Abtei lung IV
D-6668/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
China, zurzeit in Belgien,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina von Gunten,
_______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revisionsgesuch;
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Juli 2009 / D-7046/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6668/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 2. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte,
dass gemäss vorinstanzlichen Abklärungen die Fingerabdrücke des
Gesuchstellers am 1. Dezember 2004 in Belgien in der Fingerabdruck-
datenbank Eurodac erfasst worden waren,
dass sich der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt in Belgien aufgehalten
und in Brüssel ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM am 3. März 2009 gestützt auf den betreffenden Euro-
dac-Treffer an Belgien ein Ersuchen um Übernahme des Gesuchstel-
lers stellte,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. März 2009
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, indem ihm
mitgeteilt wurde, möglicherweise sei Belgien für die Behandlung sei-
nes Asylgesuchs zuständig, weshalb er nach Belgien weggewiesen
würde,
dass am 11. März 2009 eine Antwort der belgischen Behörden beim
BFM einging,
dass der Gesuchsteller durch seine vormalige Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 13. März 2009 zum Abklärungsergebnis des BFM Stel-
lung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 22. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Belgien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei
gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 11. März
2009 einer Übernahme des Gesuchstellers zugestimmt,
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dass in den von der Rechtsvertreterin beim BFM eingereichten Ein-
gaben vom 16. März 2009 und 30. April 2009 (jeweils Eingangsdaten)
geltend gemacht worden sei, es sei für den Gesuchsteller im Falle ei-
ner Rückkehr nach Belgien sehr schwierig, da er dort nicht arbeiten
dürfe und keine Perspektiven bestünden,
dass im Weiteren erwähnt worden sei, dem Gesuchsteller drohe in
Belgien die Abschiebung in die Volksrepublik China, und es bestünden
bereits diesbezügliche Kontakte zwischen den belgischen und den chi-
nesischen Behörden,
dass weder die Einwände des Gesuchstellers noch die eingereichten
Beweismittel gegen die Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren
des Gesuchstellers sprechen würden,
dass demnach auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Gesuchsteller mit Faxeingabe vom 22. Juli 2009 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei
anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt nach der Dublin-Verordnung
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu er-
klären,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
rechtmässigen Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, im Sinne vorsorglicher
Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde abzusehen,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen sei,
dass in prozessualer Hinsicht dem Gesuchsteller die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sei,
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dass der vormalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde abwies und betreffend den Entscheid über weitere
Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass in der besagten Zwischenverfügung ausgeführt wurde, der Ge-
suchsteller habe in Belgien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen,
dass bei dieser Sachlage laut den einschlägigen Staatsverträgen (so
namentlich dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin])
Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Gesuchsteller zuständig sei,
dass das BFM die belgischen Behörden am 3. März 2009 gestützt auf
die vorstehend erwähnten Abkommen um Wiederaufnahme des Ge-
suchstellers ersucht habe und die belgischen Behörden einer Wieder-
aufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO-II-Dublin am 11. März
2009 zugestimmt hätten,
dass hinsichtlich der Rüge, wonach das BFM durch die mangelhafte
Eröffnung der angefochtenen Verfügung Art. 11 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) verletzt habe, auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März 2009 zu verweisen sei,
dass im erwähnten Urteil der Verfahrensmangel geheilt worden sei,
was sich auch vorliegend rechtfertige,
dass Beschwerden gemäss Art. 107a AsylG (Dublin-Verfahren) keine
aufschiebende Wirkung hätten,
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dass gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG der Instruktionsrichter die aufschie-
bende Wirkung erteilen könne,
dass auf Beschwerdeebene zwecks Widerlegung der gesetzlichen Ver-
mutung der EMRK-Konformität des belgischen Asylverfahrens auf das
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, den Gesuchsteller
betreffende Urteil der belgischen Behörden vom 7. Juni 2008 hinge-
wiesen worden sei,
dass es diesbezüglich jedoch anzumerken gelte, die Ausübung von all-
gemeiner Kritik an ausländischen Asylverfahren falle nicht in die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts,
dass die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Fallkonstel-
lation von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits bejaht worden sei,
dass der vormalige Instruktionsrichter in diesem Zusammenhang auf
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März
2009, D-1534/2009 vom 13. März 2009, E-2089/2009 vom 7. April
2009, und E-3805/2009 vom 24. Juni 2009 hinwies,
dass Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei,
dass deshalb davon auszugehen sei, Belgien halte sich an die daraus
resultierenden Verpflichtungen,
dass vorliegend somit lediglich zu prüfen sei, ob in casu begründete
Anhaltspunkte im Sinne von Art. 107a AsylG für eine Konventionsver-
letzung durch Belgien bestünden,
dass dies zu verneinen ist, bildeten doch Abweichungen zur hiesigen
Asylpraxis für sich allein noch keine begründete Anhaltspunkte für eine
Konventionsverletzung durch die belgischen Behörden,
dass der Gesuchsteller im Weiteren nicht schlüssig nachweise, er ha-
be den belgischen Instanzenzug unter Einschluss ausserordentlicher
Rechtsmittel (Revision) ausgeschöpft,
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dass somit von einer angeblich unmittelbar drohenden Verletzung der
von der EMRK gewährten Rechte durch die belgischen Behörden nicht
gesprochen werden könne,
dass nach dem Gesagten keine begründeten Anhaltspunkte im Sinne
von Art. 107a AsylG für eine Konventionsverletzung durch Belgien be-
stünden,
dass der Gesuchsteller am 23. Juli 2009 nach Belgien ausgeschafft
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Juli 2009
am 24. Juli 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeinstanz unter anderem erwog, grundsätzlich sei
die Aktualität des Rechtsschutzinteresses Prozessvoraussetzung zur
Behandlung einer Beschwerde,
dass in denjenigen Fällen, in denen das Rechtsschutzbedürfnis im
Verlaufe des Verfahrens dahinfalle, das Verfahren indes als gegen-
standslos geworden abzuschreiben sei,
dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend mithin zu bejahen sei,
dass der Gesuchsteller durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung
mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
um die revisionsmässige Aufhebung des Abschreibungsentscheids
vom 24. Juli 2009 ersuchte,
dass er ferner die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von
der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) beantragen liess,
dass auf weitere Anträge, die Gesuchsvorbringen und die Beilagen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2009 den Ein-
gang der Rechtsschrift bestätigte,
dass der Gesuchsteller am 23. Februar 2010 eine ergänzende Eingabe
machte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es grundsätzlich zuständig ist, über Revisionsgesuche gegen sei-
ne Entscheide zu befinden (vgl. Art. 45 VGG),
dass geltend gemacht wird, der Abschreibungsentscheid sei revisi-
onsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men,
dass festzustellen sei, der Abschreibungsentscheid verletze das recht-
liche Gehör, lasse erhebliche Tatsachen unberücksichtigt und Rechts-
begehren unbeurteilt,
dass gemäss Praxis der Asylrekurskommission, die vom Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich übernommen wird, ein Abschreibungs-
entscheid nicht in Revision gezogen werden kann (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 33),
dass eine eingehende Rechtsschrift jedoch als jenes Rechtsmittel ent-
gegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen es erfüllt,
und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise be-
zeichnet wurde (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grund-
lagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und
198),
dass die zu beurteilende Eingabe nicht als Revisionsgesuch, sondern
als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens entge-
genzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht als allgemeine Beschwerde-
instanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts auch für die
Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abge-
schlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG),
dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom
24. Juli 2009 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass ein abgeschriebenes Verfahren insbesondere bei Vorliegen von
Revisionsgründen wieder aufgenommen werden kann (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Rz. 3.225, S. 189),
dass der Beschwerdeführer in seiner als gegenstandslos abgeschrie-
benen Beschwerde um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht
hatte, dieses Gesuch jedoch keine Würdigung fand (vgl. Art. 121 Bst. c
BGG),
dass das abgeschriebene Verfahren somit wieder aufzunehmen ist, zu-
mal zu Unrecht nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung befunden wurde (vgl. EMARK 2000 Nr. 29),
dass im Übrigen gemäss Eingabe seiner neu mandatierten Rechts-
vertretung vom 23. Oktober 2009, der Kontakt zwischen Beschwerde-
führer und Rechtsvertretung durch den Vollzug der Wegweisung nach
Belgien nicht abgebrochen ist, womit auch diesbezüglich neue erheb-
lich Tatsachen vorliegen und ein aktuell noch vorhandenes Rechts-
schutzinteresse hinreichend glaubhaft gemacht wird,
dass insgesamt das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens demnach gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der eingereichten Kostennote ein Totalbetrag von Fr. 2'445.–
geltend gemacht wird,
dass die zeitlichen Aufwendungen zur Begründung der Eingabe aber
nicht vollumfänglich als notwendig respektive wesentliche Teile der Ar-
gumentation im Kontext der als Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens entgegenzunehmenden Eingabe nicht als sachge-
recht erscheinen, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht auszu-
richtende Parteientschädigung angemessen zu kürzen und der Ge-
samtbetrag auf Fr. 1'400.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird
gutgeheissen.
3.
Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Juli 2009 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder auf-
genommen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Gesuchsteller eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.--.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (Kopie zu den Akten N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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