B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6667/2015
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Irak,
vertreten durch Colette Adam-Zaugg, MLaw, Rechtsanwältin,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 17. September 2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie
und schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 8. Februar 1996 in der
Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nachfolgend Bundesamt
für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) aner-
kannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 als
Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
C.
Gemäss Anhaltungsbericht des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen vom
26. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2012 bei
der Einreise in die Schweiz einer Effektenkontrolle unterzogen, wobei sich
Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Genannte in den Irak gereist
sei. Insbesondere wurde bei ihm ‒ unter anderem ‒ die Kopie eines am
20. Februar 2012 ausgestellten, auf den Namen B._______ lautenden ira-
kischen Reisepasses gefunden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 teilte das damalige BFM
dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst b des Asylge-
setzes (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, ange-
sichts der Ergebnisse der Kontrolle durch die Grenzwacht vom 25. Februar
2012 sei davon auszugehen, dass er sich durch die Annahme eines hei-
matlichen Reisepasses freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimat-
landes gestellt habe. Es werde deshalb erwogen, ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zu aberkennen und das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Zugleich
forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, zum fraglichen Sach-
verhalt eine Stellungnahme abzugeben.
E.
Mit gleichlautender Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 wiederholte
das BFM die Aufforderung zur Stellungnahme.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 15. November 2012
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Bundesamts.
D-6667/2015
Seite 3
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Dezember 2012
wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Akteneinsicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in einen Teil der Akten des Verfahrens betreffend
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls.
I.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. Dezember 2012 ersuchte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin um ergänzende Einsicht in weitere
Aktenstücke (Bericht des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen; Reisedo-
kumente des Beschwerdeführers und seiner Familie; weitere anlässlich der
Kontrolle durch die Grenzwacht aufgefundene Dokumente).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer teilweise Akteneinsicht, soweit die Reisedokumente betref-
fend. In Bezug auf die weiteren verlangten Aktenstücke teilte das Bundes-
amt dem Beschwerdeführer mit, es handle sich um Akten einer anderen
Behörde, weshalb ein Gesuch um Einsichtnahme an diese zu richten sei.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Januar 2013
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wobei im Wesentli-
chen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer leide seit einem
am 10. Dezember 1998 geschehenen Autounfall ‒ bei dem seine damalige
Lebenspartnerin ums Leben gekommen sei ‒ unter irreversiblen Hirnver-
letzungen und, als Folge davon, an Wahnvorstellungen. Die Folgen der
Hirnverletzung ‒ eine organisch bedingte halluzinatorische Entwicklung ‒
würden eine regelmässige medikamentöse Behandlung bedingen. Verur-
sacht durch die Wahnvorstellungen habe der Beschwerdeführer im April
2001 seinen behandelnden Arzt mit einem Taschenmesser schwer verletzt.
Deswegen sei er am 11. April 2004 unter Berücksichtigung einer erheblich
eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wegen vollendeten Versuchs der
vorsätzlichen Tötung zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt worden, wo-
bei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufge-
schoben worden sei. Am 20. Juni 2008 sei durch das zuständige Gericht
eine stationäre Massnahme angeordnet worden. Am 10. Januar 2012 sei
der Beschwerdeführer mit einer Probezeit von fünf Jahren wieder aus der
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stationären Massnahme entlassen worden, wobei eine Schutzaufsicht
durch die Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Seit dem erlittenen Un-
fall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein völlig eigenver-
antwortliches und auf Einsicht beruhendes Leben zu führen. Ohne Beglei-
tung und Betreuung sei er auch nicht in der Lage, die rechtlichen Konse-
quenzen eines allfälligen Fehlverhaltens abzuschätzen. Aus gesundheitli-
chen Gründen sei er auch nicht in der Lage, Behördengänge alleine zu
besorgen. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich,
sich aus eigenem Antrieb einen irakischen Pass zu beschaffen. Schon gar
nicht könne er die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen
Besitzes eines irakischen Passes erfassen. Ein Bewusstsein für eine wis-
sentliche und willentliche Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden und
eine entsprechende Unterschutzstellung sei aufgrund der Hirnverletzung
auszuschliessen. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer seit dem
Jahr 2010 mehrmals mit Familienangehörigen aus dem Irak und aus Syrien
getroffen. Jedoch seien diese Treffen ausserhalb des Iraks, nämlich in der
Türkei, erfolgt. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem
ärztliche Zeugnisse und behördliche Verfügungen eingereicht.
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 29. Januar 2013
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um vollständige Einsicht in die Ver-
fahrensakten des Bundesamts.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 übermittelte das BFM dem
Beschwerdeführer eine anonymisierte Kopie des Anhaltungsberichts des
Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen vom 26. Februar 2012.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 21. März 2013 teilte
der Beschwerdeführer mit, er habe sich zwischen dem 27. Januar und dem
25. Februar 2012 für eine Familienzusammenkunft in die Türkei begeben
und nicht, wie vom Bundesamt unterstellt, in den Irak. In den vom Grenz-
wachtkorps übermittelten Akten seien Tickets für entsprechende Flüge zwi-
schen Stuttgart und Istanbul enthalten, jedoch keine den Irak betreffende
Reiseunterlagen. Alle in den Akten befindlichen Dokumente seien dem Be-
schwerdeführer in der Türkei von Familienmitgliedern übergeben worden,
weil er selbst nicht in den Irak reisen und sich somit auch nicht persönlich
um zu erledigende Familienangelegenheiten kümmern könne. Mittels einer
Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
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heutigen Ehefrau auch nach irakischem Recht anerkannt worden. Diese
Eheanerkennung sei durch die Familie des Beschwerdeführers bewerk-
stelligt worden. In der Türkei sei dem Beschwerdeführer durch dessen Bru-
der auch die Kopie eines irakischen Reisepasses überreicht worden. Die-
ser Pass laute auf den Namen B._______, was die im Irak gebräuchliche
Zusammensetzung seines Namens sei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, seinen irakischen Reisepass im Original einzureichen.
P.
Mit Eingabe an das BFM vom 6. Mai 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit,
nach Auskunft des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers befänden
sich keine im Heimatstaat ausgestellte Originaldokumente in dessen Be-
sitz.
Q.
Mit Eingaben an das BFM beziehungsweise an das SEM vom 21. August
2013, vom 11. Februar 2014 und vom 19. Januar 2015 erkundigte sich der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin nach dem Stand des Ver-
fahrens.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer zur Beantwortung folgender Fragen auf: Der irakische Rei-
sepass, der am 25. Februar 2012 mit seiner Photographie bei ihm gefun-
den worden sei, laute auf den Namen B._______, und es frage sich des-
halb, warum der Pass auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angege-
ben, sein Bruder habe beabsichtigt, ihm im Irak ein Haus zu vermachen,
und es sei diesbezüglich nicht ersichtlich, weshalb er hierfür einen iraki-
schen Reisepass benötigt habe. Weiter sei beim Beschwerdeführer auch
ein irakischer Nationalitätenausweis gefunden worden, und es stelle sich
die Frage, wozu er diesen benötige.
S.
Mit Eingabe an das SEM vom 28. April 2015 teilte die Rechtsvertreterin
Folgendes mit: Beim Beschwerdeführer sei nicht ein irakischer Reisepass,
sondern eine entsprechende Kopie gefunden worden, welche ihm anläss-
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lich des Familientreffens in der Türkei von seinem Bruder übergeben wor-
den sei. Der Name B._______ sei, wie im Irak üblich, aus seinem Vorna-
men und den Namen seines Vaters und seines Grossvaters zusammenge-
setzt. In der Schweiz sei er unter jenem Namen registriert worden, der zum
Zeitpunkt seiner Einreise in seinem damaligen Karate-Ausweis vermerkt
gewesen sei, den er während seiner sportlichen Karriere analog zu einem
Künstlernamen getragen habe. Sein Bruder habe für ihn im Irak nicht ein
Haus gekauft, sondern ein Grundstück; dies zur Anlage des Erbes nach
dem Tod des gemeinsamen Vaters. Eine Reise in den Irak sei für den Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang nie in Frage gekommen. Den
irakischen Nationalitätenausweis habe der Beschwerdeführer nicht per-
sönlich benötigt. Jedoch habe dessen Ausstellung es seinen Familienan-
gehörigen im Irak ermöglicht, Lebensmittel zu einem günstigeren Preis zu
kaufen. Die verschiedenen Ausweisdokumente seien ohne Wissen und Zu-
tun des Beschwerdeführers durch dessen Bruder beschafft worden. Offen-
bar sei es im Irak möglich, derartige amtliche Dokumente gegen entspre-
chende Bezahlung auch von Drittpersonen beschaffen zu lassen.
T.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 aberkannte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte
Asyl. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen nicht zu erklären
vermocht, wie sein Reisepass durch einen Stellvertreter habe beschafft
werden können, zumal für die Beantragung des Dokuments die Fingerab-
drücke abgenommen werden müssten. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer den Reisepass vor Ort beantragt habe. Der
alleinige Umstand, dass keine Flugtickets in den Irak sichergestellt worden
seien, belege nicht, dass der Beschwerdeführer nicht doch in seinen Hei-
matstaat gereist sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder darüber Aus-
kunft gegeben, wo in der Türkei das Familientreffen stattgefunden habe,
noch habe er Belege bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei eingereicht.
Der Beschwerdeführer habe sich somit während längerer Zeit im Irak auf-
gehalten, wo er einen irakischen Reisepass beantragt habe. Die Voraus-
setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wider-
ruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK
seien somit erfüllt.
U.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
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vertreterin vom 16. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft und des gewährten Asyls. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 11. Novem-
ber 2015 auf.
W.
Mit Einzahlung vom 30. Oktober 2015 leistete der Beschwerdeführer frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
X.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. Dezember 2015 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Das SEM stützte die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung,
der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem
25. Februar 2012 in seinen Heimatstaat gereist, wo er sich einen irakischen
Reisepass beschafft habe. Demgegenüber ging die Vorinstanz nicht auf
die Frage ein, ob der Beschwerdeführer, dessen Asylgründe auf Ereignisse
zur Zeit des ehemaligen irakischen Regimes unter Saddam Hussein zu-
rückgehen, angesichts der seither eingetretenen Veränderungen der Situ-
ation im Irak zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nach wie vor erfülle beziehungsweise ob eine Aberkennung
gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK in Frage komme.
3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6 FK
vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend
den Flüchtlingsstatus. Demnach fällt eine Person unter anderem nicht
mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfor-
dert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Per-
son muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der
Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser
muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer
Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand,
dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz da-
für dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfol-
gung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen wer-
den, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt
sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17
E. 5.1.2).
D-6667/2015
Seite 9
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass wesentliche Indi-
zien vorhanden sind, die ausreichend Grund zur Annahme bieten, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem
25. Februar 2012 ‒ den Daten seiner Flugreisen von Stuttgart nach Istan-
bul und zurück ‒ tatsächlich in seinen Heimatstaat, den Irak, gereist. Ge-
mäss vorliegenden Erkenntnissen erfordern sowohl der Antrag auf die Aus-
stellung eines irakischen Reisepasses als auch dessen Abholung bei der
zuständigen Botschaft (sofern der Antragsteller im Ausland lebt) oder bei
der betreffenden Amtsstelle im Irak die persönliche Anwesenheit des An-
tragstellers, dessen Identität durch einen Abgleich der Fingerabdrücke auf
Übereinstimmung kontrolliert wird (vgl. LANDINFO/NORWEGISCHES AUSSEN-
MINISTERIUM, Iraq: Travel documents and other identity documents, 16. De-
zember 2015, S. 7 ff.,,
abgerufen am 19. Januar 2017). Eine Vertretung durch eine Drittperson ist
nach diesen Informationen nicht zulässig. Selbst Personen, die etwa aus
Altersgründen nicht mehr ausreichend beweglich sind, müssen demnach
jedenfalls bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, bevor sie mit
der nachfolgenden Abholung des Dokuments eine Drittperson betrauen
können (ebd., S. 10 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe
den Reisepass durch einen entsprechenden Antrag bei einer diplomati-
schen Vertretung des Iraks im Ausland erlangt, sondern durch seinen Bru-
der bei der zuständigen Behörde im Irak selbst. Er selbst habe von der
Beantragung und Ausstellung des Reisepasses nicht einmal gewusst, be-
vor ihm durch den Bruder eine Kopie des Dokuments überreicht worden
sei. Diese Angaben sind nicht mit den erwähnten Voraussetzungen zur Er-
langung eines irakischen Reisepasses vereinbar. Zwar wurde durch den
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem behauptet,
sein Bruder habe den Reisepass bei der zuständigen Behördenstelle durch
die Bezahlung einer Bestechungssumme erlangt. Jedoch ist festzustellen,
dass der Reisepass am 20. Februar 2012 in Bagdad ausgestellt wurde,
mithin fünf Tage vor der Rückreise des Beschwerdeführers über Stuttgart
in die Schweiz. Nach eigenen Angaben will er sich seit dem 27. Januar
2012 zum Zweck eines Familientreffens in der Türkei aufgehalten haben.
Jedoch ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Bruder den Reise-
pass am oder nach dem 20. Februar 2012 ‒ gegen Bestechung und ohne
Wissen des Beschwerdeführers ‒ bei der zuständigen Behörde in Bagdad
erlangte, um das Dokument schliesslich erst kurz vor der Rückreise, die
am 25. Februar 2012 erfolgte, dem Beschwerdeführer zu überreichen. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zum fragli-
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Seite 10
chen Zeitpunkt im Irak aufhielt und den Reisepass selbst erlangte. Die Be-
schwerdeschrift enthält keine Argumente, die dieser Einschätzung entge-
genstehen könnten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb der Be-
schwerdeführer, der nach Istanbul zu reisen vermochte, sich jedenfalls in
Begleitung von Familienangehörigen nicht auch in den Irak hätte begeben
und bei der für die Ausstellung des Reisepasses zuständigen Behörde in
Bagdad hätte vorsprechen können. Weiter ist die Behauptung in der Be-
schwerdeschrift offensichtlich haltlos, die entsprechenden Flugtickets wür-
den nicht nur die Reise des Beschwerdeführers nach Istanbul belegen,
sondern auch dessen ausschliesslichen Aufenthalt in der Türkei.
4.2 Jedoch vermag sich die Frage zu stellen, ob im vorliegenden Fall die
Kriterien der Freiwilligkeit des Kontakts mit dem Heimatstaat und die Ab-
sicht, von diesem Land Schutz in Anspruch zu nehmen, gegeben sind.
4.2.1 Beides setzt voraus, dass der Beschwerdeführer fähig ist, die recht-
lichen Folgen seines Handelns zu erkennen. Die damit verbundene Frage
der Handlungsfähigkeit ist nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vor-
schriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Hand-
lungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ur-
teilsfähig ist, wem nicht – unter anderem – infolge geistiger Behinderung,
psychischer Störung oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit setzt mit anderen
Worten die Fähigkeit voraus, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen
eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können (hierzu
und zum Folgenden MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER/ROLAND FANKHAU-
SER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014,
Art. 16 ZGB, N 2 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weiter ist die
Fähigkeit erforderlich, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln
zu können. Die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird als nicht beste-
hend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Le-
benserfahrung oder medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für
das Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft ge-
gen allfälligen Druck von innen (etwa seelische Erregbarkeit oder Krank-
heit) oder von aussen (Dritteinflüsse) zu verhindern geeignet sind.
4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Ein-
gabe vom 3. Januar 2013 unter anderem geltend gemacht, der Beschwer-
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Seite 11
deführer leide seit einem Autounfall am 10. Dezember 1998 an irreversib-
len Hirnverletzungen und daraus resultierenden Wahnvorstellungen. Die
Folgen dieser Hirnverletzung würden eine regelmässige medikamentöse
Behandlung bedingen. Verursacht durch die Wahnvorstellungen habe der
Beschwerdeführer im April 2001 bei erheblich eingeschränkter Zurech-
nungsfähigkeit einen vollendeten Tötungsversuch begangen. Seit dem Un-
fall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein völlig eigenver-
antwortliches und auf Einsicht beruhendes Leben zu führen. Ohne Beglei-
tung und Betreuung sei er auch nicht in der Lage, die rechtlichen Konse-
quenzen eines allfälligen Fehlverhaltens abzuschätzen. So sei er aus ge-
sundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage, Behördengänge alleine zu
besorgen. Auch könne er die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines
allfälligen Besitzes eines irakischen Reisepasses nicht erfassen. Ein Be-
wusstsein für eine wissentliche und willentliche Kontaktnahme mit heimat-
lichen Behörden und eine entsprechende Unterschutzstellung seien auf-
grund der Hirnverletzung auszuschliessen.
4.2.3 Aus den mit der Eingabe vom 3. Januar 2013 eingereichten Beweis-
mitteln geht unter anderem Folgendes hervor: Gemäss einer Verfügung
des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 10. Januar
2012 ‒ betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus ei-
ner stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) ‒ erlitt der Be-
schwerdeführer im Dezember 1998 durch einen Verkehrsunfall schwere
Verletzungen, darunter ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, infolgedessen
er mehrere Wochen im Koma lag. Am 18. April 2001 verletzte er in einem
Spital einen ihm bekannten Psychologen der Rehabilitationsabteilung mit
einem Taschenmesser. Aufgrund dessen wurde er durch das Kriminalge-
richt des Kantons Solothurn am 11. Februar 2004 wegen versuchter vor-
sätzlicher Tötung (Art. 64 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwan-
zig Monaten verurteilt. Dabei diagnostizierten insgesamt drei forensisch-
psychiatrische Einschätzungen eine organische wahnhafte Störung (ge-
mäss Klassifikation ICD-10: F06.2), die einen direkten Zusammenhang mit
der erlittenen schweren Verletzung des Gehirns im Rahmen des Verkehrs-
unfalls vom Dezember 1998 habe. Neben der wahnhaften organischen
Entwicklung seien nach dem Unfall auch leichte bis mittelschwere neu-
ropsychologische Defizite bestehen geblieben. Durch die regelmässige
Verabreichung eines Neuroleptikums in Form einer Depotmedikation
könne der Beschwerdeführer sein Leben deliktfrei gestalten. Er gehe einer
Beschäftigung in der Werkstätte C._______ der Stiftung D._______ nach,
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Seite 12
wenn auch wenig motiviert und mit geringer Arbeitsleistung. Es sei ihm bis-
her nicht möglich gewesen, die vereinbarten Zeiten einzuhalten, und seine
Präsenzzeiten lägen weit unter den verabredeten 50 Prozent. Er beziehe
eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von 100 Prozent. Nach
den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen werde der Beschwerde-
führer die benötigten Medikamente ein Leben lang einnehmen müssen. Zu
einem späteren Zeitpunkt könne sich auch die Prüfung von vormundschaft-
lichen Massnahmen aufdrängen.
4.2.4 Angesichts dieser Informationen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erscheint es als offensichtlich, dass seine Urteilsfähigkeit
nicht ohne weiteres als vollständig gegeben erachtet werden kann. Aller-
dings ist festzuhalten, dass das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit nicht
leichthin verneint werden darf. Die Relativität der Urteilsfähigkeit kann es
ausserdem selbst Personen, die in ihrer verstandesgemässen Einsicht
stark eingeschränkt sind, erlauben, gewisse rechtserhebliche Handlungen
zu verstehen und somit rechtsgültig zu handeln (vgl. BIGLER-EGGENBER-
GER/FANKHAUSER, a.a.O., Art. 16, N 2, 5 f.). Mit anderen Worten ist gege-
benenfalls danach zu fragen, in welchem Ausmass die Urteilsfähigkeit ei-
ner Person hinsichtlich eines bestimmten Rechtsakts und im Zeitpunkt der
Vornahme vorhanden war (ebd., N 34).
4.2.5 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar bei der Wiedergabe des
Sachverhalts erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom
3. Januar 2013 durch seine Rechtsvertreterin geltend gemacht hatte, er
leide infolge eines Schädel-Hirn-Traumas an bleibenden gesundheitlichen
Schäden und könne deshalb nicht aus eigenem Antrieb einen irakischen
Reisepass erlangt haben. Jedoch wurde dieser Gesichtspunkt bei der kon-
kreten Beurteilung in keiner Weise gewürdigt und entsprechend auch nicht
bei der Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asylwiderrufs berücksichtigt. Angesichts der Offenkundigkeit der gesund-
heitlichen Problematik und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Frage der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dieser Mangel nicht nachvoll-
ziehbar. Dies gilt auch für den Umstand, dass durch das BFM beziehungs-
weise das SEM im vorinstanzlichen Verfahren – das wohlgemerkt fast drei
Jahre dauerte ‒ keine näheren medizinischen Abklärungen veranlasst wur-
den, welche eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers
bezüglich der relevanten Rechtsfragen (Freiwilligkeit des Kontakts mit dem
Heimatstaat und Absicht der Inanspruchnahme von Schutz durch diesen
Staat) zum fraglichen Zeitpunkt in rechtsgenüglicher Weise ermöglichen
würden.
D-6667/2015
Seite 13
4.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung,
ob Gründe für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wi-
derruf des Asyls gegeben sind, nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt
wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnah-
men durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse neu zu entschei-
den. Dabei werden insbesondere medizinische Abklärungen zu treffen
sein, welche eine Einschätzung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Sinne der vorangehenden Erwägungen für den relevanten Zeitraum
zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 ermöglichen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2015 be-
antragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 30. Okto-
ber 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
D-6667/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
17. September 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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