Abtei lung IV
D-6669/2006
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U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Syrien,
p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. Mai 2003 i.S. Einreisebewilligung und
Asyl / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6669/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2002 bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und die Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die in Arabisch eingereichte Gesuchseingabe von der Botschaft
auf Englisch übersetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2003 in den Räumen der Bot-
schaft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er ausführte, er sei in den 80er Jahren zum Zwecke des Studi-
ums in den Irak gereist, dort aber gezwungen worden, einige Monate
am irak-iranischen Krieg teilzunehmen,
dass er nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in der Türkei 1983 vom
Irak an Syrien ausgeliefert und dort wegen Kollaboration mit einem
fremden Staat zu einer 10jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden
sei,
dass er nach 12jähriger Haft er habe eine Amnestie abwarten müs-
sen im Jahre 1995 mit Y._______ ein Schuhgeschäft eröffnet habe,
jedoch erneut nun vom internen Sicherheitsdienst zwei Monate in
Haft genommen worden sei, da dieser Dienst Informationen über
X._______ habe erlangen wollen, welcher ein aktives Mitglied der
irakischen Baath gewesen sei,
dass er in den Jahren 1995 und 1996 noch zweimal verhaftet worden
sei, nunmehr wegen seinem nicht geleisteten Militärdienst beziehungs-
weise im Zusammenhang mit seiner Identitätskarte,
dass es seither zwar nicht mehr zu Verhaftungen gekommen sei, er
sich aber jede zweite Woche beim militärischen Sicherheitsdienst habe
melden müssen,
dass er vor diesem Hintergrund und weil er sein Land und die arabi-
sche Baath-Bewegung hasse im Jahr 2001 mit einem auf seinen Na-
men lautenden, durch Bestechung erlangten Reisepass aus seiner
Heimat ausgereist sei,
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dass er sich in der Türkei beim UNHCR gemeldet und ein Gesuch um
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereicht habe, sein Ge-
such vom UNHCR jedoch im September 2002 endgültig abgelehnt
worden sei, weshalb er nun sein Gesuch an die schweizerischen Be-
hörden richte,
dass er ferner angab, seine Mutter sei eine türkische Staatsangehöri-
ge und lebe mit zweien ihrer Töchter (Schwestern des Beschwerdefüh-
rers), welche ebenfalls über die türkische Staatsangehörigkeit verfü-
gen, in der Türkei,
dass er selbst aber kein Anrecht auf die türkische Staatsangehörigkeit
habe und ihm die Ausweisung nach Syrien drohe,
dass er schliesslich als Beweismittel neben einem negativen UNH-
CR-Entscheid vom _______ und einer Bestätigung von Amnesty
International vom _______ betreffend seine in Syrien erstandene Haft
unter anderem eine bis zum 1. Januar 2002 befristete türkische
Aufenthaltsbewilligung vorlegte,
dass das BFF mit Verfügung vom 7. Mai 2003 eröffnet durch die
Schweizerische Botschaft in Ankara am 17. Juni 2003 dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen
Asylgesuch abwies,
dass das BFF dabei ausführte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass der Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit schwerwiegen-
den Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, es jedoch seit
1996 zu keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen mehr gekommen
sei,
dass ausserdem durch den Fall der Baath Partei im Irak ausgeschlos-
sen werden könne, der Beschwerdeführer würde in diesem Zusam-
menhang zukünftigen Übergriffen ausgesetzt,
dass im Übrigen darauf zu verweisen sei, dass auch das UNHCR vom
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen sei,
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dass schliesslich auch darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdefüh-
rer weise keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf und es
sei ihm unter diesen Umständen zuzumuten, in einem anderen Staat
als der Schweiz insbesondere bei den Vertretungen von Österreich,
Frankreich, Spanien, Grossbritannien oder Australien ein Gesuch um
Einreise und Asyl einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2003 eine als Beschwerde be-
zeichnete Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein-
reichte,
dass die Beschwerdeeingabe von der Botschaft am 4. August 2003 an
die damals zuständige Beschwerdeinstanz die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde,
dass das BFF in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2003 am
angefochtenen Entscheid festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass es dabei anführte, der ablehnende Entscheid des UNHCR spre-
che klar gegen die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, da das
UNHCR von einem nahezu identischen Flüchtlingsbegriff wie die
schweizerischen Behörden ausgehe, womit kein Anlass bestehe, einer
vom UNHCR abgewiesenen Person die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen,
dass es im Übrigen erneut darauf hinwies, es bestehe keine massgeb-
liche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
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Rechtsmittel übernimmt, wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung gelangt (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung in der im Wesentlichen auf
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird von der
ARK noch nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weshalb diese
mit vorliegendem Urteil zugestellt wird,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder
aber, wenn ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7, Art. 52 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung rest-
riktiv zu umschreiben sind und den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt, wobei neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2),
dass der Beschwerdeführer in Syrien zwar glaubhaft Verfolgungshand-
lungen wegen Kollaboration mit einem fremden Staat wobei wohl von
einem gewissen Politmalus auszugehen ist ausgesetzt gewesen ist,
während fünf Jahren vor der Ausreise jedoch offenbar relativ unbehel-
ligt seinen Geschäften nachgehen konnte,
dass die regelmässige Meldepflicht an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag,
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dass er denn auch anlässlich der Anhörung nicht etwa Furcht vor wei-
teren Verfolgungsmassnahmen als Ausreisegrund angab, sondern sei-
nen Hass auf das Regime,
dass er im Jahr 2001 überdies offenbar legal mit seinen eigenen Rei-
sepapieren ausreisen konnte,
dass auch das UNHCR das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neinte,
dass vor diesem Hintergrund nicht von einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden kann,
dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die
Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG respektive die Möglichkeit der
Aufnahme in einem Drittstaat im Ergebnis zu stützen sind,
dass in diesem Zusammenhang zwar der pauschale Hinweis des BFF
auf die Möglichkeit einer Gesucheinreichung bei anderen Staaten, als
die Schweiz, zu kurz greift, mithin beispielsweise das namentlich zitier-
te Grossbritannien die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem
Ausland gar nicht kennt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3.)
dass aber aufgrund der Akten kein hinreichender Anlass zur Annahme
besteht, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei tatsächlich mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Syrien,
dass die Mutter des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben
zufolge eine türkische Staatsangehörige ist, welche mit ihren Töchter
(ebenfalls türkische Staatsangehörige) in der Türkei wohnhaft sei,
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne
aufgrund seiner türkischen Abstammung mindestens ein Aufenthalts-
recht, wenn nicht sogar die türkische Staatangehörigkeit erlangen (vgl.
Art. 1 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes),
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ohnehin nicht auf
die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen ist, sondern der Ver-
bleib in der Türkei möglich und zumutbar erscheint,
dass demnach die Vorinstanz zu Recht die Einreise verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass nach vorstehenden Erwägungen der angefochtene Entscheid zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen und we-
gen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara (Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung in Kopie)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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