. Februar 2010 (recte D-772/2010), keinen Anlass, um
hinsichtlich der Argumentation im Zusammenhang mit dem Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers (akute Suizidgefährdung) sowie dem
Hinweis auf den Bericht einer Menschenrechtsorganisation (Hungarian
Helsinki Committee) auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen.
Die Transportfähigkeit im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Un-
garn werde von den kantonalen Migrationsämtern jeweils zum gegebe-
nen Zeitpunkt sorgfältig abgeklärt und der andere Dublin-Staat detailliert
über den Gesundheitszustand der zu überstellenden Person informiert.
Zudem würden Gesuchsteller mit gesundheitlichen Problemen für die
Überstellung von medizinischem Fachpersonal begleitet und ihnen wür-
den dringend benötigte Medikamente mitgegeben. Auf die nähere Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2012 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung vom 2. Februar 2012 zur Replik zugestellt.
J.
In seiner Replik vom 17. Februar 2012 hielt der zwischenzeitlich neu
mandatierte Rechtsvertreter fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Cousine sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, da er
seit seiner Entlassung aus der psychiatrischen Klinik bei ihr untergebracht
sei und sich sein Gesundheitszustand in der Folge etwas stabilisiert ha-
be. Eine mit dem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn verbundene
Trennung von seiner Cousine hätte eine Retraumatisierung und damit
einhergehende akute Selbstgefährdung zur Folge. Ferner sei bei einer
Überstellung nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, was sich auf
seine Suizidalität zusätzlich erschwerend auswirken würde. Das BFM sei
deshalb anzuweisen, von seinem Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 29a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu ma-
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chen. Auf die nähere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Rechtsvertreter diverse Unterlagen zu den Akten (Kurzaustrittsbericht
von Med. pract. J.H., Assistenzärztin, Psychiatrische Klinik E.______,
vom 28. Dezember 2011; Bericht des UNHCR Büro in Österreich über die
Situation von Asylsuchenden in Ungarn vom 17. Oktober 2011; Internet-
ausdruck der S, Ungarn, Kritik an magyarischer Flüchtlingshaft,
vom 3. Januar 2012 sowie den in der Beschwerdeverbesserung erwähn-
ten Bericht des Hungarian Helsinki Committee über die Behandlung von
Dublin-Rückkehrenden in Ungarn, Dezember 2011 [Übersetzung des
englischen Originals durch das Deutsche Rote Kreuz]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-6664/2011
Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheide des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1). Qualifiziert die Beschwerdein-
stanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich ei-
ner materiellen Prüfung der Asylgründe und weist die Sache zu neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück.
3.2. Die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2
AsylG ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob
das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
hätte Gebrauch machen müssen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3.)
3.3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.4. Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nicht für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig, da Ungarn für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei und den Übernahmeersuchen vom
6. und 25. Oktober 2011 mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 gemäss
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe. Im Hinblick auf eine eventu-
elle Rücküberstellung nach Ungarn im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden. Er ha-
be geltend gemacht, dass er nicht nach Ungarn gehen wolle, da er ge-
sundheitlich schwer angeschlagen sei und dort niemanden kenne. Hier in
der Schweiz habe er seine Cousine und es sei für ihn undenkbar, wie er
in Ungarn alleine zurechtkommen solle.
3.5. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asylverfahrens bestehen keine Zweifel. Ungarn hat denn auch einer
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Seite 9
Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zu-
gestimmt.
4.
4.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass
das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch
wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zu-
ständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den
Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (a.a.O. E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen überge-
ordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so be-
steht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replikschrift geltend, die
Schweiz sei aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung gehalten, vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen
und sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er erhebliche psychi-
sche und physische Probleme habe. Wie den zu den Akten gereichten
Arztberichten des Spitals D.______, des F.______ und der Psychiatri-
schen Klinik E.______ vom 17. November 2011, 24. November 2011, 13.
Dezember 2011 und 28. Dezember 2011 zu entnehmen sei, leide er an
einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer schweren Depres-
sion, an einem dissoziativen Stupor und an akuter Suizidalität. Darüber
hinaus habe er sich Granatsplitter, welche zu (…) geführt hätten, entfer-
D-6664/2011
Seite 10
nen lassen müssen. Seit seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik
habe sich sein Zustand – auch dank der Unterbringung bei seiner Cousi-
ne – etwas stabilisiert. Er sei aber immer noch apathisch, verlasse die
Wohnung nur selten und schlage sich zeitweise den Kopf gegen die
Wand. Ferner könne dem jüngsten Arztbericht vom 28. Dezember 2011
entnommen werden, dass im Falle einer Ausschaffung mit weiteren emo-
tionalen Entgleisungen zu rechnen sei. Aufgrund der eingereichten Arzt-
berichte sei davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Ungarn und
die damit einhergehende Trennung von seiner Cousine zu einer erneuten
akuten Suizidgefährdung und Retraumatisierung führen würde. Erschwe-
rend hinzu komme, dass gemäss der beigelegten Berichte des Hungarian
Helsinki Committee und des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) die von Ungarn gegenwärtig praktizier-
te Inhaftierungspraxis auch für Asylsuchende gelte, die im Rahmen der
Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt würden. Aufgrund seines ohne-
hin labilen psychischen Zustands würde eine Überstellung nach Ungarn
eine Gefahr für sein Leben darstellen, währenddem bei einem weiteren
Verbleib in der Schweiz mit einer Stabilisierung seines Gesundheitszu-
stands zu rechnen sei. Da die Aufnahme- und Wiederaufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Ungarn nicht den europäischen und völker-
rechtlichen Vorgaben entsprächen, würde durch eine Rücküberstellung
dorthin eine EMRK Verletzung in Kauf genommen.
4.3. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots
durch Ungarn ist festzustellen, dass dieses Land sowohl Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Un-
garn an die entsprechenden Normen der EU, insbesondere an die Richt-
linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internati-
onalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes halten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die Dublin-Staaten an ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es liegt demnach am Be-
schwerdeführer darzulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Op-
fer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE
2010/45 E. 7.4.1.). Im vorliegenden Fall – in welchem eine Übernahme
("take charge") in Frage steht, die von Ungarn explizit anerkannt wurde
(vgl. BFM Akten A25) – liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Un-
garn generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Ver-
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Seite 11
pflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots halten würde. Der Be-
schwerdeführer substantiierte auch nicht weiter, inwiefern in seinem Fall
ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Ungarn
drohen sollte.
Damit besteht diesbezüglich im vorliegenden Fall keine völkerrechtliche
Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
4.4. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers ist anzuführen, dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich
kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in
den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staates zu kommen, ergibt.
In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber
der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit
Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom
2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im
Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der
Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein
könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmög-
lichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines
bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbst-
gefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte
(EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Rep. 2001-I, E. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil
auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK
hin (a.a.O., E. 40; vgl. auch BVGE 2011/9, E. 7.1.).
4.5. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten
die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfül-
len (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer
Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein kei-
nen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom
13. Januar 2011, E. 3.4.4.).
4.6. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. November
2011 der (...) F.______ hat sich der Beschwerdeführer von der operativen
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Seite 12
Entfernung der noch in seinem Körper verbleibenden Granatsplitter gut
erholt, doch ergab eine psychosomatische Abklärung, dass er unter
schweren psychischen Problemen leidet. So wurde eine schwere De-
pression bei einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine laten-
te Suizidalität diagnostiziert, welche am 13. Dezember 2011, nach einem
Streit mit der Cousine, in eine akute Selbstgefährdung umschlug. Die
daraus resultierende Einweisung in die Notfallaufnahme des F.______
und später erfolgte Überweisung in die Psychiatrische Klinik E.______
sind sodann mit Arztberichten belegt (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember
2011 von Med. pract. J.H., Psychiatrische Klinik E.______; Arztbericht
vom 13. Dezember 2011 von Dr. med. M.H., F.______; Arztbericht vom
24. November 2011 von PD Dr. B.J., F.______).
Nichtsdestotrotz erreichen diese Umstände die hohe Schwelle eines Ver-
stosses gegen Art. 3 EMRK gemäss den Ausführungen unter E. 4.4.
nicht. Das BFM war somit nicht durch übergeordnetes Völkerrecht dazu
verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten.
5.
5.1.
Darüber hinaus kann die Schweiz zudem aus humanitären Gründen ge-
stützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der
Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Es
gibt demnach neben der Überstellung der Asylsuchenden an den zustän-
digen Staat auf der einen Seite, und der Ausübung der Rechts auf
Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung gegen übergeordnetes
Recht verstossen würde, auf der anderen Seite, zusätzlich auch jene Fäl-
le, in denen die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den Umstän-
den sogar gehalten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humani-
tären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden
in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine restriktive Praxis der
Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird sichergestellt, dass das Zu-
ständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterlaufen wird (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3, welche Autoren sich zu Recht von der
von Hermann [MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf
2008, S. 121] postulierten "grenzenlosen Souveränitätsklausel" distanzie-
ren).
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Kommen im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände
im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Weg-
weisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf
die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur
Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzu-
treten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom
28. April 2011 E. 7.2.). Dabei sind insbesondere auch die gesundheitli-
chen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der
asylsuchenden Person haben könnten, zu beachten (vgl. zum Beispiel
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5989/2010 vom 9. September
2010; vgl. auch BVGE 2011/9).
5.2.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten, an deren sachlichen
Richtigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht, leidet der Be-
schwerdeführer unter schweren psychischen Problemen, wobei eine
schwere Depression bei einer posttraumatischen Belastungsstörung so-
wie eine Suizidalität diagnostiziert wurden. Am 13. Dezember 2011 kam
es beim Beschwerdeführer zu einer akuten Selbstgefährdung, in deren
Folge er sich vor ein Auto werfen wollte (vgl. Arztbericht vom 28. Dezem-
ber 2011 von Med. pract. J.H., Psychiatrische Klinik E.______; Arztbericht
vom 13. Dezember 2011 von Dr. med. M.H., F.______). Der Beschwerde-
führer befindet sich aufgrund dieser massiven psychischen Probleme in
einem äusserst verletzlichen Zustand. Der Bericht vom 28. Dezember
2011 weist denn auch darauf hin, dass unter Belastung – wie beispiels-
weise im Falle einer Rückführung nach Ungarn – weitere emotionale Ent-
gleisungen zu befürchten seien und die medizinische Behandlung mit
dem Antipsychotikum G.______ weiterzuführen sei.
5.3.
Gemäss den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) in seinem Urteil in den Fällen Lopko und Touré ge-
gen Ungarn (EGMR, Lopko und Touré gegen Ungarn, Urteil vom 20. Sep-
tember 2011, Beschwerde-Nr. 10816/10) und dem der Beschwerde beige-
legten Schreiben des Leiters des UNHCR-Büros in Österreich vom 17.
Oktober 2011 werden – wie in der Beschwerde richtig aufgeführt – auch
aufgrund von Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellte Asylsuchende re-
gelmässig inhaftiert.
Gemäss einem Bericht von Pro Asyl (Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft
und Obdachlosigkeit. Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar
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2012, hrsg. von , München) müsse ferner davon aus-
gegangen werden, dass der Bedarf an psychologischer Behandlung im
ungarischen Unterbringungs- und Haftsystem nicht abgedeckt sei; selbst
psychisch schwer kranke Personen würden nach einer Dublin-II-VO
Überstellung zum Teil monatelang inhaftiert (S. 18) und die von ärztlicher
Seite verschriebenen Medikamente müssten von den Asylsuchenden
zum Teil selber finanziert werden (S. 19 mit weiteren Beispielen). Die In-
haftierung von nach fachärztlicher Ansicht schwer traumatisierten Perso-
nen lasse die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe
ausser Acht.
Diese erwähnten Verhältnisse könnten sich, wie in der Beschwerde zu
Recht ausgeführt, auf den psychisch schwer kranken Beschwerdeführer
prekär auswirken. Ebenfalls beizupflichten ist demgegenüber auch der
Vorinstanz, wenn sie auf Vernehmlassungsstufe – unter Hinweis auf die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie) – ausführt, dass in Ungarn die medizinische Grundver-
sorgung gewährleistet sei.
Dennoch handelt es sich vorliegend um einen speziellen Fall, bei wel-
chem diverse Umstände zusammen kommen; der Beschwerdeführer ist
ein alleinstehender Mann, der an erheblichen psychischen Problemen
leidet, (Verletzung) und auf (…) angewiesen ist und an zahlreichen
Kriegsverletzungen leidet. Von fachärztlicher Seite wurde eine schwere
Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Suizidali-
tät diagnostiziert. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Dezember
2011 der Psychiatrischen Klinik E.______ ist eine weitere Behandlung
des Beschwerdeführers mit G.______ VT angezeigt. G.______ ist ein
Neuroleptikum, welches unter anderem zur Behandlung von Schizophre-
nie, manischen Phasen und schweren Formen von posttraumatischen
Belastungsstörungen verschrieben wird. Dass sich der Zustand des Be-
schwerdeführers im Rahmen seiner Therapie in der Psychiatrischen Klinik
E.______ unter Einnahme des erwähnten Medikamentes und durch die
Unterbringung bei seiner Cousine etwas verbessert hat, vermag an der
nach wie vor bestehenden, schweren psychischen Erkrankung des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Die mit einer Rückführung nach Un-
garn verbundene Trennung von seiner Cousine und die Inhaftierung hätte
für den psychisch schwer kranken Beschwerdeführer mit grosser Wahr-
scheinlichkeit gravierende Folgen.
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Bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Faktoren der Situation des
Beschwerdeführers ist vorliegend von einem Ausnahmefall im Sinne der
obigen Erwägungen unter E. 5.1. auszugehen, welcher es – auch bei ei-
ner restriktiven Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – aus humanitä-
ren Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt
Gebrauch zu machen.
Die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine ein
Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
VO zu einem Selbsteintritt führen könnte, kann folglich offen gelassen
werden.
6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des BFM auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der erst seit dem 14. Februar
2012 mandatierten Rechtsvertretung wurde geltend gemacht, dass auch
die Eingabe vom 16. Dezember 2011 und vom 23. Dezember 2011 im
Namen des Beschwerdeführers und seiner Cousine von ihr verfasst wor-
den seien. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern
einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. November 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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