B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6664/2014
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Bangladesch am (...) 2014 und gelangte über Indien am (...) 2014
per Flugzeug in die Türkei, von wo er per Lastwagen am (...) 2014 in die
Schweiz einreiste. Am 19. August 2014 suchte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am
28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch zum Reise-
weg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 18. und am 22. September 2014 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in
Bangladesch im C._______ ein [Geschäft] geführt. In den Jahren 2009
und 2010 beziehungsweise 2010 und 2011 hätten ihn zweimal Leute an-
gerufen und Spenden- oder Schutzgelder in der Höhe von 200'000 bis
300'000 Taka verlangt, und ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht zahlen
würde. Ihm sei bis dahin nie etwas passiert, da sein Vater pensionierter
Armeeoffizier sei. Dies habe sich am (…) 2013 allerdings geändert. An
jenem Tag habe er Goldschmuck für seine am nächsten Tag bevorste-
hende Hochzeit kaufen wollen, und habe deshalb zwischen 180'000 und
200'000 Taka bei sich gehabt. Als er an einer Strasse auf den Bus gewar-
tet habe, sei er von fünf Personen mit Messern und Pistolen bedroht, in
einen weissen VW-Bus gezerrt und an einen ihm unbekannten Ort ge-
bracht worden. Dort hätten seine Entführer ihm sein gesamtes Geld ab-
genommen und hätten noch mehr gefordert. Sie hätten 500'000 Taka ge-
fordert, oder mindestens 300'000 Taka, wenn er die 500'000 Taka nicht
habe. Er habe geantwortet, er habe nicht mehr Geld als die 180'000 bis
200'000 Taka, da er bereits alles ausgegeben habe für sein bevorstehen-
des Hochzeitsfest. Am darauffolgenden Tag hätten sie ihn dann beim
Bahnhof D._______ freigelassen. Zuhause angekommen sei er gleich
weitergegangen zu seiner Hochzeit. Sein Vater habe die Entführung bei
der Polizei angezeigt und er (der Beschwerdeführer) sei auch auf den Po-
lizeiposten gegangen, um eine Aussage zu machen. Etwa ein Jahr spä-
ter, am (…). oder (…) 2014 sei er erneut von den Entführern kontaktiert
worden. Sie hätten ihn angerufen und hätten 500'000 Taka gefordert. Sie
hätten ihm am Telefon gedroht, ihn erneut zu entführen oder sogar umzu-
bringen, oder die Kinder seiner Schwester zu entführen, falls er nicht zah-
len würde. In der Nacht vom (…) 2014, als er zuhause gewesen sei, sei-
en sie in seinen Laden eingebrochen, hätten jenen geplündert und hätten
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alles demoliert. Telefonisch hätten sie ihm gedroht, dass sie ihm und sei-
ner ganzen Familie Schaden zufügen würden, falls er die Polizei kontak-
tiere. Aus diesem Grund habe er es unterlassen, die Polizei über den Vor-
fall zu informieren. Er habe keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen
und sei dann am (…) 2014 aus Bangladesch geflüchtet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Geburtsscheines, die Übersetzung eines Schreibens seines Vaters
an einen Polizeioffizier vom (…) 2013 und einen Zeitungsartikel der Wo-
chenzeitung vom 4. September 2014 mit dem Titel "Die Bangladesh-
Connection – Überwachungsexporte" zu den Akten.
B.
Mit Email vom 18. September 2014 ersuchte das BFM bei der italieni-
schen Vertretung in Dhaka um Information, bezüglich einer Ausstellung
eines Visums an den Beschwerdeführer sowie dessen Schwester.
C.
Mit Email vom 23. September 2014 informierte die italienische Botschaft
das BFM, dass im Jahr 1998 ein Arbeitsvisum lautend auf die Angaben
des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ausgestellt worden
sei. Die Schwester sei im System nicht gefunden worden.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 – eröffnet am 17. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuch-
te er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um
eine (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-
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Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventualiter eine diesbe-
zügliche Information. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das Bun-
desverwaltungsgericht solle seinen Arzt bezüglich seines Gesundheitszu-
standes kontaktieren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 14. November 2014 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsbeistän-
din oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, unter Hinweis
darauf, dass ansonsten das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung be-
zeichne. Zudem wurde er aufgefordert, sich innert Frist zu allfälligen ge-
sundheitlichen Problemen zu äussern respektive einen detaillierten, aktu-
ellen Arztbericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn be-
handelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegen-
über von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Bei ungenutzter Frist
werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 1. Dezember 2014 zu den Akten und entband Herrn
Dr. med. E._______ von der ärztlichen Schweigepflicht. Im ärztlichen Be-
richt wurde dem Beschwerdeführer eine (…) und ein (…) diagnostiziert.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 ordnete das Bundes-
verwaltungsgericht Herrn lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
F._______, als amtlichen Rechtsbeistand an. Gleichzeitig wurde dem
Rechtsvertreter eine Kopie der Akten der Vorinstanz sowie eine Kopie der
Beschwerdeschrift und des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztli-
chen Berichts zugestellt und ihm die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureichen.
I.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wurde das zweite Gesuch um Frist-
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erstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vom 9. Januar
2015 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
K.
Am 10. Februar 2015 reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdefüh-
rers – auf Ersuchen des SEM – einen ärztlichen Bericht der G._______
vom 18. November 2014 zu den Akten. Dabei wurde akute (…) diagnosti-
ziert und insbesondere eine temporäre muskelrelaxierende Medikation
empfohlen.
L.
In der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
In der Eingabe vom 2. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Mitgliedschaftsbestäti-
gung der H._______ und eines Studentenflügels sowie eine Bestätigung,
dass sein Vater als Freiheitskämpfer gedient habe, ins Recht.
N.
Am 6. März 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein, welche er am 15. Dezember 2015 durch eine aktualisier-
te Kostennote ersetzte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
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führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Bereich des Ausländerrechts die
Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers als
widersprüchlich erweisen würden. Anlässlich der BzP habe er erklärt, sei-
ne Verfolger hätten ihn am (…) oder (…) 2014 angerufen und 300'000
Taka verlangt. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, dass
500'000 Taka verlangt worden seien. Auf den Widerspruch hingewiesen,
habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die Erpresser anfänglich zwar
500'000 Taka, schliesslich auf seine Einwendungen hin, nur 300'000 Taka
gefordert hätten. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen,
da er zuvor bereits aufgefordert worden sei, jenes Telefongespräch genau
zu schildern, ohne dass er dies erwähnt habe. Weiter habe der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Jahresangaben zu Geldforderungen vor
seiner Entführung gemacht – einmal habe er die Jahre 2010 und 2011
und später 2009 und 2010 genannt. Die Erklärung, dass diese Vorfälle
bereits lange zurücklägen, vermöge nicht zu überzeugen, da diese Dro-
hungen schwerwiegende Vorfälle seien, an welche er sich erinnern kön-
nen müsste. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr
knapp und stereotyp gehalten, so dass nicht der Eindruck vermittelt wer-
de, dass er tatsächlich persönlich Erlebtes wiedergebe. Es könne ange-
nommen werden, dass eine Person, welche entführt worden sei und da-
bei Geldforderungen sowie Todesdrohungen erhalten habe, in der Folge
weitreichende Sicherheitsvorkehrungen treffe. Daher sei nur schwer
nachzuvollziehen, dass er nach dem angeblichen Drohanruf vom (…)
oder (…) 2014 normal zur Arbeit gegangen sei. Die Begründung, dass
Tausende Andere in der gleichen Situation wie er seien, könne dies nicht
erklären, und weise ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer
nichts persönlich Erlebtes schildere, hätte jemand in der gleichen Lage
sicherlich nur an die eigene Gefährdung gedacht. Auch die Erklärung,
dass er zu wenig verdient habe, um einen Leibwächter zu engagieren,
vermöge sein Verhalten nicht zu erklären. Angesichts dieses Verhaltens
erstaune auch, dass er nach der Plünderung seines Ladens plötzlich ins
andere Extrem gefallen und sich für die wohl weitreichendste Schutz-
massnahme überhaupt, die Ausreise, entschieden habe, ohne die Ent-
wicklung der Situation von einem sicheren Ort im Heimatland abzuwar-
ten. Zudem hätte ihm die Plünderung des Ladens zeigen müssen, dass
seine Verfolger mehr an seinem Geld als an Rache interessiert gewesen
seien. Mit dem Schaden von sechs Millionen Taka hätten jene Leute je-
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doch mehr als den ursprünglich geforderten Betrag erbeutet, womit er si-
cherlich, zumindest für einige Zeit, Ruhe von ihnen gehabt hätte. Ferner
erscheine es unwahrscheinlich, dass jene Verfolger ihn bei seiner Entfüh-
rung mit dem Tode bedroht und mehr Geld gefordert hätten, ihn dann je-
doch, ohne diese Ziele erreicht zu haben, wieder freigelassen und ein
ganzes Jahr in Ruhe gelassen hätten. Auch zur Ausreise habe der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der
BzP gesagt, er hätte die Grenze nach Indien illegal überschritten und sei
anschliessend in einem Bus nach I._______ gereist. Bei der Anhörung
hingegen habe er ausgeführt, er sei mit einem Dreirad-Taxi nach
I._______ gefahren. Ebenfalls erstaune, dass er seinen Pass bis ein paar
Tage vor der Ausreise stets auf sich getragen habe, dann jedoch verges-
sen habe. Auch habe er anfänglich erklärt, eine Identitätskarte gehabt zu
haben, was er später wieder verneint habe. Anlässlich der Anhörung habe
er ausserdem erklärt, er würde noch einen Polizeirapport in bengalischer
Sprache einreichen. Schliesslich habe er dann nicht mehr als ein ins Eng-
lische übersetztes Schreiben seines Vaters an die Polizei eingereicht. Ein
solches Dokument gebe lediglich die Aussagen einer Person wieder,
könne jedoch den geschilderten Vorfall in keiner Weise belegen. Insge-
samt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erübrige es sich, auf
die Frage einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
nichtstaatliche Verfolgung infolge der erwähnten fehlenden Schutzwillig-
keit der Polizei, möglicher Awami-League-Mitgliedschaft seiner Verfolger
oder eigener J._______-Mitgliedschaft asylrelevant sein könnte. Aus
demselben Grund sei es auch nicht notwendig, auf den eingereichten Ar-
tikel – welcher die Frage einer allfälligen illegitimen staatlichen Verfolgung
aufwerfe – einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zumutbar, da die in Bangladesch
herrschende allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation
nicht dagegen spreche. Auch seien keine individuellen Gründe gegeben,
welche gegen die Zumutbarkeit sprechen. So würden seine Ehefrau, sei-
ne Eltern und drei Geschwister im Heimatland sowie eine Schwester in
Italien leben. Diese Personen dürften ihn bei der Rückkehr unterstützten.
Auch sollte es ihm in Anbetracht seines Alters und seiner beruflichen Er-
fahrung als Geschäftsmann möglich sein, sich erneut eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Weiter seien die Behandlungsmöglichkeiten für (…)
in Bangladesch gegeben. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen würden sich jedoch Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdig-
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keit des Beschwerdeführers ergeben. Vor diesem Hintergrund sei es nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der relevanten Umstände zu äussern. In-
dividuelle Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde allerdings ihre Grenzen
an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Folg-
lich würden sich weder allgemeine noch individuelle Gründe, die gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden,
ergeben.
4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es sei ein gesundheitliches Problem aufgetreten, welches seine
Rückführung verhindere. Für genauere Auskünfte solle Dr. med.
K._______ kontaktiert werden. Weiter habe er während der BzP nicht
seine ganze Geschichte erzählen können, da die Befragerin ihn sehr
punktuell befragt habe und er bloss auf die gestellten Fragen habe ant-
worten können, was ihn sehr gestresst habe. In seiner Heimat sei er poli-
tisch sehr aktiv gewesen als Mitglied der J._______. Von Gegnerparteien
habe er Morddrohungen erhalten, weil seine Partei ein Symbol als Logo
kreiert habe, welches den politischen Gegnern missfallen habe. Dagegen
habe er mit seiner Partei demonstriert, weshalb sein Name oben auf der
Liste der Gegner stehe. Oft sei er deshalb attackiert worden, was ihn –
nebst der Tatsache, dass sein Geschäft zerstört worden sei – dazu veran-
lasst habe zu fliehen. Er habe sich deswegen überall bedroht gefühlt und
habe sich nicht schützen können.
4.3 In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiter-
führend geltend, dass betreffend die Behauptung der Vorinstanz, er habe
widersprüchliche Aussagen in der BzP und den Anhörungen gemacht, da-
rauf hinzuweisen sei, dass die BzP keine Befragung zu den Asylgründen
sei. Die BzP habe zudem gemäss interner Weisung aufgrund der hohen
Gesuchseingänge verkürzt durchgeführt werden müssen. Entsprechend
dieser Ausgangslage dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über
gewisse Vorkommnisse bei der BzP nichts gesagt habe. Bei den Befra-
gungen seien ferner Missverständnisse in sprachlicher Hinsicht aufgetre-
ten. Die richtigen Aussagen seien jene, welche in der Anhörungen ge-
macht worden seien. Sodann sei hinsichtlich des angeblichen Polizeirap-
ports ein Missverständnis entstanden. Er habe anlässlich der BzP selbst-
verständlich nicht einen Polizeirapport in Aussicht gestellt, sondern eine
Stellungnahme seines Vaters an die Polizei. Betreffend die Behauptung
seine Erklärung zu der geforderten Geldsumme sei zu bemerken, dass
diese durchaus einleuchtend sei. Auch stimme es nicht, dass seine Schil-
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derungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen. Zu
den Sicherheitsvorkehrungen sei anzumerken, dass er keine Möglichkeit
gehabt habe, sich nach den Vorkommnissen vom (…) oder (…) 2014 in
seiner Heimat zu schützen. Zwar sei er anfänglich bei der Arbeit erschie-
nen, habe dann aber realisiert, dass es zu gefährlich sei und sei so gleich
ausgereist. Eine Alternative habe es nicht gegeben. Es könne nicht be-
hauptet werden, dass er von einem Extrem ins andere gegangen sei. Zur
Frage, warum die Entführer ihn bis zu diesem letzten Ereignis über ein
Jahr in Ruhe gelassen hätten, wisse er auch nicht mehr. Im Weiteren er-
warte er noch Dokumente aus seiner Heimat, die sein politisches Enga-
gement und die daraus resultierende Verfolgungssituation belegen wür-
den.
4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss eigenen
Abklärungen die Behandlungsmöglichkeiten und empfohlenen Medika-
mente – respektive angemessene Substitute – für die erwähnten gesund-
heitlichen Beschwerden auch in Bangladesch vorhanden seien. Somit
bestehe deswegen kein Wegweisungshindernis, zumal sich keine konkre-
ten Hinweise ergäben, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behand-
lung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Es sei jedoch in Frage
gestellt, ob er tatsächlich eine solche umfassende Behandlung benötige,
da er – gemäss Abklärungen des SEM – nach der Untersuchung bei der
Fachärztin nicht mehr zum Arzt für Allgemeinmedizin zurückgekehrt sei.
Weiter habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. November
2014 festgehalten, dass er aus politischen Gründen mit Mord bedroht
worden sei – ein Vorbringen, welches er vorher nicht geltend gemacht
habe. Folglich müsse jenes Vorbringen als nachgeschoben erachtet wer-
den, was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage stelle.
4.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass
das SEM erwähne, Abklärungen gemacht zu haben, ohne jedoch zu er-
läutern, was für welche. So könne das rechtliche Gehör dazu nicht aus-
geübt werden. Weiter könne er seine gesundheitlichen Probleme in Bang-
ladesch nicht behandeln lassen, da Bangladesch eines der ärmsten Län-
der der Welt sei und praktisch kein funktionierendes Gesundheitswesen
habe. Auch für die Kosten für die Behandlungen könne er nicht aufkom-
men, da seine wirtschaftliche Existenz – sein Geschäft –, wie in den Be-
fragungen berichtet, zerstört sei und er keine Chance habe, wieder eine
wirtschaftliche Existenz im überbevölkerten Bangladesch aufzubauen.
Das SEM behaupte weiter, Abklärungen hätten ergeben, dass er nach der
Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Arzt für Allgemeinmedi-
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Seite 11
zin zurückgekehrt sei. Dies sei zumindest aus den Akten, welche sein
Rechtsvertreter habe, nicht ersichtlich und vom SEM werde auch nicht er-
läutert, was für Abklärungen es damit meine. Dies sei zu präzisieren. Im
Weiteren habe er inzwischen Unterlagen zu seiner Situation in Bangla-
desch per Post erhalten. Darin sei ersichtlich, dass er ein aktiver Mitarbei-
ter im Studentenflügel der J._______ gewesen sei und sich als Oppositi-
oneller engagiert habe. Ebenfalls sei den eingereichten Unterlagen zu
entnehmen, dass bereits sein Vater Freiheitskämpfer gewesen sei und
sich am Freiheitskampf 1971 beteiligt habe. Personen, welche sich wie er
gegen das Regime in Bangladesch engagieren würden, seien in Gefahr,
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Zunächst ist auf die mit der Replik vorgebrachte Rüge einzugehen,
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, indem das SEM nicht präzisierte aufgrund welcher Abklärungen
es zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Un-
tersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Hausarzt zurückgekehrt
sei. An dieser Stelle kann präzisiert werden, dass das SEM diese Infor-
mation vom Hausarzt des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefonge-
sprächs am 10. Februar 2015 erhalten hatte. Damit kann diese nicht
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet
werden. Das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers (Art. 30 Abs. 1
VwVG) ist nach wie vor gewahrt, da diese Offenlegung der Quelle der
Abklärungen des SEM keine erhebliche Änderung der bereits in der Ver-
nehmlassung widergegebenen Informationen begründet, und der Be-
schwerdeführer sodann bereits auf Replikebene die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme diesbezüglich hatte. Zusammenfassend besteht somit keine
Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Weiter ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
D-6664/2014
Seite 12
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2,
2010/57 E. 2.3).
5.3
5.3.1 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Vorbringen der
Drohanrufe lässt sodann erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen.
Zwar konnte der Beschwerdeführer angeben, dass die beiden Anrufe je-
weils im Monat Ramadan – ungefähr in den Monaten September oder
Oktober – getätigt wurden (vgl. A13, F17-23). Jedoch konnte er die wi-
dersprüchlichen Jahresangaben (vgl. A13, F78-79) nicht erklären. Es ist
davon auszugehen, dass, wenn jemand erpresst wird, eine hohe Geld-
summe zu bezahlen, da sonst der eigene Tod oder Gefahr für seine
Nächsten drohe, dies ein einschneidendes Ereignis darstellt, an welches
eine genaue Erinnerung möglich ist. Zudem bleiben die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den Anrufen allgemein und sehr oberflächlich
(vgl. A12, F32 und F35-38). Er berichtet dabei mehrmals, dass solche
Drohanrufe oft vorkämen und vielen andern Leuten auch geschehe, was
den Eindruck erweckt, dass er eine solche Situation nicht selbst erlebte
und lediglich wiedergab, was er von anderen gehört hat. Insgesamt sind
die Aussagen zu den Drohanrufen schliesslich als nicht glaubhaft zu be-
werten.
5.3.2 Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit kommen hinsichtlich der
Schilderung der Entführung – eines der zentralen Vorbringen des Be-
schwerdeführers – auf. Er wurde mehrmals aufgefordert, in allen Einzel-
D-6664/2014
Seite 13
heiten über die Entführung zu berichten und ihm wurden auch zusätzliche
Fragen dazu gestellt (vgl. A12, F42 und F46, aber bereits schon F29).
Hierbei ist auch zu erwähnen, dass sich die Befragerin viel Zeit genom-
men hat, um den Beschwerdeführer anzuhören. So wurde nach der ers-
ten Anhörung, welche nach einem halben Tag beendet werden musste,
eine weitere Anhörung angesetzt und durchgeführt. Es wurden zudem
sehr viele Fragen gestellt und oft mit klaren Anweisungen versehen, ge-
nauer und ausführlicher zu erzählen. Damit wurden dem Beschwerdefüh-
rer viele Gelegenheiten geboten, frei und viel von seinen Erlebnissen zu
berichten. Er erzählte dann zwar Einiges, jedoch zeichneten sich seine
Aussagen nur bis zum Moment der Mitnahme im VW-Bus durch Details
aus (vgl. A12, F42). Danach fielen seine Aussagen sehr kurz und detail-
arm aus. Der Beschwerdeführer präzisierte auch vieles nicht, wie, in was
für einem Raum er gewesen sei, wie und ob er geschlafen habe, oder ob
er alleine oder mit andern zusammen gewesen sei. Hinzu kommt, dass
seine Entführer ihn widerstandslos am nächsten Tag freigelassen haben
sollen, obwohl er ihnen nicht mehr Geld habe geben können, als was er
auf sich getragen habe für den Kauf des Hochzeitsschmucks. Dass sich
die Entführung tatsächlich so abgespielt haben soll, scheint somit nicht
plausibel. Die Ausführungen zur Entführung sind insgesamt nicht genü-
gend substanziiert, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen sind.
5.3.3 Der Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ge-
sagt habe, er werde einen Polizeirapport einreichen, dies aber nie getan
habe und deswegen auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden muss,
ist hingegen nicht zuzustimmen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entneh-
men, dass er bei der Beweismitteleingabe ausführte, er reiche die Über-
setzung eines Schreibens seines Vaters an einen Polizeioffizier ein (vgl.
A12, F3). Weiter wurde gefragt (vgl. A12, F8): "Dann werden Sie also den
Polizeirapport einreichen, von dem Sie nun bereits die Übersetzung ein-
reichten?", was der Beschwerdeführer bejahte. Bei dieser Frage werden
allerdings zwei verschiedene Dinge vermischt, einerseits ein Polizeirap-
port, und andererseits das Original des Berichts des Vaters an die Polizei,
von welchem bereits eine Übersetzung eingereicht worden war. Aus der
Bejahung dieser Frage kann nicht klar herausgelesen werden, welches
Dokument der Beschwerdeführer ansprach. Da zuvor von der Überset-
zung des Berichts seiner Vaters die Rede war, scheint es wahrschein-
licher, dass er sich auf diesen bezog. In der Beschwerdeergänzung wird
diesbezüglich auch ausgeführt, dass es sich dabei um ein Missverständ-
nis handle. Er habe nicht einen Polizeirapport nachreichen wollen, son-
dern habe eine Stellungnahme seines Vaters eingereicht. Gleichwohl ist
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darauf hinzuweisen – wie die Vorinstanz ebenfalls präzisiert –, dass der
Bericht des Vaters nicht viel Gewicht hat, da es sich dabei lediglich um
eine persönliche Stellungnahme handelt.
5.3.4 Zu bezweifeln ist weiter auch das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, dass er wegen seines politischen Engagements verfolgt werde. Erst
auf Beschwerdestufe führte er aus, dass er für die J._______ und den
Studentenflügel der L._______aktiv gewesen sei. Genauere Beschrei-
bungen seiner politischen Tätigkeiten machte er indessen nicht. Die Be-
gründung, dass die Befragerin der BzP zu punktuell gefragt habe und er
deswegen keine Gelegenheit gehabt habe, sein Engagement früher vor-
zubringen, überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer die vorgebrach-
ten Verfolgungsakte damit erklären will, dass diese aufgrund seiner politi-
schen Einstellung passiert seien, hätte er durch die vielen Fragen zu den
Ereignissen in der BzP wie auch in den Anhörungen zahlreiche Gelegen-
heiten gehabt. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal-
ten, dass dieses Vorbringen als unbegründet nachgeschoben und damit
unglaubhaft erscheint, was zudem auch an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers rüttelt.
5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
kann allerdings offen gelassen werden, da die notwendige Bedingung des
flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs zur Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Denn entsprechend der Lehre und
Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich,
dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive dro-
hen oder zugefügt worden sein. Der Beschwerdeführer macht mehrere
Drohanrufe, eine Entführung und eine Ladenplünderung geltend, wobei
unklar ist, ob diese Vorfälle überhaupt von denselben Tätern ausgeführt
worden wären, da es weder Hinweise dafür noch dagegen gibt. Was als
Gemeinsamkeit zwischen den Vorfällen heraussticht, ist, dass bei allen
vorgebrachten Ereignissen das Beschaffen von Geld oder Gütern die Mo-
tivation der Täter gewesen zu sein scheint. So haben die Täter anlässlich
der Drohanrufe und der Entführung einzig Geld gefordert, und anlässlich
der Ladenplünderung bereicherten sie sich mit dem Inventar des Ladens.
Es handelt sich bei all diesen Ereignissen somit offensichtlich um Über-
griffe durch Dritte aufgrund krimineller Motive. Erst auf Beschwerdeebene
machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorfälle aufgrund seines
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politischen Engagements in der J._______ geschehen sein sollen. Wie in
der vorangehenden Erwägung ausgeführt, erweist sich dieses Vorbringen
jedoch als nachgeschoben. Somit lässt sich aus den Ereignissen keine
asylrelevante Verfolgung ableiten.
5.5 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel – die deutschen Übersetzungen der Mitgliedschaftsbestäti-
gung der J._______, der Mitarbeiterbestätigung des Studentenflügels der
L._______ und der Bestätigung des Einsatzes seines Vaters als Freiheits-
kämpfer – diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Der Beweiswert
dieser eingereichten Dokumente ist sehr niedrig, da es sich bloss um die
Übersetzungen, nicht aber um die effektiven Originaldokumente handelt.
5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach
Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 In Bangladesch herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-
zugehen ist.
7.5.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51
E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
7.5.3 Der Beschwerdeführer brachte gesundheitliche Probleme vor, wel-
che gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Auf Be-
schwerdeebene machte er geltend, an (…) sowie an einem (…) zu leiden.
Der betreuende Hausarzt versicherte in seinem Bericht jedoch, dass in
Bangladesch beide Erkrankungen behandelt werden könnten. Die Vorin-
stanz setzte sich ebenfalls erneut mit den Vorbringen auseinander und
schrieb in der Vernehmlassung, dass weitere Abklärungen betreffend dem
(…) ergeben hätten, dass auch in Bangladesch ausreichende Behand-
lungsmöglichkeiten vorhanden seien. Die verschriebenen oder empfohle-
nen Medikamente – oder zumindest deren Substitute – seien ebenfalls
dort erhältlich. Auch gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundes-
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verwaltungsgerichts ist die notwendige medizinische Infrastruktur in
Bangladesch vorhanden (vgl. Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai
2015). Somit ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass die gel-
tend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in
Bangladesch angemessen behandelt werden können. Bezüglich des Zu-
gangs zur notwendigen medizinischen Versorgung beziehungsweise all-
fälliger finanzieller Hindernisse ist auf die Möglichkeit einer individuellen
medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 19. November 2014 gutgeheissen wur-
de, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2014
sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem
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eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat am 15. Dezember 2015 eine Kostennote zu den
Akten gereicht, die angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter ist somit
zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'244.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'244.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Karin Fischli
Versand: