Abtei lung IV
D-6668/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. September 2008 / D-4008/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6668/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der nordirakischen Provinz Z._______ – am 7. Mai 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylge-
such einreichte,
dass er in Chiasso anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2007 so-
wie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 29. Mai 2007 zur
Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er
dort aufgrund von Drohungen von Seiten einer terroristischen islamisti-
schen Organisation um sein Leben zu fürchten gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original vorleg-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2007 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] – auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2007
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es in seinem Entscheid zur Hauptsache festhielt, für die Nichtvor-
lage von Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, der Gesuchsteller erfülle aufgrund offenkundig unglaub-
hafter Gesuchsvorbringen die Flüchtlingeigenschaft nicht und weder
betreffend die Frage der Flüchtlingeigenschaft noch des Wegwei-
sungsvollzuges seien weitere Abklärungen notwendig,
dass der Gesuchsteller am 12. Juni 2007 – handelnd durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass am gleichen Tag per Post beim BFM die Identitätspapiere des
Gesuchsteller im Original eingingen,
dass die Beschwerde vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 25. September 2008 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Vorlage von
Identitätspapieren im Original als unentschuldigt verspätet und die
vom Gesuchsteller vorgebrachten Gesuchsgründe als offensichtlich
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unglaubhaft erkannte, wobei es bestätigte, dass es weder betreffend
die Frage der Flüchtlingeigenschaft noch des Wegweisungsvollzuges
weiterer Abklärungen bedürfe,
dass von Seiten Dritter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 22. Oktober 2008 sinngemäss darum ersucht wurde, das Urteil
vom 25. September 2008 aufzuheben und dem Gesuchsteller Asyl in
der Schweiz zu gewähren,
dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 28. Oktober 2008 als verbesserungsbedürftiges Revisions-
gesuch entgegen genommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig einen formellen Aus-
weis über das mutmassliche Vertretungsverhältnis, eine Revisionsver-
besserung und zudem einen Kostenvorschuss einverlangte,
dass der Gesuchstellers am 28. Oktober 2008 – handelnd durch seine
von ihm am 17. Oktober 2008 bevollmächtigten Rechtsanwältin – ans
BFM gelangte, wobei in dieser Eingabe namentlich ausgeführt wurde,
es hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben, welche es nötig mach-
ten, für den Gesuchsteller ein neues Asylgesuch einzureichen,
dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer
sei im Mai 2008 zum Christentum konvertiert, weshalb ihm Verfolgung
drohe,
dass in der Eingabe ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersucht
wurde (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 7. November 2008 als Revisionsgesuch gegen das Urteil
vom 25. September 2008 entgegen genommen wurde,
dass damit die vorerwähnte Aufforderung zum Nachreichen eines Aus-
weises über das mutmassliche Vertretungsverhältnis sowie zur Revisi-
onsverbesserung gegenstandslos wurde,
dass im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 7. November 2008 das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
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kosten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und am
einverlangten Kostenvorschuss festgehalten wurde,
dass ferner der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
nicht ausgesetzt wurde (vgl. Art. 112 AsylG),
dass die vorerwähnten Dritten mit Eingabe vom 10. November 2008
(vorab per Telefax) von einer Verfahrensteilnahme Abstand nahmen
und sinngemäss auf das zwischen dem Gesuchsteller und seiner
Rechtsanwältin bestehende Vertretungsverhältnis verwiesen,
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 11. November 2008 vorsorglich um eine Erstreckung der
ihm angesetzten Zahlungsfrist ersuchte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss indes am gleichen Tag fristge-
recht eingezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2008 den Ein-
gang des einverlangten Kostenvorschusses bestätigte, wobei der Ord-
nung halber festgehalten wurde, dass aufgrund der Akten kein Anlass
zu einem Abweichen von der Zwischenverfügung vom 7. November
2008, namentlich hinsichtlich der Nichtaussetzung des Wegweisungs-
vollzuges, bestehe,
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 4. Dezember 2008 um ein Aussetzen des Wegweisungs-
vollzuges (gemäss Art. 112 AsylG) ersuchte,
dass er in diesem Zusammenhang – unter Vorlage von zwei ärztlichen
Zeugnissen, ausgestellt am 15. November 2008 von einem Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie und am 19. November 2008 von ei-
nem Facharzt für Allgemeine Medizin – geltend machte, durch eine
Ausschaffung in den Irak würde für ihn eine unmittelbar lebensbedroh-
liche Situation geschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2008 (per Tele-
fax) vollzugshemmende Massnahmen anordnete (Art. 56 VwVG),
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 16. Dezember 2008 als Beweismittel ein Gutachten vom
27. November 2008, verfasst von Prof. Dr. B._______, nachreichte,
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dass er diesbezüglich ausführte, seine Konversion zum Christentum
stelle – wie von ihm bereits geltend gemacht – im Irak ein schweres
Verbrechen dar, welches mit dem Tod bestraft werde, und er habe in
seiner kurdischen Heimat mit einer Vollstreckung der Strafe durch Per-
sonen aus seinem Umkreis im Rahmen eines Aktes der Selbstjustiz
(Fememord) zu rechnen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf-
lage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Be-
gründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben
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und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124
BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 zur Hauptsache geltend
gemacht wurde, der Gesuchsteller sei in der Schweiz zum Christentum
konvertiert, sein Vater habe ihm daraufhin „seine Sohnschaft entzo-
gen“, was aus einem Schreiben vom 22. September 2008 hervorgehe,
und unter diesen Umständen würde eine Rückkehr in den Irak für den
Gesuchsteller den sicheren Tod bedeuten,
dass mit dieser Eingabe als Beweismittel die Übersetzung eines an-
geblichen Schreibens des Vaters vom 22. September 2008 (ohne das
zugehörige Original) sowie eine Internet-Publikation vom 17. Oktober
2008 betreffend die Lage von Christen im Irak vorgelegt wurden,
dass auch in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 vorgebracht wurde,
der Gesuchsteller sei im Mai 2008 zum Christentum konvertiert und er
sei von seinem im Irak wohnhaften Vater förmlich verstossen worden,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht wurde,
es sei allgemein bekannt, dass Angehörige des christlichen Glaubens
insbesondere im kurdischen Teil des Irak (Nordirak) erbarmungslos
verfolgt würden, und es liege auf der Hand, dass der Gesuchsteller
aufgrund seines Verrats am Islam mit schwersten Repressalien und ei-
ner aktuellen Gefahr für Leib und Leben zu rechnen habe,
dass mit dieser Eingabe – neben einer Taufurkunde und diesbezügli-
chen Fotos – als Beweismittel diverse Unterstützungsschreiben, diver-
se Presseberichte betreffend die Lage der Christen im Irak respektive
insbesondere in der Stadt Mosul sowie ein ärztliches Zeugnis und ein
Rezept vom 11. Oktober 2008 vorgelegt wurden,
dass damit in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 – wie schon in der
Eingabe vom 22. Oktober 2008 – zur Hauptsache auf Umstände abge-
stellt wird, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens
bestanden (Konversion des Gesuchstellers zum Christentum während
laufendem Asylbeschwerdeverfahren und eine angeblich daraus resul-
tierende Gefährdungslage),
dass damit die Eingabe vom 28. Oktober 2008 im Resultat auf eine
Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. September 2008 zufolge ursprünglicher Feh-
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lerhaftigkeit dieses Urteils abzielte, woran alleine deren Bezeichnung
als „neues Asylgesuch“ nichts ändert,
dass daher die Eingabe vom 28. Oktober 2008 – der weiterhin mass-
geblichen Praxis folgend (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 c
[erster Abschnitt]) – als Revisionsgesuch betreffend das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 entgegen zu
nehmen war,
dass der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen betreffend eine Konver-
sion zum Christentum, einer angeblichen Verstossung von Seiten sei-
nes Vaters und der angeblichen Gefährdungslage im Irak als Christ
ohne weiteres erkennbar das Vorliegen angeblich neuer erheblicher
Tatsachen und Beweismittel geltend machte, womit der Revisions-
grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird,
dass die Eingaben vom 28. Oktober 2008 zudem zweifelsohne innert
der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb darauf als form- und fristgerecht einge-
reichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass zwar – wie erwähnt – vom Gesuchsteller das Vorliegen neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittels angerufen wird (im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als verspätet zu erkennen
sind,
dass aufgrund der Akten von einer Verspätung der Vorbringen (im Sin-
ne von Art. 46 VGG) auszugehen ist, da keinerlei Gründe ersichtlich
sind, weshalb der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Umstän-
de nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahren vorgetragen hat,
zumal sich dieses Verfahren über längere Zeit hinzog und namentlich
das ordentliche Beschwerdeverfahren seinen Abschluss erst vier Mo-
nate nach der geltend gemachten Taufe des Gesuchstellers fand,
dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch
dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich
ist, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechtswid-
rige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs-
hindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9),
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dass diese Anforderung in vorliegender Sache nicht erfüllt sind, da die
geltend gemachte Konversion zum Christentum in der Schweiz, wie
auch die behauptete Verstossung durch den Vater, kaum auf ein rele-
vantes Gefährdungspotential im kurdischen Nordirak schliessen lässt,
dass vor dem Hintergrund der im kurdischen Nordirak tatsächlich herr-
schenden Verhältnisse die anders lautenden Vorbringen des Gesuch-
stellers nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich zwar die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regi-
mes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 landesweit erheblich ver-
schlechtert hat, diesbezüglich aber festzuhalten ist, dass sich die
Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vorab auf den
Süd- und den Zentralirak konzentrieren, wozu in dieser Frage auch die
Regionen von Mosul und Kirkuk zu rechnen sind,
dass in den vom Gesuchsteller vorgelegten Berichten vorab über die
Lage im Zentralirak respektive in der Stadt Mosul berichtet wird,
dass sich jedoch die Lage im kurdischen Nordirak – woher der Ge-
suchsteller stammt – massgeblich anders als im Zentralirak respektive
in Mosul darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurtei-
lung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulei-
maniya und Erbil – dem eigentlichen „Nordirak“ – davon ausgeht, dass
die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nord-
provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Ein-
wohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und zwar auch den dort
ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insb. E 6.5 und E 6.6.6),
dass vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemein-
schaften in Irakisch-Kurdistan – wie namentlich die Assyrer und Chal-
däer – im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen
Mehrheit setzen können und in der Ausübung ihrer Religion nicht be-
hindert werden (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70),
dass einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild
auf eine gewisse Ablehnung stossen, da diese seit dem Sturz des
Saddam-Regimes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tä-
tig werden wollen, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern
auch bei den alteingesessenen Christen für eine gewisse Irritation
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sorgt, da von Seite der alteingesessenen christlichen Gemeinschaften
offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wurden,
dass auch Konvertiten auf eine gewisse Ablehnung stossen, es aber
dennoch im Nordirak zu zahlreichen Konversionen kommt und nicht
von einer kollektiven Verfolgung oder einem „real risk“ im Falle dieser
Personengruppe gesprochen werden kann (vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak:
Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten
Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-
Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14),
dass auch aufgrund der vorgelegten Beweismittel – auch unter Berück-
sichtigung des nachgereichten (Partei-)Gutachtens vom 27. November
2008 – eine individuelle Gefährdung nicht offensichtlich hervortritt,
dass in dem Gutachten einerseits auf eine aktuelle sunnitischen Fatwa
(ein islamisches Rechtsgutachten) betreffend die Frage des Glaubens-
abfalls, andererseits auf einen Einzelfall privater Verfolgung einer kon-
vertierten Familie verwiesen wird,
dass alleine diese beiden Punkte – welche mangels Vertiefung als sin-
guläre Argumente zu erkennen sind (bspw. wird über die Herkunft des
Verfassers des islamischen Rechtsgutachtens nichts berichtet und ist
somit über dessen Wirkungskreis nichts erstellt) – nicht geeignet sind,
die auf breiter Basis angelegten Beobachtungen zu den im Nordirak
tatsächlich im Allgemeinen herrschenden Verhältnissen zu entkräften,
dass zwar Konvertiten vor allem auf privater Ebene Intoleranz und Dis-
kriminierung begegnen, der Beschwerdeführer daraus aber nicht eine
offensichtlich bestehende Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK oder das offensichtliche Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft für sich abzuleiten vermag,
dass im Resultat weder die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer
evangelikalen Gruppierung noch die behauptete Verstossung durch
den Vater für eine nennenswerte Gefährdungslage spricht, da sich der
Gesuchsteller ohne weiteres in einer der anderen grossen Städte des
kurdischen Nordirak – namentlich in X._______ oder Y._______ –
niederlassen kann, falls er aus familiären Gründen eine Rückkehr ins
heimatliche Z._______ ausschliessen will,
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dass aber ohnehin die angebliche Verstossung und insbesondere das
diesbezüglich eingereichte Beweismittel gewichtige Zweifel aufkom-
men lässt, zumal das Schreiben des Vaters an die Gerichte von
Z.______ nur in Übersetzung vorliegt, unklar ist, wie es überhaupt in
die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein soll, und schliesslich
nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seiner „fanati-
schen islamischen Familie“ (vgl. Aktenstück Nr. 4 als Beilage zur Ein-
gabe vom 28. Oktober 2008) „mit grosser Freude von seinen Entde-
ckungen im neuen Glauben“ erzählt haben soll (vgl. Aktenstück Nr. 2
als Beilage derselben Eingabe),
dass nach vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisionsgrund
nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde und ein
Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völkerrecht
verstösst,
dass an diesem Schluss auch die am 4. Dezember 2008 vorgelegten
ärztlichen Zeugnissen vom 15. und 19. November 2008 nichts zu än-
dern vermögen, zumal sie als Grundlage für ein Revisionsverfahren
ausser Betracht fallen, da sie erst nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG [am Ende]),
dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. September 2008 abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 und
nochmals – nunmehr unter Vorlage der vorerwähnten Zeugnisse – in
der Eingabe vom 4. Dezember 2008 das Vorliegen neu entstandener
gesundheitlicher Probleme und damit eine Veränderung der Sachlage
geltend machte,
dass die gesundheitlichen Probleme des Gesuchsteller gemäss den
am 4. Dezember 2008 vorgelegten Zeugnissen – anders als noch in
der Zwischenverfügung vom 7. November 2008 erwogen – mittlerweile
ein Ausmass erreicht zu haben scheinen, welches eine Überweisung
ans BFM zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im
Vollzugspunkt rechtfertigt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine durch
die Überweisung der Sache der Entscheid des BFM hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges in keiner Weise präjudiziert wird,
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dass nach Überweisung der Sache das BFM als zuständige Instanz
über die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges (im Sinne
von Art. 112 AsylG) zu entscheiden hat,
dass bis zum diesbezüglichen Entscheid des BFM vollzugshemmende
Massnahmen anzuordnen sind (Art. 56 VwVG),
dass bei vorliegendem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten
von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 11. November 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Die Akten werden – im Sinne der Erwägungen – ans BFM überwiesen,
zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugs-
punkt.
4.
Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, bis zum Ent-
scheid des BFM über die beantragte Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Fotos im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier;
in Kopie), mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ______) sowie
den Akten zum Revisionsverfahren (Ref.-Nr. D-6668/2008)
- das BFM, Abt. VU (per Telefax)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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