B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6664/2012
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (geb. (…), N _______),
sowie dessen Ehefrau, C._______ (geb. (…), N _______), wurden mit
Verfügung des BFM vom (…) als Flüchtlinge anerkannt, wobei ihnen
zugleich in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Deren gemeinsame Kinder
D._______ (geb. (…)), E._______ (geb. (…)) und F._______ (geb. (…))
wurden vom BFM aufgrund des Familienasyls mit gleicher Verfügung be-
ziehungsweise mit Verfügung vom (…) ebenfalls als Flüchtlinge aner-
kannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom (…) stellte B._______ beim BFM in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin und seine weiteren mit ihr in Somalia zurückgebliebe-
nen Kinder aus erster Ehe G._______ (geb. (…)), H._______ (geb. (…))
und I._______ (geb. (…)) ein Gesuch um Familienzusammenführung be-
ziehungsweise um Einbezug genannter Personen in seine Flüchtlingsei-
genschaft.
C.
Mit Verfügung vom (…) bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin sowie
den Kindern G._______, H._______und I._______ die Einreise in die
Schweiz. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit den Kindern am
(…) in die Schweiz ein.
D.
Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am (…) summarisch und hörte
sie am (…) eingehend zu den Gründen ihres Gesuchs an.
E.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 anerkannte das BFM die Kinder
G._______, H._______ und I._______ im Rahmen der Familienzusam-
menführung als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Hingegen lehnte
das BFM mit gleichentags ergangener, am (…) eröffneter Verfügung das
Gesuch um Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei-
genschaft von B._______ ab. Des Weiteren stellte das Bundesamt fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Indessen
ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom (…) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des
BFM vom 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte sie, der Entscheid des BFM vom 27. November 2012 sei auf-
zuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie ausserdem um unentgeltliche Prozessführung inklusive Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden wird in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine sol-
che, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Da das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (…) die Ein-
reise in die Schweiz bewilligte und mit der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung vom 27. November 2012 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht
zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sie sei auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Sohnes B._______ einzubeziehen, das Asylgesuch sei abzulehnen und
die Wegweisung sei zu verfügen.
2.2 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Fa-
milienangehörigen erst, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3
AsylG erfüllt. Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vorgenom-
menen Reihenfolge (Prüfung der Voraussetzungen des Familienasyls vor
denjenigen der individuellen Asylvorbringen) wird vorliegend entspre-
chend dem gesetzlich vorgesehenen Vorgehen zuerst geprüft, ob die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Asylverfahrens vor,
sie sei von der J._______ bedroht und aus ihrem Wohnort K._______
(Somalia) vertrieben worden und sei nach L._______ geflüchtet. Dort sei
die J._______ erneut aufgetaucht und habe von ihr unter Waffengewalt
und Schlägen verlangt, Essen für sie zu kochen. Sie habe durch die
Schläge Verletzungen an den Knien erlitten, habe kaum mehr gehen
können und sei nach diesem Vorfall mit ihren drei Enkelkindern nach
M._______ geflüchtet, wo sie sich rund ein Jahr aufgehalten habe. Im
Jahr (…) sei sie zusammen mit ihren Enkelkindern nach N._______ ge-
flüchtet, von wo aus sie auf dem Luftweg via O._______ am (…) in die
Schweiz eingereist sei.
3.3 Das BFM führte in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass nicht von einer zielgerichte-
ten Verfolgung gesprochen werden könne und die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
zuhalten vermöchten. Die J._______ sei eine islamistische militante Be-
wegung in Somalia. Es sei bekannt, dass sie in den von ihr kontrollierten
Gebieten versuche, Frauen dazu zu zwingen, für sie Koch- und Haus-
haltsarbeiten zu erledigen. Von den von der Beschwerdeführerin geschil-
derten Nachteilen sei bedauerlicherweise ein Grossteil der Bevölkerung
betroffen. Jene Übergriffe liessen sich jedoch nicht auf eine gezielte, ge-
gen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Verfolgung aus den im
Gesetz genannten Gründen zurückführen. Diese Würdigung werde zu-
dem dadurch bestärkt, dass sie nicht bereits bei der ersten Begegnung zu
den genannten Arbeiten gezwungen worden sei. Ausserdem habe sie
sich nach dem Vorfall während rund eines Jahres unbehelligt von Seiten
der J._______ in L._______ aufhalten können.
3.4 Den Vorbringen des BFM entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe, dass die Verfolgung der J._______ zielgerichtet ge-
gen sie erfolgt sei, da sie Opfer physischer Gewalt gewesen sei. Weitere
Ausführungen dazu wurden nicht anhängig gemacht.
3.5 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
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hungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise
in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
von bestimmten, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven
zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im
Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2011/50
E. 6.2 S. 1016 f.).
3.6 Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der
Übergriffe der J._______ auf sie kann mit Verweis auf die zutreffenden
Ausführungen des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
zugefügten Nachteile aufgrund eines bestimmten Verfolgungsmotivs ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gezielt gegen die Beschwerdeführerin richteten,
auch wenn sie, wie sie geltend macht, Opfer von physischer Gewalt ge-
worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen somit den
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Das BFM ist demnach zu Recht
zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht.
4.
4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Bundesamt auch die Einbezie-
hung der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes
B._______ zu Recht abgelehnt hat.
4.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist nach der Grundkonzeption des Familienasyls, dass
bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. In der
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
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4. Dezember 1995 (vgl. BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68) wird diesbezüglich
Folgendes ausgeführt: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin,
den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie
eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie
der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da
davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter
der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive
eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr
der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne
Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden."
4.3 Art. 51 Abs. 2 AsylG hält darüber hinausgehend fest, dass andere na-
he Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge in das Familien-
asyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprechen. Mit dieser Bestimmung wird der Kreis der
Anspruchsberechtigten ausgedehnt auf Personen, welche zwar nicht der
eigentlichen Kernfamilie angehören (wie der Ehegatte und die minderjäh-
rigen leiblichen Kinder), aufgrund der besonderen Einzelfallumstände
aber dennoch in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Flücht-
ling stehen, wie es innerhalb einer Familie besteht (vgl. in diesem Zu-
sammenhang BVGE 2008/47 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.4 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die ein-
zubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im
Sinne einer persönlichen Fürsorge bedürfen, die nur die in der Schweiz
lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000
Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Ausnahmsweise kann die Ab-
hängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling an-
erkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9
E. 2c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in
der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemein-
schaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt
wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
4.5 Das BFM verneinte das Vorhandensein der soeben umschriebenen
Voraussetzungen des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung und
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führte im Wesentlichen aus, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin
zufolge diese nach dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes im Jahre (…)
mit ihrem Sohn bis zu seiner Ausreise im Jahr (…) sowie mit ihren übri-
gen Kindern und Enkelkindern zusammengelebt habe. Es seien keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn ein besonders enges Verhältnis bestanden habe. Aus-
serdem würden eine Tochter der Beschwerdeführerin, die Kinder ihrer
verstorbenen Tochter sowie ihr Schwager nach wie vor in Somalia leben.
Weder habe sie von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn nach dessen
Ausreise Unterstützung erhalten noch habe er sich um umgehende Kon-
taktaufnahme mit ihr bemüht und sich erst Mitte des Jahres (…) bei ihr
gemeldet. Angesichts dessen könne nicht von einem Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gesprochen
werden, weshalb sich der Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft
nicht rechtfertigen liesse.
4.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, mit der Begründung des BFM, sie gehöre
nicht zur Kernfamilie und weise keine besondere Abhängigkeit auf, nicht
einverstanden zu sein. Sie sei vielmehr eine ältere betagte Frau, die
schon in Somalia dringend auf die Unterstützung ihres Sohnes angewie-
sen gewesen sei. Durch die Bürgerkriegssituation habe sie aber keine
andere Wahl gehabt, als in Somalia zu bleiben. Deswegen habe auch ihr
Sohn erst im Jahr (…) mit ihr in Kontakt treten können.
4.7 Den Akten zufolge handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ei-
ne bald (…)-jährige Frau, die in O._______ als Einzelkind aufgewachsen
sei. Gemäss eigenen Aussagen habe sie (…) Kinder geboren, wobei heu-
te nicht mehr alle leben würden. Eine Tochter wohne zusammen mit zwei
Kindern einer weiteren, verstorbenen Tochter sowie mit dem Bruder ihres
vor (…) Jahren getöteten Ehemannes in P._______ (Somalia). Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie und ihre Kinder sich ge-
genseitig jeweils unterstützt hätten, da sie von niemandem sonst Hilfe
bekommen hätten. Als ihr Sohn festgenommen worden sei, habe sie ein
Grundstück verkauft und eine Kaution von (…) gezahlt, um diesen freizu-
bekommen. Nach der Ausreise ihres Sohnes im Jahr (…) habe sie sich
dann um dessen Kinder G._______, H._______ und I._______ geküm-
mert und diese ernährt, da deren leibliche Mutter getötet worden sei.
4.8 Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Familienvereini-
gung ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter
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eines volljährigen Sohnes nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt, sondern auf sie die Bestimmungen von "an-
deren nahen Angehörigen" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG anzuwen-
den sind. Demgemäss ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nach dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes im Jahr (…) mit ihrem
Sohn bis zu dessen Ausreise zwar zusammenlebte, sie jedoch vielmehr
diejenige Person war, welche jeweils die Unterstützung leistete. So war
sie es, welcher die Befreiung ihres festgenommen Sohnes gelang, und es
war sie, die anschliessend während Jahren zu den von ihrem Sohn in
Somalia zurückgelassenen minderjährigen Kindern schaute und mit ihnen
in die Schweiz einreiste. In den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass
sie in erhöhtem Masse von ihrem Sohn oder weiteren Personen abhängig
gewesen sein soll. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung zu ihren Asylgründen vom (…), sie sei schon länger krank und
erst in der Schweiz untersucht worden, wobei festgestellt worden sei,
dass sie an (…) leide (vgl. act. C12/11 S. 8), doch ist anhand der Akten
nicht ersichtlich, dass sie jemals von ihrem Sohn oder weiteren Personen
hätte gepflegt werden müssen. Auch erfolgte in der Beschwerde keinerlei
Substantiierung zu diesem Vorbringen. In ihrer Rechtsmitteleingabe führ-
te die Beschwerdeführerin einzig aus, sie sei eine ältere, betagte Frau.
Die (Nennung der Krankheit) wurde in der Beschwerde jedoch mit keinem
Wort mehr erwähnt. Insgesamt ist nach dem Gesagten deshalb nicht er-
sichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin von ihrem in der Schweiz le-
benden Sohn abhängig sein sollte und sie einer persönlichen Fürsorge
bedarf, die nur er in der Lage ist zu erbringen. Es bestehen somit keine
besondere Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG.
Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
nicht anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist, kann ei-
ne nähere Prüfung der in E. 4.2 f. erwähnten allgemeinen Voraussetzun-
gen (u.a. vorbestehender gemeinsamer Haushalt) unterbleiben.
4.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die gesetzlichen und pra-
xisgemässen Voraussetzungen (E. 2.3.1 f.) für einen Einschluss der Be-
schwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______
nicht erfüllt sind. Die Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenfüh-
rung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfolgte somit zu Recht.
D-6664/2012
Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50, EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.4 Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 27. November 2012 die
Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
7.2 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2].
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Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: