B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6668/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er die Schweiz am 14. November 2008 – nach einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren – verliess und in seinen Heimatstaat zu-
rückkehrte,
dass er am 4. November 2013 zusammen mit seiner (am 15. September
2013 nach Brauch angetrauten) Ehefrau erneut in die Schweiz gelangte,
wo beide gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchten,
dass am 12. November 2013 sowohl die Befragungen zur Person als
auch die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden
stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zusam-
mengefasst geltend machte, er habe im Jahr 2011 beim kosovarischen
Innenministerium um Unterstützungsgelder für Rückkehrer ersucht,
dass er in diesem Zusammenhang Probleme mit dem Innenministerium
bekommen habe und daher am 22. August 2013 bei der EULEX (Europe-
an Union Rule of Law Mission in Kosovo) vorbeigegangen sei und eine
Beschwerde gegen das Innenministerium eingereicht habe,
dass er zwei Tage später von zwei unbekannten Männern angegriffen und
geschlagen worden sei,
dass diese Männer ihm eine Videoaufnahme auf einem ihrer Mobiltelefo-
ne gezeigt hätten, wo er beim Betreten des EULEX-Gebäudes zu sehen
gewesen sei,
dass sie ihm damit gedroht hätten, ihn in etwa einem Monat wieder zu
treffen,
dass er daher den Kosovo am 2. November 2013 zusammen mit seiner
Ehefrau verlassen habe,
dass er zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eine Kopie seiner bei
der EULEX hinterlegten Beschwerde zu den Akten reichte,
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dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte,
sondern lediglich angab, ihrem Ehemann gefolgt zu sein ohne Genaueres
über seine Probleme zu wissen,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 20. November 2013 – tags darauf eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdefüh-
rer berichte von einem einzigen kritischen Ereignis (Angriff durch die zwei
unbekannten Männer) und sage selber, dass es sich dabei möglicherwei-
se um eine Verwechslung gehandelt habe,
dass dafür auch die Tatsache spreche, dass er in den folgenden drei Mo-
naten bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt habe,
dass die andere Möglichkeit, welche er vorbringe, wonach das Innenmi-
nisterium hinter dem Angriff stehen könnte, nicht nachvollziehbar sei, da
dieses sein Gesuch um Starthilfe unterstützt und ihm 2'000 Euro über-
wiesen habe,
dass es sich dabei folglich um eine Mutmassung handle, welche er nicht
beweisen könne,
dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Bedrohungen um Über-
griffe Dritter handle, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilli-
gen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Kosovo fallen würden,
dass er sich bei der Polizei hätte melden sollen, was er aber nicht getan
habe und damit der zuständigen Behörde auch keine Möglichkeit gege-
ben habe, ihrer Pflicht nachzugehen,
dass er lediglich zum Eingang des EULEX-Gebäudes gegangen sei, um
den Vorfall zu schildern und sich nach einem kurzen Gespräch mit dem
Mann in der Loge wieder nach Hause begeben habe,
dass er danach nichts unternommen habe, um diesen Vorfall zu klären,
dass er dafür aber geheiratet habe und in die Flitterwochen gereist sei,
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dass er sich erst im November 2013 entschlossen habe, aufgrund des
besagten Vorfalles vom August 2013 das Land zu verlassen,
dass seine Vorbringen demzufolge nicht asylrelevant seien, weshalb die
Beschwerdeführenden keinen Schutz der Schweiz bräuchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
staates Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40
i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. November 2013
(Datum Poststempel: 27. November 2013) gegen die Verfügung des BFM
Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl respektive die vorläufige Auf-
nahme beantragten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ohne weitere
Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe
Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht asylrelevant sind,
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dass die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen enthält, sondern sich die Beschwerdebe-
gründung im Wesentlichen darin erschöpft, den Sachvortrag zusammen-
gefasst wiederzugeben,
dass dabei erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei (anläss-
lich des Angriffs) mit dem Tod innerhalb eines Monats bedroht worden,
dass dieses (grundlos nachgeschobene) Vorbringen wie auch der Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall versteckt habe
und isoliert gewesen sei – sofern überhaupt glaubhaft – nichts an den
vorinstanzlichen Erwägungen ändert,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden – wie vorliegend dargelegt – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – weder
die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkre-
te Gefährdung der albanischstämmigen Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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