B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6665/2016
pjn
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Oktober 2016 / D-6353/2016 betreffend Flughafen-
verfahren (Asyl und Wegweisung).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie –
ersuchte am 19. September 2016 im Transitbereich des Flughafens (…)
gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) sowie
den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2016 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6353/2016 vom 20. Oktober 2016 voll-
umfänglich ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Revi-
sion dieses Urteils. In seinen Begehren beantragt er die revisionsweise
Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und – Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und reichte ein Schreiben
der Mutter des Gesuchstellers vom 15. Oktober 2016, eines Priesters vom
18. Oktober 2016, des Cousins vom 17. Oktober 2016, einer Nachbarin
vom 10. Oktober 2016, eines Nachbars (undatiert) und eines Parlaments-
abgeordneten vom 20. Oktober 2016 zu den Akten. Diese Beweismittel
würden die Ausführungen des Gesuchstellers stützen und seien nicht ein-
fach Gefälligkeitsschreiben, sondern Beweismittel, welche eine konkrete
Nachprüfung möglich machen würden. Im Zweifelsfall sei die Vorinstanz
anzuweisen, bei den Autoren der Schreiben abzuklären, was diese persön-
lich über die Verfolgung des Gesuchstellers wüssten.
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Im Weitern wurden Ausführungen dazu gemacht, weshalb im Urteil vom
20. Oktober 2016 fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Gesuchstellers ausgegangen worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und – Verbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht – wenn auch unter Verweis auf den hier nicht
anwendbaren Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Art. 45 VGG) – den Revisi-
onsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller rügt in seinem Gesuch vorab eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Weil die Einzelrichterin geglaubt habe, das Rechtsmit-
tel sei bloss zum Zeitgewinn eingereicht worden, habe sie ein Urteil gefällt,
ohne die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Im Weiteren habe
sie die Beweismittel als untauglich gewürdigt, bevor sie eingetroffen seien.
Dies sei nicht sachlich und erscheine willkürlich.
3.2 Vorauszuschicken ist, dass die Rüge der Gehörsverletzung kein Revi-
sionsgrund ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2015/20).
Im Übrigen ist eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Ge-
richt den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und
überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweis-
erhebungen nicht geändert (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144). Die
Einzelrichterin hielt den Sachverhalt vorliegend aufgrund der Akten zu
Recht für genügend geklärt.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
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4.2 Bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln muss
es sich zudem um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblich-
keit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tat-
sachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte
Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es ge-
nügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbe-
urteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013,
Rz. 5.48, S. 307).
4.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel sind im dargelegten Sinne
nicht als revisionsrechtlich erheblich zu bewerten, da sie nicht dazu geeig-
net sind, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für un-
glaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen
oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für den Gesuch-
steller günstigeren Ergebnis zu führen. Im Urteil vom 20. Oktober 2016
wurde festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaub-
haft. Dabei wurde auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages
Bezug genommen, wie fehlende Realkennzeichen bei der Beschreibung
der Festnahmen, mangelnde Substanziiertheit und Details des angeblich
Erlebten und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Gefährdungssituation.
Der Gesuchsteller habe sodann nur wenig zur Situation des Cousins sagen
können, obwohl sich seine Verfolgungssituation allein auf diesen beziehen
solle. Auch das Praktikum bei einer staatlichen Einrichtung spreche gegen
eine aktuelle Gefährdung und schliesslich entspreche auch das Verhalten
vor der Flucht nicht demjenigen einer verfolgten Person. Bereits im Rah-
men der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel aus dem Heimat-
staat wurden vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung als
unerheblich erklärt. Diese Einschätzung der Sachlage gerät durch die nun-
mehr neu eingereichten Bestätigungsschreiben aus dem unmittelbaren
Umfeld des Gesuchstellers nicht ins Wanken. Die eingereichten Schreiben
von der Mutter, von Nachbaren, von einem Parlamentsabgeordneten und
von einem Priester, in welchen auf die Gefährdung beziehungsweise die
Vorbringen des Gesuchstellers Bezug genommen wird, müssen vielmehr
entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch als Gefälligkeitsschrei-
ben qualifiziert werden, welche von geringem Beweiswert sind, da im We-
sentlichen bloss die Vorbringen des Gesuchstellers beziehungsweise ein-
zelne Details davon aus Sicht der jeweiligen Person wiederholt werden.
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Die Schreiben des Priesters und des Parlamentsabgeordneten sind zudem
von sehr allgemeinem Charakter und lassen kaum Rückschlüsse auf die
Vorbringen des Gesuchstellers zu. In Bezug auf die beantragte Nachprü-
fung bei den Autoren dieser Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass die
blosse Aussicht auf noch zu produzierende Beweismittel im Revisionsver-
fahren nicht zu verfangen mag. Auch weiteren ähnlichen Beweismitteln
wird kaum ein höherer Beweiswert zukommen, weshalb deren Einreichung
in antizipierender Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist.
Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug nehmen-
den Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse
und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil
vom 20. Oktober 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung hinaus, weshalb darauf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht
weiter einzugehen ist.
4.4 Im Revisionsbegehren wird weiter – wiederum unter Verweis auf den
hier nicht anwendbaren Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (vgl. Art. 45 VGG) – im
Sinne von Art. 121 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, die Einzelrichterin
hätte nach Erhalt der neuen Beweismittel am 21. Oktober 2016 den am
Vortag getroffenen aber noch nicht eröffneten Entscheid von Amtes wegen
aufheben und die Sache im Licht der neuen Beweismittel sorgfältig über-
prüfen müssen.
Das Urteil ist vorliegend am 20. Oktober 2016 mit der Unterschrift der zu-
stimmenden Richterin zustande gekommen und ein Zurückkommen von
Amtes wegen auf einen bereits ergangenen Entscheid unter den gegebe-
nen Umständen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daran vermag auch die
Tatsache nichts zu ändern, dass das Urteil erst am 24. Oktober 2016 ver-
sandt wurde.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: