B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6665/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben vor mehreren Jahren und lebte fortan in Israel.
Seine Aufenthaltsbewilligung sei von den israelischen Behörden nicht mehr
verlängert worden, weshalb er sich seither illegal in Israel aufhalte. Er
fürchte sich vor einer Rückschiebung nach Eritrea, weshalb er sich in der
Nähe von B._______ versteckt halte. Zudem machte er gesundheitliche
Probleme geltend. So würde er aufgrund seines eingeschränkten Sehver-
mögens eine ärztliche Behandlung benötigen, die ihm aber aufgrund der
fehlenden Aufenthaltsbewilligung verwehrt bleibe. Sodann führte er an, in
der Schweiz lebten zwei seiner C._______ als anerkannte Flüchtlinge.
Am 23. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Bot-
schaft in Tel Aviv mit dem Antragsformular "Application for Schengen Visa"
(vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) ein "hu-
manitäres Visum".
B.
Die Schweizer Vertretung verweigerte am 9. Juli 2014 dem Beschwerde-
führer das beantragte Visum. Zur Begründung führte sie aus, der Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachge-
wiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden
können.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM
Einsprache gegen den abschlägigen Visumentscheid. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sodann sei die schweizerische
Botschaft in Tel Aviv anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zu erteilen
und ihm die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung
führte er an, es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr
an Leib und Leben. Die Notsituation sei derart, dass nur ein Eingreifen der
Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne. Diese Gefahr
bestehe momentan zu jeder Zeit, obwohl er sich in einem Drittland befinde.
Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei zu entneh-
men, dass die vierte Anpassung des israelischen Anti-Infiltrationsgesetzes
vom Dezember 2013 die Inhaftierung von männlichen afrikanischen Mig-
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ranten und Asylsuchenden für eine unbefristete Zeitdauer in einer soge-
nannt offenen Einrichtung/Anstalt in der Wüste erlaube. Im neuen Gesetz
werde explizit darauf hingewiesen, dass auch Personen, die nicht depor-
tiert werden könnten, in der offenen Anstalt untergebracht werden sollten.
Dies betreffe Personen, die in Israel lebten und solche, die bereits in Haft
seien. Diese Massnahmen seien daher noch drakonischer als jene der auf-
gehobenen Anpassungen 3. Es bestehe ein ausserordentlich grosses Ri-
siko der Inhaftnahme. Er würde klarerweise permanenten Drohungen
durch die israelischen Behörden ausgesetzt sein, damit er in seine "freiwil-
lige" Rückkehr nach Eritrea oder in ein Drittland einwillige. Zudem sei da-
rauf hinzuweisen, dass zwei seiner C._______ in der Schweiz als aner-
kannte Flüchtlinge lebten, womit die Beziehungsnähe zur Schweiz gege-
ben sei. Aus diesen Gründen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 17. Oktober 2014 –
wies das SEM die Einsprache vom 15. August 2014 gegen den ablehnen-
den Visumentscheid ab. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Verfah-
renskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Voraus-
setzungen zur Erteilung eines Visums seien nicht erfüllt, weshalb die Ver-
tretung die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Schweizer Botschaft
in Tel Aviv anzuweisen, ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu ertei-
len. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG sei ihm die
unverzügliche Einreise in die Schweiz zu gestatten. Sodann ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März
2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte die Vorinstanz
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die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte sie aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es wür-
den ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand
ihres Entscheides gewesen seien.
H.
Am 27. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu.
I.
Am 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben be-
züglich seiner aktuellen beziehungsweise unveränderten Situation in Israel
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2. Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche
Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwend-
bar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Be-
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rührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungs-
verordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Schweizer Vertretung in Tel Aviv,
welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwal-
tung (eDossier) per 24. März 2015 vorliegen.
2.
2.1. Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schen-
gen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-
Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Vi-
sum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und
für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreise-
verbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter-
nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verord-
nung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visum-
pflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
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Seite 6
2.2. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass ge-
genüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer
D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird
eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
3.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus,
die schweizerische Auslandvertretung in Tel Aviv habe das Visumsgesuch
– nach vorgängiger Konsultation des BFM – unter Verwendung des im An-
hang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz
abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht
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Seite 7
erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, na-
mentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Die Einspra-
che des Beschwerdeführers werde im Wesentlichen damit begründet, dass
er aufgrund seines illegalen Aufenthalts keine ärztliche Behandlung erhalte
und jederzeit inhaftiert werden könnte. Sollte er inhaftiert werden, müsste
er mit einer Verlegung in die Anstalt D._______ rechnen. Dort wäre er unter
prekärsten Bedingungen mitten in der Wüste untergebracht und die einzige
Möglichkeit, die ihm bliebe, wäre, in eine "freiwillige" Heimkehr einzuwilli-
gen, welche in Wirklichkeit unter Drohung und Nötigung zustande käme
und somit einer Zwangsrückführung gleichkäme. Den Akten und seinen
Ausführungen könne indessen entnommen werden, dass er in der Lage
gewesen sei, die medizinische Untersuchung zum Erlangen des Arztbe-
richtes zu organisieren, und er sich seit Dezember 2013 in der Nähe von
B._______ aufhalte. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für den Be-
schwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib
und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine
Freiheit befürchte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums
nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe – wie dies vom Bundesverwaltungs-
gericht kürzlich bestätigt worden sei – die Erteilung eines humanitären Vi-
sums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben
befinde (Urteil des BVGer D-1458/2010vom 9. März 2014). Unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem
ähnlich gelagerten Fall (Urteil des BVGer D-3429/2014 vom 15. September
2014) müsse beachtet werden, dass es sich hierbei um eine humanitäres
Visumsgesuch handle, bei dem strengere Voraussetzungen als bei einem
altrechtlichen Botschaftsasylgesuch gelten würden. Nach dem Gesagten
sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in Israel nicht unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn liege keine
besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die
Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt.
Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstel-
lung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Auf-
enthalt nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe der Gesuchsteller die
Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise
nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einrei-
sevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "ein-
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Seite 8
heitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt und die Schweizer Ver-
tretung habe die Ausstellung des Einreisevisums somit zu Recht verwei-
gert.
4.
Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber angeführt, an der in der Ein-
sprache geltend gemachten Notlage des Beschwerdeführers werde voll-
umfänglich festgehalten. Die Vorinstanz verkenne die Notlage, so seien die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schwerwie-
gend. Seine Situation – illegaler Aufenthalt in Israel und drohende Inhaftie-
rung sowie Internierung in der Anstalt D._______ oder einer ähnlichen Ein-
richtung –, welche auch für einen gesunden Menschen enorm schwierig
und psychisch äusserst belastend sei, werde dadurch erheblich erschwert.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums seien zwar
nicht gegeben, jedoch sei der Beschwerdeführer unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben bedroht, so dass nur ein Eingreifen der Schwei-
zer Behörden diese Gefährdung verhindern könne, obwohl er sich in einem
Drittland befinde. Er weise wiederholt darauf hin, dass ihm das "Conditio-
nal-Release-Visum" nicht verlängert worden sei und er sich somit illegal in
Israel befinde. Nebst der drohenden Inhaftierung auf unbestimmte Zeit und
ohne rechtliches Verfahren drohe ihm die direkte oder indirekte Zwangs-
rückschiebung in seinen Heimatstaat. Eritreische Asylsuchende würden
massiv unter Druck gesetzt, Israel zu verlassen. Bei dem von der Vor-
instanz angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3429/2014
zur Begründung seiner Verfügung müsse darauf hingewiesen werden,
dass es sich dabei um eine gesunde Person gehandelt habe. Er dagegen
sei aufgrund seiner starken (…) kaum fähig, sich im Alltag alleine zurecht-
zufinden, sei massiv auf Unterstützung angewiesen und könne nicht arbei-
ten. Betreffend die gesundheitlichen Probleme weise die Vorinstanz in ihrer
Verfügung einzig darauf hin, dass er wohl in der Lage gewesen sei, sich
einen ärztlichen Bericht zu organisieren. Diesbezüglich sei festzuhalten,
dass er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Das Geld für
diesen Arztbesuch habe er mühsam zusammengesammelt. Aufgrund ei-
nes einmaligen Arztbesuches könne nicht die Rede davon sein, dass er
grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Für illegal in Is-
rael lebende Personen sei es kaum möglich, sich kostenlos oder kosten-
günstig behandeln zu lassen, weshalb er auch keine Möglichkeit habe, et-
was gegen seine (…) zu unternehmen oder entsprechende Hilfsmittel zu
erhalten. Sein Leben sowie seine Sicherheit seien in mehrfacher Hinsicht
bedroht. Auch wenn er es schaffen würde, sich dauerhaft zu verstecken
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und sich so der drohenden Verhaftung zu entziehen, wäre sein Leben kon-
kret gefährdet, da er nicht in der Lage wäre, alleine und unter den oben
dargelegten Umständen zu überleben. Sodann sei, auch wenn dies unter
heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, die Beziehungsnähe zur
Schweiz gegeben. Zwei seiner C._______ lebten als anerkannte Flücht-
linge in der Schweiz. Daher sei die Notsituation derart, dass einzig ein Ein-
greifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung zu verhindern ver-
möge.
5.
5.1. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM be-
ziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur ent-
sprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit
der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am
28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbei-
tet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
5.2. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes
(BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der
humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus huma-
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Seite 10
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einrei-
chen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu
verlassen.
5.3. Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus huma-
nitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des kon-
kreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer be-
sonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt als eritreischer Staatsangehöriger
der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).
6.2. Das SEM hat die Voraussetzungen zur Ausstellung eines für den ge-
samten Schengen-Raum geltenden Visums als nicht erfüllt erachtet. Der
Beschwerdeführer bestätigt die Richtigkeit der diesbezüglichen vorinstanz-
lichen Beurteilung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Hingegen wird auf Beschwerdeebene bezüglich der Voraussetzungen für
die Ausstellung eines humanitären Visums geltend gemacht, aufgrund sei-
nes illegalen Aufenthalts in Israel bleibe ihm der Zugang zur benötigten
medizinischen Versorgung verwehrt und drohe ihm die Inhaftierung sowie
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Seite 11
die Rückschiebung in sein Heimatland. Diesbezüglich ist zunächst festzu-
halten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatstaat, son-
dern gemäss seinen eigenen Angaben seit mehreren Jahren in Israel auf-
hält. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Alleine aus dem
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer fürchtet, aufgrund seines illega-
len Aufenthaltsstatus von den israelischen Behörden inhaftiert zu werden
beziehungsweise nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, kann – entge-
gen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – noch nicht auf eine
daraus resultierende besondere Notsituation geschlossen werden. So hat
er nämlich auf Beschwerdeebene erklärt, nach der letzten Verlängerung
des "Conditional-Release-Visum" am 2. August 2013 noch mehrmals eine
Verlängerung beantragt zu haben, welche jedoch "bei jedem Antrag ohne
Begründung verweigert" worden sei. Daraus geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer während der Zeit, in der er sich gemäss eigenen Angaben
bereits illegal in Israel aufhielt und ihm angeblich die unmittelbare und reale
Gefahr gedroht habe, inhaftiert oder nach Eritrea zurückgeschoben zu wer-
den, wiederholt mit den israelischen Behörden in Kontakt getreten ist und
um Verlängerung seines Visums ersucht hat, ohne dass dabei jedoch die
befürchteten Folgen – Inhaftierung und Rückschiebung nach Eritrea – ein-
getreten wären. Aus dem Umstand, dass die israelischen Behörden seine
Anträge jeweils ohne Begründung verweigert haben sollen – und ihn somit
in schriftlicher oder mündlicher Form kontaktiert haben müssen –, lässt sich
schliessen, dass den israelischen Behörden der Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers durchaus bekannt war, dieser indessen von den israeli-
schen Behörden offenbar weder zur Rückreise in sein Heimatland gedrängt
oder gar inhaftiert worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass die wie-
derholten Kontakte zu den israelischen Behörden für den Beschwerdefüh-
rer offensichtlich folgenlos blieben, erscheint das Vorbringen, wonach er
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei, nicht
überzeugend. Bezüglich der Aussage, wonach er keinen Zugang zu der
benötigten Versorgung habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, in Is-
rael eine medizinische Untersuchung zu erhalten. Die Rüge, wonach aus
einem einzigen Arztbesuch nicht die grundsätzliche Zugänglichkeit zur me-
dizinischen Versorgung abgeleitet werden könne, kann nicht gehört wer-
den. So geht nämlich aus dem Arztbericht des (…) vom 8. April 2014 her-
vor, dass dem als sonst "normally healthy" eingestuften Beschwerdeführer
als weiteres Vorgehen in Bezug auf sein E._______ empfohlen wird "(…)".
Aus den Akten, insbesondere aus dem ärztlichen Bericht, ist nicht ersicht-
lich, dass ihm die benötigte medizinische Behandlung verwehrt bliebe.
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Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Israel
keiner direkten Gefährdung ausgesetzt ist. Den Akten können keine
Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Be-
hörden zwingend erforderlich machen würden.
6.3. Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4
und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unver-
züglichen Einreise im Sinne vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos
geworden.
8.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend war
die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu
erachten. Zudem ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist.
Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: