B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6666/2017
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017
D-6666/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ im Distrikt
al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eige-
nen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 23. Juli 2015 in Richtung
Türkei. Am 11. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und
stellte am 12. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
ein Asylgesuch. Am 2. September 2015 wurde er durch das Staatssekre-
tariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 5. Dezember 2016
eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewie-
sen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil ihn die staatlichen
Militärbehörden – nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst von
2008 bis 2009 abgeleistet habe – zum Reservedienst in der syrischen Ar-
mee hätten einziehen wollen. Während des obligatorischen Militärdiensts
sei ihm, als er einmal kurdisch gesprochen habe, durch einen Schlag mit
einem Gewehrkolben der Kiefer gebrochen worden. Im Februar 2012 (An-
gabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Oktober 2011 (Angabe
bei der eingehenden Anhörung) habe er ein Aufgebot zum Reservedienst
erhalten. Obwohl er bereits seit dem Jahr 2002 in Damaskus gelebt habe,
sei ihm das Aufgebot in sein Heimatdorf, wo er registriert gewesen sei, zu-
gestellt worden. Er habe diesen Marschbefehl jedoch ignoriert, worauf zwei
weitere Aufgebote gekommen seien. Danach sei für ihn der weitere Aufent-
halt in Damaskus gefährlich gewesen, weshalb er drei oder vier Monate
später in sein Heimatdorf in der Provinz al-Hasakah zurückgekehrt sei. Hier
habe er sich zunächst während eines Monats verborgen gehalten, an-
schliessend aber normal gelebt.
Andererseits habe ein bis eineinhalb Jahre nach seiner Rückkehr in sein
Heimatdorf die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)
begonnen, ihn zu suchen. Im Mai 2015 sei er durch die syrisch-kurdische
militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) bei einem Checkpoint angehalten worden. Nachdem er
eine Nacht in einem Gefängnis verbracht habe, sei er am folgenden Mor-
gen in die Stadt al-Malikiya gebracht worden, wo man ihn vor die Wahl
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gestellt habe, entweder für die syrische Armee oder für die YPG zu kämp-
fen. Er habe sich für die YPG entschieden und dann bei dieser Organisa-
tion eine zweimonatige theoretische Grundausbildung durchlaufen. Am
Ende dieser zwei Monate sei es ihm gelungen, aus dem Ausbildungslager
der YPG zu flüchten. Ein Onkel, der ihn bei der Flucht unterstützt habe, sei
in der Folge durch die YPG verhaftet, während fünf Monaten festgehalten,
misshandelt und mit einer Geldstrafe gebüsst worden.
Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein
syrisches militärisches Dienstbüchlein sowie ein Aufgebot zum Reserve-
dienst in der staatlichen syrischen Armee zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Datum der Eröffnung: 27. Oktober
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleich-
zeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die be-
treffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaub-
haft oder nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 31. Oktober 2017 ersuchte der Rechtsver-
treter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das
Staatssekretariat mit Schreiben vom 10. November 2017.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 13. November 2017 teilte der Rechtsvertre-
ter mit, die ihm zugestellten Akten seien nicht vollständig, und erneuerte
das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. No-
vember 2017 übermittelte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter wei-
tere Aktenstücke.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2017 focht der
Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung
des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Des Weite-
ren stellte er den Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Haupt-
punkt sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand im Sinne des damaligen Art. 110a des Asylgeset-
zes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung
eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 1. De-
zember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als
welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 reichte der Be-
schwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarabrechnung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
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Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1
aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfech-
tung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens. Somit ist auf den mit der Beschwerdeschrift ge-
stellten Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei
die vorläufige Aufnahme zu bestätigen, nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
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Seite 6
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu erwähnen, während des obligatorischen Militärdiensts in der syri-
schen Armee zwischen 2008 und 2009 sei ihm, als er einmal kurdisch ge-
sprochen habe, durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben der Kiefer
gebrochen worden. Dieses Ereignis erreicht weder die Intensität ernsthaf-
ter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG, noch kommt ihm angesichts des seither verstrichenen
Zeitraums für die Beurteilung des Asylgesuchs konkrete Bedeutung zu.
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Seite 7
5.2
5.2.1 Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
in erster Linie damit, er sei seit dem Februar 2012 (Angabe bei der Erstbe-
fragung) beziehungsweise seit dem Oktober 2011 (Angabe bei der einge-
henden Anhörung) insgesamt dreimal in kurzer Folge zum Reservedienst
in der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden. Zum damaligen
Zeitpunkt habe er aus beruflichen Gründen in Damaskus gelebt; jedoch
seien ihm die Aufgebote in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der
Provinz al-Hasakah, wo er registriert gewesen sei, zugestellt worden. Er
habe die Aufgebote ignoriert und sei aus Damaskus in sein Heimatdorf zu-
rückgekehrt. Hier habe er sich zunächst während eines Monats verborgen
gehalten, anschliessend aber normal gelebt.
5.2.2 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zur Einschät-
zung, angesichts verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er die behaup-
teten Aufgebote zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee er-
halten habe. Dem hält der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwer-
deschrift und mit der Replik vom 11. Januar 2018 im Wesentlichen entge-
gen, die von der Vorinstanz angeführten Gesichtspunkte – unter anderem
zur Echtheit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten amtlichen sy-
rischen Dokumente – seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nicht von Belang.
5.2.3 Allerdings erweist sich, dass der Frage, ob die Einberufung des Be-
schwerdeführers zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee
glaubhaft ist, ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
Gleiches gilt dementsprechend für die Frage nach der Echtheit der im vo-
rinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang eingereichten Beweis-
mittel. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im
Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers – welche am 23. Juli
2015 erfolgt sei – weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Ha-
sakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat;
Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG
kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes
weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 so-
wie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche
Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet da-
mals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechen-
den schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die
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Seite 8
staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass
zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya, in
deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicher-
heitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entspre-
chende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit
ist zwar nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer – möglicher-
weise bereits im Jahr 2012 ‒ ein Aufgebot zum Reservedienst in der staat-
lichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in sei-
ner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, zum Zeitpunkt seiner Ausreise
der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war.
Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers
im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt.
Nach eigenen Angaben begab sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 –
wenige Monate, nachdem ihm das erste Aufgebot zum Reservedienst zu-
gegangen sei – von seinem damaligen Wohnort, Damaskus, zurück in sein
Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er in der
Folge seitens des syrischen Regimes vollkommen unbehelligt blieb.
5.3
5.3.1 In einem weiteren Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs vor, im Mai 2015 habe ihn ‒ nachdem er bereits
zuvor durch die PKK (implizit: durch die syrisch-kurdische Partei PYD be-
ziehungsweise deren militärische Organisation YPG) gesucht worden sei ‒
auch die YPG zum Kriegsdienst einziehen wollen.
5.3.2 Diesbezüglich ist zunächst Folgendes festzustellen: Nach Erkennt-
nissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien,
der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren be-
waffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demokratische Föderation
Nordsyrien“) und zu welchem der Distrikt al-Malikiya gehört, im Rahmen
der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische
Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich
für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt.
Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zu-
treffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als
grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische
Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon
auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Wei-
gerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
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5.3.3 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, nachdem er aus dem
Ausbildungslager der YPG geflohen sei, sei ein Onkel, der ihn dabei unter-
stützt habe, verhaftet, während fünf Monaten festgehalten, misshandelt
und mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Ausserdem wird mit der Be-
schwerdeschrift (S. 12) vorgebracht, dass die Einschätzung, wonach die
Verweigerung der Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungsein-
heiten nicht zu asylrelevanten Sanktionen führe, nicht für Personen gelte,
die aus dem bereits begonnen Dienst geflohen seien und somit als Deser-
teure gelten würden. Jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur
behaupteten Rekrutierung durch die YPG nicht als glaubhaft zu erachten.
Zunächst ist zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt, wie von
ihm geltend gemacht, zwangsrekrutiert wurde und während zweier Monate
eine theoretische Grundausbildung durchlief. So gab er anlässlich seiner
Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren auf die Frage, welches die Ziele
der YPG seien, zur Antwort, er wisse nur, dass die Organisation vom syri-
schen Regime geführt sei und die gleiche Ideologie wie dieses vertrete
(entsprechendes Protokoll, S. 10). Jedoch behauptete er zugleich, er sei
während seiner zweimonatigen Grundausbildung, die eine ausschliesslich
theoretische gewesen sei, täglich über die Ideologie der YPG unterrichtet
worden. Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar: Wäre der Be-
schwerdeführer tatsächlich, wie behauptet, während zweier Monate mit ei-
ner täglichen Schulung zur Ideologie der YPG konfrontiert gewesen, so
könnte von ihm ohne weiteres erwartet werden, die entsprechende Frage
in substantieller Weise zu beantworten. Des Weiteren vermochte er bei
seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 13)
auch in Bezug auf die konkreten Umstände seiner angeblichen Flucht aus
dem Ausbildungslager der YPG keine Angaben zu machen, welche den für
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an
Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 4.3) aufweisen. Somit ist
weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 aus einem Aus-
bildungslager der YPG entflohen sei, noch dass sein Onkel deswegen die
behaupteten Schwierigkeiten mit der genannten Organisation erlebt habe.
5.4 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6, 12 f.) und mit der
Replik geltend gemacht, aufgrund seines Bruders D._______, der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, bestehe das Risiko einer Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers. Dieser Bruder sei in Syrien verfolgt
worden, und er, der Beschwerdeführer, stehe mit ihm seit seiner eigenen
Einreise in die Schweiz in engem Kontakt. Wegen dieses Kontakts müsse
er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthaft damit rechnen, von Re-
flexverfolgung betroffen zu werden. Da er erst in der Schweiz wieder mit
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Seite 10
seinem Bruder zusammengetroffen sei, entspreche diese Gefährdung ei-
nem objektiven Nachfluchtgrund. Im vorliegenden Verfahren seien die
Asylverfahrensakten des erwähnten Bruders beizuziehen. Diesbezüglich
ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren in keiner Weise vorbrachte, er sei wegen einer drohenden
Reflexverfolgung aus Syrien ausgereist beziehungsweise er habe wegen
seines Bruders irgendwelche Probleme gehabt oder befürchtet. Zum an-
deren wird in der Beschwerdeschrift und der Replik in keiner Weise ausge-
führt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers aufgrund des genannten Bruders bestehen soll.
Die beiden Eingaben beschränken sich in diesem Punkt auf die blosse Be-
hauptung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien wegen seines Bruders gefährdet, während nicht einmal ansatzweise
ausgeführt wird, weshalb die syrischen Behörden ein entsprechendes Ver-
folgungsinteresse haben sollten. Mithin werden im Beschwerdeverfahren
keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heuti-
gen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Bruders D._______
einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Weder
ist es Sache des Gerichts, die konkreten Gründe zu benennen, die mög-
licherweise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sprechen
könnten, noch besteht auf dieser Grundlage ein Anlass, im vorliegenden
Verfahren die Asylverfahrensakten des genannten Bruders beizuziehen.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien
D-6666/2017
Seite 11
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allge-
meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 1. Dezember 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finan-
ziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem
ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemes-
sen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018
ist das Honorar auf Fr. 1‘973.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘973.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: